Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0093-L/06
Liebhaberei bei Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0093-L/06vom 12.07.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch
Stb., vom 7. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom 5. Oktober 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mit
Null, sondern nicht festgesetzt
werden.
Entscheidungsgründe
Im Berufungsjahr erzielte Bw. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Pensionist sowie solche aus Gewerbebetrieb in
Höhe von -7.597,00 €.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich aus
einer Gewinn- und Verlustrechnung, übertitelt mit "Finanzkaufmann". Aus
dieser sind unter Anderem folgende Positionen ersichtlich:
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Erlöse Aloe Vera 20%
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386,78 €
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Vers.Prov. Bank
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550,00 €
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Provision Aloe Vera Produkte BRD
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582,07 €
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Wareneinkauf Aloe Vera Produkte
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-2,134,17 €
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Fahrzeugkosten und Transporte
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-2.702,16 €
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Post-und Telefonaufwand
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-1.760,62 €
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Diäten
|
-221,80 €
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Raumkosten
|
-949,40 €
Am 12. September 2005 wurde durch die Amtspartei
folgender Ergänzungsvorhalt an Bw. abgefertigt: Es werde ersucht,
folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen: - Vertrag
mit dem Auftraggeber (Warenpräsentation) - Würde ein
Gebietsschutz vorliegen? - Könne dieser Subvertreter
beschäftigen? - Müsse der Berufungswerber Schulungen und
Vorführmaterial auf eigenen Kosten erwerben? - Weiters werde
ersucht, eine Prognoserechnung (Ertragsvorschau) für die kommenden Jahre
vorzulegen, sowie anzugeben, wann mit einem Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Ausgaben gerechnet werde.
Mit Schreiben vom 29. September 2005 wurde wie
folgt geantwortet: Es werde der Distributorantrag samt Katalog, aus dem
sämtliche weitere Details ersichtlich seien,
übermittelt. Weiters werde die Gewinnermittlung Jänner bis Juni
1995 übermittelt. Hinsichtlich der Prognoserechnung werde
mitgeteilt, dass der Berufungswerber aus gesundheitlichen Gründen die
Tätigkeit nicht weiter ausführen könne (mehrere
Krankenhausaufenthalte im Jahr 2005). Falls er gesund gewesen sein würde,
hätte er die Tätigkeit natürlich so ausgeübt, dass nach
anfänglichem Verlust (2004 und die ersten Monate 2005) spätestens ab
Ende 2005 ein Gewinn erzielt worden seien würde. Die "F.L." Produkte
seien sehr diffizil und vielfältig. Anfangs müsse der Vertreter erst
die Neugier der Kunden wecken, das hieße erhöhter Werbeaufwand, um
den Kunden die Qualität und den Erfolg der Produkte zu zeigen. (Aloe Vera
wirke sichtbar erst nach mehreren Monaten!) Danach jedoch seien die Kunden
zumeist voll überzeugt und würden entsprechend bestellen. Leider
hätte das Bw. nicht mehr als Unternehmer erleben können. Die
Verlustphase würde jedenfalls spätestens Ende dieses Jahres zu Ende
gewesen sein. Beigelegt wurde ein unausgefüllter Antrag an die Firma
F.L.GmbH auf Zulassung als Distributor. Weiters eine Broschüre der
F.L.GmbH. Hauptsächlich werden darin die Produkte vorgestellt,
ebenso ist eine Preisliste enthalten. Weiters findet sich unter der
Überschrift "Forever You - der freie Weg
zu Ihrer Selbstverwirklichung" unter Anderem
Folgendes: "F.L.
Products hat den Traum, ein eigenes Geschäft zu besitzen, als eine
realistische Perspektive für jedermann möglich gemacht. Leute wie Sie
(und ich) verdienen ein Zusatzeinkommen - oder ihr gesamtes Einkommen - indem
sie F.L. Products mit anderen
teilen.
.....
Weil
unsere bekannten Gesundheits-, Schönheits- und Nahrungsprodukte einzigartig
und exklusiv sind, können die Kunden sie nur über einen unserer
Vertreiber
erhalten.
..... F.L.
Products kommt ohne diese unnötigen Kosten des traditionellen Verkaufs aus,
weil wir das Produkt direkt vom Hersteller an den Konsumenten über den
Vertreiber
bringen.
....
Unser
Marketingplan zeigt Ihnen verschiedene Wege, wie Sie Ihre Ziele erreichen
können. F.L. Products ist
zu einem der größten Vertriebssysteme seiner Art in der Welt
geworden.
......"
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom
5. Oktober 2005 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null
festgesetzt. Dies mit folgender Begründung: Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen (BGBl.1993/33) über das Vorliegen von
Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide
(Liebhabereiverordnung) regle das Vorliegen einer Einkunftsquelle bei Auftreten
von Verlusten. Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO
lägen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht
veranlasst sei, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und die nicht unter Abs. 2
falle. Voraussetzung sei, dass die Absicht anhand objektiver Umstände
(§ 2 Abs. 1 Und 3) nachvollziehbar sei.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO würden innerhalb
der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung iSd
§ 1 Abs. 1 LVO, längstens innerhalb der ersten
fünf Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
für die Betätigung jedenfalls Einkünfte vorliegen
(Anlaufzeitraum). Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO letzter Satz dürfe ein
Anlaufzeitraum iSd ersten Satzes nicht angenommen werden, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, dass die Betätigung
vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet
werde. Bei der vom Berufungswerber ausgeübten Tätigkeit handelt
es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um einen Gewerbebetrieb.
Diese Betätigung sei daher unter den Tatbestand des
§ 1 Abs. 1 LVO einzuordnen. Vermittelt
würden zumeist Waren geringen Wertes (z.B. Kosmetika,
Körperpflegemittel, etc.). Im Hinblick darauf, dass die Einholung von
Vermittlungsaufträgen überwiegend in Einzelgesprächen und
Einzelberatungen erfolge, stünden jedem einzelnen Vermittlungsauftrag, der
nur relativ geringe Einnahmen erwarten lasse, hoher Zeitaufwand, hohe Ausgaben
für Fahrtkosten etc. gegenüber. Betrachte man ein einziges
(durchschnittliches) Vermittlungsgeschäft, so ergebe sich im Regelfall ein
Verlust, da üblicherweise schon die konkreten, dem einzelnen Geschäft
zuzurechnenden Aufwendungen den durchschnittlichen Provisionsertrag
übersteigen würden. Darüber hinaus würden noch
zusätzliche Aufwendungen (z.B. Kosten für Steuerberatung,
Beiträge/Gebühren, Werbungsaufwendungen, Aufwendungen für nicht
erfolgreiche Geschäftsanbahnungen usw.) anfallen, die ebenfalls durch
erzielte Provisionserträge abgedeckt werden müssten, damit die
Tätigkeit insgesamt zum wirtschaftlichen Erfolg führe. Weiters werde
diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt, wodurch die Ausübung
der Tätigkeit zeitlich nur eingeschränkt möglich sei. Zu
erwähnen sei auch, dass die Vermittlung eines Geschäftes in der Regel
ein mehrmaliges Aufsuchen der Kunden erfordere. Einmal zum Einholen des
Kaufantrages und ein weiters Mal zur Lieferung des gekauften Gegenstandes, da -
allgemein in dieser Branche üblich - die persönliche Auslieferung der
bestellten Waren empfohlen werde, um eine erhöhte Stammkundenbindung zu
begründen. Die dadurch verursachten hohen Reiseaufwendungen
würden daher jedes einzelne Geschäft belasten. Bei kleinen
Verkäufen (welche die Masse der Vermittlungsumsätze ausmachen
würde), würden schon die Reisekosten und die Kosten für
Vorführmaterial die erzielte Provision übersteigen. Zu
berücksichtigen sei ferner, dass nicht alle Gespräche erfolgreich
verlaufen würden, sodass ein Teil des Aufwandes vergeblich unternommen
werde. Die insgesamt erzielbaren Einnahmen stünden bei der gewählten
Art und Weise der Wirtschaftsführung in einem solchen Verhältnis zu
den Ausgaben, dass davon auszugehen sei, dass ein dauerhafter Überschuss
der Einnahmen über die Ausgaben nicht zu erzielen sei. In den bisher
der Amtspartei bekannt gewordenen Fällen seien nur Verluste erzielt worden.
Da aus faktischen und wirtschaftlichen Gründen kein "F.L. -Berater" dauernd
die Verluste trage bzw. tragen könne, erfolge nach einigen Jahren
zwangsläufig die Einstellung der Tätigkeit, was dazu führe, dass
durch die Tätigkeit kein Gesamtgewinn erzielbar sei. Aus wirtschaftlichen
Gründen sei ein dauerndes "Inkaufnehmen" von Verlusten nicht zu erwarten,
sondern die Einstellung der Tätigkeit als logische Folge. Im
konkreten Fall sei die Tätigkeit bereits nach einem Jahr beendet
worden. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei davon
auszugehen gewesen, dass die Tätigkeit in jedem Fall vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beendet worden sein würde. Ein Anlaufzeitraum dürfe
somit nicht angenommen werden. Die Tätigkeit sei daher als
Liebhabereitätigkeit im steuerlichen Sinn anzusehen. Ein Ausgleich
der erklärten Verluste mit anderen (positiven) Einkünften sei nicht
möglich.
Mit Schreiben vom 7. November 2005 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht wie folgt: Es werde beantragt, das
Einkommen 2004 wie in den Steuererklärungen beantragt,
festzusetzen. In der Bescheidbegründung vom 5.Oktober 2005 sei
die Tätigkeit als "F.L. Berater" als Liebhaberei eingestuft
worden. Bw. hätte jedoch die Tätigkeit nicht wegen
Erfolgslosigkeit eingestellt, sondern wegen seines Gesundheitszustandes, der
sich erst im Jahr 2005 rapid verschlechtert hätte. Der
Berufungswerber hätte zu Beginn seiner Tätigkeit als "F.L. Berater"
diese als Gewinnbringer ausüben wollen, nämlich als Zuverdienst zu
seiner sehr niedrigen Pension. Da dieser in seinem Leben bereits lange
Jahre als HFL-Berater und Vermögens- bzw. Versicherungsberater sehr
erfolgreich tätig gewesen wäre, hätte er sich auch auf diesem
Gebiet zugetraut, Gewinne zu erzielen, da er von den Produkten sehr
überzeugt gewesen wäre. Durch die langjährige Erfahrung im
Direktvertrieb müsse man ihm ein solches Urteil zugestehen. Es sei
also nicht rechtens, die Tätigkeit des Berufungswerbers als Liebhaberei
einzustufen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. November 2005 wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen
wie folgt: Zurecht unbestritten sei, dass die gegenständliche - im
Jahr 2004 begonnene und von Bw. im Jahr 2005 wieder eingestellte -
Tätigkeit als Betätigung zu werten ist, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit sei somit
nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 LVO , BGBl Nr.
33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, LVO II, zu
beurteilen. Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle
würden nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 LVO
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse umfassen, die durch die Ansicht
veranlasst seien, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter die Betätigung mit
Annahme von Liebhaberei fallen würden. Es werde im
§ 1 Abs. 1 LVO somit das subjektive Element der Absicht
der Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses vorausgesetzt.
Da diese innere Einstellung nicht unmittelbar erkennbar sei, werde die
Nachvollziehbarkeit dieser Absicht anhand objektiver Umstände verlangt.
Diese objektiven Umstände würden sich aus
§ 2 Abs. 1 und 3 LVO ergeben. Das
Ertragsstreben des Steuerpflichtigen müsse auf die Erzielung eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses gerichtet sein. Die im Laufe der
Betätigung erwirtschafteten Gewinne oder Überschüsse dürften
nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern müssten
darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des
Betriebsvermögens, bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu
einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten
führen. Es könne den gesetzlichen Formulierungen des
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 über den
Verlustausgleich im Zusammenhang mit der Definition der
Überschusseinkünfte im
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 wohl das
Verständnis entnommen werden, dass unter Einkünften iSd §
2 Abs. 3 EStG 1988 nur die wirtschaftlichen Ergebnisse
solcher Tätigkeiten verstanden werden dürften, die sich in der
betriebenen Weise objektiv zur Erzielung eines der Besteuerung zugänglichen
Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eignen würden und denen auch das
Bestreben des Tätigen zur Erwirtschaftung eines solchen Ertrages zugrunde
liege. Der normative Gehalt der Vorschrift des § 2 EStG 1988
reiche jedoch nicht so weit, die Anforderungen eines in einem bestimmten
Zeitraum tatsächlich erwirtschafteten Gesamterfolges als Tatbestandsmerkmal
steuerlich beachtlicher Einkünfte zu tragen (VwGH 3.7.1996, 93/13/0171;
ÖStZB 1996, 397). Eine Betätigung iSd
§ 1 Abs. 1 LVO liege vor, wenn der Steuerpflichtige mit
einer Gewinnerzielungsabsicht agiere. Somit sei der subjektive Wille
ausschlaggebend. Um die subjektive Absicht aber nachvollziehen zu können,
seien objektiv beobachtbare Kriterien (insbesondere jene des §
2 Abs. 1) heranzuziehen. Bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 2 sei anders vorzugehen, denn dort werde rein
auf die objektive Ertragsfähigkeit (vergleiche
§ 2 Abs. 4) abgestellt. Der VwGH (3.7.1996,
93/13/0171) hätte in einem verstärkten Senat an der Auffassung
festgehalten, dass die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in
erster Linie danach zu beurteilen sei, ob die geprüfte Tätigkeit in
der betriebenen Weise objektiv Aussicht habe, sich lohnend zu gestalten. Dem
subjektiven Ertragsstreben desjenigen, der sich betätige, komme für
die Beurteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit als
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988
die Bedeutung zu, wenn die Prüfung der objektiven Komponente der
Ertragsfähigkeit der Betätigung kein eindeutiges Bild ergebe; dies
allerdings nur insoweit, als solches Ertragsstreben durch ein Handeln nach
Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach außen erkennbar in Erscheinung trete.
Festzuhalten sei ferner daran, dass unter der Ertragsfähigkeit einer
Betätigung als Tatbestandsvoraussetzunge ihrer Einkunftsquelleneigenschaft
die Eignung der Tätigkeit zu verstehen ist, einen der positiven
Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglichen
wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
abzuwerfen. Als Anlaufverluste würden die Jahre ab Beginn der
Betätigungen gelten, das seien im vorliegenden Fall die Jahre 2004 und 2005
(§ 2 Abs. 2 LVO). Da bei dieser Tätigkeit von
Beginn an Verluste anfallen würden, sei anhand der LVO
vorzugehen. Der Anlaufzeitraum sei als Art Beobachtungszeitraum anzusehen
und finde seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch
erwerbwirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem
wirtschaftlichen Risiko behaftet sei. Während des Anlaufzeitraumes
müsse der sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich die
Betätigung insgesamt lohnend gestalte bzw. gestalten
werde. Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO erster
Satz seien die in den ersten Kalenderjahren ab Beginn der Betätigung nach
§ 1 Abs. 1 leg cit angefallenen Verluste grundsätzlich
steuerlich anzuerkennen. Ein Anlaufzeitraum dürfe jedoch nicht
angenommen werden, wenn zu erwarten sei, dass eine voraussichtlich begrenzte
Betätigung bereits vor dem Anfallen eines Gesamtgewinnes oder
Gesamtüberschusses beendet werden werde. Liege - wie im
gegenständlichen Fall nicht in Abrede gestellt werde - eine Tätigkeit
iSd § 1 Abs. 1 LVO vor, sei das Vorliegen von
Einkünften zu vermuten. Die Vermutung könne jedoch widerlegt werden,
wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände
(§ 2 Abs. 1 und 3 LVO) nachvollziehbar sei.
Würden bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 1 LVO
Verluste anfallen, so sei das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
anhand der in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO
genannten (objektiven) Kriterien zu beurteilen. Auf die Wunschvorstellung
desjenigen, der die Betätigung entfalte, komme es hierbei nicht an. In
diese Beurteilung seien auch die Verhältnisse innerhalb des
Anlaufzeitraumes mit einzubeziehen (VwGH 12.8.1994, 94/14/0025, 21.6.1994,
93/14/0217). Die Firma F.L. sei mit dem Vertrieb von Kosmetik- und
Wellnessprodukten beschäftigt. Der Vertrieb dieser Produkte erfolge
über Privatgeschäftsvermittler. Diese würden mit der Firma einen
Vertrag schließen (Berechtigungs- oder Partnervertrag) und würden
sich verpflichten, eine vollständige Ausstattung von Vorführprodukten
(so genannte Grundausstattung) zu erwerben. Die Berater würden
für den Verkauf von F.L. Produkten eine monatliche Provision erhalten,
deren Höhe durch das Verkaufsvolumen im jeweiligen Monat bestimmt werde.
Über den Beratern würden so genannte Manager stehen. Manager bedeute,
dass ein Berater eine bestimmte Anzahl von Personen geworben habe und somit zum
Manager dieser Gruppe werde. Er erhalte auch dann von den Umsätzen der
Berater seiner Gruppe einen bestimmten Provisionsumsatz (Führungsbonus),
wobei er aber weiterhin selbst die Beratertätigkeit ausübe. In
einem Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2000, 96/14/0038, hätte sich dieser
erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei bestimmten
Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum
iSd § 2 Abs. 2 LVO anzuerkennen sei oder nicht.
Das oben angeführte Erkenntnis hätte nebenberufliche Vertreter
betroffen, die vorwiegend im Bereich ihrer Bekannten Haushaltsartikel vertreiben
würden. Aus dieser Betätigung seien von Anfang an Verluste
angefallen. Der VwGH hätte im zitierten Erkenntnis
ausgesprochen: "Ob die
sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der belangten
Behörde vertretene Ansicht, ein Anlaufzeitraum sei nicht anzunehmen,
vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der VwGH kann im
Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung nicht finden, die
Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Die
belangte Behörde durfte, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, die
amtsbekannte Tatsache, dass nebenberuflich tätige "A-Vertreter" in der
Regel keine Gewinne erzielten, in ihre Überlegungen einbeziehen. Der
Beschwerdeführer hat weder behauptet, seine Tätigkeit unterschiede
sich von der anderer "A-Vertreter", noch sei dies aus der Aktenlage erkennbar.
Vielmehr wird die gesamte Tätigkeit der "A-Vertreter" einschließlich
der Preisgestaltung für die verkauften Produkte von der A.GmbH straff
geregelt (vergleiche das Erkenntnis von 21.6.1994, 93/14/0217). Wie der VwGH in
eben erwähntem Erkenntnis sowie im Erkenntnis vom 12.8.1994, 94/14/0025,
ausgeführt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten
werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, die Tätigkeit eines
"A.-Vertreter" sei objektiv gesehen nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Der
belangten Behörde kann aber auch bei der von ihr vorgenommenen
Würdigung des Einzelfalles - insbesondere aufgrund der Tatsachen, dass die
bisher vom Beschwerdeführer erzielten Umsätze geringer seien als seine
Reiseaufwendungen, wobei sie sein Argument, diese Aufwendungen könnten in
Hinkunft verringert werden, zurecht verworfen hat, eventuelle
Preisnachlässe zu Lasten des Beschwerdeführers gingen, die vom
Beschwerdeführer für die Jahre 1995 bis 1998 prognostizierten Gewinne
jeglicher Grundlage entbehrten und die Tätigkeiten des
Beschwerdeführers als "A.-Vertreter" aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage
nicht aufrecht zu erhalten sei - nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu dem
Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer werde seine Tätigkeit als
"A.-Vertreter" vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein
Anlaufzeitraum anzunehmen sei." Auf den vorliegenden Fall bezogen
bedeutet dies, dass allein aufgrund der Tatsache, dass im
streitgegenständlichen Jahr allein die KFZ-Kosten und die Diäten
Inland höher gewesen wären als die erzielten Einnahmen, systembedingt
iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen
sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet
werde bzw. beendet werden müsse. Damit sei nach Ansicht des
Finanzamtes iSd oben angeführten Erkenntnisses des VwGH von vornherein die
Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum zu versagen. Dies auch,
ohne im Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Hinweise für eine vom
Berufungswerber geplante zeitliche Begrenzung seiner Tätigkeit vorgelegen
wären. Im Jahr 2004 hätte der Berufungswerber einen Verlust in
Höhe von 7.597,00 € erwirtschaftet. Nach Ansicht des Finanzamtes
hätte der Berufungswerber bei dieser Art der Wirtschaftsführung keine
Möglichkeit gehabt, die Vertriebsorganisation und das System der Gewinnung
von Beratern zu beeinflussen, somit sei diese Tätigkeit nicht geeignet,
Gewinne zu erzielen. Unter Gesamtgewinn verstehe man das Gesamtergebnis
von Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung (Veräußerung,
Aufgabe oder Liquidation). Maßgeblich sei daher nicht der (Perioden-)
Gewinn, der innerhalb eines Kalenderjahres bzw. Wirtschaftsjahres erzielt werde,
vielmehr seien alle Periodenergebnisse, während denen die Betätigung
vorgelegen wäre, unter Einbeziehung eines Übergangsverlustes und
Veräußerungsgewinnes (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG Anh I/2 Anm. 54) zu addieren. In diesem Zusammenhang komme der
VwGH zu der Auffassung, dass bei nebenberuflichen
Privatgeschäftsvermittlern, die keinen Gebietsschutz genießen und im
"Schneeballsystem" Subvertreter werben würden, Vorführmaterial selbst
zahlen und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssten, schon
systembedingt iSd
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit
zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beendet werden müsse, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei (VwGH
22.2.2000, 96/14/0038). Im gegenständlichen Fall gehe aus den von
Bw. vorgelegten bzw. im Internet recherchierten Unterlagen hervor, dass der
Organisationsaufbau der Firma F.L. durchaus mit der der Firma A.-GmbH zu
vergleichen sei. Das Vertriebssystem sei nach dem so genannten
"Schneeballsystem" aufgebaut, wobei sich über dem Berater der Manager
befinde, welcher von den Umsätzen der Berater seiner Gruppe einen
bestimmten Provisionsumsatz (Führungsbonus) erhalte, wobei dieser aber
weiterhin selbst eine Beratertätigkeit ausübe. Nach Meinung des
Finanzamtes sei die im Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2000, 96/14/0038, getroffene
Aussage durchaus auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Es sei daher von
vornherein die Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum zu
versagen. Dies auch ohne zu prüfen, ob konkrete Hinweise für eine von
Bw. geplante zeitliche Begrenzung seiner Betätigung
vorlägen. Der Berufungswerber bringe in der Berufung im Wesentlichen
vor, dass der Grund, warum er seine Tätigkeit als F.L.-Berater im Jahr 2005
aufgegeben habe, keine wirtschaftlichen Gründe gewesen sein würden,
sondern sich aus der Notwendigkeit ergeben hätten, dass sein
Gesundheitszustand eine weitere Tätigkeit nicht mehr zugelassen
habe. Doch nach Meinung des Finanzamtes würde der Berufungswerber
auch ohne seine Krankheit bei dieser Art der Gestaltung der Tätigkeit keine
Möglichkeit gehabt haben, aus der Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu
erzielen. Aus den oben angeführten Gründen sei von Liebhaberei
ohne Anerkennung von Anfangsverlusten auszugehen und die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2006 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat eingebracht
und wie folgt begründet: In der Begründung der
Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2005 werde angeführt,
dass mit der Tätigkeit des Vertriebes von F.L. Produkten objektiv kein
Gewinn erzielt werden könne, und zwar erfolge die "Untermauerung" dieser
Aussage durch den Vergleich der Tätigkeit des Vertriebes von F.L. Produkten
mit jenem Vertriebssystem, das der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.6.1994,
93/15/0217, als nicht gewinnbringend eingestuft habe. Dieser Vergleich sei
jedoch in keinster Weise stichhaltig: Bei F.L. müsse man zum
Aufstieg, um in die Gewinnzone zu kommen, den Rang eines "Managers" erreichen.
Dies erreiche man durch Anwerben und in Tätigkeit bringen von 25
hauptberuflichen Mitarbeitern. Dann erhalte man von jedem Verkauf dieses
"Managers" (der wiederum eine wahrscheinlich anfangs kleine Gruppe bilden werde)
eine Differenzprovision von 18%. Ein halbwegs guter "Manager" verdiene bei F.L.
cirka 4.000,00 € bis 8.000,00 € pro Monat. Normalerweise sei
dieser Aufstieg in 1/4 bis 1/2 Jahr zu schaffen. Einkommen von
9.000,00 € bis 15.000,00 € seien keine Seltenheit, der
Aufwand dazu, speziell am Anfang, sei beträchtlich. Der entstehe durch den
Fahrtaufwand und durch die Kosten, die jede Woche durch Vorträge und
Einzeltreffen entstünden. Die Miete für die Vortragssäle einmal
pro Woche betrage je Ort und Räumlichkeit verschieden zwischen
50,00 € und 120,00 €. Billigere Säle seien fast immer
ein Jahr im Voraus ausgebucht. Dieser Anfangsverlust könne jedoch spielend
innerhalb eines Jahres in Gewinn verwandelt werden. Man solle bedenken, dass es
auch bei einem normalen Gewerbebetrieb wahrscheinlich einige Jahre dauern
könne, bis er aus den Anfangskosten und auch nötigen Krediten
herauskomme. Dass Bw. nicht bereits innerhalb des ersten Jahres in die
Gewinnzone gekommen wäre, liege einzig und allein an der Tatsache seiner
gesundheitlichen Probleme, wobei er die meiste Zeit im Krankenhaus verbracht
hätte. Bw. hätte jahrzehntelange Erfahrung im Direktvertrieb
(HFL und Versicherungen) und wisse ganz genau zu beurteilen, welcher
Direktvertrieb erfolgreich sein könne und welcher nicht.
Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005
wurden aus obiger Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von -5.090,88 € erzielt. Diese würden sich wie folgt
zusammensetzen:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005
|
-4.095,64 €
|
Übergangsverlust 2005
|
-1.145,24 €
|
Veräußerungsgewinn 2005
|
150,00 €
|
Berichtigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-5.090,88 €
Laut Gewinn- und Verlustrechung sind unter Anderem
folgende Positionen ersichtlich:
|
Erlöse Aloe Vera 20%
|
178,50 €
|
Provision Aloe Vera Produkte BRD
|
224,91 €
|
Wareneinkauf Aloe Vera Produkte
|
-679,22 €
|
Werbung
|
-1.121,41 €
|
Fahrtzeugkosten und Transporte
|
-1.614,04 €
|
Post- und Telefonaufwand
|
-830,13 €
|
Diäten
|
-122,00 €
|
Raumkosten
|
-472,57 €
Am 1. Februar 2006 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 12. Februar 2007 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt samt einem Auszug der Homepage F.L. an den
Berufungswerber
abgefertigt: "1.
Wann
wurde die gegenständliche Tätigkeit genau begonnen?
2.
Der
eingereichte Antrag auf Zulassung als Distributor ist weder ausgefüllt,
noch unterzeichnet.
Sie werden
ersucht, Ihren ausgefüllten und unterzeichneten Antrag
einzureichen.
Wer war Ihr
Sponsor?
3.
Der
übermittelte Auszug der Homepage
F.L. ergibt eindeutig, dass im
Schneeballsystem Subvertreter geworben
werden.
Dies bestätigen
auch Ihre Ausführungen im Vorlageantrag vom
27. Jänner 2006.
Nehmen
Sie dazu Stellung.
4.
Aus
den im Internet aufgefundenen Unterlagen geht keinerlei Gebietsschutz
hervor.
Sollten keine
gegenteiligen Vereinbarungen Ihrerseits vorgelegt werden, kann somit der Senat
annehmen, dass ein solcher auch nicht gewährt worden ist.
5.
Die
Ausgabenposition Wareneinkauf stellt ein Mehrfaches der erklärten
Umsätze dar. Wurden auch Vorführwaren bestellt?
6.
Worum
handelt es sich beim Aufwand "Raumkosten" in Höhe von 949,40 €?
Diese wären zu belegen und detailliert deren betriebliche Veranlassung
darzulegen.
7.
Um
welche Art von Vermittlungsprovision handelt es sich bei den 54,94 €
im Jahr 2005? Stellt diese eine nachträgliche Betriebseinnahme
dar?
8.
Da
in der von Ihnen eingereichten Produktbroschüre eine Preisliste
angefügt ist, geht der Senat davon aus, dass diese auch für Sie
verbindlich waren. Nehmen Sie dazu Stellung.
9.
Wie
sind Ihre Ausführungen im Vorlageantrag zu verstehen, dass jede Woche
Fahrtkosten sowie Saalmieten für Vorträge und Einzeltreffen anfallen
würden?
Um welche Art von
Treffen handelt es sich dabei?
10.
Um
welche Art von Seminarbeitrag in Höhe von 177,00 € handelt es
sich? Waren Schulungskosten selbst zu tragen?
11.
Um
welche Umsätze handelt es sich bei den 550,00 €
Versicherungsprovision Bank? Handelt es
sich dabei um Folgeprovisionen? Wann wurden die Vermittlungen getätigt?
Deren Einstufung ist glaubhaft zu machen."
Mit Schreiben vom 12. März 2007 wurde wie
folgt geantwortet: Es werde eine Stellungnahme des Berufungswerbers
übermittelt und nochmals darauf hingewiesen, dass es sich in keinster Weise
um ein Schneeballsystem handle. Beigelegt wurden folgende
Ausführungen: Ad 1.: Die Tätigkeit sei mit
13. Juli 2004 begonnen worden. Ad 2.: Der
Distributorantrag bei F.L.GmbH sei von seinem Sponsor, Frau C.C., von der Bw.
angeworben und gesponsert worden wäre, unterzeichnet worden. C.C. sei in
Charge für die gesamte organisatorische und verkaufsmäßige
Tätigkeit der F.L.GmbH in Österreich. Der Hauptsitz der F.L.GmbH sei
Frankfurt. Der Sponsorshipantrag liege nochmals bei, das Original befinde sich
bei seinem Sponsor bzw. F.L.GmbH, unterschrieben vom Sponsor und MD
Frankfurt. Ad 3.: F.L.GmbH sei kein Schneeballsystem, sondern ein
Direktvertrieb, Untergruppe Networkmarketing, auch Multilevelmarketing genannt
(siehe Auszug aus der Homepage Wirtschaftskammer, weiters gebe es sogar eine
Dissertation an der Kepleruniversität Linz, aus der eindeutig hervorgehe,
dass NWM kein Schneeballsystem darstelle). An einem bestimmten Umsatz sei ein
Gewerbeschein für Direktvertrieb oder Handelsvertreter erforderlich (siehe
auch beiliegendes Leporello der Wirtschaftskammer). Der Berufungswerber
hätte beide Bedingungen bei der Wirtschaftskammer Linz erfüllt,
zwischenzeitlich abgemeldet. F.L.GmbH sei neben H. und A. eine der
größten Networkmarketingfirmen EU- und weltweit (in weit über
100 Ländern vertreten). Genau denselben Vertriebsaufbau hätten die
großen Versicherungsbetriebe und viele kleinere Maklerfirmen, die nach
demselben Prinzip aufgebaut seien. Diese seien vom Aufbau und der
Vertriebsstruktur völlig ident und würden sich lediglich in den Namen
der Gruppenreihung und der Provisionen und Subprovisionen
unterscheiden. Gewerbeschein: Es gebe für den Direktvertrieb einen
eigenen Gewerbeschein, der für Bw. am Beginn der Tätigkeit nicht
notwendig gewesen wäre, da er sich bereits in Pension befunden hätte
und sich damit am Anfang in der einkommen- und sozialversicherungsfreien (der
gewerblichen Wirtschaft) Einkommensgruppe befunden hätte. Er hätte ja
sowieso die Gewerbeberechtigungen für Handelsvertreter, Groß- und
Einzelhandel, und wäre auch beim Direktvertrieb der Wirtschaftskammer
gelistet gewesen. Es dauere bei allen Firmen etwa ein bis zwei Jahre, bis man
durch den Gruppenaufbau in die Gewinnzone gelange, dann aber sehr schnell ein
lukratives Einkommen erziele. Ad 4.: Er könne im gesamten
Bundesgebiet arbeiten, genauso auch wie Distributoren bei A. und H. (siehe
Beilage AGB). Ad 5.: Die Bestellungen würden durch einen
ganzen Ordner von Lieferscheinen und durch Weiterverkäufe an private und
zukünftige Distributoren belegt werden (davon hätte er jedoch anfangs
nur eine geringe Subprovision erhalten, siehe ad 3.). Der Großteil
wäre jedoch bei Vorträgen und Schulungen (wöchentlich, meistens
im Volksheim, es sei sehr schwierig, günstige Vortragsräume zu
bekommen) gewesen. Die Buchungen seien zumeist bis zu einem halben Jahr voraus
zu tätigen. Dies könne der Verwaltern der Volksheime (Magistrat) gerne
bestätigen. Die Vortragsunterlagen: dazu nötige Overheadfolien seien
von ihm erstellt und die Materialkosten von ihm getragen worden. Ad
6.: Durch eine Umstellung innerhalb der Wohnung sei Ende 2004 der
Büroraum weggefallen (kein eigener Eingang mehr). Daher seien die
"Raumkosten" zu eliminieren. Ad 7.: Sei eine Betriebseinnahme aus
Folgeprovisionen aus seiner Zeit als Versicherungsmakler. Ad
8.: Die Preisliste sei eine Endverbraucherliste. Als Distributor
hätte er einen Rabatt von 30% erhalten. Ein Großteil davon sei als
Rabatt an Erstkunden gegangen (Folgegeschäfte von bestehenden Kunden
hätten selbst direkt bestellen können und den Preis der Preisliste
bezahlt, er hätte nur geringfügige Provision erhalten), die
Sammelbestellung sei durch ihn erfolgt für Anfänger, Kunden und kleine
Distributoren der F.L.GmbH, die von ihm gesponsert worden wären. Ad
9.: Er hätte die Kunden, die durch die Entfernung bedingt nicht zu
Schulungen hätten kommen können, direkt besuchen müssen. Auch
Folgebesuche, verbunden mit Anwerbungen, seien sehr viele gemacht worden (siehe
elektr. Fahrtenbuch und Terminkalender). Die Schulungen und Vorträge
hätten wöchentlich stattgefunden - für Anfänger wie auch
Weiterschulungen bereits gesponserter MA (fast immer im Volksheim, früher
in der Autobahnstation (zu teuer). (siehe beiliegende Fahrtenbücher
für 2004 und 2005, beiliegende Inserate/Mustervorlage). Ad
10.: Von F.L.GmbH veranlasste Schulungen und Seminare für
Distributoren seien kostenpflichtig (siehe beiliegende Belege). Ad
11.: Kreditvermittlungen für Bank (siehe Beilage) Beendigung
des Distributorenverhältnisses bei F.L.GmbH durch Erkrankung: Anfang
Herbst 2004 hätte er Dauerdurchfall bekommen (Barett Ösophagus, mit
Verdacht auf beginnenden Speiseröhrenkrebs), der ihn in seiner
Tätigkeit behindert hätte und ihn in seiner Arbeit schwer
eingeschränkt hätte. Anfang 2005 bis Winter 2006 sei er cirka sechsmal
in Spitäler eingewiesen worden. Das Resultat wären Operationen der
Op-Klasse 4 bis 5 gewesen. Gallenblasenentfernung, Bauchfelleiterung, Aneurysma
in der linken Leiste behoben mittels Stent, Durchgängigkeit des Stents sei
verloren gegangen, er hätte einen Bypass von der Leiste des rechten Beines
durch den Unterbauch in die Leiste des linken Beines bekommen. Dazu sei noch
eine Neuroferamentstenose, hochgradige Osteochondrose L4/5 und L 5 li. Chron.,
Facettenarthropathie l3/4 vom Wagner Jauregg Spital belegt
worden. Dadurch wäre es nötig gewesen, die beiliegende
Kündigung bei F.L.GmbH auszusprechen. Er würde jedoch betonen wollen,
dass er ohne die aufgezählten Erkrankungen heute bereits schon dem
Managerbereich angehören würde und damit auch hochgradig in der
Gewinnzone sein würde.
Unter Anderem wurde Folgendes beigelegt: Eine
Bestätigung der F.L.GmbH vom 20. Februar 2007, wonach
bestätigt werde, dass der Berufungswerber in der Zeit von
19. Juli 2004 bis 6. Juni 2005 mit seine Frau als
Distributor eingeschrieben gewesen wäre. Ware sei von ihm in diesem
Zeitraum nur in Österreich gekauft worden. Ein Antrag auf Zulassung
als Distributor des Berufungswerbers und seiner Gattin vom
13. Juli 2004. Sponsor sei Frau C.C. . Unter Anderem ist darin
festgehalten: "Als neuer Distributor
nehme ich zur
Kenntnis:
1.
Die
Bedingungen meiner Ernennung als Distributor sind in den
"Unternehmensrichtlinien
definiert.
.....
2.
Ich
bin ein völlig unabhängiger
Vertriebspartner.
.....
6.
Ich
darf nur solche Werbe- und Druckerzeugnisse verwenden, die vom Unternehmen zuvor
genehmigt worden
sind.
.....
11.
Bei
Erstbestellung ist ein Mindestbestellwert von 150,00 € erforderlich.
Der Mindestbestellwert für jede weiter Bestellung beträgt
100,00 €." Beiliegend sind
die "Regeln für
F.L.GmbH -Distributoren für den
Verkauf und die Bewerbung der F.L.
-Produkte":
"Wer darf was ? wo ?
wie ? verkaufen und bewerben
Die
nachstehenden Rechte und Pflichten ergänzen die bestehenden
Unternehmensrichtlinien von F.L.
Products.
1.
Verkauf
der Produkte von F.L.
Products
1.1
Die
Produkte von F.L. Products werden
ausschließlich im Network-Marketing vertrieben. Dies ist ein
personenbezogenes Empfehlungsgeschäft auf der Grundlage von
persönlicher Beratung und Betreuung der Kunden und Distributoren im Rahmen
ihres persönlichen Umfelds. Mit Network-Marketing verträgt sich nicht
und ist deshalb verboten der Verkauf der Produkte von
F.L.
Products
- in öffentlichen
Gewerberäumen
- in
öffentlichen und jedermann zugänglichen
Gaststättenräumen
-
auf Märkten und Messen
- an
Info-Ständen
.....
-
im Versandhandel
- in
Internet-Shops
.....
1.3
Der
Verkauf und die Lieferung der Produkte von
F.L. Products an Wiederverkäufer,
die nicht F.L.GmbH -Distributoren sind,
ist
verboten.
.....
2.
Bewerbung
der Produkte von F.L.
Products
2.1
Die
Bewerbung von F.L. Products durch
Werbung, die öffentlich sichtbar ist, ist
verboten.
.....
2.2 F.L.
Products empfiehlt den F.L.GmbH
-Distributoren, die offiziellen Werbematerialien von
F.L. Products zu verwenden. Soweit ein
F.L.GmbH -Distributor Werbematerialien
erstellt, müssen diese in allen Punkten den
F.L.GmbH -Richtlinien
entsprechen.
....."
Eine Broschüre der Wirtschaftskammer OÖ, aus der
unter Anderem Folgendes zu entnehmen
ist: "Was ist Network
Marketing?
Network Marketing ist
eine Form des
Direktvertriebs:
Es ist der
Aufbau eines Umsatz-Netzwerkes, über das der Ein- und Verkauf von Waren und
Dienstleistungen erfolgt.
Ein
Networkpartner beginnt zumeist damit, dass er sein eigenes Unternehmen aufbaut
und davon ausgehend eine ganze Reihe von Geschäftspartnern fördert,
ähnlich wie ein
Franchisegeber.
Im Gegensatz zum
Franchising, bei dem nur ein Konzern Filialen gründet, kann im Network
Marketing jeder Unternehmer eigenständig weitere Network-Unternehmen
gründen - allerdings mit geringerem
Kapitaleinsatz.
Die Aufgabe der
Networkpartner besteht darin, diese Vernetzung zu organisieren. An den
Umsätzen, die in diesem Filial-Netz erwirtschaftet werden, sind die
Networkpartner beteiligt
(Umsatzboni).
.....
Unterschied
zur traditionellen
Selbständigkeit:
Geringes
Startkapital, geringes Risiko, keine Lagerkosten, keine Werbekosten, minimale
laufende Kosten, geringerer Zeiteinsatz, unbeschränkte
Einkommensmöglichkeiten, Residualeinkommen (=dauerhaftes Einkommen), keine
Gebietsbeschränkung, konjunkturunabhängig."
Zudem ein Schreiben eines Rechtsanwaltes vom
23. Februar 2007, betreffend das Vertriebssystem der F.L.GmbH in
Österreich/rechtliche
Beurteilung: "Bezugnehmend auf die
Information, dass im Rahmen einer finanzbehördlichen
Außenprüfung bei einem ihrer österreichischen Distributoren der
Einwand erhoben worden ist, ihr Vertriebssystem stelle ein "unzulässiges
Schneeballsystem"
dar:
1.
Der
Anschluss von Verträgen nach dem "Schneeballsystem" ist in Österreich
nach der verwaltungsrechtlichen Bestimmung des § 27 UWG verboten. Ein
Verstoß dagegen führt zur Nichtigkeit der abgeschlossenen
Verträge mit Rückforderungsrechten der betroffenen
Kunden/Käufer.
2.
Von
einem derartigen unzulässigen Schneeballsystem tatsächlich und
rechtlich abzugrenzen ist der von Ihnen gehandhabte "Direktvertrieb" mit dem
synonym gebrauchten englischsprachigen Begriff des
"Multilevel-Marketing".
3.
Der
Direktvertrieb stellt eine zwischenzeitig auch in Österreich anerkannte und
auch gewerberechtlich zulässige Vertriebsform dar, was sich schon und auch
schlagend daraus ergibt, dass es schon mehrjährig sowohl in der
Bundeswirtschaftskammer Österreich, als
auch in den einzelnen
Bundesländerwirtschaftskammern jeweils gesetzliche Interessenvertretungen
für Direktvertrieb
gibt.
4.
Die
in ihrem nunmehrigen Anlassfall relevierte Abgrenzung zwischen unzulässigem
Schneeballsystem und zulässigem Direktvertrieb/Multilevel-Marketing ist
Gegenstand eines von der Wirtschaftskammer Österreich/ Bundesgremium
Direktvertrieb im Oktober 2004 herausgegebenen Leitfadens für
Selbständige im
Direktvertrieb.
5.
Nach
den gleichermaßen angeschlossenen "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen/F.L.GmbH",
die nach meinen Informationen auch für ihre
Distributoren-Vertragsbeziehungen in Österreich gelten, ist der
österreichische Distributor nach Ziffer 2 ein rechtlich und wirtschaftlich
völlig unabhängiger Vertriebspartner. Konsequenterweise verfügen
die österreichischen Distributoren daher nach meinen Informationen auch
jeweils über eigenständige, gewerberechtliche Befugnisse entweder
für "Handelsgewerbe" oder für
"Warenpräsentator".
Aus
Ziffer 3 dieser AGBs ergibt sich ferner, dass die Vertriebspartner
sämtliche eingekauften Produkte selbst und ausschließlich in Geld zu
bezahlen haben.
Eine
Warenbezahlung im Wege der Zuführung weiterer Vertriebspartner, wie es
für ein Schneeballsystem nach § 27 Abs. 2 UWG
charakteristisch wäre, ist nach diesen AGB nicht
vorgesehen.
6.
Mir
sind die Details ihrer Kooperation mit den österreichischen Distributoren
nicht bekannt. Nach den mir dazu vorliegenden Unterlagen steht einem Distributor
zwar die Möglichkeit offen, dritte Personen für die Beteiligung an
ihrem Warendirektvertrieb zu gewinnen, doch wird dafür kein Entgelt oder
eine sonstige geldwerte Vergünstigung
ausgeschüttet.
Nur soweit
diese neu gewonnenen Distributoren aus anschließenden eigenen
Warenabsätzen bei ihnen Erlöse generieren, werden die für diese
neuen Umsätze zuständigen Distributoren
daran mit Provisionen/Boni
beteiligt.
In allen Fällen
liegen daher ausschließlich
Warenbezug-/Kaufentgelt-Geschäftsbeziehungen vor, die nicht dem Verbot des
Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem gemäß
§ 27 UWG
unterliegen.
Sofern die eingangs
erwähnten österreichischen Finanzbehörden eine davon abweichende
Sach- und/oder Rechtsauffassung vertreten sollten, so kann diese erst dann
näher überprüft
werden,
wenn konkrete Detailargumente vorliegen." Dazu beigelegt wurden
lediglich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
F.L.GmbH: ".....
2.
Ich
bin ein völlig unabhängiger
Vertriebspartner.
.....
3.
Alle
von mir eingekauften Produkte werde ich mit der Bestellung und in
Übereinstimmung mit den Bedingungen der Unternehmensrichtlinien bezahlen.
Die Zahlung der Ware erfolgt sofort. Die Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum von F.L.GmbH .
Bonusanspruch besteht nur für bezahlte Ware. Bei Warenrückgaben wird
der bereits ausgezahlte Bonus zurückgerechnet und muss an
F.L.GmbH erstattet
werden.
.....
6.
Ich
darf nur solche Werbe- und Druckerzeugnisse verwenden, die vom Unternehmen zuvor
genehmigt worden
sind.
.....
9.
Ich
erkenne an, dass das Untenehmen berechtigt ist, nach eigenem Ermessen die
"Unternehmensrichtlinien" von Zeit zu Zeit zu ändern. Diese Änderungen
sind für mich ab dem Zeitpunkt bindend, zu dem sie von
F.L.GmbH veröffentlicht
werden.
....."
Eine Bestätigung der Q. Versicherung, dass im Jahr
2005 56,59 € an Provisionen gutgeschrieben worden wären.
Ein undatiertes Fax betreffend Inserate an die
Oberösterreichischen
Nachrichten: "am
26.4.:
Sie suchen excellentes
Zusatzeinkommen durch seriösen Zweitberuf oder eine neue Existenz im
Wellnessbereich mit solider Grundausbildung, Carprogramm und Vererbbarkeit. Als
Marktleader weltweit in 105 Ländern seit 27 Jahren vertreten suchen wir
Verstärkung für unser stark expandierendes
Beratungsteam.
am
23.4.:
1,
Unternehmerpersönlichkeit für ein revolutionäres Konzept
gesucht.
2.
Sehr
guter Nebenverdienst für an Wellness interessierte Damen und
Herren."
Ein Fax vom 9. Jänner 2005 an den Tips
Verlag: "Das Inserat sollte das erste
Mal am 20. Jänner erscheinen und am 27. Jänner gratis
wiederholt
werden.
.....
Text:
Aloe
Vera = Wohlbefinden + excell. Eink. (zweit- oder hauptberufl. Damen und Herren
ab 45a bis xxx bevorzugt). Folgeprovisionen vererbbar!" Weiters
ein Fax an den Berufungswerber von C.C. vom 30. März 2005, das
Vorschläge für die Formulierung von Inseraten beinhaltet.
Zudem zwei Karten für "F.L.GmbH/Austria, J. Day" vom
31. Juli 2004, Eintritt jeweils 50,00 €.
Einen Anmeldung zu einem Seminar am
16. Oktober 2004 bei C.C. zum Preis von
45,00 €: "Erstes
Unternehmerforum in
Österreich
Das
Leistungspaket unseres Unternehmerforums
beinhaltet:
- Aquisitions-,
Motivations- und Ausbildungsseminar, um neuen Partnern eine Grundausbildung
für ihr F.L.GmbH-Geschäft zu
geben und bereits eingeschriebene Partner zu motivieren und
weiterzubilden.
....."
Ein Kontoauszug des Berufungswerbers, aus dem die Bezahlung
von 32,00 € für ein Tagesseminar am
15. Jänner 2005 hervorgeht.
Eine Bestätigung der Bank, dass Bw. für das Jahr
2004 550,00 € Provisionen für vermittelte Bankprodukte erhalten
habe. Zudem eine Aufstellung, aus der hervorgeht, dass diese Provision aus einem
einzigen Abschluss am 21. April 2004 hervorgegangen ist.
Weiters ein Arztbrief, der diverse Diagnosen beinhaltet,
sowie eine Bestätigung über einen Spitalsaufenthalt vom
1. bis 8. November 2006.
Ein Schreiben der F.L.GmbH vom 6. Juni 2005
betreffend das Kündigungsschreiben des Berufungswerbers und seiner Gattin
vom 17. Mai 2005. Die Distributoreneigenschaft sei erloschen.
Mit Schreiben vom 12.März 2007 wurden obige
Ermittlungsergebnisse der Amtspartei übermittelt. Eine Stellungnahme wurde
nicht abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Einstufung der Tätigkeit des
Berufungswerbers (Privatgeschäftsvermittler) als Liebhaberei. Unstrittig
handelt es sich bei gegenständlicher Betätigung um eine unter
§ 1 Abs. 1 LVO 1993 zu subsumierende, um eine typisch
erwerbswirtschaftliche. Grundsätzlich ist bei einer solchen
Tätigkeit das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Diese Vermutung
kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht, einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, nicht anhand objektiver
Umstände nachvollziehbar ist. Nach §
1 Abs. 1 LVO 1993 liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung, die - durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2
fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht
anhand objektiver Umstände
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Ansicht ist für
jede organisatorisch ins ich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen. Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO 1993 ist
das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, wenn bei Betätigungen
iSd § 1 Abs. 1 Verluste anfallen, insbesondere anhand folgender
Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der
Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf die angebotenen Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen. Nach § 1 Abs. 2 leg cit liegen
innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1.....jedenfalls Einkünfte
vor (Anlaufzeitraum). Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes darf
nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
damit zu rechnen ist, dass die Betätigung
vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet
wird.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.2.2000,
96/14/0038, ausgeführt, dass "bei keinen
Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter werbenden
Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie Vorführmaterial auf
eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen
müssen, schon systembedingt iSd
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtüberschusses
beendet wird."
Strittig ist, ob in Bezug auf die Tätigkeit des
Berufungswerbers damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor Erzielen
eines Gesamtüberschusses beendet wird und somit auch kein Anlaufzeitraum
iSd § 2 Abs. 2 LVO 1993 anzunehmen ist.
Im gegenständlichen Fall sind sämtliche vom VwGH
genannten Merkmale erfüllt. Dass Bw. keinen Gebietsschutz
genießt, geht aus seiner Vorhaltsbeantwortung vom
12. März 2007 hervor, wonach der Berufungswerber im gesamten
Bundesgebiet arbeiten würden, "genauso
wie Distributoren bei A.". Auch
in der eingereichten Broschüre der Wirtschaftskammer wird darauf
hingewiesen, dass keine Gebietsbeschränkung bestehen
würde. Ebenso im angeführten Schreiben wurde von Bw. zu den
Punkten 5. und 10. ausgeführt, dass sowohl Materialkosten für
Vorträge und Vorführungen, als auch Schulungskosten von ihm selbst zu
tragen waren. Dass hohe Reiseaufwendungen zu tätigen waren und diese
die Umsätze bei Weitem überstiegen haben geht schon aus einer
Gegenüberstellung der Erlöse zu den angefallenen Fahrzeug- und
Transportkosten und Diäten hervor:
|
Jahr
|
KFZ-Kosten
|
Diäten
|
Summe
|
Umsatzerlöse
|
Provisionen
|
2004
|
2.702,16 €
|
221,80 €
|
2.923,96 €
|
386,78 €
|
1.132,07 €
|
2005
|
1.614,04 €
|
122,00 €
|
1.736,04 €
|
178,50 €
|
224,91 €
Zudem vergleicht der Berufungswerber selbst
(Schreiben vom 12. März 2007, zu Punkt 3.) das nach seinen Angaben
vorliegende System "Direktvertrieb,
Untergruppe Networkmarketing, Multilevelmarketing" mit dem der Firma
A.: "Diese sind vom Aufbau und der
Vertriebsstruktur völlig ident und unterschieden sich lediglich in den
Namen der Gruppenreihung und der Provision und Subprovisionen". Es
wird zwar von Bw. das Vorliegen eines Schneeballsystems iSd oben
angeführten Judikatur verneint, das von ihm angewandte System jedoch mit
dem der Firma A. gleich gesetzt, das wiederum als Grundlage für das
zitierte Erkenntnis gedient hat. Die Argumentation des Berufungswerbers
geht folglich ins Leere. Im Vorlageantrag wurde das System durch den
Berufungswerber wie folgt
beschrieben: "Bei
F.L.GmbH muss man zum Aufstieg, um in
die Gewinnzone zu kommen, den Rang eines "Managers" erreichen. Dies erreicht man
durch Anwerben und in Tätigkeit bringen von 25 hauptberuflichen
Mitarbeitern. Dann erhält man vom Verkauf dieses "Managers" (der wiederum
eine wahrscheinlich anfangs kleine Gruppe bilden wird) eine Differenzprovision
von 18%." Jeder neu geworbene Vertreter ist somit ein Konkurrent
des ihn werbenden Vertreters, weswegen sich durch die Werbung neuer Vertreter
die Umsätze nicht beliebig steigern lassen (VwGH 21.6.1994,
93/14/0217). Ebenso ist anzumerken, dass nach den eingereichten
Unterlagen, wie der Broschüre der F.L.GmbH, dem Antrag auf Zulassung als
Distributor, den Regeln für F.L.GmbH-Distributoren für den Verkauf und
die Bewerbung der F.L.-Produkte und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der F.L.GmbH, die gesamte Tätigkeit des Berufungswerbers
einschließlich der Preisgestaltung der verkauften Produkte (Schreiben vom
12. März 2007, zu Punkt 8.) nach strengen Regeln der F.L.GmbH
vorgenommen werden musste.
Zusätzlich ist zu bemerken, dass die erklärten
Verluste die Erlöse erheblich übersteigen:
|
Jahr
|
Verlust
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0093-L/06
- Stammnummer
- 29468
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF