Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0711-I/06
Abstandnahme von der Vertreterhaftung im Rahmen der Ermessensübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0711-I/06vom 01.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch XY, vom
28. August 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
27. Juli 2000 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1.) Der
Berufungswerber (Bw.) war in der Zeit vom 30. 8. 1993 bis 7. 6. 1996
Geschäftsführer der A-GmbH (im Folgenden kurz: GmbH).
Mit Beschluss
des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. 6. 1996 wurde über das Vermögen
der GmbH der Konkurs eröffnet. Im August 1999 wurde der Konkurs nach
Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger
entfiel eine Quote von 24,074 %.
2.) Mit
Bescheid vom 27. 7. 2000 zog das Finanzamt den Bw. zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von 607.604 S (Umsatzsteuer
1995) heran.
3.) In der
dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, dem Haftungsbescheid sei nicht zu
entnehmen, welcher Sachverhalt der nicht bezahlten Umsatzsteuer für das
Jahr 1995 zugrunde liege und wie sich der geforderte Betrag zusammensetze. Der
Bescheid sei insoweit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
rechtswidrig. Die Behörde lege in der Begründung "die
maßgebenden Umstände und Erwägungen für die
Ermessensübung" nicht dar und verstoße damit gegen rechtsstaatliche
Grundsätze. Nachdem sich der Bw. auch nach Konkurseröffnung
bemüht habe, einen möglichen Verarbeitungsfehler in der Buchhaltung zu
finden und diesen auch tatsächlich gefunden habe, sei es unbillig, ihm
dieses "Bemühen um Rechtschaffenheit" anzulasten. Sofern das Finanzamt
Abgabenbeträge aus der Umsatzsteuererklärung 1995 und der in diesem
Zusammenhang mit Schreiben vom 21. 5. 1997 offen gelegten
Umstände meine, liege beim Geschäftsführer kein schuldhaftes
Verhalten vor. Dies sei der Behörde sowohl mündlich als auch in einer
schriftlichen Sachverhaltsdarstellung vom 24. 6. 1997 erläutert worden. Die
"Nachzahlung aus der Umsatzsteuererklärung 1995" sei auch keine Folge einer
Verletzung von Auswahl- und Kontrollpflichten. Der Beschwerdeführer habe
mit der Buchhaltung einen eingearbeiteten, mit dem Rechnungswesen der
Gesellschaft vertrauten und einschlägig ausgebildeten Mitarbeiter
eingesetzt. Dieser sei bereits vor der Übernahme der
Geschäftsführung durch den Bw. im Unternehmen im Bereich
Rechnungswesen tätig gewesen. Dies alles sei der Behörde aus der
Sachverhaltsdarstellung vom 24. 6. 1997 bekannt gewesen.
Regelmäßig habe der Bw. die Buchhaltung kontrolliert und deren
Richtigkeit hinterfragt. Für die Abrechnung des Mietwagengeschäftes
seien detaillierte, schriftliche Buchhaltungsanweisungen vorgelegen, die der
Behörde mit der genannten Sachverhaltsdarstellung übermittelt worden
seien. Mit dem Einsatz einer professionellen Buchhaltungssoftware,
qualifiziertem Personal und detaillierten, schriftlichen Buchungsanweisungen
habe der Bw. alle Maßnahmen gesetzt, die für eine gesicherte
Abwicklung des Rechnungswesens notwendig seien. Er habe daher davon ausgehen
können, dass die Umsatzsteuer regelmäßig korrekt errechnet werde
und er damit für deren zeitgerechte Entrichtung entsprechend Sorge getragen
habe. Im Sinne von "Stoll, BAO, 123", wonach eine jährliche Kontrolle durch
den Geschäftsführer im Rahmen der Bilanzierung ausreichend sei, wenn
es keine Veranlassung für Zweifel an der Richtigkeit der Buchführung
gebe, habe es auch für den Bw. auf Grund der Ablaufstruktur im Bereich des
Rechnungswesens und des Einsatzes von erfahrenem Personal keinen Grund gegeben,
über eine jährliche Kontrolle hinaus verstärkt
Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Im Zuge der Bilanzierung des Jahres 1995
sei der Bw. auf mögliche Unstimmigkeiten in der Buchhaltung aufmerksam
geworden. Diesen sei er auch nach Konkurseröffnung nachgegangen, habe sie
selbst aufgedeckt und nach Bekanntwerden der Behörde unmittelbar offen
gelegt. Auf Grund eines nach menschlichem Ermessen nicht zu erwartenden Fehlers
eines ansonsten verlässlichen und sorgfältigen Mitarbeiters sei es dem
Bw. nicht möglich gewesen, den Fehler im Rechnungswesen früher zu
erkennen. Damit sei der Bw. frei von jeder Schuld.
In der
erwähnten Sachverhaltsdarstellung vom 24. 6. 1997 war ausgeführt
worden, dass sich die GmbH auf Grund der wirtschaftlichen Situation von ihrem
Finanzleiter GS zu Beginn des Jahres 1995 getrennt habe. Seine Aufgaben habe der
für die Firmengruppe tätige Prokurist GÖ
übernommen. Im Zuge
dieses Personalwechsels habe auch die Chefbuchhalterin die GmbH verlassen. In
Folge dieser personellen Um- und Neubesetzungen sei es im Laufe des Jahres 1995
zu Buchungsfehlern gekommen, die einen falschen Vorsteuerausweis bedingt
hätten. Im zweiten Halbjahr 1995 sei GÖ immer wieder vom Bw. gefragt
worden, ob die "Buchhaltung in Ordnung" sei, was dieser bestätigt habe. Im
Zuge der Bilanzierungsarbeiten für das Jahr 1995 im ersten Halbjahr 1996
habe sich ein sehr hoher Verlust herausgestellt. Dieser sei vom Bw. nicht zur
Kenntnis genommen worden, da auf Grund von statistischen Daten und dem
Gefühl des Geschäftsführers ein Verlust in dieser Höhe nicht
hätte möglich sein können. Naturgemäß habe der Bw.
aber im zweiten Halbjahr 1995 sowie im ersten Halbjahr 1996 durch die
prekäre wirtschaftliche Lage der GmbH und im Zusammenhang mit den damit
verbundenen Aufgaben keine Zeit gehabt, sich konkret in der Buchhaltung Einschau
zu verschaffen. Von GÖ sei jedoch die Richtigkeit des vorläufigen
Bilanzergebnisses vertreten worden. Nachdem der Konkurs der GmbH im Jahr 1996
"abgewickelt" worden sei und es dem Bw. möglich gewesen sei, sich mit der
Buchhaltung zu beschäftigen, habe dieser im September 1996 näher
dargestellte Fehlbuchungen festgestellt, wodurch es zu Vorsteuerfehlern gekommen
sei. Zusätzlich seien "im zweiten Halbjahr und teilweise bei den
Bilanzierungsarbeiten Fahrzeugzugänge zweimal durchgeführt" worden.
Auch dies habe zu einem unberechtigten Abzug der Vorsteuer geführt.
In einer
Berufungsergänzung vom 3. 10. 2000 wurde ausgeführt, dass ein
Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt immer dann
nicht gegeben sei, wenn die Uneinbringlichkeit nicht aus dem Verschulden des
Vertreters, sondern zufolge Saumsal bei der Abgabenerhebung auf das Verschulden
der Abgabenbehörde zurückzuführen sei. Im konkreten Fall
wäre es bei korrekter Abgabenerhebung zu keinem Schadenseintritt gekommen:
Während des Konkurses habe sich eine erhebliche Mehrwertsteuerzahllast aus
dem Verkauf einer Liegenschaft gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG in
Höhe von rund 23 Millionen Schilling ergeben. Dieser Betrag sei vom
Masseverwalter im Februar 1997 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für
Dezember 1996 irrtümlich als Verbindlichkeit der Masse bezahlt worden. Im
März 1998 sei vom Masseverwalter die Rückzahlung dieses Betrages
begehrt worden. Im damaligen Antrag sei dazu auf das Urteil des OGH vom 27.
November 1997, 8 Ob 2244/96 z, verwiesen worden, wonach die
Umsatzsteuerschuld aus der Vorsteuerberichtigung eine Konkursforderung
darstelle, und zwar auch dann, wenn der Verkauf der Liegenschaft nach
Konkurseröffnung erfolgt sei. Damit seien sich nach Einzahlung des
Masseverwalters und vor Rückzahlung der Behörde einander eine
Forderung der Masse auf Rückersatz einer Quotenforderung und eine
Gegenforderung des Finanzamtes betreffend andere Umsatzsteuerzahllasten
kompensabel im Sinne des § 19 KO gegenüber gestanden. Die
unreflektierte Rückzahlung durch das Finanzamt stelle damit jene Saumsal
der Behörde dar, die dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden
könne. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Verrechnung von Forderung und
Gegenforderung durch die Behörde wäre es zu keinem Schadenseintritt
gekommen. Es fehle daher an einer entsprechenden Kausalität des
Schadenseintrittes, die dem Bw. angelastet werden könne.
4.) Mit
Berufungsentscheidung vom 25. 9. 2001, Zl. RV/270/1-Z5/01, wies die
Finanzlandesdirektion für Tirol die Berufung ab. Der
Sachverhaltsdarstellung des Bw. vom 24. 6. 1997 sei zu entnehmen, dass sich die
darin erwähnten Buchungsfehler, die zu einem unrichtigen Vorsteuerausweis
für die Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 1995 und damit zu
einer Umsatzsteuernachzahlung laut Umsatzsteuerjahreserklärung geführt
hätten, als Folge personeller Um- und Neubesetzungen im Rechnungswesen des
Unternehmens darstellten. Im Verlauf dieser Um- und Nachbesetzungen sei der
Aufgabenbereich des zu Beginn des Jahres 1995 aus dem Unternehmen
ausgeschiedenen Finanzleiters dem schon bisher für die Bilanzierung
verantwortlichen Prokuristen GÖ
übertragen worden, während die
Position der im Mai 1995 ausgeschiedenen Chefbuchhalterin mit einer neu
eingestellten Mitarbeiterin nachbesetzt worden sei. Aus der
Sachverhaltsdarstellung ergebe sich weiters, dass sich die
Kontrolltätigkeit des Beschwerdeführers im zweiten Halbjahr 1995, also
in jenem Zeitraum, in dem die haftungsgegenständliche Umsatzsteuerschuld
entstanden sei, auf die mehrmalige Befragung des Prokuristen GÖ
bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung beschränkt
habe, welche von diesem bestätigt worden sei. Einen konkreten Einblick in
die Buchführung habe sich der Bw. erst gegen Ende des Jahres 1996
verschafft, obwohl sich bereits während der Bilanzierungsarbeiten für
das Jahr 1995 im ersten Halbjahr 1996 ein unrealistisch hoher Verlust
abgezeichnet habe, der vom Bw. auf Grund unternehmensinterner statistischer
Daten und seiner persönlichen Einschätzung der wirtschaftlichen
Situation nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Dem Bw. sei unter den
gegebenen Umständen zwar kein Auswahlverschulden, wohl aber eine Verletzung
der dem Geschäftsführer einer GmbH auferlegten Kontrollpflichten
vorzuwerfen. Insbesondere hätte sich der Bw. nicht mit der Entgegennahme
der Zusicherung des Prokuristen bezüglich der Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung begnügen dürfen. An der Überwachungspflicht,
die auch die stichprobenweise Überprüfung der Einhaltung von
Dienstanweisungen umfasse, ändere auch der Umstand nichts, dass eine
"professionelle" Buchhaltungssoftware eingesetzt worden sei und für die
Verbuchung in einem bestimmten Unternehmensbereich mehr oder weniger
detaillierte Buchungsanweisungen bestanden hätten. Da die erforderlichen
Kontrollmaßnahmen seitens der Geschäftsführung schon aus
Gründen der Effizienz relativ zeitnah zu setzen seien, erscheine die
nähere Befassung des Bw. mit den gegenständlichen
Buchführungsmängeln erst gegen Ende 1996 bzw. Anfang 1997 nicht
ausreichend, zumal sich bereits während der Bilanzierungsarbeiten für
1995 im ersten Halbjahr 1996 konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen
gravierender Buchungsfehler ergeben hätten, welche eine
Unzuverlässigkeit der mit den betreffenden Agenden betrauten Personen
indiziert hätten.
Zu der in der
Berufungsergänzung behaupteten Aufrechnungsmöglichkeit, deren
Nichtvornahme ein Behördenverschulden an der Uneinbringlichkeit darstelle,
sei festzustellen, dass gemäß
§ 20 Abs. 1 KO die Aufrechnung
unzulässig sei, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei. Der vom Finanzamt
aufgrund des Rückzahlungsantrages des Masseverwalters zurückgezahlten
Umsatzsteuer sei ein Rückzahlungsanspruch der Masse zugrunde gelegen, der
daraus resultiert habe, dass der Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamtes
bezüglich der konkursmäßigen Veräußerung der
Betriebsliegenschaft im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes laut Urteil vom 27. November 1997, 8 Ob 2244/96 z, keine
Masseforderung, sondern eine Konkursforderung dargestellt hätte, weshalb
diesbezüglich keine vorrangige Befriedigung des Finanzamtes als
Massegläubiger zu erfolgen gehabt hätte. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sei die Aufrechnung des haftungsgegenständlichen
Abgabenanspruches mit dieser Forderung der Masse auf Rücküberweisung
der nicht als Masseforderung zu qualifizierenden Umsatzsteuer unzulässig
gewesen, weil sich Forderung und Gegenforderung zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung noch nicht aufrechenbar gegenüber gestanden seien,
sondern das Finanzamt in Bezug auf die Gegenforderung der Masse erst nach
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei.
Im Rahmen der
Begründung des Ermessens wurde in der Berufungsentscheidung darauf
hingewiesen, dass aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim
Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die
Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform sei, wenn die
betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei. Der Ansicht des
Bw., seine Haftungsinanspruchnahme sei deshalb unbillig, weil er die der
gegenständlichen Abgabennachforderung zugrunde liegenden Buchungsfehler
nachträglich aufgedeckt und gegenüber dem Finanzamt offen gelegt habe,
sei zu entgegen, dass sich aus den gesetzlichen Offenlegungs-, Wahrheits- und
Anzeigepflichten im Sinne der §§ 119 bis 139 BAO, welche letztlich
einer richtigen Abgabenfestsetzung dienten, keine Unbilligkeit in Bezug auf die
Einhebung der betreffenden Abgaben ableiten lasse.
5.) Dagegen hat der Bw. Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die
Berufungsentscheidung vom 25. 9. 2001 mit Erkenntnis vom
20. 9. 2006, 2001/14/0202, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren ist daher über die
gegenständliche Berufung zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Demnach setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO voraus, dass
- eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den
Vertretenen besteht,
- der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum
Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört,
- eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
des Vertreters vorliegt,
- die
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich ist.
Im
vorangegangenen Verfahren war von diesen Haftungsvoraussetzungen nur strittig,
ob dem Bw. eine für den Abgabenausfall kausale schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten vorzuwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Erkenntnis vom 20. 9. 2006 die Ansicht der belangten Behörde, der
Bw. habe den nach Lage des Falles gebotenen Aufsichts- und
Überwachungspflichten nur unzureichend entsprochen und damit den
Haftungstatbestand verwirklicht, bestätigt. Da bei einer schuldhaften
Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit
der Abgaben spricht, liegen die obigen Voraussetzungen für die
Haftungsinanspruchnahme des Bw. grundsätzlich vor. Sind die
Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO kumulativ gegeben, ist die
Geltendmachung der Haftung zudem in das Ermessen der Abgabenbehörde
gestellt.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. 9. 2006 eine Rechtswidrigkeit
der Berufungsentscheidung vom 25. 9. 2001 im Bereich der Ermessensübung
festgestellt und dazu Folgendes ausgeführt:
"...In der
Beschwerde wird aber auch die Auffassung vertreten, die Behörde hätte
vor dem Hintergrund der Rückzahlung einer irrtümlich als
Verbindlichkeit der Masse entrichteten Umsatzsteuer aus dem Verkauf einer
Liegenschaft gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG im Ausmaß von rund S
23 Millionen die Möglichkeit gehabt, eine Aufrechnung vorzunehmen, sodass
die nunmehr vorliegende Uneinbringlichkeit nicht mehr dem Beschwerdeführer
angelastet werden könne.
Die belangte
Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid diesbezüglich die Ansicht,
dass eine entsprechende Aufrechnung deswegen unzulässig gewesen sei, weil
sich Forderung und Gegenforderung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch
nicht aufrechenbar gegenüber gestanden seien, weil das Finanzamt in Bezug
auf die Gegenforderung der Masse erst nach der Konkurseröffnung Schuldner
der Konkursmasse geworden sei.
Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde übersehen mit
ihren entsprechenden Ausführungen, dass der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, 98/14/0143, somit bereits vor
Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides im Beschwerdefall mit
ausführlicher Begründung zum Ausdruck gebracht hat, dass er die
Ansicht des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 27. November 1997,
8 Ob 2244/96 z, bei der auf die Berichtigung des Vorsteuerabzuges
zurückzuführenden Abgabenforderung handle es sich um eine
Konkursforderung, nicht teilt.
Daraus ergibt
sich aber, dass hinsichtlich der vom Masseverwalter entrichteten Umsatzsteuer in
Höhe von S 23 Millionen eine Rückzahlungsverpflichtung nicht bestand.
Dennoch wurde der entsprechende Betrag im Jahr 1998 zurückgezahlt und der
Beschwerdeführer in der Folge und nach Erlassung des zitierten
Erkenntnisses vom 19. Oktober 1999 zur Haftung für den weitaus geringeren
Betrag von rund S 600.000,-- herangezogen, ohne dass diese Umstände im
Rahmen der Ermessensentscheidung des angefochtenen Bescheides
berücksichtigt worden wären. Dieser Ermessensfehler belastet den
angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser
gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war...."
Gemäß
§ 63 VwGG ist der Unabhängige Finanzsenat im fortgesetzten Verfahren
an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
Ermessensentscheidungen
im Sinn des § 20 BAO sind innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. In der Ermessensentscheidung ist
darzulegen, aus welchen Gründen den Erwägungen der
Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug
einzuräumen ist.
Nach Ansicht
des Verwaltungsgerichtshofes darf im Berufungsfall nicht unberücksichtigt
bleiben, dass das Finanzamt die vom Masseverwalter im Konkurs der
primärschuldnerischen GmbH entrichtete Umsatzsteuer aus einer
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG ohne
entsprechende Rückzahlungsverpflichtung an die Konkursmasse
zurückgezahlt und in der Folge den Bw. zur Haftung für einen Bruchteil
des Rückzahlungsbetrages herangezogen hat. Wesentliches Ermessenskriterium
ist somit der Umstand, dass die ungerechtfertigte Umsatzsteuerrückzahlung
an die Konkursmasse zu einem weitaus höheren (als vom Bw. zu vertretenden)
Abgabenausfall geführt hat.
Eine
ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Haftenden kann etwa dann vorliegen, wenn
die Abgabenbehörde ein Mitverschulden an der Uneinbringlichkeit der vom
Primärschuldner geschuldeten Abgaben trifft (vgl.
Ellinger-Iro-Sutter-Kramer-Urtz, BAO/3, § 9, E 248). Zwar sind
dem Finanzamt keine Versäumnisse bei der Einbringung der den Gegenstand der
Haftung bildenden Umsatzsteuer 1995 unterlaufen, weil die
Rücküberweisung der vom Masseverwalter entrichteten Umsatzsteuer den
erst durch den Verkauf zweier Betriebsliegenschaften im Jahr 1996
ausgelösten Vorsteuerberichtigungsanspruch (somit eine andere Abgabe)
betroffen hat. Dennoch wäre eine Rückzahlung an die Konkursmasse
unterblieben, wenn das Finanzamt im Rückzahlungsverfahren nicht der
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bezüglich der Qualifikation des
Vorsteuerberichtigungsanspruches als Konkursforderung, sondern der gegenteiligen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wäre.
Aus dem
aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 9. 2006 ergibt sich
implizit, dass es bei der Konstellation des Berufungsfalles - (ungerechtfertigte
Umsatzsteuerrückzahlung an die Konkursmasse einerseits, Geltendmachung der
Haftung für einen weitaus geringeren Betrag andererseits) - besonderer
Gründe dafür bedürfte, dem öffentlichen Interesse an der
Abgabeneinbringung gegenüber den Interessen des Bw. den Vorrang
einzuräumen. Derartige Gründe liegen im Berufungsfall aber nicht vor.
Weder kann dem Berufungswerber ein vorsätzliches Handeln noch eine
auffallende Sorglosigkeit in Bezug auf die Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer vorgeworfen werden. Vielmehr ist dem
Bw. zuzugestehen, dass er sich um die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Obliegenheiten zumindest ernsthaft bemüht hat, indem er den die Haftung
auslösenden Sachverhalt dem Finanzamt aus eigener Initiative zur Kenntnis
gebracht hat, obwohl die Befugnis zur Vertretung der primärschuldnerischen
GmbH infolge Konkurseröffnung bereits auf den Masseverwalter
übergegangen war. Erst diese vorbehaltlose Offenlegung durch den Bw. machte
eine nachträgliche Anmeldung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer
als Konkursforderung möglich, sodass es zu einer anteiligen Befriedigung
dieser Abgabenforderung im Rahmen der zur Ausschüttung gelangten
Konkursquote gekommen ist. Zwar hat der Bw. den Abgabenausfall verschuldet,
durch sein nachfolgendes Verhalten aber zu einer nicht unerheblichen
Verringerung des Schadens für den Abgabengläubiger beigetragen. Daher
würde es insgesamt gesehen dem Gebot der Billigkeit widersprechen, die
Haftung gegenüber dem Bw. ungeachtet der vom Verwaltungsgerichtshof
aufgezeigten Besonderheit der gesamten Fallkonstellation aufrecht zu erhalten.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0711-I/06
- Stammnummer
- 30771
- Gültig
- 01.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF