Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4118-W/02
Werbeabgabe für Beilagenwerbung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4118-W/02vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Werbeabgabe unterliegen nicht nur Entgelte für abgedruckte Werbeeinschaltungen, sondern auch jene Entgelte, die auf Werbeleistungen für Beilagen (Prospekte) entfallen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Halpern & Prinz WP u. SteuerberatungsgmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk betreffend Berichtigung der Werbeabgabe für
die Monate Jänner bis Juli 2002 vom 23. September 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat
in einem Schreiben vom 14. März 2002 ersucht, die bereits entrichtete
Werbeabgabe für den Monat Jänner 2002 dahingehend zu korrigieren, dass
die Bemessungsgrundlage um jene Entgelte, die auf Werbeleistungen nach dem
Werbeabgabegesetz 2000 (WerbeAbgG) für Beilagen zu Zeitungen oder
Zeitschriften entfallen, vermindert wird. Dieselbe Korrektur wird für den
Zeitraum Februar 2002 mit Schreiben vom 12. April 2002, für den Zeitraum
März 2002 mit Schreiben vom 15. Mai 2002, für den Zeitraum April 2002
mit Schreiben vom 13. Juni 2002, für den Zeitraum Mai 2002 mit Schreiben
vom 11. Juli 2002, für den Zeitraum Juni 2002 mit Schreiben vom 13. August
2002 und für den Zeitraum Juli 2002 mit Schreiben vom 12. September 2002
begehrt.
Diese Korrekturen werden
dahingehend begründet, dass nach § 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG die
Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des
Mediengesetzes der Werbeabgabepflicht unterliege und darunter nur solche
Anzeigen zu verstehen seien, die in das Druckwerk eingedruckt bzw. mit diesem
fest verbunden seien, nicht aber Prospekte usw., die lose beigelegt werden. Dies
würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung der
Zeitungen als Werbeträger gegenüber dem direkt (selbständig)
verteilten Prospekten, die nicht der Werbeabgabepflicht unterliegen,
führen.
Im Sinne einer
verfassungskonformen Auslegung des WerbeAbgG sei deshalb die Abgabepflicht nach
§ 1 Abs. 2 dahin auszulegen, dass Beilagen zu Druckwerken nicht dem
WerbeAbgG unterliegen.
Mit Bescheid vom 23. September
2002 wurde dieses Ansuchen abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde
fristgerecht berufen und beantragt, die Werbeabgabe für die Monate
Jänner bis Juli 2002 entsprechend den Berichtigungsanträgen zu
korrigieren, wobei auf die Begründung in diesen Berichtigungsanträgen
hingewiesen wurde und nochmals betont wurde, dass die Beilagen zu den Heften
nicht der Werbeabgabe unterliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
2 Z 1 WerbeAbgG unterliegen der Werbeabgabe Werbeleistungen, soweit sie im
Inland gegen Entgelt erbracht werden.
Als Werbeleistung gilt nach
Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen
in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
Ein Druckwerk im Sinne des
Mediengesetzes ist ein zur Verbreitung an einen größeren
Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in
Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder
Darbietungen mit gedanklichem Inhalt (Medienwerk), durch den Mitteilungen oder
Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet
werden.
Allgemeine Voraussetzung
für die Abgabepflicht ist, dass es sich um die Verbreitung einer
Werbebotschaft gegen Entgelt handelt. "Eigenwerbung" fällt nicht unter die
Werbeabgabe, dh weder die Werbung für das Medium im Medium selbst noch die
Firmenaufschrift am eigenen Firmenfahrzeug sind abgabepflichtig.
Steuergegenstand nach § 1
Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG ist die Werbeleistung Veröffentlichung einer
Werbebotschaft in Druckwerken.
Der Wortlaut
"Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken" umfasst nach den
Erläuterungen auch die Beilage von Werbefoldern (Supplements) in
Druckwerken (zB Zeitungen, Zeitschriften), die im Inland verbreitet
werden.
Es wird also nicht darauf
abgestellt, ob die Veröffentlichung duch Abdrucken, Einheften, Beilagen,
Aufkleben usw. erfolgt, sondern darauf, dass mittels einer Zeitung oder
Zeitschrift in der Öffentlichkeit Werbewirkung erzielt wird.
Entgegen der Auffassung der Bw.
kann nämlich aus dem Gesetzestext nicht geschlossen werden, dass nur
abgedruckte Werbeeinschaltungen der Werbeabgabe unterliegen sollen, selbst wenn
typischerweise oder zumindest sehr häufig Werbebotschaften in dieser Weise
verbreitet werden.
Wenn nun die Bw. meint, dass es
zu einer sachlich ungerechtfertigten Differenzierung zwischen der Werbung in
einer Zeitung oder Zeitschrift im Gegensatz zur direkten Versendung oder
Verteilung eines Prospektes komme, weil diese nicht der Werbeabgabe unterliege,
so ist ihr zu entgegnen, dass es dem werbenden Unternehmer gerade darauf
ankommt, seine Werbebotschaften mit Hilfe einer bestimmten Zeitung oder
Zeitschrift zu vermitteln, weil er sich durch diese gezielte Art der Verbreitung
eine erhöhte Werbewirkung bei einem bestimmten Adressatenkreis verspricht
und für diese (Werbe-)Leistung auch ein Entgelt entrichtet
wird.
Die Leistung eines
Medienunternehmens besteht in der Veröffentlichung von Druckwerken, die
auch die Verbreitung von Werbeeinschaltungen (auch als Beilage) umfasst. Es
unterliegen daher auch jene Entgelte, die auf Werbeleistungen für Beilagen
entfallen, der Werbeabgabe.
Der Verfassungsgerichtshof kam
im Erkenntnis vom 28.9. 2002, B 171/02, zu dem Ergebnis, dass der in §
1 Abs. 2 Z 1 des Werbeabgabegesetzes verwendete Begriff der
"Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken" so interpretiert
werden kann, dass er auch (selbständige) Werbeprospekte umfasst. Dieser
Tatbestand ist vielmehr verfassungskonform so zu interpretieren, dass er auch
die selbständige Verteilung von Prospekten mit werblichem Inhalt gegen
Entgelt erfasst. Die beanstandete Ungleichbehandlung der Beilagenwerbung und der
Direktwerbung besteht somit nicht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4118-W/02
- Stammnummer
- 2950
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF