Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0038-I/06
Kapitalherabsetzung als verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-I/06vom 10.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Berater, vom
5. März 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes X, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 10. Februar 2003 betreffend Körperschaftsteuer 2001
und vom 4. März 2003 betreffend Haftungs- und Zahlungsbescheid hinsichtlich
Kapitalertragsteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Körperschaftsteuer sind dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Kapitalertragsteuer wird für das Jahr 2001 mit 2.580,83 € (35.513 S)
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) betreibt einen A in der
Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. An dieser
Gesellschaft sind ausschließlich nahe Angehörige, nämlich ABCD,
beteiligt. Das Stammkapital der Bw. hat bis zum Jahr 1989 500.000 S betragen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 1990 wurde das
Stammkapital auf 5.000.000 S erhöht.
Der Gewinn wird gemäß
§ 5 EStG 1988 und
zwar nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt. Bilanzstichtag ist der
30. April.
Anlässlich einer die Veranlagungsjahre 1999 bis 2001
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer ua.
die Ansicht, dass eine Kapitalherabsetzung im Betrag von 4.518.389 S im Jahr
2001 als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sei. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, der bezügliche Gesellschafterbeschluss sei erst am
3. August 2001 gefasst worden. Im Firmenbuch sei nur die beabsichtigte
Kapitalherabsetzung angemerkt worden. Gemäß Rz 1006 der
Körperschaftsteuerrichtlinien sei jedenfalls von einer verdeckten
Gewinnausschüttung auszugehen, wenn die Kapitalrückzahlung vor
Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses in das Firmenbuch erfolge (vgl.
Hermann/Heuer/Rauppach, KStG (alte Fassung), § 6 ABC).
In der Firmenbuchbilanz sei ein Gesellschafterdarlehen als
Forderung angegeben worden (Betrag: 4.518.389 S). Darüber gebe es nur
mündliche Absprachen. Diese Vorgangsweise entspreche nicht den strengen
Bestimmungen über Verträge zwischen nahen Angehörigen. Das Geld
sei von den Gesellschaftern ABC zum Kauf eines Grundstückes verwendet
worden. Der Bw. sei auf dieser Liegenschaft sodann ein Baurecht eingeräumt
worden. Ein Vorteilsausgleich könne mangels konkreter Vereinbarung nicht
anerkannt werden.
Eine weitere verdeckte Gewinnausschüttung hat der
Prüfer in dem Umstand erblickt, dass die Bw. die Umbaukosten für das
Wohnhaus des Gesellschafters AB im Betrag von brutto 142.052 S getragen hat.
Diese Feststellung wird nicht bekämpft.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ (nach Wiederaufnahme des Verfahrens) mit Ausfertigungsdatum 10.
Februar 2003 einen (neuen) Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
2001. Mit Ausfertigungsdatum 4. März 2003 erging der Haftungs- und
Zahlungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001.
Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 5.
März 2003 fristgerecht Berufung erhoben. In der Berufungsbegründung
vom 25. März 2003 wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt,
die Gesellschafter der Bw. hätten das ursprüngliche Stammkapital von
5.000.000 S voll einbezahlt. Der Einlagenstand gemäß
§ 4 Abs. 12
EStG habe laut Evidenzkonto per 30.4.2000 5 Millionen S betragen.
In dem beim Finanzamt eingereichten Jahresabschluss per 30.
April 2001 sei eine Einlagenrückzahlung gemäß
§ 4 Abs. 12
EStG erklärt worden. Das Stammkapital sei mit einstimmigem Einvernehmen
aller Gesellschafter am 16. März 2001 um 4,2 Millionen S vermindert und
zurückbezahlt worden.
Zur handelsrechtlichen Umsetzung der
Einlagenrückgewähr, sei eine förmliche Generalversammlung
einberufen worden. Am 3. August 2001 sei in der Generalversammlung eine
Kapitalherabsetzung von 328.364,18 € beschlossen, und zur Eintragung in das
Firmenbuch angemeldet worden. Am 26. November 2002 sei die Kapitalherabsetzung
vom LG Innsbruck bewilligt und eingetragen worden.
Im handelsrechtlichen Jahresabschluss per 30.4.2001 sei das
Stammkapital zunächst in Höhe von 5 Millionen Schilling ausgewiesen
worden, und der am 16. März 2001 ausbezahlte Betrag auf ein
Gesellschafterverrechnungskonto gebucht worden (Buchung:
Gesellschafterverbindlichkeit an Bank in Höhe von 4,2 Millionen S).
Aufgrund der am 3. August 2001 in der Generalversammlung
beschlossenen und am 26. November 2001 (gemeint wohl 26. November 2002,
Anmerkung der Referentin) vom Landesgericht Innsbruck bewilligten und im
Firmenbuch eingetragenen Kapitalherabsetzung seien die
Rückzahlungsverpflichtung einerseits und die Gesellschafterverbindlichkeit
andererseits im Wege der Verrechnung (Kompensation gemäß
§ 1438
ABGB) getilgt worden.
Die Rückzahlung von Gesellschaftereinlagen
gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG sei bei den Gesellschaftern in Höhe
der Anschaffungskosten der Geschäftsanteile steuerneutral. Bei der Bw. sei
der Einlagenstand laut Evidenzkonto zu mindern.
Unter Hinweis auf Beiser wurde die Ansicht vertreten, dass
die Erfassung der Herabsetzung des Stammkapitals als Teil des
körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns des Jahres 2001 dem
ertragsteuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip sowie dem Grundgedanken der
Einmalerfassung widerspreche.
Die Bw. habe die Einlagenrückzahlung zweifelsfrei im
Jahresabschluss per 30. April 2001 dokumentiert. Die Entscheidung, Gewinne
auszuschütten oder Einlagen des § 4 Abs. 12 EStG zurückzuzahlen,
stehe zudem in der Dispositionsfreiheit der Gesellschafter.
Weiters wurde unter Hinweis auf ein Erkenntnis des VwGH vom
19.2.1991, 87/14/0136, die Ansicht vertreten, dass Einlagenrückzahlungen
jedenfalls dann als ertragsteuerliche Vermögensumschichtung zu werten
seien, wenn rückzahlbares Einlagenkapital auf Gesellschafterebene in
entsprechender Höhe vorhanden sei, und der Wille der Gesellschafter zur
Einlagenrückzahlung klar erwiesen sei. Beide Voraussetzungen seien im
Streitfall erfüllt.
Die Einlagenrückzahlung nach § 4 Abs. 12 EStG
knüpfe an die tatsächliche Auszahlung an. Für diese
Anknüpfung an den tatsächlichen Auszahlungstag (im Streitfall: 16.
März 2001) spreche auch der vom Gesetzgeber ausdrücklich verwendete
Begriff "Einlagenrückzahlung". Der Steuergesetzgeber verwende also nicht
den handelsrechtlichen Begriff der Einlagenrückgewähr. Auch Beiser
vertrete die Ansicht, dass in ertragsteuerlichen Fragen der
Einlagenrückzahlung eine Bindung zwischen Handels- und Steuerbilanz nicht
bestehe.
Der vom Finanzamt erlassene Haftungs- und Zahlungsbescheid
betreffe nach dem Bescheidspruch zudem das Jahr 2000 und nicht das Jahr 2001.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2005 wurde
die Berufung als unbegründet angewiesen.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 wurde fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener
oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird.
Unter einer verdeckten Ausschüttung werden alle nicht
ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer
Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu
einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die
Zuwendung von Vermögensvorteilen, die in ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese
Ursache ist an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln (vgl. VwGH vom 31. 3.
2000, 95/15/0056, 0065).
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der
Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben
kann. Es bedarf somit zur Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung
rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens, welches, bestehe es
auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass
die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Minderung des
Gesellschaftsvermögens durch den Gesellschafter akzeptiert habe (vgl. VwGH
vom 3.8.2000, 96/15/0159).
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht folgender
Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 13. März 2001 fand in den Räumlichkeiten des
steuerlichen Vertreters eine Besprechung statt. Anlässlich dieser
Besprechung wurde eine Kapitalherabsetzung in Höhe von 4.200.000 S
beschlossen. Die formalen Voraussetzungen für die Kapitalherabsetzung
sollte Notar BC schaffen.
Die "angestrebte" Kapitalherabsetzung in Höhe von
4.200.000 S wurde handelsrechtlich als Darlehen an die Gesellschafter
dargestellt. Dies deshalb, weil die formelle Kapitalherabsetzung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht durchgeführt war.
Am 16. März 2001 wurde der Betrag von 4.200.000 S vom
Konto der Bw. auf ein Treuhandkonto eines Rechtsanwaltes zum Zweck eines
Liegenschaftskaufs überwiesen.
Mit Notariatsakt vom 3. August 2001 wurde das Stammkapital
von 363.364,18 € auf 35.000 € herabgesetzt. Das Stammkapital wurde
somit um 328.364,18 € (4.518.389 S) vermindert.
Der Differenzbetrag von 318.389,50 S (4.518.389 S
abzüglich 4.200.000 S) wurde bei Erstellung des Jahresabschlusses zum 30.
April 2001 gebucht.
In der Bilanz zum 30. April 2001, eingereicht beim
Finanzamt am 13. Mai 2002, wurde das Stammkapital mit 481.610, 50 S ausgewiesen.
In der Bilanz zum 30. April 2001, eingereicht beim
Firmenbuch am 3. Mai 2002, wurde das Stammkapital noch mit 5.000.000 S
ausgewiesen.
Am 8. Oktober 2002 wurde ua. beantragt, die
durchgeführte Kapitalherabsetzung um 328.364,18 € auf 35.000 € im
Firmenbuch einzutragen (vgl. Antrag auf Eintragung der Änderung des
Gesellschaftsvertrages infolge Durchführung der
Kapitalherabsetzung).
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.
November 2002 wurde die Kapitalherabsetzung im Firmenbuch eingetragen.
Die Veröffentlichung der Kapitalherabsetzung in der
Wiener Zeitung erfolgte mit 20./21. Dezember 2002.
Das Stammkapital beträgt im Jahr 2007 nach wie vor
35.000 €.
Das Finanzamt stützt seine Rechtsansicht, dass die
strittige Kapitalherabsetzung in Höhe von 4.518.389 S als verdeckte
Gewinnausschüttung zu werten sei, auf Randziffer 1006 der
Körperschaftsteuerrichtlinien. Die vom Finanzamt zitierte Randziffer der
Körperschaftsteuerrichtlinien hat bis 31.12. 2006 wie folgt
gelautet:
"Eine verdeckte
Ausschüttung kann in der Regel nur in krassen Missbrauchsfällen
angenommen werden (VwGH 24.1.1984, 83/14/0130). Bei einer handelsrechtlich
wirksamen Kapitalherabsetzung liegt keine verdeckte Ausschüttung sondern
eine Einlagenrückzahlung im Sinne des
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 vor, soweit die
Rückzahlung im Nennkapital-Subkonto Deckung findet (siehe
Einlagenrückzahlungserlass des BMF Z 06 0257/1-IV/6/98 vom 31.3.1998,
AÖF Nr. 88/1998).
Von einer
verdeckten Ausschüttung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die
Kapitalrückzahlung vor der Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses in das
Firmenbuch erfolgt."
Abgesehen davon, dass es sich bei den
Körperschaftsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um
keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle
handelt, wurde die Rechtsansicht, dass eine Kapitalherabsetzung vor Eintragung
ins das Firmenbuch jedenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten
sei, in der ab 1.1. 2007 geltende Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinien
nicht mehr aufrecht gehalten.
In der Neufassung der Körperschaftsteuerrichtlinien
wird vielmehr die Ansicht vertreten, dass bei unternehmenswirksamen
Kapitalherabsetzungen - ausgenommen bei Missbrauchsfällen - jedenfalls eine
Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988
vorliegt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass die
Körperschaftsteuerrichtlinien und auch die Ausführungen des
Finanzamtes jegliche Begründung dafür missen lassen, aus welchen
Gründen die Vornahme einer Kapitalherabsetzung vor deren handelsrechtlichen
Wirksamkeit jedenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen
soll.
Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall ein
Missbrauchsfall vorliegen soll, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben.
Allein aus der von der Steuerbilanz abweichenden Darstellung der
Kapitalherabsetzung in der dem Firmenbuchbilanz kann ein derartiger
Missbrauchstatbestand nicht abgeleitet werden.
Zudem hat das Finanzamt seine Rechtsansicht weder im
Betriebsprüfungsbericht vom 28. Jänner 2003 noch in der
Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2005 auf den Missbrauchstatbestand
gestützt.
In einer Stellungnahme des Prüfers vom 15. September
2003 - die in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 29. November 2005
keinen Eingang gefunden hat - wird die verspätete Eintragung im Firmenbuch
gerügt. Weiters wird darin auch ausgeführt, dass die Darstellung in
der Firmenbuchbilanz (Gesellschafterdarlehen) aus
Gläubigerschutzgründen einen groben Verstoß gegen bestehende
Gesetze und einen Missbrauch darstelle. Worin dieser Missbrauch in steuerlicher
Hinsicht (§ 22 BAO) im konkreten zu erblicken ist, wurde aber nicht
dargelegt.
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof schon im
Erkenntnis vom 19. Februar 1991, 87/14/0136, aus der Sicht einer Person, die
eine GmbH Beteiligung im Privatvermögen hält, auf die Unterscheidung
zwischen Einlagenrückzahlung und Kapitalertrag eingegangen. Trotz des
Fehlens einer formellen Kapitalherabsetzung hat der Gerichtshof die
handelsrechtliche Ausschüttung als Einlagenrückzahlung gewertet, weil
die GmbH Gewinne noch nicht erwirtschaftet hatte.
Im Erkenntnis vom 22. März 2000, 96/13/0175, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Rückzahlung des in eine
Kapitalgesellschaft eingelegten Kapitals - anders als die Ausschüttung von
erwirtschafteten Gewinnen - nicht zu Kapitalerträgen führe, sondern zu
einer Minderung des Beteiligungsansatzes, auch wenn sie aus handelsrechtlichen
Gründen in der äußeren Erscheinungsform einer
Gewinnausschüttung erfolge. Nur in den Fällen - wenn nicht eine
handelsrechtliche Kapitalherabsetzung vorliege - sei im Zweifel davon
auszugehen, dass die Auszahlung der Kapitalgesellschaft keine
Kapitalrückzahlung darstelle.
Im Streitfall ist die Rückzahlung von Stammkapital
aber aufgrund eines wirksamen Kapitalherabsetzungsbeschlusses erfolgt. Das
Einkommen der Körperschaft wird daher nicht beeinflusst. Es bedarf daher
auch keiner Korrektur durch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die vom Finanzamt vorgenommene Umdeutung der ernstlich
gewollten und auch später handelsrechtlich wirksam gewordenen
Kapitalherabsetzung in eine verdeckte Gewinnausschüttung findet in Lehre
und Rechtsprechung keine Deckung. Der Berufung war daher Folge zu geben.
Der erklärte Gewinn erfährt daher nachstehende
Änderungen:
|
Gewinn lt.
BP
|
631.327,18
|
Mehrsteuern
lt. BP (USt), Tz 26
|
-26.375,00
|
Verr.Kto CF Tz
22
|
66.864,00
|
Gebäude
Tz 25
|
42.117,00
|
Gewinn lt.
BE
|
713.993,18
|
vgA (Umbau
Wohnhaus) Tz 29
|
142.052,00
|
Spenden Tz
30
|
37.000,00
|
Repräsentationsaufwendungen
Tz 31
|
10.331,00
|
Körperschaftsteuer
|
24.080,00
|
Beteiligungserträge
Tz 32
|
-
424.016,00
|
Andere nicht
steuerpflichtige Erträge
|
-58.766,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BE
|
444.614,18
Die Bemessungsgrundlagen und die darauf entfallende
Körperschaftsteuer sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu
entnehmen.
Die für das Jahr 2001 festzusetzende
Kapitalertragsteuer bemisst sich wie folgt:
|
|
2001
|
Bemessungsgrundlage
Tz 29
|
142.052
|
Steuersatz lt.
BP
|
25%
|
KESt/S
|
35.513
|
KESt/€
|
2.580,83
Bezüglich des Haftungs- und Zahlungsbescheides ist
dem Finanzamt zuzustimmen, dass der Bescheidbegründung zweifelsfrei zu
entnehmen ist, dass sich dieser auf das Jahr 2001 bezieht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 10. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-I/06
- Stammnummer
- 30456
- Gültig
- 10.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF