Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2574-W/06
Wertung einer Eingabe als Berufung oder Mängelbehebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2574-W/06vom 21.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 17. August 2006 betreffend Zurückweisung der
Eingaben vom 21. Juli 2006, 24. Juli 2006 und 25. Juli 2006 (betreffend die
Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für 1993 bis
1995) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 7. Februar 1997, 10. Februar 1997 bzw.
24. Februar 1997 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre
1993, 1994 und 1995 fest.
Die Einkommensteuerfestsetzungen erfolgten unter
Zugrundelegung der Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung.
Nach den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht
wurden auf Grund festgestellter schwerwiegender Mängel der Buchführung
bzw. der Aufzeichnungen (im Prüfungszeitraum wurden unter anderem Einnahmen
in Höhe von 158.992,50 S (1993), 182.257,50 S (1994) und 162.511,67 S
(1995) nicht erklärt, wobei seitens des Abgabepflichtigen eine
Selbstanzeige erfolgte, die einen Teil der nicht erklärten Einnahmen zum
Inhalt hatte) den Einnahmen Sicherheitszuschläge in Höhe von 160.000 S
(1993), 180.000 S (1994) bzw. 170.000 S (1995) hinzugerechnet.
Über die vom Berufungswerber unter anderem wegen
dieser Sicherheitszuschläge erhobenen Berufungen wurde mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 21. Mai 2001, RV/304-15/05/98,
entschieden, wobei die Höhe der von der Betriebsprüfung angesetzten
Sicherheitszuschläge von der Berufungsbehörde überprüft und
bestätigt wurde.
Die Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2001 wurde dem
Berufungswerber am 20. Juni 2001 zugestellt.
Mit Eingaben vom 2. Juni 2006, 5. Juni 2006 bzw.
6. Juni 2006 brachte der Berufungswerber Anträge auf Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren für 1993, 1994 und 1995 beim Finanzamt ein.
Er führte in diesen - im Wesentlichen gleichlautenden
- Anträgen aus, die seit kurzem, nach langwierigen, umfangreichen
Untersuchungen, Nachforschungen, Ermittlungen und Abstimmungen erarbeitete
Kenntnis über die Einkommenserzielung in den Jahren 1993, 1994 und 1995 aus
selbständiger Tätigkeit in seinem Betrieb ergäbe die Gewissheit,
dass die von der Finanzbehörde als zusätzliches Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit hinzugerechneten Beträge in Höhe von
160.000 S (1993), 180.000 S (1994) bzw. 170.000 S (1995) nicht seinem Betrieb
und auch nicht ihm als einkommenserzielende Person zugerechnet werden
könnten.
Seine Ermittlungen zur Klärung dieser Angelegenheit
zeigten klar und eindeutig, dass für die von der Finanzbehörde
hinzugerechneten Beträge weder von seinem Betrieb noch von ihm
persönlich Kunden aquiriert, Angebote erstellt oder Aufträge erhalten
wurden. Auch seien keine wie immer gearteten Leistungen des Betriebes oder von
ihm persönlich erbracht worden. Weder der Betrieb noch er persönlich
habe für die von der Finanzbehörde hinzugerechneten Beträge
Rechnungen ausgestellt. Es sei auch von niemandem etwas für diese nicht
erbrachten Leistungen bis dato bezahlt oder Anzahlung geleistet worden. Nach
Ablauf von acht Jahren seit dieser in Frage stehenden Einkommensermittlung der
Finanzbehörde habe kein Kunde für allfällige Vorauszahlungen oder
für im voraus übermittelte Beträge Leistungen verlangt oder
Gegenleistungen geltend gemacht. Es müsse daher nach einer über
siebenjährigen gesetzlichen Wartefrist und somit nach dem gemäß
ABGB erfolgten Erlöschen aller Rechte und Ansprüche zu Recht
angenommen werden, dass es in den Geschäftsjahren 1993, 1994 und 1995 ein
zusätzliches Einkommen von 160.000 S, 180.000 S bzw. 170.000 S aus keinem
nur erdenklichen Grund gegeben habe und ein solches auch nicht im Sinne des
Einkommensteuergesetzes entstanden sei.
In Kenntnis dieses Tatbestandes, dem kein Zweifel, keine
Ungenauigkeit und keine rechtliche oder sachliche Unsicherheit mehr anhafte, sei
davon auszugehen, dass die von der Finanzbehörde in den
Einkommensteuerbescheiden 1993, 1994 und 1995 angesetzten Beträge in
Höhe von 160.000 S, 180.000 S bzw. 170.000 S in den Geschäftsjahren
1993, 1994 und 1995 kein von seinem Betrieb erwirtschaftetes oder von ihm
bezogenes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit waren.
Mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom 4. Juli 2006
forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, die den Eingaben vom
2. Juni 2006, 5. Juni 2006 bzw. 6. Juni 2006 anhaftenden Mängel
(Fehlen der Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der
Wiederaufnahmsanträge notwendig seien; auf die nach § 303 Abs. 2 BAO
einzuhaltende Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes wurde
zugleich hingewiesen) bis zum 1. August 2006 zu beheben.
Der Berufungswerber brachte am 25. Juli 2006 drei
Schriftsätze (vom 21. Juli 2006, 24. Juli 2006 und 25. Juli 2006) beim
Finanzamt ein, welche mit "Berufung zum Bescheid vom 4. Juli 2006 betreffend
meinen Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens" für das
Jahr 1993, 1994 bzw. 1995 betitelt waren.
Er führte in diesen - im Wesentlichen gleichlautenden
- Schriftsätzen unter der Überschrift "Die im Bescheid genannten
Mängel werden wie folgt behoben:" insbesondere Folgendes aus:
In Bezug auf § 303 Abs. 1 lit. a BAO werde seitens des
Antragstellers auf Grund neu hinzugekommener Unterlagen und Informationen die
berechtigte Vermutung geäußert, dass die Einkommensteuerbescheide
für 1993, 1994 und 1995 vom 7. Februar 1997, 10. Februar 1997 bzw. 24.
Februar 1997, in denen zusätzliche Nettoeinnahmen in Höhe von 160.000
S, 180.000 S bzw. 170.000 S angesetzt wurden, denen keine Betriebsausgaben,
Geschäftsverbindungen oder Aufträge gegenüberstünden, durch
eine gezielte Fälschung von Unterlagen oder durch die Einbeziehung
unrichtiger, nicht vom gegenständlichen Betrieb getätigter
Umsätze und nicht zu seinen Tätigkeiten gehörender
Geschäftsunterlagen entstanden sind.
In Bezug auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO könne er
darauf verweisen, dass er nun in den Besitz von Unterlagen und Informationen der
Geschäftstätigkeit seines Betriebes gelangt sei, zu denen er selbst
bisher keinen Zugang mehr hatte und deren Bedeutung durch die Kenntnisnahme
jetzt neues Gewicht bekomme. Diese Tatsachen seien neu hinzugekommene
Beweismittel zur betrieblichen Tätigkeit in den Jahren 1993, 1994 und 1995.
Von den angeblichen Umsätzen, welche die Betriebsprüfung ausgewiesen
hat, sei keine Spur zu finden. Die Betriebsprüfung sei an seinem
Betriebsstandort durchgeführt worden, sodass angenommen werden könne,
dass die Beamten der Betriebsprüfung Zugang zu sämtlichen
Geschäftsunterlagen hatten, da diese dort zur Einsicht und Prüfung
frei und uneingeschränkt zur Verfügung gestellt waren. Es sei seines
Erachtens gezieltes Verschulden der Beamten der Betriebsprüfung in
Zusammenarbeit mit Drittpersonen außerhalb des Betriebes, dass wesentliche
Unterlagen seiner Geschäftstätigkeit während oder nach der
Betriebsprüfung seiner Verfügungsgewalt entzogen wurden und dann
offensichtlich infolge der von den Betriebsprüfungsbeamten
herbeigeführten Schließung seines Betriebes (zum 31. Dezember 1996)
weggelagert worden seien.
Tatsache sei auch, dass in der Zeit der
Geschäftstätigkeit seines Betriebes und auch zur Zeit der Prüfung
seines Betriebes durch die Finanzbehörde am selben Standort zwei
Managementberatungsbetriebe und eine Werbeagentur tätig waren. Seines
Wissens sei damals nur sein Betrieb von der Finanzbehörde geprüft
worden und zwar mit dem von den Betriebsprüfungsbeamten deklarierten Ziel,
die Prüfung so durchzuführen, dass eine Weiterführung des
Betriebes unmöglich werde, wie sich die Prüfungsbeamten ihm
gegenüber ausgedrückt hätten.
Es sei daher nunmehr zu klären, wie es zu dieser
Zielvorgabe bei der Finanzbehörde kam und welche Unterstützung der
Finanzbeamten dazu gegebenenfalls von einem der Betriebe am selben
Betriebsstandort erfolgte. Es sei seines Erachtens nun als erwiesen anzunehmen,
dass eine der drei am selben Standort tätigen Firmen (diese Firma wird in
den Schriftsätzen vom 21. Juli 2006, 24. Juli 2006 und 25. Juli 2006 vom
Berufungswerber namentlich angeführt) das größte Interesse haben
musste, dass sein Betrieb von der Finanzbehörde geschädigt werde und
dass diese Firma daher vermutlich die bei ihm tätigen Betriebsprüfer
durch Interventionen und Begünstigung, möglicherweise auch durch
Fehlinformationen über Tätigkeiten und Geschäftssituation, im
Ergebnis betreffend seinen Betrieb beeinflusst hätten. Daraus könne
geschlossen werden, dass die Umsätze in Höhe von 160.000 S, 180.000 S
bzw. 170.000 S seinem Betrieb absichtlich und zielführend für eine
zusätzliche Steuerbelastung zugerechnet wurden, wohl wissend, dass eine
Steuerbelastung dieses Ausmaßes nicht seinem Betrieb auferlegt und auch
nicht von seinem Betrieb getragen werden konnte.
In Bezug auf § 303 Abs. 2 BAO führte der
Berufungswerber in den Schriftsätzen vom 21. Juli 2006, 24. Juli 2006 und
25. Juli 2006 aus, es sei anzunehmen, dass die Finanzbeamten im Jahr 1996 ganz
gezielt Fehler im Sinne der tatsächlichen Geschäftsgebarung seines
Betriebes in die finanzamtlich verwendeten Unterlagen einbezogen hätten. Er
selbst habe damals in die Gebarung der Finanzbeamten keine direkte Einsicht
nehmen können. Wie durch einen Zufall sei er im Mai 2006 in den Besitz von
Unterlagen und Informationen gelangt, die anlässlich der
Betriebsschließung Ende Dezember 1996 am Betriebsstandort verpackt und
gelagert worden seien. Die Dreimonatsfrist sei daher gewahrt.
Das Finanzamt wertete die Eingaben vom 21. Juli 2006, 24.
Juli 2006 und 25. Juli 2006 als Berufungen und wies sie mit Bescheid vom 17.
August 2006 mit der Begründung zurück, gegen nur das Verfahren
betreffende Verfügungen sei gemäß
§ 244 BAO ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie könnten erst in der
Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten
werden.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 17. August 2006
erhob der Berufungswerber Berufung, in welcher er im Wesentlichen anführte,
bei den Eingaben vom 21. Juli 2006, 24. Juli 2006 und 25. Juli 2006 habe es
sich um keine Berufungen, sondern um die mit Bescheid vom 4. Juli 2006
aufgetragenen Mängelbehebungen gehandelt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2006 wies das
Finanzamt die gegen den Zurückweisungsbescheid vom 17. August 2006
eingebrachte Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom
Berufungswerber am 25. Juli 2006 eingebrachten Schriftsätze (vom 21. Juli
2006, 24. Juli 2006 und 25. Juli 2006) als Berufungen oder als
Mängelbehebungen zu werten sind.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf
die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen
an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteischrittes (vgl. zB VwGH 31.5.2000, 94/13/0157; VwGH 23.4.2001, 99/14/0104;
VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229; VwGH 27.1.2005, 2004/16/0101).
Die gegenständlichen Eingaben vom 25. Juli 2006 sind
zwar mit "Berufung zum Bescheid vom 4. Juli 2006 betreffend meinen Antrag auf
Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens" betitelt, beinhalten jedoch unter
der Überschrift "Die im Bescheid genannten Mängel werden wie folgt
behoben:" ausschließlich Ergänzungen zu den vom Berufungswerber
eingebrachten Anträgen auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren
für 1993, 1994 und 1995 vom 2. Juni 2006, 5. Juni 2006 bzw. 6.
Juni 2006.
Sie sind daher auf Grund ihres Inhaltes und des erkennbaren
Parteiwillens als Eingaben zum Zwecke der aufgetragenen Mängelbehebung und
nicht als Berufungen zu werten. Die bloße Bezeichnung als "Berufung" ist,
wie oben ausgeführt, nicht entscheident.
Der die Eingaben vom 25. Juli 2006 als unzulässig
zurückweisende Bescheid vom 17. August 2006 war daher
aufzuheben.
Wien, am 21.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2574-W/06
- Stammnummer
- 30630
- Gültig
- 21.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF