Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0377-G/05
Eingehen eines Scheindienstverhältnisses zum Zweck der Erlangung (Verlängerung) eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-G/05vom 07.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vertreten durch Mag. Aleksandar
Hofstätter, Steuerberater, 1040 Wien, Johann Strauß Gasse 4/2/5,
vom 28. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
7. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil
des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte für das
Jahr 2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben wurde dem
Finanzamt ein Lohnzettel von der H GmbH übermittelt, in dem für
den Bw. für das Streitjahr ein Bruttolohn von 11.429,15 Euro
ausgewiesen ist. Die Veranlagung erfolgte
erklärungsgemäß.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
erhobenen Berufung wurde ausgeführt, der Bw. habe für die H GmbH
nie irgendwelche Leistungen erbracht und dementsprechend auch keinen Lohn
erhalten.
In dem gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung
eingebrachten Vorlageantrag wurde begehrt, dass ein Einkommensteuerbescheid
erlassen werde, der von dem fälschlich ausgestellten Lohnzettel abweiche.
Entscheidend sei nicht, ob ein vermeintlicher Arbeitgeber einen Lohnzettel
ausstelle, sondern ob es jemals ein Dienstverhältnis gegeben habe, aus dem
Einkünfte erzielt worden seien. Als Beweis dafür, dass der Bw. keine
Einkünfte erzielt habe, wurde auf sein privates Bankkonto verwiesen, auf
dem alle persönlichen Einnahmen des Bw. eingehen. Er sei bei der
H GmbH nie beschäftigt gewesen, sondern habe nur eine
"Gefälligkeitsmeldung" für ein Behördenverfahren gebraucht. Es
habe sich daher um ein klassisches "Scheindienstverhältnis" gehandelt. Da
der "Arbeitgeber" vermutlich in Konkurs sei, werde eine Kontaktaufnahme mit
diesem zwecks Berichtigung des Lohnzettels nicht mehr möglich sein. Es
werde jedoch beantragt, den Masseverwalter und den ehemaligen
Geschäftsführer des "Arbeitgebers" ausfindig zu machen und als Zeugen
zu befragen.
Über Auftrag des Unabhängigen Finanzsenates
richtete das Finanzamt Graz-Stadt ein Amtshilfeersuchen an das Finanzamt
Wien 8/16/17 betreffend Befragung des ehemaligen Arbeitgebers des Bw. Vom
Finanzamt Wien 8/16/17 wurde jedoch mitgeteilt, dass die H GmbH
bereits im März 2004 aufgelöst und im Oktober 2004 im
Firmenbuch gelöscht worden sei. Der ab 1. April 2003 tätige
Geschäftsführer sei seit 7. Oktober 2004 unbekannten
Aufenthaltes.
Mit Schreiben des Finanzamtes Graz-Stadt wurde dem Bw. der
Inhalt des Schreibens des Finanzamtes Wien 8/16/17 mitgeteilt und er
aufgefordert, da der ehemalige Geschäftsführer der H GmbH nicht
mehr befragt werden könne, Namen und Adressen anderer geeigneter Zeugen zu
nennen. Außerdem wurde der Bw. aufgefordert, den genauen Zweck der
Anmeldung des Arbeitsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse bekannt zu
geben.
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
19. Dezember 2006 wurde der Bw. daher nochmals aufgefordert, Namen und
Adressen von als Zeugen zu befragenden Personen bekannt zu geben sowie
näher auszuführen, wofür die angebliche
"Gefälligkeitsmeldung" benötigt worden sei.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
31. Jänner 2007 wurde ausgeführt, aus den
Abgabenerklärungen des Bw. sei die Intensität der Beschäftigung
des Bw. in seiner GmbH ersichtlich, sodass sich die Frage stelle, ob er
überhaupt Zeit für irgendwelche anderen Beschäftigungen gehabt
habe. Vom Finanzamt werde eine Vollzeitbeschäftigung behauptet, die absurd
erscheine. Namen und Adressen etwaiger Zeugen werden bis zum
22. Februar 2007 nachgemeldet. Dem Bw. haben für die
Verlängerung seines "Befreiungsscheines" einige Monate an
Beschäftigungszeit gefehlt. Es sei durchaus üblich, dass in solchen
Fällen der "Anmeldungswerber" die Unkosten, die dem "Beschäftiger"
entstehen, ersetze, was auch in diesem Fall durch Bezahlung von rund
250 Euro monatlich durch den Bw. an seinen vermeintlichen Arbeitgeber
erfolgt sei. Es entbehre nicht einer gewissen Naivität von Seiten der
Finanzverwaltung an der Wahrheit der Angaben des Bw. zu zweifeln, weil derartige
Gefälligkeitsmeldungen in Verfahren betreffend die Verlängerung von
Arbeitsbewilligungen an der Tagesordnung seien. Für den Bw. gäbe es
keine Arbeitszeitevidenz, keine Dienstzettel, keinen Arbeitsvertrag und es seien
auch keine Löhne überwiesen worden. Es habe daher auch kein
Dienstverhältnis bestanden. Das Vorliegen eines
Beschäftigungsverhältnisses werde vom Finanzamt nur deshalb behauptet,
weil angeblich Lohnabgaben gezahlt worden seien. Der angebliche Arbeitgeber des
Bw. sei in Konkurs. Für die Behörde könne es kein Problem sein,
den Masseverwalter im Konkursverfahren ausfindig zu machen und zu befragen.
Aufgrund des Konkurses des angeblichen Arbeitgebers des Bw. werde jedoch
bezweifelt, dass für den Bw. Sozialversicherungsbeiträge und
Lohnabgaben in voller Höhe abgeführt worden seien. Vom Finanzamt werde
daher eine Auflistung aller diesbezüglichen Zahlungen sowie deren
Zusammensetzung begehrt.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien, Aktenzeichen X,
wurde der Konkursantrag betreffend die H GmbH mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen. Ein Masseverwalter, der zur Beschäftigung des
Bw. hätte befragt werden können, wurde daher nicht bestellt.
Aus dem Veranlagungsakt war ersichtlich, dass für das
Jahr 2003 T die Lohnverrechnung für die H GmbH durchführte.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates wurde T daher gefragt, ob ihm
bekannt sei, ob der Bw. im Jahr 2003 bei der H GmbH beschäftigt
gewesen sei und ob es im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung noch
irgendwelche Unterlagen gäbe.
Diese Anfrage beantwortete T damit, dass der Bw. im Auftrag
seines damaligen Klienten, der H GmbH, mit 2. Jänner 2003
bei der Gebietskrankenkasse als Facharbeiter angemeldet und mit
30. November 2003 abgemeldet worden sei. Ob die Bezüge an den Bw.
tatsächlich ausbezahlt worden seien, wisse er nicht, weil er die
Buchhaltung für die H GmbH nur bis Jänner 2003 geführt
habe. Die monatlichen Lohnbelege sowie alle Austrittspapiere habe er stets an
seine Klienten übermittelt. Als Beilage zu diesem Schreiben wurden das
Lohnkonto des Bw. für das Jahr 2003 sowie eine Kopie seines
Meldezettels, seines Aufenthaltstitels, seiner Versicherungskarte und seiner
Beschäftigungsbewilligung übermittelt.
Die auf dem Lohnkonto ausgewiesenen Daten stimmten mit
jenen überein, die dem Finanzamt bekannt gegeben worden waren. Am Lohnkonto
war auch vermerkt worden, dass das Arbeitsverhältnis zum
30. November 2003 einvernehmlich aufgelöst worden sei.
Das Schreiben des T sowie die diesem Schreiben
angeschlossenen Beilagen wurden dem Bw. zur Kenntnis gebracht. Der steuerliche
Vertreter des Bw. führte dazu aus, dass die genannten Unterlagen keine
neuen Erkenntnisse bringen und zu den Ausführungen des Bw. bzw. seines
steuerlichen Vertreters nicht im Widerspruch stehen. Bemerkenswert sei jedoch,
dass ein Unternehmen, das dem Wirtschaftstreuhänder nur bis
Jänner 2003 Belege übermittelt habe, bis November 2003
Mitarbeiter beschäftigt haben soll. Der Bw. halte sein bisheriges
Vorbringen aufrecht.
Am 4. Juli 2007 gab der steuerliche Vertreter des
Bw. die Namen und Adressen von drei Zeugen bekannt. In einem ergänzenden
Schriftsatz vom 10. Juli 2007 wurde bekannt gegeben, dass die drei
genannten Personen seinerzeit Dienstnehmer der "Z GmbH" gewesen seien. Sie
könnten daher bestätigen, dass sich der Bw. aus zeitlichen
Gründen seinerzeit nur im Rahmen seiner GmbH betätigt habe.
Bei der "Z GmbH" handelt es sich um die S GmbH mit
Sitz in Y. Als Firmensitz sei Y gewählt worden, weil auch der (einzige)
Auftraggeber seinen Sitz in Y habe. Die S GmbH führe
Schweißarbeiten aus und sei im Schlossereigewerbe tätig. Der Betrieb
sei im Jahr 2000 eröffnet worden. Für das Streitjahr
erklärte die S GmbH einen Umsatz von 1,262.873,14 Euro sowie
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 11.221,30 Euro. Der Bw. erzielte als
Geschäftsführer dieser GmbH im Streitjahr Einkünfte in Höhe
von 27.110,47 Euro.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 84 Abs. 1 EStG 1988
hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) ...
ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr
beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist der Steuerpflichtige
gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen, wenn
er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro
übersteigt.
Unbestritten ist, dass sowohl dem Finanzamt als auch der
Sozialversicherungsanstalt gemeldet wurde, dass der Bw. in der Zeit vom
2. Jänner 2003 bis zum 30. November 2003 als
Facharbeiter bei der H GmbH tätig gewesen sei. Dem Finanzamt wurde aus
diesem Grund von der genannten GmbH ein Lohnzettel für den Bw.
übermittelt, in dem Bruttobezüge von 11.429,15 Euro ausgewiesen
sind. Da der Bw. darüber hinaus für das Streitjahr die Erzielung von
Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von
27.110,47 Euro erklärte, wurde gemäß
§ 41
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 eine Veranlagung durchgeführt.
Die Meldungen an das Finanzamt bzw. die
Sozialversicherungsanstalt bzw. die Übermittlung des Lohnzettels an das
Finanzamt sprechen für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses des Bw.
im Streitjahr. Im Berufungsverfahren wurde jedoch vorgebracht, es habe sich um
eine reine "Gefälligkeitsmeldung" gehandelt bzw. es sei nur ein
"Scheindienstverhältnis" vorgelegen. Tatsächlich habe der Bw. für
den angeblichen Arbeitgeber keine Leistungen erbracht und von diesem auch keinen
Lohn erhalten. Die Ausstellung eines berichtigten Lohnzettels sei wegen der
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der H GmbH
jedoch nicht möglich.
Die vom Bw. zu diesem Vorbringen zunächst erstatteten
Beweisanträge, nämlich den (erst ausfindig zu machenden)
Masseverwalter sowie den ehemaligen Geschäftsführer der H GmbH
als Zeugen zu befragen, waren nicht geeignet, die Angaben des Bw. zu
bestätigen. Die H GmbH war bereits im März 2004
aufgelöst und im Oktober 2004 im Firmenbuch gelöscht worden. Der
ehemalige Geschäftsführer der GmbH, ein kroatischer Staatsbürger,
ist unbekannten Aufenthaltes, weshalb seine Befragung durch die
Abgabenbehörde nicht möglich war. Masseverwalter war im
Konkursverfahren über das Vermögen der H GmbH keiner bestellt worden,
weil der Konkursantrag bereits mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen
worden war.
Darüber hinaus gab der Bw. als einzigen Zweck für
das Eingehen eines "Scheindienstverhältnisses" an, ihm haben für die
Verlängerung seines "Befreiungsscheines" (vgl. § 15
Ausländerbeschäftigungsgesetz [AuslBG], BGBl. Nr. 218/1975) noch
einige Monate an Beschäftigungszeit in Österreich gefehlt. In diesem
Zusammenhang wies der Bw. daher auch darauf hin, dass er hauptberuflich als
Geschäftsführer seiner "eigenen GmbH" (das ist die S GmbH)
tätig sei bzw. tätig gewesen sei, weshalb es unmöglich gewesen
wäre, gleichzeitig eine Vollzeitbeschäftigung als Dienstnehmer eines
anderen Unternehmens auszuüben.
Dieses Vorbringen ist glaubwürdig und
überzeugend, weil aus dem Veranlagungsakt der S GmbH ersichtlich ist,
dass der Bw. seit dem Jahr 2000 als Geschäftsführer eines
Unternehmens tätig ist, das beachtliche Umsätze erzielt, ständig
mehrere Dienstnehmer beschäftigt und der Bw. ein
Geschäftsführergehalt bezieht, das geeignet ist, seinen
Lebensunterhalt zu finanzieren. Dass der Bw. neben der Tätigkeit für
die S GmbH nicht die Zeit hatte, eine Vollzeitbeschäftigung als
Facharbeiter bei einem anderen Unternehmen auszuüben und wohl auch nicht
bereit war, für ein Bruttogehalt von insgesamt 11.429,15 Euro elf
Monate im Streitjahr für ein anderes Unternehmen tätig zu sein, ist
daher glaubwürdig.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 7.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-G/05
- Stammnummer
- 30415
- Gültig
- 07.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF