Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4604-W/02
Zustellung an Abgabestelle, Wirksamkeit der Zustellung von Bescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4604-W/02vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Zustellung nach dem ZustG darf nur an einer Abgabestelle erfolgen. Diese hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 97/17/0117, 24. 11. 1997).
Arbeitsplatz ist die feste Arbeitsstätte eines Erwerbstätigen, dessen örtlicher Mittelpunkt seiner Tätigkeit weder als Betriebsstätte noch als Geschäftsraum oder Kanzlei aufgefasst werden kann. Um von einer Abgabestelle des Arbeitsplatzes sprechen zu können, muss der Erwerbstätige zur Verrichtung von Arbeiten dort regelmäßig anwesend sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien betreffend Säumniszuschlag vom 9. Oktober 2002
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. Oktober 2002 setzte das Finanzamt gemäß
§ 217 Abs 1 und 2 BAO von der Einkommensteuer 1997, 1998,
1999 und 7-9/2002 Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt
€ 566,98 mit der Begründung fest, dass die genannten Abgaben
nicht bis spätestens 16. August 2002 entrichtet worden
seien.
In der
dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass ihm die Bescheide
über die Festsetzung von Einkommensteuern für die Jahre 1997, 1998,
1999 und 2002 nie zugestellt worden seien.
Der Bw.
hätte daher keine Kenntnis von einer Steuerschuld respektive einer
Zahlungsfrist 16. August 2002 gehabt.
Überhaupt
sei dem Bw. die Festsetzung einer Einkommensteuer nicht einsichtig; denn
jedenfalls für 2002 führe der Bw. als Angestellter der G.- GmbH in
Wien Lohnsteuer ab.
Es werde
daher die Festsetzung der Säumniszuschläge mit € 0
beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. November 2002 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab.
Dagegen
beantragte der Bw die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Zur weiteren
Begründung führte der Bw. aus, dass ihm in der
Berufungsvorentscheidung vorgehalten worden sei, dass die
Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998 und 1999 sowie der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2002 am 10. Juli 2002
durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt worden seien. Die Hinterlegung
gelte als rechtskräftige Zustellung. Der Bw. wäre verpflichtet
gewesen, einen Nachsendeauftrag zu erteilen oder einen
Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen.
Dazu erlaube
sich der Bw. folgende Feststellungen:
1. Der Bw
sei Staatsbürger der USA und grundsätzlich nicht in Österreich
wohnhaft. Seit September 2000 sei der Bw. u.a. als Geschäftsführer der
Firma G. in Maribor tätig.
Aus diesem
Grund sehe der Bw. gar keine Veranlassung, beim Postamt oder sonst irgendwo
einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Gewöhnliche Schriftstücke
würden den Bw. normalerweise über die G.-GmbH auch ohne einen solchen
erreichen.
2. Des
Weiteren glaube sich der Bw. zu erinnern, dass er seinerzeit zum Jahreswechsel
2001/2002 bereits Hrn. Dkfm M., Steuerberater als Zustellbevollmächtigten
angeführt habe. Seinerzeit hätte der Bw. auch geplant, im Jänner
2002 beim zuständigen Finanzamt die allfällige Steuersituation zu
besprechen und zwar gemeinsam mit Herrn Dkfm M. Dies sei jedoch aus dringenden
und laufenden geschäftlichen Sachzwängen bis dato nicht möglich
gewesen, da die schlechte Geschäftsentwicklung der Firma G. in Maribor
seine uneingeschränkte Aufmerksamkeit erfordert habe.
3. Die
Festsetzung von Einkommensteuern sei dem Bw. nicht einsichtig. Wie bereits
erwähnt, würden seine Einkünfte in Österreich 2002
lohnbesteuert und zwar als Angestellter der G.-GmbH in Wien.
In den Jahren 1997, 1998, 1999
sei es nach Erachten des Bw. zu keinerlei Erträgen in Österreich aus
den Anteilen der N.-GmbH gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten
(§ 217 Abs. 1 BAO).
Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages. (§ 217 Abs. 2 BAO).
Gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in
Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates
nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Abgabenbescheides
fällig.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam,
dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach
bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen , wenn
nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die
Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung
(§ 97 Abs. 1 lit a BAO).
Gemäß
§ 4 ZustG ist die Abgabestelle der Ort, an dem die Sendung dem
Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige
Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die
Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung
anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
Ist
ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt verwirkt, in
dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich
zugekommen ist (§ 9 Abs. 1 ZustG)
Eine
bescheidmäßig festzusetzende Abgabe wie die Einkommensteuer kann
daher nur fällig werden, wenn die diesbezüglichen Bescheide bekannt
gegeben werden.
Die
Bekanntgabe erfolgt durch Zustellung, die nach dem ZustG nur an einer
Abgabestelle erfolgen darf. Diese hat die Behörde von Amts wegen zu
ermitteln.
Arbeitsplatz
ist die feste Arbeitsstätte eines Erwerbstätigen, dessen
örtlicher Mittelpunkt seiner Tätigkeit weder als Betriebsstätte
noch als Geschäftsraum aufgefasst werden kann.
Die
Einkommensteuerbescheide bzw der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid, alle vom
8. Juli 2002 wurde(n) wie folgt adressiert: H.-Straße 171 in
Wien.
Bei dieser
Adresse handelt es sich um die Geschäftsanschrift der G.-GmbH, deren
Geschäftsführer der Bw. ist.
Daraus
folgt, dass diese Abgabestelle den Arbeitsplatz des Bw. darstellt.
Gemäß dem Erkenntnis des VwGH 24.11.1997, 97/17/0117, setzt die
Abgabestelle "Arbeitsplatz" voraus, dass der Erwerbstätige dort
regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten anwesend ist.
In seiner
Berufung führte der Bw nun aus, dass er grundsätzlich nicht in
Österreich wohnhaft sei. Diese Aussage stimmt auch mit dem Akteninhalt
überein. Im Fragebogen, der vom steuerlichen Vertreter, Dkfm Dr M. für
die Dkfm M. SteuerberatungsgesmbH am 30. Oktober 2001 unterfertigt
wurde, wurde als Wohnanschrift eine Adresse in den USA und als "Care Of Adresse"
jene der Firma G. in Maribor angeführt.
Dem
Vorbringen des Finanzamtes, dass der Bw. verpflichtet gewesen wäre, einen
Nachsendeauftrag zu erteilen oder einen Zustellungsbevollmächtigten bekannt
zu geben, ist entgegenzuhalten, dass, wie bereits erwähnt, im am
30. Oktober 2001 unterfertigten Fragebogen die Dkfm. M.
Steuerberatungskanzlei als Bevollmächtigte ausgewiesen ist. Abgesehen
davon, dass das Finanzamt nicht ermittelt hat, ob auch eine Zustellvollmacht
vorliegt, hat der Bw. in seinem Vorlageantrag vom 26. November 2002
eindeutig dargelegt, eine solche Zustellvollmacht erteilt zu haben.
Somit geht
bereits aus dem Akteninhalt hervor, dass die Zustellung der
Einkommensteuerbescheide sowie des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides, alle
vom 8. Juli 2002, an die Adresse der G.-GmbH in Wien unzulässig
war, zumal das Finanzamt nicht davon ausgehen konnte, dass der Bw. dort
regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten anwesend ist, und die
Zustellung auch nicht an den Bevollmächtigten erfolgte.
Weiters ist
noch festzustellen, dass die Bescheide dem Bw. nicht zur Kenntnis gelangt sein
können, da diese mit dem Vermerk "nicht behoben" durch die Post dem
Finanzamt rückübermittelt wurden.
Da dem Bw.
somit die Abgabenbescheide nicht bekannt gegeben wurden, erweisen sich die
Säumniszuschläge als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Wien,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Bekanntgabe des AbgabenbescheidesbekanntgebenGeschäftsanschriftAbgabestelleArbeitsplatzZustellvollmachtArbeitsstätteZustellunganwesend seinermittelnAbgabestelle des Arbeitsplatzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4604-W/02
- Stammnummer
- 3075
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF