Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0454-L/06
Studienzeitverlängerung, wenn eine Wiederholung der Übung in der vorgesehenen Studienzeit nicht mehr angeboten wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0454-L/06vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 3. April 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für x, für die Zeit ab März 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 3.4.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn der
Berufungswerberin für die Zeit ab März 2006 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 abgewiesen. Das Gesetz anerkenne auch Studienbehinderungen im Lehr- und
Prüfungsbetrieb der Universität als Grund für die
Verlängerung der Studienzeit. Aussicht auf Gewährung eines weiteren
Semesters Familienbeihilfe bestehe nur, wenn für jede einzelne noch
fehlende Prüfung durch eine Bestätigung belegt werde, dass man durch
ein im Lehr- und Prüfungsbetrieb gelegenes "unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis" gehindert gewesen sei, diese Studienleistung zu
erbringen. Die fehlende Prüfung "Elektrotechnik" sei im zweiten
Sommersemester (Sommersemester 2005) angeboten worden und die
Zulassungsvoraussetzungen seien erfüllt gewesen. Es bestehe daher kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 17.4.2006 wird damit
begründet, dass der Sohn der Berufungswerberin alle für den ersten
Studienabschnitt vorgesehenen Vorlesungen sowie Klausuren besucht und alle
Prüfungen abgelegt habe. Leider sei er bei einer Prüfung nicht positiv
beurteilt worden. Es habe aber keine Möglichkeit einer Nachklausur
(-prüfung) gegeben. Außerdem würden die entsprechenden
Vorlesungen und anschließenden Prüfungen immer nur einmal
jährlich im Sommersemester stattfinden. Dadurch sei es dem Sohn der
Berufungswerberin unmöglich gemacht worden, die negativ beurteilte
Prüfung zeitgerecht innerhalb der vorgeschriebenen drei Semester
(1. Studienabschnitt) nachzuholen. Dies sehe die Berufungswerberin sehr
wohl als Studienbehinderung an.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.4.2006 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Der Sohn der
Berufungswerberin sei am 29.6.2005 zur angebotenen Prüfung
"Elektrotechnik I" angetreten. Diese Prüfung sei jedoch leider nicht
positiv beurteilt worden, was aber keine Studienbehinderung darstelle. Nur wenn
keine Möglichkeit bestanden hätte zur Prüfung anzutreten,
wäre eine anzuerkennende Studienbehinderung vorgelegen.
Der Vorlageantrag vom 16.5.2006 wird im Wesentlichen damit
begründet, dass jedem Studierenden ein Toleranzsemester gewährt werde
und damit diese Regelung nicht nur ein Alibizugeständnis sei, müsse
doch vom Lehr- und Prüfungsbetrieb der Universität die
Möglichkeit geboten werden, solch eine negativ beurteilte Prüfung
innerhalb eines solchen Tolenzsemesters nachholen zu können. Dies werde
aber an der Uni xx nicht angeboten. Ganz egal, was der Sohn der
Berufungswerberin unternehme, er könne diese Prüfung erst wieder im
Sommersemester 2006 ablegen, es sei unabwendbar, es gebe keine anderen
Alternativen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Der Sohn der Berufungswerberin
ist seit dem Wintersemester 2004/05 ordentlicher Studierender der
Studienrichtung "Mechatronik". Die für den ersten Studienabschnitt
vorgesehene Studienzeit beträgt inclusive einem Toleranzsemester drei
Semester. Unbestritten wurde dieser Studienabschnitt nicht in dieser Zeit
absolviert. Wie im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 angeführt, wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Der Sohn der
Berufungswerberin hat im Sommersemester 2005 (29.6.2005) die Übung
"Elektrotechnik I" mit einem "nicht genügend" abgelegt. Von der
Universität wurde bestätigt, dass diese Übung nur in den
Sommersemestern stattfindet. Ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis
kann der Unabhängige Finanzsenat darin allerdings nicht erblicken, liegt es
doch immer im Bereich des Möglichen, dass eine Prüfung mit negativem
Erfolg absolviert werden kann. Wird eine Wiederholungsmöglichkeit der
Prüfung dann im nächsten Semester nicht angeboten, so kann dies jedoch
nicht zu einer Studienzeitverlängerung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 führen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe lagen daher für den Sohn der Berufungswerberin ab
März 2006 nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 20.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0454-L/06
- Stammnummer
- 30596
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF