Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3614-W/02
Arbeitnehmerveranlagung - Höhe der Bezüge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3614-W/02vom 03.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Lohnzetteldaten mit den Lohnkonten und den GKK-Meldungen übereinstimmen und vom Bw. keine Klage auf Zahlung des Differenzlohnes eingebracht wurde, ist von der Richtigkeit der Lohnzettel auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Einkommensteuer 2000 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 29.10.2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) gab am 4.10.2001 seine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 beim Finanzamt ab. In diesem erklärte er bei vier Arbeitgebern
beschäftigt gewesen zu sein.
Vom 15.2. 1999 - 25.11.2000 bei den WL-AG
vom 22.2. 1999 - 16.5. 2000 bei der Fs KEG
vom 9.9.1999 - 31.7.2000 bei der L GmbH
ab 22.5.2000 bei der W GesmbH.
Im Bescheid vom 29.10 2001 wurden die von den Arbeitgebern
übermittelten Lohnzettel in der darin bekannt gegebenen Höhe
berücksichtigt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte
der Bw vor, dass er bei der WGesmbH monatlich lediglich 2.500.- öS
netto, bei der L GmbH monatlich ebenfalls 2.500.- öS netto und bei der
FS KEG monatlich 1.500.- öS netto per Monat erhalten
habe.
Das Finanzamt überprüfte in der Folge sowohl die
entsprechenden Lohnkonten bei den Firmen, als auch die Meldungen bei der GKK und
stellte fest, dass diese mit den übermittelten Lohnzetteln
übereinstimmen.
Eine vom UFS Wien durchgeführte Überprüfung
ergab, dass der Bw. seit 1.11.2001 arbeitslos gemeldet ist. Die
Arbeitslosenbezüge werden aufgrund der von der Sozialversicherung
übermittelten Bezüge des Jahres 2000, die mit den übermittelten
Lohnzettel übereinstimmten, berechnet.
Gegen den Bescheid des Arbeitsamtes, mit dem das
Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, hat der Bw. keine Berufung
erhoben.
Eine Anfrage beim Arbeits- und Sozialgericht ergab, dass
der Bw. keine Klage erhoben hat, um bei den o.a. Arbeitgebern die
ausständigen Lohnzahlungen einzufordern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie anhand der vom Finanzamt durchgeführten
Überprüfungen sowohl bei den Arbeitgebern, als auch bei der
Sozialversicherung festgestellt wurde, stimmt die Höhe der von den
Arbeitgebern übermittelten Jahreslohnzettel mit den erhalten Bezügen
überein.
Auch die Nachfrage beim Arbeitsamt, hinsichtlich der, dem
Arbeitslosengeld zugrundegelegten Bezüge, die in der Folge vom Bw.
anerkannt wurden, ergab kein anderes Bild.
Dass der Bw. beim Arbeits- und Sozialgericht keine Klage
gegen seine Dienstgeber hinsichtlich der Nachzahlung der Differenzbezüge
eingebracht hat, spricht wie obige Festellungen dafür, dass die Angaben in
den Lohnzetteln den wahren Gegebenheiten entsprechen. Es ist nämlich nicht
glaubhaft, dass ein Arbeitnehmer, der von den nicht selbständigen
Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreiten muss, sich mit einem
Anerkennungsbetrag abspeisen lässt, wenn er Anspruch auf ein höheres
Entgelt, das auch vom Arbeitgeber grundsätzlich anerkannt wurde, hat. Dies
vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass er in der Zwischenzeit nicht mehr bei
diesem beschäftigt ist und daher auch keine Repressionen zu befürchten
hat.
Aufgrund der starken Beweislage
konnte dem Vorbringen des Bw. kein Glauben geschenkt werden und war die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Wien,
am 3.3.2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3614-W/02
- Stammnummer
- 2943
- Gültig
- 03.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF