Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0201-Z3K/07
Versagung des differenzierten Teils der Ausfuhrerstattung wegen nicht zeitgerechter Vorlage von erforderlichen Unterlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0201-Z3K/07vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch
PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, Deutschland, vom 18. Mai 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 5. April 2007,
Zl. 600000/AE/00000/5/2000, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die A-GmbH (Bf.) meldete am 07. Juni 2000 beim Zollamt
A insgesamt 19 Paletten mit gefrorenem Fleisch von Hausschweinen zur Ausfuhr aus
der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte
Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer
Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 04. August 2004 gab das Zollamt
Salzburg/Erstattungen dem Antrag der Bf. auf Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung
teilweise statt; die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der
Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VO 800/1999) gekürzte
Grunderstattung wurde mit einer offenen Forderung gegenverrechnet. Die Zahlung
des differenzierten Teils der Erstattung hingegen verweigerte die Zahlstelle,
weil weder ein Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten
im Drittland erbracht noch ein Beförderungspapier vorgelegt wurde.
Mit Schreiben vom 13. September 2004 legte die Bf.
durch ihren damaligen Vertreter gegen den Bescheid vom 04. August 2004
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Bescheid, gegen den sich die
Berufung richtet, wurde in der Berufung eingangs mit der Geschäftszahl und
der Nummer der dem Bescheid zugrunde liegenden Warenerklärung unverkennbar
bezeichnet. Weiters geht aus dem Berufungsschreiben hervor, dass sich die
Anfechtung gegen die teilweise Ablehnung der Gewährung von
Ausfuhrerstattungen richtet. Im Berufungsschreiben vom 13. September 2004
fehlt jedoch die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
genauso, wie eine Begründung. Zwar wird in der Berufung die Nachreichung
von Unterlagen zur Begründung der Berufung angekündigt, doch trotz
Fristverlängerung von rund 15 Monaten wurden weder entsprechende
Unterlagen noch eine Begründung zur Berufung beim Zollamt
Salzburg/Erstattungen eingereicht. Ungeachtet des Vorliegens von Mängeln im
Sinne des § 250 Absatz 1 lit. c) und d) BAO erließ die
belangte Behörde am 07. Februar 2006 eine Berufungsvorentscheidung
(BVE). Da sie dazu nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht befugt war, hob der Unabhängige Finanzsenat
(UFS) im darauf folgenden Beschwerdeverfahren die BVE vom 07. Februar 2006
auf, wodurch die Berufung vom 13. September 2004 wieder unerledigt war. Der
daraufhin von der Rechtsmittelbehörde erster Instanz erteilte
Mängelbehebungsauftrag wurde von der Bf. mit Schreiben vom 12. Februar
2007 frist- und formgerecht beantwortet.
Mit Bescheid vom 05. April 2007 erließ die
belangte Behörde neuerlich eine abweisende BVE. Begründend wird darin
ausgeführt, innerhalb der zwölfmonatigen Frist des Artikels 49
Absatz 2 VO 800/1999 wäre bei der Zahlstelle weder ein Dokument
über die Einfuhr der Erzeugnisse im Drittland im Sinne des Artikels 16
Absatz 1 VO 800/1999 noch das nach Artikel 16 Absatz 3 leg cit
erforderliche Beförderungspapier vorgelegt worden. Die mit der
Berufungsschrift vorgelegten Dokumente wären zwar geeignet den
Exportvorgang nach Russland nicht in Zweifel zu ziehen, würden aber
keinesfalls den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung K(1999)2497 entsprechen.
Aus den genannten Gründen wäre die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Gegen die in Rede stehende BVE brachte die Bf. durch ihren
ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 18. Mai 2007 beim Zollamt
Salzburg fristgerecht eine Beschwerde ein und stellte darin den Antrag, die
Bescheide des Zollamtes Salzburg vom 05. April 2007, Zahl
600000/AE/00000/5/2000, sowie vom 04. August 2004, Zahl
600000/AE/00000/1/2000, aufzuheben. Darüber hinaus beantragte sie die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In einem
ergänzenden Begründungsschreiben vom 18. Juni 2007 beanstandet
die Bf, dass die Rechtsmittelbehörde erster Instanz in der BVE nicht
begründet, warum die mit dem Berufungsschreiben vorgelegten Unterlagen
nicht der so genannten Russlandentscheidung entsprechen. Aus den der belangten
Behörde unstreitig vorliegenden Unterlagen würde sich ohne weiteres
der Nachweis ergeben, dass die Erstattungsware auch das Bestimmungsland Russland
erreicht hat. Die belangte Behörde mache des Weiteren
Ausführungen zur Vorlagefrist nach Artikel 49 VO 800/1999, ohne
diese im Einzelnen rechtlich zu würdigen. Rein vorsorglich weise die Bf.
darauf hin, dass sie sich in Kenntnis der und in Absprache mit der belangten
Behörde bis Ende 2004 bei der österreichischen Botschaft in Moskau um
die Ausstellung von Ersatznachweisen gemäß Artikel 18
Absatz 2 VO 800/1999 bemüht habe, weil sich die im
Zahlungsverfahren vorgelegten Verzollungsbescheinigungen nach Artikel 18
Absatz 1 leg cit als Fälschung erwiesen. Nachdem die russische
Zollverwaltung die Kooperation mit der österreichischen Botschaft beendete
- nach russischem Recht wären die Vorhaltefristen für amtliche
Dokumente abgelaufen gewesen - sei die Beschwerdeführerin gezwungen
gewesen, sich um die nachrangig vorzulegenden Nachweise nach Artikel 18
Absatz 4 leg cit zu bemühen.
Mit Schreiben vom 21. September 2007 nahm die Bf.
ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurück.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit der Ausfuhranmeldung vom 07. Juni 2000,
WE-Nr. X, wurde gefrorenes "Fleisch von Hausschweinen ohne Knochen,
Schultern und Teile davon" des Produktcodes 0203 2955 9110 zur Ausfuhr
angemeldet und anschließend exportiert. Zu dem für die Berechnung der
Erstattung maßgeblichen Zeitpunkt 07. April 2000 waren laut Anhang
der "Verordnung (EG) Nr. 552/2000 der
Kommission vom 14. März 2000 zur Festsetzung der Erstattungen bei der
Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor" für den Produktcode
0203 2955 9110 je nach Bestimmung unterschiedliche
Erstattungssätze vorgesehen. In diesem Fall, einer so genannten
differenzierten Erstattung, ist laut Artikel 14 Absatz 1
VO 800/1999 die Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen
Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 festgelegt sind. Die
Artikel 15 und 16 VO 800/1999 lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel
15
(1)
Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines
der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb
einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung
eingeführt worden sein; gemäß den Bedingungen von Artikel 49
können jedoch zusätzliche Fristen eingeräumt
werden.
[...]
(3)
Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten
und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der
Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland erfüllt worden
sind.
Artikel
16
(1)
Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr
erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden
Dokumente:
a)
das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses
Dokuments; die Durchschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das
Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes,
einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines
Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen
Stelle beglaubigt sein;
b) die
Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, ausgestellt von einer
internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem
Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Absatz 5
zugelassen wurde; Datum und Nummer des Zollpapiers über die Einfuhr sind
auf der Bescheinigung zu vermerken.
(2)
Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritt das gemäß
Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten
kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann
der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die
Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden
Dokumente vorliegen:
a)
die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die von dem Drittland,
für das die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet
wurde;
b) die
Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder
dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt
wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladungsort
verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer
späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
[...]
(3)
Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift
oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.
Die Vorlagefristen für die oben genannten Unterlagen
sowie die Modalitäten für deren allfällige Verlängerung
ergeben sich aus Artikel 49 VO 800/1999:
[...]
(2)
Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der
Sicherheit sind, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung
einzureichen.
[...]
(4)
Konnten die Dokumente gemäß Artikel 16 nicht innerhalb der Frist
von Absatz 2 vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner
Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen
hat, so können ihm auf Antrag zusätzliche Fristen für ihre
Vorlage eingeräumt werden.
(5)
Der [...] Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 [ist]
innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu stellen."
Aus dem ergänzenden Begründungsschreiben vom
18. Mai 2007 ist ersichtlich, dass sich die Bf. hinsichtlich des
maßgeblichen Sachverhalts in einem wesentlichen Irrtum befindet. Ihre
Behauptung, sie habe im Zahlungsverfahren Verzollungsbescheinigungen nach
Artikel 18 Absatz 1 (richtig wohl: Artikel 16 Absatz 1) der
VO 800/1999 vorgelegt, die sich als Fälschung erwiesen hätten,
ist aktenwidrig. Laut Verwaltungsakt zum Geschäftsfall 610/00000/2000 wurde
innerhalb der Zwölfmonatsfrist weder ein drittländisches
Verzollungsdokument noch die erforderliche Kopie des Beförderungspapiers
vorgelegt (auch nicht innerhalb der sechsmonatigen Anschlussfrist). Rund vier
Jahre nach Ausfuhr der Erstattungsware gewährte die Zahlstelle der
Ausführerin mit Bescheid vom 04. August 2004 die gemäß
Artikel 18 Absatz 2 VO 800/1999 gekürzte Grunderstattung.
Die Zahlung des differenzierten Teils der Erstattung verweigerte die
Behörde mit der Begründung, der Nachweis der Erfüllung der
Einfuhrzollförmlichkeiten im Bestimmungsland und das
Beförderungspapier wären bis dato nicht vorgelegt worden. Da im
Verwaltungsakt auch kein Antrag auf Fristverlängerung aufliegt, der iSd
Artikels 49 Absatz 2 iVm Absatz 4 VO 800/1999 innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung - also bis zum
Ablauf des 08. Juni 2001(!) - zu stellen gewesen wäre, ist die
Abweisung hinsichtlich des differenzierten Teils der beantragten
Ausfuhrerstattung zu Recht ergangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
29. April 2002, Zl. 2001/17/0057, in Anwendung des Artikels 47 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 [Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung
(EG) Nr. 800/1999] entschieden, dass die in Artikel 47 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 [nunmehr Artikel 49 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999] geregelte Frist bei der Beantragung der Ausfuhrerstattung
einzuhalten ist. Da im verfahrensgegenständlichen Fall diese Frist im
Zahlungsverfahren nachweislich nicht eingehalten und auch kein rechtzeitiger
Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde, erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Unterlagen nach
der so genannten Russlandentscheidung.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
26. September 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 16 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 16 Abs. 3 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 49 Abs. 2 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 49 Abs. 4 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 49 Abs. 5 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0201-Z3K/07
- Stammnummer
- 30678
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF