Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0433-G/05
Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-G/05vom 10.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., EDV-Dienstleistungen, G.,
vertreten durch Dkfm. Dr. Friedrich Heinisch, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, 1130 Wien, Seuttergasse 23, vom 28. April und
5. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
29. März 2005 betreffend Verspätungszuschläge im
Zusammenhang mit den Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Voranmeldungszeiträume Oktober 2003 und Juli 2004 sowie vom
5. April 2005 im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung
für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Da die
Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2003 mit der Zahllast von
€ 6.638,44 erst nach dem Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung am
3. August 2004 beim Finanzamt eingereicht worden ist und die
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2004 mit der Zahllast von
€ 4.577,40 am 15. Oktober 2004 noch nicht eingereicht war
hat das Finanzamt Verspätungszuschläge in Höhe von jeweils
10 Prozent der Umsatzsteuerzahllasten festgesetzt (vgl. Tz 1 und
Tz 3 der Niederschrift vom 18. März 2005 über die im
Anschluss an den Prüfungszeitraum durchgeführte Nachschau).
Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum
Dezember 2004, die erst am 24. März 2005 beim Finanzamt
eingereicht worden ist, ist ein Verspätungszuschlag in Höhe von
8 Prozent der Zahllast von € 3.030,40 festgesetzt worden.
Die dagegen eingebrachten Berufungen hat der
Berufungswerber (Bw.) folgendermaßen begründet:
Leider sei es nicht möglich gewesen, die
Umsatzsteuervoranmeldungen termingerecht zu übermitteln. Auf Grund der
Firmengröße (insgesamt zwei Personen) und des großen
Arbeitsaufkommens (etwa 16 Stunden täglich ohne Urlaub) sei es nicht
möglich gewesen, die Berechnungen früher durchzuführen. Hinzu
komme die Erstellung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2002, die auf Grund der Umstellung auf den Euro (einige Rechnungen in Euro
und einige Rechnungen in Schilling - enormer Zeitaufwand für
Vereinheitlichung) vollkommen neu erstellt hätte werden müssen. Seit
geraumer Zeit sei er auf der Suche nach einem Mitarbeiter für den
administrativen Bereich, jedoch gebe es trotz intensiver Suche (Arbeitsamt,
Zeitungsinserate) kaum Bewerbungen von qualifiziertem Personal. Bewerber im
Probemonat würden sich meist trotz diverser Schulungen der Anforderung
nicht gewachsen sehen.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung hat der Bw.
den Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt und ergänzend ausgeführt, dass es seit der Gründung des
Betriebes im Jahr 1991 keine Erleichterungen für Kleinunternehmen gegeben
habe, sondern ausschließlich gesetzliche Änderungen, die in Summe
einen enormen administrativen Mehraufwand erforderten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des
§ 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen
hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
vorsehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer
Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt.
Nach § 1 der Verordnung des BM Finanzen
betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen,
BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 462/2002,
entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im
vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen
haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
(§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung
zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich
für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.
Gemäß
§ 4 ist § 1 in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 erstmals auf
Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002
beginnen.
Gemäß
§ 135 BAO idF
BGBl. I Nr. 71/2003 kann die Abgabenbehörde
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung
einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche
Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der
selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich
Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt
dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein
Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran
ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die
Entschuldbarkeit aus (vgl. VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages darin zu erblicken, dass der
Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur
rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll
(vgl. VwGH 17.5.1999, 98/17/0265).
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Als Kriterien für die
Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages
von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das
Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die
verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen
Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der
Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, Wien 2005, § 135, Tz 13 und die dort zitierte
Judikatur sowie VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054).
Im Lichte dieser Rechtslage konnte dem Berufungsbegehren
aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Da die Umsätze des Kalenderjahres 2002
(€ 353.475,16) und 2003 (€ 335.188,99) die in der vorhin
zitierten Verordnung normierte maßgebliche Grenze von € 100.000
überschritten haben, hat in den Jahren 2003 und 2004 jedenfalls eine
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bestanden (vgl. Ruppe,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 21, Tz 17 und
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Band V, § 21, Anm. 20).
Da die Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Voranmeldungszeiträume Oktober 2003 nicht am
15. Dezember 2003, für Juli 2004 nicht am
15. September 2004 und für Dezember 2004 nicht am
15. Februar 2005 beim Finanzamt eingereicht worden sind, ist infolge
Verletzung der sich aus § 21 Abs. 1 erster und zweiter
Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des
BM Finanzen, betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe
von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF
BGBl. II Nr. 462/2002, ergebenden Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen die grundsätzliche Berechtigung zur Auferlegung von
Verspätungszuschlägen nach Maßgabe des § 135 BAO
jedenfalls gegeben.
Die Verspätung ist im vorliegenden Fall aus
nachstehenden Erwägungen nicht entschuldbar:
Der Bw. rechtfertigt sein Fehlverhalten mit der
angespannten Personalsituation (insgesamt zwei Personen) im Betrieb und der
dadurch bedingten Arbeitsüberlastung. Dadurch, dass er als Unternehmer
keine entsprechenden Vorkehrungen trifft, um der in der vorhin zitierten
Verordnung normierten Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
rechtzeitig entsprechen zu können, ist ihm jedenfalls ein schuldhaftes
Verhalten anzulasten. Daran ändert auch seine Behauptung, dass er ohnedies
täglich bereits 16 Stunden arbeite, nichts. Denn gerade dieser Umstand
erhöhter Arbeitsbelastung erfordert entsprechende Maßnahmen der
Büroorganisation, die gewährleisten, dass abgabenrechtliche
Verpflichtungen, die mit Säumnisfolgen verbunden sind, eingehalten werden
(vgl. UFS 6.3.2006, RV/0155-W/06 und UFS 24.3.2003, RV/0264-G/02). Er
stellt nicht dar, aus welchen Gründen es ihm objektiv oder subjektiv
unmöglich gewesen sein sollte, die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen einem berufsmäßigen Parteienvertreter zu
übertragen. Auch die vom Bw. in diesem Zusammenhang behaupteten Versuche
über das Arbeitsamt und über Zeitungsinserate einen Mitarbeiter
für den administrativen Bereich zu finden sind nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht geeignet, die Verspätung als
entschuldbar zu qualifizieren. Abgesehen davon, dass der Bw. jegliche Beweise
für dieses Vorbringen schuldig bleibt, hat er als Unternehmer, wie vorhin
ausgeführt, die Verpflichtung seinen Betrieb so zu organisieren, dass er in
der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten termingerecht nachzukommen.
Gerade die Tatsache, dass der Bw. auch in der Vergangenheit seinen
diesbezüglichen Verpflichtungen in nachhaltiger Weise (Für den
Zeitraum Jänner bis November 2002 wurden weder Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet, noch wurden Voranmeldungen eingereicht - vgl. Niederschrift vom
28. Jänner 2003 über das Ergebnis der
USt-Sonderprüfung; für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume
Jänner, März, Mai, Juni und September 2003 wurden ebenfalls
Verspätungszuschläge verhängt - der dagegen eingebrachten
Berufung wurde vom Finanzamt "ausnahmsweise" stattgegeben; die Berufung gegen
die Verhängung von Verspätungszuschlägen im Zusammenhang mit den
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner
und April 2004 wurde als unbegründet abgewiesen) nicht nachgekommen ist,
beweist, dass er kein ernsthaftes Interesse an einer Änderung seiner
Verhaltensweise hat. Da er demnach offenkundig die verspätete Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bewusst in Kauf nimmt, ist ihm bedingt
vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Die unbestritten verspätet
erfolgte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen war damit im Sinne des
§ 135 BAO nicht entschuldbar.
Das Ausmaß der Fristüberschreitung -
bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2003 liegt
eine Verspätung von mehr als sieben Monaten vor, während die
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2004 am 15. Oktober 2004
noch immer nicht eingereicht war - rechtfertigt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates unter Bedachtnahme auf das bisherige steuerliche
Verhalten des Bw. die Verhängung des Verspätungszuschlages im
Höchstausmaß von 10 Prozent der festgesetzten Abgabe. Denn der
Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages, den Abgabepflichtigen zur
Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
anzuhalten, gebietet unter Bedachtnahme auf die oben aufgezeigte nachhaltige
Missachtung der diesbezüglichen Verpflichtung in den Vormonaten
(Jänner bis November 2002; Jänner, März, Mai, Juni und
September 2003; Jänner und April 2004) die Festsetzung der
Verspätungszuschläge im Höchstausmaß (vgl.
VwGH 21.1.1998, 96/16/0126). Überdies stellen die
Umsatzsteuerzahllasten von € 6.638,44 (Oktober 2003) und
€ 4.577,40 (Juli 2004) auch keine geringfügigen Beträge
dar, sodass angesichts des erheblichen Ausmaßes der
Fristüberschreitung (bezüglich der Voranmeldung Oktober 2003
beträgt die Verspätung mehr als sieben Monate und die Voranmeldung
Juli 2004 war am 15. Oktober 2004 noch nicht eingereicht) und der
beträchtlichen Höhe des dadurch entstandenen finanziellen Vorteils
für den Bw. und des finanziellen Nachteils für den
Abgabengläubiger keine Umstände erblickt werden können, welche
die Verhängung von Verspätungszuschlägen im
Höchstausmaß von 10 Prozent als nicht gerechtfertigt erscheinen
ließen. Dabei ist der finanzielle Vorteil für den Bw. nicht nur in
einem Liquiditätsvorteil sondern auch in einem Wettbewerbsvorteil
gegenüber pflichtgemäß pünktlich erklärenden
Abgabepflichtigen zu suchen. Schließlich erweist sich die Anwendung des
Höchstausmaßes auch angesichts des Verschuldensgrades als angemessen.
Denn nur durch die Anwendung des Höchstausmaßes kann der Bw. dazu
gezwungen werden, die bedingt vorsätzliche Handlungsweise, die er bereits
über einen langen Zeitraum praktiziert, aufzugeben und der Verpflichtung
zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nachzukommen.
Bezüglich der verspäteten Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Dezember 2004 erweist sich
die Verhängung eines Verspätungszuschlages von 8 Prozent mit
Rücksicht auf das Ausmaß der Verspätung - nahezu eineinhalb
Monate - und unter Bedachtnahme auf das vorhin dargestellte steuerliche
Verhalten und den Grad des Verschuldens als rechtmäßig. Da die
Umsatzsteuerzahllast von € 3.030,40 im Vergleich zu den Zahllasten
Oktober 2003 (€ 6.638,44) und Juli 2004
(€ 4.577,40) aber doch deutlich niedriger und auch das Ausmaß
der Fristüberschreitung geringer ist, was einen geringeren finanziellen
Vorteil für den Bw. und einen geringeren finanziellen Nachteil für den
Abgabengläubiger zur Folge hat, erweist sich die Höhe des
verhängten Verspätungszuschlages von 8 Prozent als
angemessen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 10.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VerspätungszuschlagUmsatzsteuervorauszahlungUmsatzsteuervoranmeldungUVAVoranmeldungHöchstausmaßKriterien für Ermessensübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-G/05
- Stammnummer
- 30458
- Gültig
- 10.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF