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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0230-K/04

Investitionszuwachsprämie für Dampfbad, Sauna, Dusche und Wärmebank?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-K/04vom 31.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bw. anzusehen. Für diese Wirtschaftsgüter hat der Bw. zu Recht die Investitionszuwachsprämie geltend gemacht. Die beiden Duschen innerhalb der Duschkabine, das sind die zwei Rundduschen laut Rechnung vom 20.5.2003, sind wie alle sanitären Anlagen unselbstständige Bestandteile des Hotelgebäudes des Bw. Die Wärmebank kann ohne Verletzung ihrer Substanz nicht aus dem Hotelgebäude des Bw. entfernt werden. Auch sie ist daher unselbstständiger Bestandteil des Gebäudes. Dass die Wärmebank innerhalb des Raumes "Saunalandschaft" ohne Substanzverletzung versetzbar ist, ist nicht ausreichend. Entscheidend ist, ob die Wärmebank unselbstständiger Bestandteil des Gebäudes ist. Daher ist maßgebend, ob dieses Wirtschaftsgut ohne Substanzverletzung aus dem Gebäude entfernt werden kann (vgl. VwGH 3.11.1967, 931/67 betreffend einen Öltank, der zerschnitten werden müsste, um aus einem Gebäude entfernt werden zu können). Für die Duschen und die Wärmebank hat der Bw. daher keinen Anspruch auf Gewährung der Prämie (§ 108 e EStG 1988). 4.) Bemessungsgrundlagen: | Anschaffungskosten laut Bw. | 105.169,23 € | Abzüglich 2 Rundduschen laut Rechnung vom 20.5.2003 | -7.017,6 € | Abzüglich Wärmebank | -6.119,28 € | Prämienbegünstigte Anschaffungskosten laut UFS | 92.032,35 € | Abzüglich Durchschnitt der Anschaffungskosten der letzten drei Jahre | -17.267,57 € | Bemessungsgrundlage laut UFS | 74.764,78 € | 10% Investitionszuwachsprämie | 7.476,48 € Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 31. Juli 2007

Normen und Schlagworte

WellnessSaunaDuscheRundduscheDampfbadWärmebankÖltankversetzbarVerletzungSchädigungSubstanzGebäude

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0230-K/04
Stammnummer
29781
Gültig
31.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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