Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0031-S/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Einleitungsbescheid; Umsatzsteuer; Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-S/07vom 10.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen M.A-I., Nd., vertreten durch Dr. Hochsteger, Perz,
Wallner & Warga, Rechtsanwälte, 5400 Hallein, Salzgasse
2,über die Beschwerde der Beschuldigten vom 12. Juli 2007 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 4. Juni 2007, xxx,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Juni 2007 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur xxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoran- meldungen bzw. Nichtleistung von Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Zeiträume 10-11/2005, 02-05/2006 und 07-12/2006 eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in einer Höhe von insgesamt
€ 22.752,87 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe. Sie habe hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Zur Begründung verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung laut Prüfungsbericht vom 15.März
2007 und auf die sonstige Aktenlage. Zur subjektiven Tatseite wies das Finanzamt
darauf hin, dass die Beschuldigte über einen langen Tatzeitraum hinweg den
grundsätzlichsten abgaben- rechtlichen Verpflichtungen, wie der
zeitgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der zeitgerechten
Entrichtung der Umsatzsteuern nicht nachgekommen sei. Dies lasse nur den Schluss
zu, dass sich die Beschuldigte zumindest ein längeres Zahlungsziel habe
verschaffen wollen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 12. Juli 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde: Der Vorwurf der Abgabenhinterziehung bestehe zu
unrecht. Die Beschuldigte habe am 2.10.2005 in der 34. Schwangerschaftswoche
eine Fehlgeburt erlitten und habe in der Folge ihren Verpflichtungen nicht
nachkommen können. Derzeit sei die Beschuldigte in der 20.
Schwangerschaftswoche. Aufgrund der Fehlgeburt sei es ohne ihr Verschulden zu
einer Zahlungsstockung gekommen. Jetzt werde der Geschäftsbetrieb wieder
ordnungsgemäß geführt und sei eine Sanierung eingeleitet worden.
Bedauerlicherweise sei es notwendig die Liegenschaft in Nußdorf zu
veräußern, mit der Veräußerung könnten sämtliche
Verbindlichkeiten abgedeckt werden. Voraussetzung für eine
Strafbarkeit sei ein Verschulden, das jedoch nicht vorliege, da die Beschuldigte
durch die Fehlgeburt in eine Notlage kam, sodass sie nicht mehr in der Lage war,
ihren Tätigkeiten ordnungsgemäß nachzukommen. Es werde
daher beantragt, das gegen die Beschuldigte eingeleitete Finanzstrafverfahren
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des
Strafver- fahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte
fällt.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt Salzburg-Stadt im
Unternehmen der Bf. eine Umsatzsteuerprüfung durchgeführt, deren
Ergebnisse im Bericht vom 15.3.2007 festgehalten sind. Vor Beginn der
Prüfung wurde durch den steuerlichen Vertreter eine Selbstanzeige
erstattet. Nach Buchung der Umsatzsteuerbescheide wurde dieser Sachverhalt der
Finanzstrafbehörde zur Kenntnis gebracht, die nach Prüfung der
Sachlage den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zurecht erfolgt ist, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Im Verfahren
betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die
Vorwegnahme der Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern
lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines
ausreichenden Tatverdachtes rechtfertigen. Diese Frage ist nach der Aktenlage zu
bejahen weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden
Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen die
unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der
Betriebsprüfung. Dass in den betreffenden Zeiträumen keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen entrichtet
wurden steht fest und wird von der Bf. auch nicht bestritten.
Damit reduziert sich die Beschwerde auf die subjektive
Tatseite. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2003
einen Maler- und Anstreicherbetrieb in Salzburg betreibt und damit
selbständig als Unternehmerin tätig ist. Dass sie die aus dem
Umsatzsteuergesetz resultierenden Verpflichtungen kannte, ergibt sich nicht
zuletzt daraus, dass die UVA bzw. die Vorauszahlungen bis Mitte 2005 im
wesentlichen ordnungsgemäß eingereicht bzw. entrichtet wurden. Der
Beschwerdeführerin musste weiters bekannt sein, dass in den in Rede
stehenden Zeiträumen umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt wurden.
Offensichtlich haben die aus den Akten ersichtlichen
finanziellen Schwierigkeiten - verbunden mit den persönlichen Belastungen
der Bf. - dazu geführt, dass die Abfuhr der Umsatzsteuern teilweise
unterlassen wurde. Damit ist die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass sich die
Bf. durch ihre Unterlassungen zumindest ein längeres Zahlungsziel
verschaffen wollte, nahe liegend und zutreffend. Dies begründet
jedoch den Verdacht in Richtung des angelasteten Tatbestandes, weil die Absicht
oder das Ziel, die zu entrichtende Abgabe auf Dauer dem Finanzamt
vorzuenthalten, vom Gesetz nicht gefordert ist.
Gegen die Beschuldigte spricht weiters der Umstand, dass
von ihr im gesamten in Rede stehenden Zeitraum von 14 Monaten nur jene
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, die einen Überschuss
ausgewiesen haben, und zwar die UVA für 12/2005 mit einem Überschuss
von € 2,700.-- und die UVA für 6/2006 mit einer Gutschrift von rund
€ 4.250.--.
Die in der Beschwerde eingewendete schwierige
persönliche Lage ist menschlich bedauerlich und wird im
Untersuchungsverfahren und bei der Entscheidungsfindung entsprechend zu
berücksichtigen sein. Sollte sich dabei herausstellen, dass sich die Bf. in
der Zeit rund um die Fehlgeburt im Oktober 2005 in einem handlungsunfähigen
Zustand befunden hat, wird das Finanzamt daraus die gebotenen Konsequenzen
ziehen. Der derzeitige Aktenstand erlaubt es der Rechtsmittelbehörde jedoch
nicht, von sich aus einzelne Zeiträume aus dem Strafvorwurf auszuscheiden.
Schließlich ist zur eingewendeten unverschuldeten
Notlage - und damit zum entschuldigenden Notstand - noch anzumerken, dass sich
dieser wohl keinesfalls auf den gesamten Tatzeitraum von rund 14 Monaten
erstrecken kann.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und der subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
10. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungsbescheidEinleitung des FinanzstrafverfahrensUmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-S/07
- Stammnummer
- 30078
- Gültig
- 10.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF