Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0234-W/07
Keine erhöhte Familienbeihilfe wegen mehrjähriger beruflicher Tätigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0234-W/07vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.T., gegen den Bescheid des
Finanzamtes XY betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Die Berufungswerberin (idF auch nur kurz Bw) stammt
ursprünglich aus Kroatien und wurde 1949 geboren. Im Alter von 17 Jahren
erlitt sie im Sommer 1967 bei landwirtschaftlichen Arbeiten einen Unfall, ihr
rechtes Bein wurde oberhalb des Knies amputiert. Seit dem Jahr 1973 lebt
die Bw in Österreich und ist mittlerweile österreichische
Staatsbürgerin.
Aus dem Versicherungsdatenauszug der Bw ergeben sich ab dem
Jahr 1972 folgende Beschäftigungen sowie Kranken- und
Wochengeldbezugszeiten [kursiv]
(Arbeitslosengeldbezugszeiten und Ersatzzeiten wegen Kindererziehung sind nicht
angeführt):
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6.2.1975
|
bis
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7.3.1975
|
Arbeiterin L.&G.
GmbH
|
11.3.1975
|
bis
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21.3.1975
|
Arbeiterin J.S. GmbH
& Co KG
|
9.2.1976
|
bis
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5.3.1981
|
Arbeiterin P.T.
Bürstenerzeugung
|
6.3.1981
|
bis
|
26.6.1981
|
Wochengeldbezug
|
27.4.1982
|
bis
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11.3.1984
|
Arbeiterin P.T.
Bürstenerzeugung
|
19.3.1985
|
bis
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26.1.1986
|
Arbeiterin A.I. techn.
Bürstenerzeugung
|
1.9.1986
|
bis
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28.1.1988
|
Arbeiterin R&T
Zelluloid und Plastikwarenfabrik
|
29.1.1988
|
bis
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22.2.1988
|
Krankengeld
|
23.2.1988
|
bis
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14.9.1988
|
Arbeiterin R&T
Zelluloid und Plastikwarenfabrik
|
15.9.1988
|
bis
|
18.9.1988
|
Krankengeld
|
19.9.1988
|
bis
|
8.10.1990
|
Arbeiterin R&T
Zelluloid und Plastikwarenfabrik
|
9.10.1990
|
bis
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9.4.1991
|
Wochengeldbezug
|
15.2.1993
|
bis
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17.5.1994
|
Arbeiterin R&T
Zelluloid und Plastikwarenfabrik
|
18.5.1994
|
bis
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5.6.1994
|
Krankengeld
|
6.6.1994
|
bis
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19.6.1994
|
Arbeiterin R&T
Zelluloid und Plastikwarenfabrik
|
20.6.1996
|
bis
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24.7.1994
|
Krankengeld
|
25.7.1994
|
bis
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5.9.1994
|
Arbeiterin R&T
Zelluloid und Plastikwarenfabrik
|
6.9.1994
|
bis
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23.10.1994
|
Krankengeld
|
24.10.1994
|
bis
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6.11.1994
|
Arbeiterin R&T
Zelluloid und Plastikwarenfabrik
|
7.11.1994
|
bis
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26.12.1994
|
Krankengeld
|
27.12.1994
|
bis
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26.2.1995
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Arbeiterin R&T
Zelluloid und Plastikwarenfabrik
|
27.2.1995
|
bis
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19.3.1995
|
Krankengeld
|
20.3.1995
|
bis
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23.4.1995
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Arbeiterin R&T
Zelluloid und Plastikwarenfabrik
|
24.4.1995
|
bis
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14.5.1995
|
Krankengeld
|
15.5.1995
|
bis
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28.5.1995
|
Arbeiterin R&T
Zelluloid und Plastikwarenfabrik
|
1.6.1995
|
bis
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12.6.1995
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Krankengeld
|
13.6.1995
|
bis
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20.9.1995
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Arbeiterin R&T
Zelluloid und Plastikwarenfabrik
|
21.9.1995
|
bis
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8.10.1995
|
Krankengeld
|
9.10.1995
|
bis
|
30.4.1997
|
Arbeiterin R&T
Zelluloid und Plastikwarenfabrik
Seit dem Jahr 1999 bezieht die
Bw eine Invaliditätspension.
In den Jahren 1994 bis 1996 erzielte die Bw nach der
Aktenlage laut Lohnzettel folgende Einkünfte
(1996: 225.417 S (brutto);
1995: 191.451 S (brutto);
1994: 143.617 S
(brutto)).
Verfahrensgang:
Am 24.1.2006 stellte die Bw einen Antrag auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab 1.1.2001.
Über Veranlassung des Finanzamtes erstellte das
Bundessozialamt ein ärztliches Sachverständigengutachten mit Datum vom
3.5.2006, in welchem ausgeführt wird, eine Anerkennung des Grades der
Behinderung mit 70 % sei aufgrund der vorgelegten Befunde rückwirkend ab
1.1.2001 möglich. Eine Arbeitsfähigkeit der Bw im frühen
Erwachsenenalter sei sicher gegeben gewesen. Die Bw sei nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt wies unter Hinweis auf die maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen (§ 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d FLAG) und das
Sachverständigengutachten vom 3.5.2006 den Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung. Die Bw
brachte im Berufungsverfahren vor, das genannte Sachverständigengutachten
vom 3.5.2006 sei aus näher genannten Gründen widersprüchlich, es
liege daher eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Aktenwidrigkeit vor.
Das Sachverständigengutachten übersehe, dass bei ihr im Sommer 1967
eine Oberschenkelamputation stattgefunden habe, sie aufgrund ihrer
Berufsunfähigkeit eine Invaliditätspension und darüber hinaus
aufgrund ihres Pflegebedarfes Pflegegeld beziehe. Darüber hinaus sei ihre
Behinderung bereits Jahre zuvor vom Bundessozialamt bei Erlangung eines
Behindertenausweises festgestellt worden. Auf Grund dieser Tatsachen und der
übrigen Feststellungen im Sachverständigengutachten hätte dieses
zusammenfassend nur zu dem Ergebnis kommen können, dass sie seit dem Jahr
1967 dauern außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Damit könne auch keine Arbeitsfähigkeit der Bw gegeben sein.
Über Veranlassung des Finanzamtes erstellte das
Bundessozialamt mit Datum vom 27.7.2006 ein weiteres
Sachverständigengutachten, in welchem abweichend vom Vorgutachten
festgestellt wird, dass die Bw ab 1.6.2006 dauern außerstande sei, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. In diesem Gutachten findet sich jedoch
keine Aussage zur Frage der Arbeitsfähigkeit im frühren
Erwachsenenalter.
In einem weiteren Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes vom 13.12.2006 wird ausgeführt, außer der
Übersetzung einer eidesstattlichen Erklärung habe die Bw keine
objektiven Befunde für den Zeitpunkt der Operation (Oberschenkelamputation)
vorgelegt. Daher werde wie im Erstgutachten entschieden, dass der Grad der
Behinderung sei 10/2001 anerkannt werden könne, da zumindest ab diesem
Zeitpunkt der Grad der Behinderung bestanden habe. Der Gesamtgrad der
Behinderung betrage 70 %, die rückwirkende Anerkennung des Grades der
Behinderung sei ab 1.10.2001 möglich.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in welcher es unter Hinweis auf die maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen (§ 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d FLAG) und das
Sachverständigengutachten vom 13.12.2006 zusammengefasst im Wesentlichen
ausführte, tatbestandsmäßige Voraussetzung für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sei, dass eine
volljährige Person wegen einer entweder vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung
des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Bereits
zu diesen genannten Zeitpunkten müsse die Person voraussichtlich dauernd
außerstande sein, irgendwelche Arbeiten verrichten zu können und
damit den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine erst später
eingetretene Erwerbsunfähigkeit begründe keinen Anspruch. Aus dem
genannten Gutachten ergebe sich erst ab 1.10.2001, somit im 52. Lebensjahr der
Bw eine Erwerbsunfähigkeit, weshalb kein Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe bestehe.
Die Bw stellte einen Vorlageantrag, wobei sie im
Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Berufungsausführungen vorbrachte,
auch das Sachverständigengutachten vom 13.12.2006 sei widersprüchlich.
Sie sei seit dem Jahr 1967 dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, wodurch selbstverständlich eine Arbeitsfähigkeit nicht
gegeben sein könne. Die Bw beantragte dazu ihre Einvernahme als Partei, die
Einvernahme ihres Ehemannes und ihrer Hausärztin als Zeugen, die
Beischaffung eines weiteren Sachverständigengutachtens sowie die
Beischaffung nähergenannter Gerichtsakten und der Akten des
Bundessozialamtes, der Pensionsversicherungsanstalt und der Gebietskrankenkasse.
Der Unabhängige Finanzsenat hielt der Bw in einem
Schreiben vom 27.2.2007 einen Versicherungsdatenauszug ab dem Jahr 1972 sowie
die Lohnzettel der Jahre 1994 bis 1996 vor und führte aus, nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerlege eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit die Annahmen, das Kind sei infolge seiner Behinderung
außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (zB VwGH
24.6.2004, 2001/15/0176). Die Bw sei zumindest seit Februar 1975 bis zum Jahr
1997 in Österreich im Wesentlichen laufend als Arbeiterin beschäftigt
gewesen. In den Jahren 1994 bis 1996 habe sie die sich aus den beiliegenden
Lohnzetteln ergebenden oben angeführten Einkünfte erzielt.
Laut Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 3.5.2006
sei eine Arbeitsfähigkeit im frühen Erwachsenenalter sicher gegeben
gewesen.
Die
Aktenlage biete somit gegenwärtig folgendes Bild:
"Es liegt nach
der Vollendung des 21. Lebensjahres eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit vor, welche der Annahme entgegensteht, dass Sie infolge ihrer
Behinderung dauernd außer Stande gewesen wären, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Dabei ist
nicht davon auszugehen, dass
Sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht
hätte und es sich um Tätigkeiten handelte, bei welchen Sie aus
karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wurde. Vielmehr liegen
herkömmliche Arbeitsverhältnisse vor. Sie waren damit zum
Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus in der
Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Die Bw möge dazu Stellung nehmen, die
maßgeblichen Bescheide betreffend Pflegegeld und Invaliditätspension
vorlegen und angeben, zu welchem Beweisthema die im Vorlageantrag
angeführten Beweismittel beantragt würden.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die Bw aus, es
sei richtig, dass sie von 1975 bis 1997 - allerdings laufend mit längeren
und somit nicht unerheblichen Krankenstandsunterbrechungen etc - als Arbeiterin
beschäftigt gewesen sei. Sei habe jedoch zum Kreis der
begünstigten Behinderten gemäß Behinderteneinstellungsgesetz
gehört und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistung
erbracht, es habe sich um Tätigkeiten gehandelt (Spielzeugzusammenbau), bei
welchen sie aus karitativen Überlegungen bzw zu therapeutischen Zwecken
ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Arbeitnehmer behandelt worden sei
(Hinweis auf VwGH 23.11.2004, 2002/15/0167). Es seien sohin keine
herkömmlichen Arbeitsverhältnisse vorgelegen, zumal die Bw auch
nachweislich nicht im Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, sondern die Arbeitgeber sie aus rein humanitären Gründen
angestellt bzw beschäftigt hätten. Zu der Feststellung im
Sachverständigengutachten vom 3.5.2006, im frühen Erwachsenenalter sei
eine Arbeitsfähigkeit sicher gegeben gewesen verwies die Bw darauf, dass
sich diese Feststellung in den weiteren Sachverständigengutachten nicht
mehr finde sowie im übrigen auf ihr Berufungsvorbringen, wonach es bei der
Erstellung der Sachverständigengutachten zu Schlampereien gekommen sei. Der
Unabhängige Finanzsenat möge ein weiters
Sachverständigengutachten einholen. Der Beweisantrag in der
Berufung beziehe sich auf das Beweisthema "vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetretene körperliche Behinderung der Bw und daher voraussichtlich
dauerndes Außerstandesein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen".
Weiters legte die Bw den Bescheid über Zuerkennung der
Invaliditätspension sowie einen Bescheid über Pflegegeld der Stufe 1
vom 21.2.2006 vor.
Der Unabhängige Finanzsenat schaffte die die Bw
betreffenden Akten der Pensionsversicherungsanstalt bei.
Mit Vorhalt vom 27.4.2007 setzte der Unabhängige
Finanzsenat die Bw davon in Kenntnis, dass der als Beweismittel beantragte
Pensionsakt der PVA beigeschafft worden sei und führte aus:
"Sie bringen in Ihrem Schreiben vom 1. März
2007 vor, Sie hätten während Ihrer beruflichen Tätigkeit als
Arbeiterin zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß
Behinderteneinstellungsgesetz gehört und im Rahmen Ihrer beruflichen
Tätigkeit keine Arbeitsleistung erbracht. Es habe sich um Tätigkeiten
gehandelt (Spielzeugzusammenbau), bei welchen Sie aus karitativen
Überlegungen bzw zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer
Gegenleistung wie ein Arbeitnehmer behandelt worden seien. Es hätten bei
Ihnen ausdrücklich keine herkömmlichen Arbeitsverhältnisse
vorgelegen, zumal Sie auch nachweislich nicht im Stande gewesen seien, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, sondern die Arbeitgeber Sie aus rein
humanitären Gründen angestellt und beschäftigt hätten.
Dieses Vorbringen blieb jedoch bisher ohne Beweis.
Der Unabhängige Finanzsenat
hat den von Ihnen als Beweismittel beantragten Pensionsakt der PVA beigeschafft.
Aus diesem Akt (welcher auch den Schriftverkehr und die Urteile zu den
Gerichtsverfahren 26Cgsxxx/04x, 28Cgsyyy/95y, 19Cgszzz/97z und 15Cgsuuu/99u
enthält) sowie aus dem Ihnen bereits übermittelten
Versicherungsdatenauszug ergeben sich keine Hinweise auf die von Ihnen
behauptete Art der Beschäftigung. Es ist nicht erkennbar, dass Sie im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht
hätten und es sich um Tätigkeiten gehandelt hätte, bei welchen
Sie aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne
Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt worden wären.
Vielmehr liegen nach der Aktenlage offenbar herkömmliche
Arbeitsverhältnisse vor: Wie sich aus einem im Pensionsakt
erliegenden verdichteten Versicherungsverlauf (Stand vom 22.1.1999) ergibt,
waren für Sie bis zu diesem Zeitpunkt 189 Monate der Pflichtversicherung
als Arbeiterin nachgewiesen. Sie wurden nach der Aktenlage ua als Pinselbinderin
und als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Anträge auf
Zuerkennung einer Invaliditätspension wurden in den 1990er-Jahren mehrmals
abgelehnt, wobei Sie als für diverse Hilfsarbeiten mit Einschränkungen
als arbeitsfähig eingestuft wurden. Im Bescheid der PVA vom 25. Juni
1990 etwa wird ausgeführt:
"Die
in Ihrem Fall durchgeführte ärztliche Begutachtung ergab folgende
Diagnose:
1. Regelrechter
Zustand nach Jahre zurückliegender Oberschenkelamputation rechts mit langem
Stumpfende und mit einer Oberschenkelsaugprothese problemlos
versorgt.
2.
Mäßiges Übergewicht, sonst klinisch altersentsprechender
unauffälliger, interner Organbefund mit ausgeglichenem
Herz-Kreislaufverhältnis bei Zustand nach Amputation rechts.
Diese
Diagnose bezieht sich auf die zu beurteilende Frage der
Invalidität.
Zusammenfassend
ist Ihre Arbeitsfähigkeit in den in Betracht kommenden Berufen nicht in dem
Maße gemindert, dass ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Ausbildung
und Ihres bisherigen Berufsverlaufes die Ausübung einer zumutbaren
Tätigkeit nicht mehr möglich wäre bzw sind Sie noch imstande, aus
einer zumutbaren Tätigkeit ein entsprechendes Entgelt zu
erzielen."
Im Jahr 1998 haben Sie eine
diesbezügliche Klage zurückgenommen, nachdem im Verfahren mehrere
Sachverständige Sie als für leichte bis mittelschwere Arbeiten in der
üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen geeignet beurteilt
hatten.
Hinweise darauf, dass keine
herkömmlichen Arbeitsverhältnisse vorgelegen wären sondern dass
die Arbeitgeber Sie aus rein humanitären Gründen angestellt und
beschäftigt hätten ergaben sich aus dem Pensionsakt nicht und wurde
derartiges von Ihnen offensichtlich bisher auch nicht behauptet.
Sie werden
daher aufgefordert, Ihre oben
dargestellte, bisher ohne Beweis gebliebene Behauptung entsprechend unter Beweis
zu stellen. Sollte dies nicht geschehen, wird der Unabhängige Finanzsenat
nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand seiner Entscheidung
folgenden Sachverhalt zu Grunde
legen: Es liegt nach der Vollendung des 21. Lebensjahres eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit vor, welche der Annahme
entgegensteht, dass Sie infolge ihrer Behinderung dauernd außer Stande
gewesen wären, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dabei ist
nicht davon auszugehen, dass
Sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht
hätten und es sich um Tätigkeiten handelte, bei welchen Sie aus
karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wurden. Vielmehr liegen
herkömmliche Arbeitsverhältnisse vor. Sie waren damit zum
Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus in der
Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die Bw mit
Schreiben vom 3.5.2007 (beim Unabhängige Finanzsenat mit Telefax
eingegangen am 14.5.2007) aus, sie mache zum Beweis ihres Vorbringens ihren
ehemaligen Arbeitgeber, Herrn Wolfgang_T., geschäftsführender
Gesellschafter der R&T Zelluloid und Plastikwarenfabrik GmbH namhaft.
Sie habe während ihrer beruflichen Tätigkeit als Arbeiterin
zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß
Behinderteneinstellungsgesetz gehört und im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit keine Arbeitsleistung erbracht, es habe sich um Tätigkeiten
gehandelt (Spielzeugzusammenbau), bei welchen sie aus karitativen
Überlegungen bzw zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer
Gegenleistung wie ein Arbeitnehmer behandelt worden sei (Hinweis auf VwGH
23.11.2004, 2002/15/0167). Es seien sohin keine herkömmlichen
Arbeitsverhältnisse vorgelegen, zumal die Bw auch nachweislich nicht im
Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sondern die
Arbeitgeber sie aus rein humanitären Gründen angestellt bzw
beschäftigt hätten. Der Akt der Pensionsversicherungsanstalt
sei offenkundig unvollständig bzw fehlten die für das
Berufungsverfahren wesentlichen Akteninhalte, sodass sie den
diesbezüglichen Aktenbeischaffungsantrag ausdrücklich
zurückziehe.
Der Unabhängige Finanzsenat richtete in weiterer Folge
mit Datum vom 24.5.2007 an die Bw einen neuerlichen Vorhalt, in welchem er
ausführte:
"Sie haben in
Ihrem Schreiben vom 3.5.2007 (beim Unabhängige Finanzsenat mit Telefax
eingegangen am 14.5.2007) zum Beweis ihres Vorbringens Ihren ehemaligen
Arbeitgeber, Herrn Wolfgang_T., geschäftsführender Gesellschafter der
R&T Zelluloid und Plastikwarenfabrik GmbH namhaft gemacht. Dieser
Beweisantrag bezieht sich offensichtlich auf Ihre Beschäftigung bei der
R&T Zelluloid und Plastikwarenfabrik ab dem Jahr 1986. Sie waren jedoch laut
Versicherungsdatenauszug in den Jahren 1975 bis 1986 für mehrere Jahre bei
verschiedenen anderen Arbeitgebern beschäftigt. Für diese
Beschäftigungen haben Sie bisher keine Beweise angeboten. Bei diesen
Beschäftigungen handelt es sich auch offenbar nicht um die Tätigkeit
Spielzeugzusammenbau, sondern großteils um die Tätigkeit
Bürstenerzeugung.
1. Stellen Sie
bitte für ihre gesamte berufliche Tätigkeit seit dem Jahr 1975 dar, um
welche Tätigkeiten es sich bei den einzelnen Arbeitgebern gehandelt hat.
2.
a) Legen Sie bitte eine Kopie des von Ihnen angeführten
Behindertenausweises vor. b) Weisen Sie bitte durch Vorlage
entsprechender Unterlagen (Bescheidkopien etc) nach, dass und seit wann Sie zum
Kreis der begünstigten Behinderten gehörten.
3. Dem
Versicherungsdatenauszug sind erst ab dem Jahr 1988 Krankengeldbezüge zu
entnehmen. Stellen Sie bitte die in Ihrem Schreiben vom 1.3.2007
angeführten "längeren und damit nicht unerheblichen
Krankenstandsunterbrechungen" für die Jahre 1975 bis 1987 im einzelnen dar
und weisen Sie diese bitte auf geeignete Weise nach.
4. Stellen Sie
bitte Ihr Vorbringen, wonach Sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
keine Arbeitsleistung erbracht hätten und es sich um Tätigkeiten
gehandelt habe, bei welchen sie aus karitativen Überlegungen bzw zu
therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Arbeitnehmer
behandelt worden seien, somit wonach keine herkömmlichen
Arbeitsverhältnisse vorgelegen seien, zumal sie nachweislich nicht im
Stande gewesen seien, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sondern die
Arbeitgeber sie aus rein humanitären Gründen angestellt bzw
beschäftigt hätten
für ihre
sämtlichen
Beschäftigungen (sohin auch für die Beschäftigungen bei
anderen Arbeitgebern als bei der R&T Zelluloid und Plastikwarenfabrik) unter
Beweis.
Sollte dies nicht geschehen,
wird der Unabhängige Finanzsenat nach dem gegenwärtigen
Verfahrensstand seiner Entscheidung
folgenden Sachverhalt zu Grunde legen
: Es liegt nach der Vollendung des 21. Lebensjahres eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit vor, welche der Annahme
entgegensteht, dass Sie infolge ihrer Behinderung dauernd außer Stande
gewesen wären, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dabei ist
zumindest für die Jahre 1975 bis 1986
nicht davon auszugehen, dass
Sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht
hätten und es sich um Tätigkeiten handelte, bei welchen Sie aus
karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wurden. Vielmehr liegen
herkömmliche Arbeitsverhältnisse vor. Sie waren damit zum
Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus zumindest
bis zum Jahr 1986 in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. [Hinweis: eine
Beweisaufnahme durch Einvernahme des von Ihnen genannten Zeugen
Wolfgang_T. erfolgte bisher nicht,
diesem Schreiben ist daher noch keine Würdigung für die Jahre ab dem
Jahr 1986 zu entnehmen.]"
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte die Bw eine Kopie
ihres im Jahr 1993 ausgestellten Behindertenausweises (Behindertenpass) vor und
erklärte, sie habe während ihrer beruflichen Tätigkeit als
Arbeiterin nachweislich zum Kreis der begünstigten Behinderten
gemäß Behinderteneinstellungsgesetz gehört und habe im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistung erbracht, sondern habe es
sich um Tätigkeiten (Spielzeugzusammenbau etc) gehandelt, bei welcher sie
aus karitativen Überlegungen bzw zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie ein Arbeitnehmer behandelt worden sei. Es seien sohin
ausdrücklich keine herkömmlichen Arbeitsverhältnisse vorgelegen,
zumal sie auch nachweislich nicht im Stande gewesen sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sondern die Arbeitgeber die Bw aus rein
humanitären Gründen angestellt bzw beschäftigt hätten.
Von 1975 bis 1997 habe sie bei nachstehenden Arbeitgebern
folgende Arbeiten verrichtet:
|
1975
|
L.&G. GmbH
|
Behindertenpraktikantin
|
1975
|
J.S. GmbH & Co KG in
Liquidation (amtwegig gelöschte Firma)
|
Behindertenpraktikantin
|
1981
|
P.T. (verstorben)
|
Bürstensortiererin
(Behindertenpraktikum)
|
1981 bis 1984
|
P.T. (verstorben)
|
Bürstensortiererin
(Behindertenpraktikum)
|
1985 bis 1986
|
A.I.
|
Bürstensortiererin
(Behindertenpraktikum)
|
1986 bis 1997
|
R&T Zelluloid und
Plastikwarenfabrik
|
Spielzeugzusammenbau
(Behindertenpraktikum)
Da heute,
nach über 30 Jahren, nur mehr die erste und die letzte Arbeitgeberin der
Bw, die Firma L.&G. GmbH und die Firma R&T Zelluloid und
Plastikwarenfabrik bestünden, stelle sie den Antrag, jeweils informierte
Vertreter der beiden genannten Unternehmen als Zeugen zu laden und "zu befragen
über die Tatsache, ob die Bw keine normale Arbeiterin war, sondern
seinerzeit tatsächlich ein Behindertenpraktikum bzw ein
Behindertenpraktikum als Spielzeugzusammenbauerin absolvierte".
Dem Behindertenpass sei zu entnehmen, dass die Bw zum Kreis
der begünstigten Behinderten iSd Behinderteneinstellungsgesetz gehöre.
Darüber hinaus bescheinige der Behindertenpass der Bw auch die
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen
dauernder Gesundheitsschädigung, welches alleine für sich bereits
ausschließe, dass sie seit ihrer Beinamputation im Jahr 1967 jemals
nachweislich im Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. In
eventu möge beim Bundessozialamt der entsprechende Akt angefordert
werden.
Auf Grund ihrer Behinderung und den damit verbundenen
Krankheiten sei sie in den Jahren 1975 bis 1987 immer wieder im Krankenstand
oder zu Hause gewesen. Für sie sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese
Krankenstände nicht im Versicherungsdatenauszug aufscheinen. Offenkundig
seien die Versicherungsdaten der österreichischen Sozialversicherung ebenso
wie der Akt der Pensionsversicherungsanstalt unvollständig, wobei die Bw
nach über 30 Jahren kaum Auskunft über ihre seinerzeitigen
Krankheitsbilder geben werden könne. In eventu möge der
Unabhängige Finanzsenat zum Beweis den Akt der Wiener Gebietskrankenkasse
anfordern.
Aus den
beigeschafften Akten:
Die Bw stellte (zumindest) seit dem Jahr 1990 wiederholt
Anträge auf Zuerkennung einer Invaliditätspension. Im Zuge dieser
Verfahren wurde die Bw wiederholt ärztlich untersucht.
In einem im Akt der Pensionsversicherungsanstalt
erliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 4.10.1994 wird
ausgeführt:
Diagnose: 1.
Regelrechter Zustand nach Jahre zurückliegender Oberschenkelamputation
rechts mit langem Stumpfende und Oberschenkelprothese versorgt. 2.
Unauffälliger interner
Organbefund. Beurteilung: Die
Oberschenkelprothese wird zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht getragen, da sie
in Reparatur ist, könne jedoch nach Angaben der Patientin weiterhin gut
verwendet werden. Eine wesentliche Veränderung gegenüber dem
Vorgutachten aus 1990 konnte somit nicht festgestellt werden. Es sind
daher weiterhin alle leichten und mittelschweren Arbeiten, die kein dauerndes
Gehen oder Stehen und auch kein Besteigen von Leitern, Gerüsten oder
ähnlich exponierten Stellen erfordern,
zumutbar. Invalidität: nicht
gegeben Als div. HA mit Einschränkung arbeitsfähig.
Der Unabhängige Finanzsenat
schaffte in weiterer Folge auch die bereits angesprochenen Gerichtsakten
26Cgsxxx/04x, 28Cgsyyy/95y, 19Cgszzz/97z und 15Cgsuuu/99u bei (die letzten drei
genannten Akten betreffen Anträge auf Zuerkennung einer
Invaliditätspension).
Im Gerichtsverfahren 28Cgsyyy/95y brachte die Bw in ihrer
Klage vor, sie habe in den letzten 15 Jahren überwiegend als
Hilfsarbeiterin gearbeitet.
Die in diesem Gerichtsverfahren bestellten medizinischen
Sachverständigen gelangten in ihren Gutachten zu folgenden
Feststellungen:
Chirurgischer
Sachverständiger: Untersuchung am 10.5.1995:
Diagnosen: Zustand nach
Amputation des rechten Beines im unteren Oberschenkelbereich in der Jugend mit
protesengerechtem Stumpf. Zustand nach Bruch im Bereich der rechten
Handgelenksregion vor einigen Jahren - ohne wesentliche negative
Folgen. Altersgemäße Aufbraucherscheinungen am übrigen
Bewegungsapparat und am Stützapparat ohne wesentliche funktionelle
Einschränkungen.
Bewertung Rein vom
chirurgisch-ortopädischen Standpunkt wären der Klägerin mit
Prothese regelrecht versorgt leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen
und Stehen, überwiegend jedoch im Sitzen, möglich. Der Arbeitsplatz
ist unter städtischen und günstigen ländlichen Bedingungen
erreichbar. Der jetzige Zustand bestand auch bei Antragstellung [Anm:
30.6.1994].
Internistischer
Sachverständiger: Gutachten vom 23.6.1995 Zumutbar sind alle
mittelschweren Tätigkeiten in der üblichen Arbeitszeit.
Die Bw zog diese Klage nach
Erörterung der Sach- und Rechtslage zurück.
Im Gerichtsverfahren 19Cgszzz/97z brachte die Bw in ihrer
Klage vor, sie sei in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung als
Bürstenbinderein und Hilfsarbeiterin beschäftigt gewesen.
Die in diesem Gerichtsverfahren bestellten medizinischen
Sachverständigen gelangten in ihren Gutachten zu folgenden
Feststellungen:
Internistischer
Sachverständiger: Untersuchung am 24.11.1997: Der
Klägerin sind rein fachbezogen alle leichten bis mittelschweren Arbeiten
die im Sitzen, im Stehen und Gehen zu verrichten sind in der üblichen
Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen zumutbar. Es bestehen keine
Einschränkungen bezüglich Arbeitsplatzmilieu oder Anmarschwegen. Dies
gilt auch zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Orthopädischer
Sachverständiger: Gutachten vom
5.12.1997 Kalkül: Leichte
Arbeiten, mind. 2/3 des Arbeitstages im Sitzen.
Nervenärztliches
(Ergänzungs)Gutachten: Die Klägerin ist vom
neurologisch-psychiatrischen Standpunkt aus geeignet für mittelschwere
Arbeiten in jeder Körperhaltung in der üblichern Arbeitszeit mit den
üblichen Arbeitspausen. Sie ist unterweisbar für alle Arbeiten und in
Fabriksmilieu einordenbar. Zeitdruck ist zumutbar. Der Anmarschweg ist nicht
eingeschränkt, die Fingerfertigkeit ist uneingeschränkt. Der
Zustand bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Hautärztlicher
Sachverständiger: Aus dermatologischer Sicht ist die
Klägerin zu allen leichten und mittelschweren Arbeiten geeignet, die nicht
überwiegend im Gehen verrichtet werden müssen.
In Ergänzungsgutachten stellten die
Sachverständigen fest:
Internistischer
Sachverständiger: Aus rein interner Sicht sind bei ... (der
Bw) bei Kalkülseinhaltung für die Zukunft keine Krankenstände,
die über das übliche Maß von 4 - 6 Wochen hinausgehen,
prognostizierbar.
Orthopädischer
Sachverständiger: Bei Kalkülseinhaltung sind keine
vermehrten Krankenstände zu erwarten.
Die Bw zog diese Klage nach
Erörterung der Sach- und Rechtslage zurück.
Die im Gerichtsverfahren 15Cgsuuu/99u bestellten
medizinischen Sachverständigen gelangten in ihren Gutachten zu folgenden
Feststellungen:
Internistischer
Sachverständiger: Untersuchung am 13.9.1999 Der Klägerin
sind rein fachbezogen alle leichten und mittelschweren Arbeiten die im Sitzen,
im Stehen und Gehen zu verrichten sind, in der üblichen Arbeitszeit, mit
den üblichen Arbeitspausen zumutbar. Es bestehen keine
Einschränkungen bezüglich Arbeitsplatzmilieu oder Anmarschwegen.
Arbeiten unter ständigem besonderem Zeitdruck sind
auszuschließen. Krakenstände sind aus interner Sicht bei
Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar. Dies gilt auch zum Zeitpunkt der
Antragstellung [Anm: 14.1.1999]. Wegen der angegebenen Beschwerden wird
die Einholung eines nervenärztlichen Fachgutachtens angeregt.
Neurologisch-psychiatrischer
Sachverständiger: Bei der Untersuchten findet sich ein
neurologisch altersgemäßer Befund. Die rechtsseitige Beinamputation
fällt in den chirurgischen Fachbereich. Rein fachbezogen wäre
die Untersuchter in der Lage, alle körperlichen Arbeiten zu den
üblichen Arbeitszeiten- und pausen unter städtischen und
ländlichen Anmarschbedingungen auszuüben. Arbeiten an
gefährlichen Maschinen und sturzgefährdenden Plattformen scheiden aus.
Zur Beurteilung der geistigen Leistungsfähigkeit, des Zeitdruckes
und der Fingerfertigkeit wird die zu Untersuchende direkt an Herrn Univ. Prof.
... zu einem Arbeitstest zugewiesen. Das Zustandsbild besteht seit
Antragstellung. Gegenseitige Leidensbeeinflussung besteht nicht.
Chirurgischer
Sachverständiger: Vom chirurgisch-orthopädischen
Standpunkt aus ist die Klägerin für leichte und mittelschwere Arbeiten
im Sitzen und Stehen geeignet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass
sowohl Arbeiten im Sitzen als auch im Stehen [mit] der Möglichkeit
verbunden sein müssten, beim Auftreten von Schmerzen bedarfsweise
kurzfristig die Position verändern zu können (für ca 10 - 15
Minuten). Dauerndes Gehen und dauerndes Stehen sind der Klägerin nicht
zumutbar. Kurzfristige Gehstrecken, beispielsweise um Werkstücke zu holen,
sind der Klägerin zumutbar. Von orthopädischer Seite aus ist
eine Stützkrücke nicht erforderlich - diese verwendet die
Klägerin nur aus einem individuellen Sicherheitsbedürfnis heraus - da
sie vor allem Angst vor Stürzen hat.
Arbeitspsychologisches
Sachverständigengutachten: Zusammenfassung: Zusammenfassend
und bezogen auf das vertretene Fachgebiet der klinischen Neuropsychologie und
Arbeitspsychologie finden sich bei regelrechtem neuropsychologischen Status und
psychogen überlagerter Kooperation keine Zeichen einer organischen
Hirnleistungsschwäche. Die Intelligenz ist bei einem IQ = 94
durchschnittlich Das Gedächtnis ist bei einer Spanne = 5
durchschnittlich Die Konzentrationsfähigkeit ist bei einer
FVmax = 42,4 Hz
gut. Die Daueraufmerksamkeit und die psychoreaktive Dauerbelastbarkeit
sind intakt. Die Psychomotorischen Arbeitsleistungen, die Koordination im
Finger-Handbereich sowie die Faktoren: Menge, Tempo, Güte, Genauigkeit und
Konstanz der Arbeit liegen für feinst-, fein- und grobmotorische
Tätigkeiten im Normbereich. Psychodiagnostisch besteht ein
Somatisierungssyndrom. Gutachten: Nach
dem vorliegenden psychologischen Gesamtprofil sind Arbeiten mit einfachem
psychologischen Anforderungsprofil möglich. Arbeiten im
Produktionsbereich einer Fabrik sind möglich. Akkord- und
Fließbandarbeiten sind nicht möglich. Durchschnittliche
Mengenleistungen sind möglich. Arbeiten unter durchschnittlichem,
bis zu 50 % unter besonderem Zeitdruck sind möglich. Handkraft und
Ausdauer liegen im Normbereich. Die Handgeschicklichkeit und die
Fingerfertigkeit sind nicht beeinträchtigt.
Neurologisch-Psychologisches
Ergänzungsgutachten: Nach Einblick in ON 14 - Psycho- und
Arbeitstest - ist die Klägerin in der Lage, alle geistigen Arbeiten - der
Ausbildung gemäß - halbzeitig auch bei besonderem Zeitdruck
auszuüben. Handkraft und Ausdauer liegen im
Normbereich. Handgeschicklichkeit und Fingerfertigkeit sind nicht
beeinträchtigt. Anlernbarkeit, Einordenbarkeit und Umschulbarkeit
ist gegeben. Arbeiten im Produktionsbereich einer Fabrik sind
möglich. Akkord- und Fließbandtätigkeiten scheiden aus.
Chirurgisch-orthopädisches
Ergänzungsgutachten: 1. Aus chirurgisch-orthopädischer
Sicht liegt keine Einschränkung des Anmarschweges zur Arbeitsstelle vor.
2. Eine Krankenstandsprognose ist von chirurgisch-orthopädischer
Sicht nicht möglich. 3.
Zusammenfassung des
Gutachtens: Es bleibt beim chirurgisch-orthopädischen
Kalkül. Die Klägerin ist für leichte und mittelschwere Arbeiten
im Sitzen und Stehen geeignet mit der Möglichkeit beim Auftreten von
Schmerzen kurzfristig die Position zu verändern. Dauerndes Gehen
und dauerndes Stehen sind der Klägerin nicht zumutbar, eine
Stützkrücke ist nicht erforderlich. Arbeiten unter
ständigem besonderem Zeitdruck sind auszuschließen, ebenso scheiden
Arbeiten an gefährlichen Maschinen und sturzgefährdenden Plattformen
aus, Akkord- und Fleißbandarbeit sind nicht möglich.
Darüberhinaus wurden in diesem Verfahren ein weiteres
chirurgisch-orthopädisches Ergänzungsgutachten und ein
berufskundliches Gutachten erstellt, wobei es im Wesentlichen um die Frage ging,
in welchem Umfang der Bw Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen zumutbar und wie
oft Positions- bzw Haltungswechsel erforderlich wären. Der berufskundliche
Sachverständige gelangte dabei im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass
für die Bw auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort vorherrschenden
Arbeitsbedingungen keine kalkülsentsprechenden Berufstätigkeiten
angeführt werden könnten. Dass bedarfsweise der Arbeitsplatz für
10 bis 15 Minuten und dass mehrmals pro Tag mit irgendwelchen anderen
Tätigkeiten zugebracht werden könne, entspreche nicht dem
Berufsalltag. Im vorliegenden Fall sei der Haltungswechsel der Haupausschluss
für den Arbeitsmarkt, weil er sowohl von der Dauer aber auch vom
subjektiven Bedarf her notwendig sei, was nicht mit den Erfordernissen des
allgemeinen Arbeitsmarktes erforderlich sei.
Der Klage der Bw wurde in diesem Verfahren letztlich nach
einem Rechtsmittelverfahren mit der Begründung Folge gegeben, die Bw
benötige mehrmals am Tag Kurzpausen von bis zu 20 Minuten und nach ihren
subjektiven Bedürfnissen mit verschiedenen Ausgleichshaltungen/-bewegungen
(unter Umständen sogar hinlegen), mit Fortschreiten des Arbeitstages
zumindest etwa jede Stunde. Derartige Kurzpausen würden im Allgemeinen
nicht mehr toleriert. Ein Versicherter dürfe aber nicht auf eine
Berufstätigkeit verwiesen werden, die er nur unter Voraussetzung eines
besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers verrichten könne.
Das Verfahren 26Cgsxxx/04x betrifft Pflegegeld.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten
bzw beigeschafften Akten und die darin enthaltenen Urkunden, nämlich den
Familienbeihilfenakt des Finanzamtes, die Akten des Arbeits- und Sozialgerichtes
26Cgsxxx/04x, 28Cgsyyy/95y, 19Cgszzz/97z und 15Cgsuuu/99u, den die Bw
betreffenden Akt der Pensionsversicherungsanstalt und die in diesen Akten
erliegenden Urkunden, insbesondere die oben angeführten Bescheide und
Gutachten, weiters durch Einsichtnahme in einen beigeschafften
Versicherungsdatenauszug sowie in den elektronischen Steuerakt der Bw.
Danach steht
neben dem zu Beginn dieser Entscheidung angeführten Sachverhalt folgender
Sachverhalt fest:
Für die Bw sind 189 Monate der Pflichtversicherung als
Arbeiterin nachgewiesen.
Es liegt nach
der Vollendung des 21. Lebensjahres eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit der Bw vor. Für die Jahre 1975 bis 1986 ist
nicht feststellbar, dass die Bw
im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht
hätte und es sich um Tätigkeiten gehandelt hätte, bei welchen die
Bw aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne
Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt worden wäre.
Vielmehr liegen herkömmliche Arbeitsverhältnisse vor.
Zumindest noch Anfang der 1990er-Jahre waren der Bw alle
leichten und mittelschweren Arbeiten, die kein dauerndes Gehen oder Stehen und
auch kein Besteigen von Leitern, Gerüsten oder ähnlich exponierten
Stellen erfordern, zumutbar. Die Bw war als Hilfsarbeiterin mit
Einschränkung arbeitsfähig. Dabei war die Bw imstande, aus einer
zumutbaren Tätigkeit ein entsprechendes Entgelt zu erzielen.
Die Bw war damit nicht wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sondern war bis zum
Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus zumindest
bis zum Jahr 1986 in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die
angeführten Beweise und folgende
Beweiswürdigung:
Gemäß
§ 167 Abs 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es
hiebei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die
gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 15.12.1994,
93/15/0097).
In den Gerichtsakten und im Akt der
Pensionsversicherungsanstalt findet sich kein Hinweis darauf, dass die im
Streitfall behauptete mangelnde Erwerbsfähigkeit der Bw in diesen Verfahren
ein Thema gewesen wäre. In diesen Verfahren wurde weder die Behauptung
aufgestellt, die Bw wäre (vor Vollendung des 21. Lebensjahres)
erwerbsunfähig gewesen noch wurde die Behauptung aufgestellt, es
hätten bei der Bw keine herkömmlichen Arbeitsverhältnisse
vorgelegen sondern die Arbeitgeber hätten die Bw aus rein humanitären
oder karitativen Gründen oder zu therapeutischen Zwecken angestellt bzw
beschäftigt.
Aus den in diesen Verfahren erstellten Gutachten und den
auf diese Gutachten gestützten Bescheiden, welche bis zum Jahr 1990
zurückreichen, wird vielmehr bis zum Jahr 1997 (abgestuft nach dem
zeitlichen Verlauf der Erstellung der Gutachten) eine Eignung der Bw im
Wesentlichen für leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und
Stehen bescheinigt.
Schließlich sind laut Akt der Pensionsversicherung
für die Bw 189 Monate der Pflichtversicherung als Arbeiterin bis zum
Stichtag 22.1.1999 nachgewiesen.
Die Behauptung der Bw, sie habe im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit keine Arbeitsleistung erbracht, es habe sich um Tätigkeiten
gehandelt, bei welchen sie aus karitativen Überlegungen bzw zu
therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Arbeitnehmer
behandelt worden sei, es seien sohin keine herkömmlichen
Arbeitsverhältnisse vorgelegen, zumal die Bw auch nachweislich nicht im
Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sondern die
Arbeitgeber hätten sie aus rein humanitären Gründen oder zu
therapeutischen Zwecken angestellt bzw beschäftigt, blieb für den
Zeitraum 1975 bis 1986 (J.S. GmbH & Co KG, P.T., A.I.) trotz
ausdrücklicher Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat ohne
Nachweis. Bei diesen Arbeitgebern handelt es sich nicht um karitative
Einrichtungen etc, sondern um herkömmliche Wirtschaftsunternehmen.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht es aus diesen
Gründens als erwiesen an, dass zumindest im Zeitraum 1975 bis 1986 bzw bei
diesen Beschäftigungen herkömmliche Arbeitsverhältnisse vorlagen.
Der im Jahr 1993 ausgestellte Behindertenpass lässt
weder Rückschlüsse auf die Art der beruflichen Tätigkeit der Bw
in den Jahren 1975 bis 1986 noch über die Erwerbsfähigkeit der Bw im
maßgeblichen Zeitpunkt (Vollendung des 21. Lebensjahres im Jahr 1970) zu.
Soweit das Bundessozialamt eine Stellungnahme zur Frage der
Erwerbsfähigkeit der Bw zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres
abgegeben hat (Gutachten vom 3.5.2006), hat es ausgeführt, eine
Arbeitsfähigkeit der Bw im frühen Erwachsenenalter sei sicher gegeben
gewesen. Die weiteren vom Bundessozialamt erstellten Gutachten enthalten zu
dieser Frage keine Aussagen.
Im Lichte dieser Umstände kommt der Beurteilung,
wonach die Bw nicht wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eine
überragende Wahrscheinlichkeit zu.
Rechtlich folgt
daraus:
Gemäß
§ 6 Abs 5
Familienlastausgleichsgesetz 1967 (idF FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden unter den
selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise
Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs 2 lit d FLAG haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit steht der
Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (zB VwGH
21.2.2001, 96/14/0064 mwN).
Von einer beruflichen Tätigkeit kann aber nicht
gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits)Leistungen
erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln (VwGH 21.2.2001,
96/14/0159).
Ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" steht der Annahme
nicht entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 21.2.2001, 96/14/0159).
Da die Bw weit über das 21. Lebensjahr hinaus
berufstätig war und es sich (zumindest bis zum Jahr 1986) nicht um
Tätigkeiten handelte, bei welchen sie keine (Arbeits)Leistungen erbracht
hätte (es sich somit nicht darum handelte, dass eine Einrichtung bereit
war, aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken die Bw
ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln), steht
diese Berufstätigkeit der Annahme entgegen, die Bw sei infolge ihrer
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs 2 lit d FLAG sind
damit nicht erfüllt. Die Bw hat daher keinen Anspruch auf (erhöhte)
Familienbeihilfe.
Die Einvernahme des Ehemannes und der Hausärztin der
Bw als Zeugen konnte unterbleiben, da diese nicht zum Beweisthema, ob
herkömmlichem Arbeitsverhältnisse vorlagen oder ob die Arbeitgeber sie
aus rein humanitären Gründen angestellt bzw beschäftigt hatten,
geführt wurden.
Eine Einvernahme der Bw konnte unterbleiben, da diese im
Zuge des Ermittlungsverfahrens ohnehin ausreichend Gelegenheit hatte, ihren
Standpunkt darzustellen und entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Die Einholung eines weiteren SV-Gutachtens konnte
unterbleiben, da ohnehin bereits mehrfach im Verfahren vom Bundessozialamt
Sachverständigengutachten erstellt wurden und darüber hinaus
zahlreiche (oben angeführte) medizinische Sachverständigengutachten
vorliegen.
Die Beischaffung des Aktes der Wiener Gebietskrankenkasse
konnte unterbleiben, da nicht die Frage, wann und wie oft die Bw
Krankenstände hatte, sondern die Frage, ob herkömmliche
Arbeitsverhältnisse vorlagen oder ob die Arbeitgeber sie aus rein
humanitären Gründen angestellt bzw beschäftigt hatten
streitentscheidend ist. Für diese Beurteilung sind aber die Anzahl und die
Dauer der Krankenstände nicht entscheidend. Darüber hinaus handelt es
sich bei dem Beweisantrag, in eventu möge der Unabhängige Finanzsenat
zum Beweis den Akt der Wiener Gebietskrankenkasse anfordern, um einen
unzulässigen Erkundungsbeweis. Wird ein Beweisthema, welche konkreten
Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen
werden sollen, nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart
als Erkundungsbeweis anzusehenden Beweiserhebung nicht verpflichtet (VwGH
6.7.2006, 2003/15/0128 mwN).
Die Einvernahme der beantragen informierten Vertreter der
L.&G. GmbH und der R&T Zelluloid und Plastikwarenfabrik als Zeugen
über die Tatsache, ob die Bw keine normale Arbeiterin war, sondern
seinerzeit tatsächlich ein Behindertenpraktikum bzw ein
Behindertenpraktikum als Spielzeugzusammenbauerin absolvierte konnte
unterbleiben, da selbst bei Erzielung eines derartigen Beweisergebnisses die
mehrjährige herkömmliche berufliche Tätigkeit in den Jahren 1975
bis 1986 dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegensteht.
Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und
war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 27.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
berufliche TätigkeitFamilienbeihilfekaritative TätigkeitArbeitsleistungEntgegenkommenErwerbsfähigkeittherapeutische Zwecke
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0234-W/07
- Stammnummer
- 30280
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF