Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0093-L/06
Liebhaberei bei Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0093-L/06vom 12.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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Umsatzerlöse
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Provisionen
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2004
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7.597,00 €
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386,78 €
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1.132,07 €
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2005
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4.095,64 €
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178,50 €
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224,91 €
Dass Bw. ab Beginn des Jahres 1995 mehrere
Krankenhausaufenthalte absolvierte und sich sein Gesundheitszustand
verschlechterte, ändert nichts an der Beurteilung der vorliegenden
Tätigkeit. Auch ohne die Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Berufungswerbers wären die oben angeführten Merkmale gegeben
gewesen. Die Tätigkeit ist objektiv - demnach unter Außerachtlassung
der persönlichen Umstände des Berufungswerbers - nicht geeignet, einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
herbeizuführen. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom
12.8.1994, 94/14/0025, ausgeführt hat,
"ist eine Absicht ein innerer Vorgang
(Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache
wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es
genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die Ansicht hat, Gewinne zu
erzielen, vielmehr muss die Absicht anhand der im
§ 1 Abs. 1 LVO 1993 beispielsweise
aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werde. Auf Wunschvorstellungen
desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hierbei nicht
an."
Die vorliegende Tätigkeit ist mit der dem Erkenntnis
vom 22.2.2000, 96/14/0038, zu Grunde liegenden vergleichbar. Der Schluss, dass
auch im gegenständlichen Fall
"systembedingt iSd
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtüberschusses
beendet wird, ist nachvollziehbar. Ein Anlaufzeitraum ist nicht
anzunehmen, die Tätigkeit ist objektiv nicht geeignet, Gewinne
hervorzubringen. Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 12.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0093-L/06
- Stammnummer
- 29468
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF