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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0093-L/06

Liebhaberei bei Warenpräsentator

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0093-L/06vom 12.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| Umsatzerlöse | Provisionen | 2004 | 7.597,00 € | 386,78 € | 1.132,07 € | 2005 | 4.095,64 € | 178,50 € | 224,91 € Dass Bw. ab Beginn des Jahres 1995 mehrere Krankenhausaufenthalte absolvierte und sich sein Gesundheitszustand verschlechterte, ändert nichts an der Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit. Auch ohne die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers wären die oben angeführten Merkmale gegeben gewesen. Die Tätigkeit ist objektiv - demnach unter Außerachtlassung der persönlichen Umstände des Berufungswerbers - nicht geeignet, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten herbeizuführen. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.8.1994, 94/14/0025, ausgeführt hat, "ist eine Absicht ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die Ansicht hat, Gewinne zu erzielen, vielmehr muss die Absicht anhand der im § 1 Abs. 1 LVO 1993 beispielsweise aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werde. Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hierbei nicht an." Die vorliegende Tätigkeit ist mit der dem Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038, zu Grunde liegenden vergleichbar. Der Schluss, dass auch im gegenständlichen Fall "systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtüberschusses beendet wird, ist nachvollziehbar. Ein Anlaufzeitraum ist nicht anzunehmen, die Tätigkeit ist objektiv nicht geeignet, Gewinne hervorzubringen. Die Berufung war als unbegründet abzuweisen. Linz, am 12. Juli 2007

Normen und Schlagworte

WarenpräsentatorPrivatgeschäftsvermittlerLiebhabereiAnlaufzeitraumSchneeballsystem

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0093-L/06
Stammnummer
29468
Gültig
12.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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