Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0262-W/07
Zurückweisung eines Aufhebungsantrages wegen Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-W/07vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Abweisung eines Antrages
gemäß
§ 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 1996 vom 23. Jänner 2004 in der gemäß
§ 293 BAO berichtigten Fassung vom 26. Jänner 2004
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Der Spruch lautet: Der Antrag gemäß
§ 299 BAO vom 21. März 2006 auf Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1996 vom 23. Jänner 2004
in der gemäß
§ 293 BAO berichtigten Fassung vom
26. Jänner 2004 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nachdem im bezüglich Einkommen- und Umsatzsteuer
für die Jahre 2000 und 2001 geführten Berufungsverfahren RV/4498-W/02
hervorgekommen war, dass die Berufungswerberin (Bw) in den Streitjahren und auch
in den Jahren davor nicht deklarierte Gelder für eine für HK erbrachte
gewerbliche Beratungstätigkeit erhalten hatte, erließ die Amtspartei
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 23. Jänner
2004, den sie mit Bescheid vom 26. Jänner 2004 hinsichtlich eines
Ausfertigungsfehlers gemäß
§ 293 BAO berichtigte, mit
welchem sie in der berichtigten Fassung € 1.947,05 Einkommensteuer
festsetzte. Vorher war für das Jahr 1996 noch kein Einkommensteuerbescheid
ergangen.
Am 27. Jänner 2004 erließ die Amtspartei
unter Berufung auf § 232 BAO eine als "Bescheid-Sicherstellungsauftrag"
überschriebene Erledigung, mit welcher gegenüber der Bw die
Sicherstellung der - im Bescheidspruch nach Abgabenart und Jahr aufgelisteten -
Abgabenansprüche angeordnet wurde. Die im Formular zum
Sicherstellungsauftrag vorgesehene Rubrik der voraussichtlichen Höhe des
sichergestellten Abgabenanspruchs wurde vom Finanzamt im Sicherstellungsauftrag
vom 27. Jänner 2004 in der Weise ausgefüllt, dass bei der
Einkommensteuer der Jahre 1996 und 1999 jeweils der im Einkommensteuerbescheid
festgesetzte Abgabenbetrag eingesetzt wurde, während bei der
Einkommensteuer 1997 und 1998 nicht der im jeweiligen Einkommensteuerbescheid
festgesetzte Abgabenbetrag, sondern lediglich der im Spruch des
Einkommensteuerbescheides angeführte Nachforderungsbetrag eingetragen
wurde. Über die gegen den Sicherstellungsauftrag von der Bw erhobenen
Berufungen erging eine Berufungsentscheidung, gegen welche eine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2005/13/0041 anhängig ist.
Mit gesonderten Anträgen vom 22., 23., 24. und 25.
November 2004 begehrte die Bw von der Amtspartei die "endgültige
Festsetzung der Einkommensteuer" für die Jahre 1996 bis 1999 mit der
Begründung, dass die Einkommensteuer für diese Jahre im
Sicherstellungsauftrag vom 27. Jänner 2004 nur in "voraussichtlicher
Höhe festgesetzt" worden sei.
Mit Bescheid vom 26. April 2005 wies die Amtspartei diese
Anträge der Bw "auf endgültige Einkommensteuerfestsetzung" für
die Jahre 1996 bis 1999 als unzulässig mit der Begründung zurück,
dass die Festsetzungsbescheide der betroffenen Abgaben nicht vorläufig
ergangen seien.
Über die gegen diesen Zurückweisungsbescheid
erhobene Berufung entschied der unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 20. Juli 2005, RV/0927-W/05, und legte der
Berufungsentscheidung den Sachverhalt zu Grunde, dass nur gegen den
Sicherstellungsauftrag, jedoch nicht gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis
1999 berufen worden war. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 15.2.2006, 2005/13/0133, geteilt und darüber hinaus zu Recht
erkannt, dass die Bw in dem mit der notorischen Vielzahl ihrer Anträge
errichteten Verfahrenslabyrinth augenscheinlich nunmehr selbst die Orientierung
verloren habe. Weiters führte der hohe Gerichtshof aus, dass die Frage
einer Verjährung der Abgabenansprüche bei der Erlassung eines
verfahrensrechtlichen Bescheides über die Zurückweisung
unzulässiger Anträge nicht zu prüfen war.
Der Einkommensteuerbescheid 1996 in der berichtigten
Fassung erwuchs daher unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 21.3.2006 bringt die Bw folgenden
Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuerfestsetzung für 1996 vom 26.1.2004
bei der Amtspartei ein: Der Einkommensteuerbescheid vom 26.1.2004 als
Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für 1996 vom 23.1.2004 sei
rechtswidrigerweise ergangen, da wegen der vom Amts wegen festzustellenden
Verjährung der Einkommensteuerbescheid vom 23.1.2004 rechtswidrig ist und
gar nicht ergehen hätte dürfen.
Diesen Antrag weist die Amtspartei nach Wiedergabe der
verba legalia mit der Begründung als unzulässig zurück, dass der
erstinstanzliche Bescheid vom unabhängigen Finanzsenat und vom VwGH bereits
bestätigt worden sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom
25. September 2006 richtet sich die verfahrensgegenständliche Berufung
vom 29.9.2006, in der die Bw nochmals betont, dass die gegenständliche
Einkommensteuerfestsetzung 1996 bereits verjährt war. Die Verjährung
sei aber von jedem Amt nach der gängigen Judikatur zu beachten. Die
Nichtbeachtung durch den UFS oder den VwGH sei kein Hindernis, daß das
Finanzamt die Verjährung beachte und eine dementsprechende Festsetzung
vornehme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO sind ...
Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
Gemäß
§ 302 Abs. 2 lit. b
BAO sind Aufhebungen nach § 299 darüber hinaus auch dann
zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1
ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. ...
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
2. rechtliche
Beurteilung: Die Amtspartei hat zwar im Spruch des angefochtenen
Bescheides die Zurückweisung verfügt, doch hat sie in Wahrheit den
Aufhebungsantrag in die Sache abgewiesen, weil "der zu ersetzende
Einkommensteuerbescheid vom 21.6.2004 (Anm. gemeint wohl 26.1.2004) vom UFS und
vom VwGH bestätigt worden sei". Die Amtspartei ist daher davon ausgegangen,
dass der antraggegenständliche Bescheid nicht inhaltlich rechtswidrig ist,
was jedoch ein Abweisungsgrund ist (s. Ritz, BAO-Kommentar,
3. überarbeitete Auflage, § 299, Tz 33). Dem ist ferner
zu entgegnen, dass weder der unabhängige Finanzsenat noch der
Verwaltungsgerichtshof den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 in der
berichtigten Fassung vom 26.1.2004 auf inhaltliche Rechtsrichtigkeit
überprüfen bzw. bestätigen konnten, weil es ein Verfahren, in dem
dies möglich gewesen wäre, gar nicht gegeben hat. Wie der oben
dargestellte Verfahrenshergang zeigt, hat die Bw wegen ihres selbst errichteten
Verfahrenslabyrinths übersehen, gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1996 Berufung zu erheben, und alle bisherigen Verfahren waren nur
solche formaler Natur. Die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrages hängt
nicht von seinen Erfolgsaussichten ab, sondern ein erfolgloser Antrag führt
eben - wie eingangs ausgeführt - zur Abweisung.
Der aufzuhebende Bescheid ist der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1996 vom 23. Jänner 2004 i. d. gem.
§ 293 BAO berichtigen Fassung vom 26. Jänner 2004. Ausgehend
vom 26. Jänner 2004 und einem angenommenen Postweg von einer Woche
kann die Zustellung am 2. Februar 2004 angenommen werden. Die für die
Stellung eines Aufhebungsantrages gesetzlich vorgesehene Jahresfrist des
§ 302 Abs. 2 lit. b BAO war am Tag der Einbringung des
gegenständlichen Aufhebungsantrages vom 21. März 2006 am
21. März 2006 längst abgelaufen, weshalb er sich infolge
Verspätung als unzulässig erweist.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Darüber hinaus wird bemerkt, dass die im
Aufhebungsantrag und in der Berufung vertretene Rechtsansicht, der
Einkommensteuerbescheid 1996 hätte im Jänner 2004 wegen
Verjährung nicht mehr ergehen dürfen, nicht zutreffend ist. Was dem
Einkommensteuerbescheid 1996 anhaftet, ist ein Begründungsmangel, denn wie
die unten angeführte Rechtslage zeigt, betrug für hinterzogene Abgaben
im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des das Jahr 1996 betreffenden
Einkommensteuerbescheides am 23.1.2004 die Verjährungsfrist für
hinterzogene Abgaben noch zehn Jahre. Die Frage der Hinterziehung wäre als
Vorfrage - und da ist der Bw zuzustimmen - von
Amts wegen im Einkommensteuerbescheid zu beurteilen gewesen. Im Falle
einer Berufung wäre dieser Begründungsmangel auch in einer
Berufungs(vor)entscheidung sanierbar gewesen.
Gemäß
§ 207 Abs. 1BAO, id bis
31.12.2004 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 142/2000, unterliegt das Recht,
eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der
Verjährung.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO, id bis
31.12.2004 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 142/2000 beträgt die
Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen
Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957,
weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. ...
Wien, am 31.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-W/07
- Stammnummer
- 29776
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF