Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0203-G/02
Neben dem Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte sind in die Hochrechnung nicht einzubeziehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-G/02vom 21.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Steuerpflichtiger erhält neben dem Arbeitslosengeld (der Notstandshilfe) für drei Monate auch andere laufende Bezüge. Diese anderen Bezüge sind nicht in die Hochrechnung einzubeziehen. Hochzurechnen sind nur die für das restliche Kalenderjahr (das sind die neun Monate ohne Arbeitslosengeld- und Notstandshilfenbezug) bezogenen Einkünfte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mürzzuschlag betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2000 vom 21. Mai 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen: Einkommen
(wie bisher:) 303.981,-- ATS (22.091,-- €); Einkommensteuer
gemäß
§ 33 EStG 1988: 70.949,20 ATS (5.156,08
€); Einkommensteuer bisher: 80.007,80 ATS (5.814,39
€), zuzüglich Steuer für sonstige Bezüge (wie
bisher): 1.379,04 ATS (100,22 €]. Einkommensteuer insgesamt:
72.328,23 ATS (5.256,30 €); bisher 81.386,84 ATS (5.914,61 €).
Die
Abgabenschuld beträgt daher (gerundet) 17.662,-- ATS (1.283,55
€]. Abgabenschuld bisher: 26.721 ATS (1.941,89 €).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Der Abgabenbehörde erster Instanz ist durch
§ 292 BAO das Recht der Amtsbeschwerde eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat
im Kalenderjahr 2000 nachstehende Einkünfte bezogen (Kennzahl 245 der
übermittelten Lohnzetteldaten):
APK-Rente-VRG
I: 1. April bis 31. Dezember 2000: 9.419,-- ATS
PVAng:
1. April bis 31. Dezember 2000: 235.527,-- ATS,
Boehler
Bleche GmbH: 1. Jänner bis 31. Mai 2000: 87.950,-- ATS.
Außerdem
bezog er in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 2000
Notstandshilfe (teilweise Krankengeld) im Gesamtbetrag von 57.624,--
ATS.
Mit dem angefochtenen Bescheid
hat das Finanzamt diesen Betrag von 57.624,-- ATS dem Einkommen des Bw von
303.981,-- ATS mit der Begründung hinzugerechnet, dass sich bei dieser
Methode eine für den Bw geringere Steuer ergebe, als bei Umrechnung der nur
für einen Teil des Jahres bezogenen laufenden Einkünfte.
Mit der fristgerecht
eingebrachten Berufung begehrte der Bw., die von der "Boehler Bleche GmbH"
erhaltenen Bezüge nicht für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes
heranzuziehen.
Diese Berufung hat das
Finanzamt im Wesentlichen unter Hinweis auf die angewendete und für den Bw
günstigere Methode der Kontrollrechnung abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält der Steuerpflichtige ua. steuerfreie
Bezüge im Sinne des § 3 Abs.1 Z.5 lit.a EStG 1988 (das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an
deren Stelle tretende Ersatzleistungen), nur für einen Teil des
Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.3 Z.1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit (§ 41 Abs.4 EStG 1988) gemäß
§ 3 Abs.2
EStG 1988 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs.10 EStG
1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale
noch nicht zu berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit jenem
Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten
Einkünfte ergibt, die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher
sein, als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde.
Nach dem eindeutigen Wortlaut
des Gesetzes wird der Normzweck, einer Entsteuerung der außerhalb der
Zeiten des Notstandshilfenbezuges zugeflossenen Einkünfte entgegen zu
wirken, primär dadurch herbeigeführt, dass diese Einkünfte
für Zwecke der Ermittlung eines Steuersatzes auf einen Jahresbetrag
umgerechnet werden
Bei diesen Einkünften
handelt es sich nur, wie der Bw zu Recht ausführt, um die APK-Rente
(9.419,-- ATS) und die Bezüge von der PVANG (235.527,-- ATS), die beide ab
1. April 2000 zugeflossen sind. Der Gesamtbetrag von 244.946,-- ATS für 275
Tage (= 365 Tage - 90 Tage von 1. Jänner bis zum Beginn der
Einkünfte-Erzielung 1. April) ist daher wie folgt auf einen Jahresbetrag
umzurechnen: 244.946,-- ATS dividiert durch 275 Tage mal 365 Tage =
325.110,15 ATS.
Auf Grund dieser hochgerechnete
Einkünfte errechnet sich unter Zugrundelegung aller übrigen
einkommensrelevanten Umstände ein (hochgerechnetes) Einkommen von
384.145,-- ATS.
Bei diesem Einkommen
beträgt die Einkommensteuer nach dem Tarif unter Berücksichtigung
aller Absetzbeträge 89.674,-- ATS, ds. 23,34 % des Einkommens von
384.145,-- ATS.
Unter Anwendung dieses durch
Hochrechnung der Einkünfte ermittelten Steuersatzes auf das
tatsächliche steuerpflichtige Einkommen von 303.981,-- ATS errechnet sich
eine Einkommensteuer von 70.949,20 ATS.
Da die Kontrollrechnung, wie im
angefochtenen Bescheid dargestellt, eine höhere Tarifsteuer von 80.014,--
ATS ergibt, ist zwingend die für den Bw günstigere Methode, das ist
die dargestellte Variante der Hochrechnung, anzuwenden. Weshalb im angefochtenen
Bescheid die Kontrollrechnung als die günstigere Variante dargestellt wird,
kann nicht nachvollzogen werden, da im Bescheid die durchgeführte
Hochrechnung und ihr Ergebnis nicht offen gelegt sind.
Der angefochtene Bescheid
erweist sich im Ergebnis aber jedenfalls als rechtswidrig, sodass der Berufung
Folge zu geben war.
Graz,
21.Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-G/02
- Stammnummer
- 2970
- Gültig
- 21.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF