Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2727-W/02
Betriebsstätte Verfügungsmacht, Dienen, Benutzung, Nutzung, Benützung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2727-W/02vom 27.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tatsache allein, dass Anlagen oder Einrichtungen unentgeltlich genutzt werden dürfen, ist allerdings noch nicht gleichbedeutend mit dem Innehaben einer nicht nur vorübergehenden Verfügungsmacht, sondern es muss hinzukommen, dass dem Nutzenden eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann, d. h. das vereinbarte Nutzungsrecht muss dem Gebrauchsinhaber mindestens das Recht einräumen, einer Zuweisung anderer als der ihm zur Nutzung überlassenen Anlagen oder Einrichtungen zu widersprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23.Bezirk betreffend Zuteilung der
kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage für 1994 der IS,
entschieden: De
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Anteil
der Bw. an der kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage der IS betreffend das
Jahr 1994 wird mit 0 € (0 S)
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die IS stellte am 27. November
1998 gem. § 10 Abs. 5 Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 den Antrag auf
Zuteilung der kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage durch das
Finanzamt.
Die IS teilte dem Finanzamt mit
E - Mail vom 27. Dezember 1999 mit, dass u. a. auch in der Gemeinde S vom
Kunden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt würden
(Umkleideräume, Lagerräume), über die eine Verfügungsmacht
nicht bestehe. Für die Räumlichkeiten seien weder Miete noch sonstige
Gelder für die Benutzung zu entrichten, die Räumlichkeiten
könnten auch seitens des Kunden jederzeit und auch ohne Begründung
zurückverlangt werden, wobei eine Ersatzleistung des Kunden nicht
erfolge.
Das Finanzamt für den 23.
Bezirk erließ am 20. Oktober 2000 einen Zuteilungsbescheid für die
Jahre 1994 bis 1999, in dem ausgesprochen wurde, dass den Gemeinden S, GW, GK, F
und K ein Anteil an der kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage der IS nicht
zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass in den maßgeblichen
Gemeindegebieten Betriebsstätten der IS nicht bestünden, weshalb eine
Zuteilung im Sinne des § 10 Abs. 5 KommStG 1993 nicht möglich
sei.
Die Gemeinde S erhob am 6.
November 2000 gegen den besagten Zuteilungsbescheid das Rechtsmittel der
Berufung, wobei die Zuteilung der kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage
für 1994 hinsichtlich jener Lohnsummen begehrt wurde, die auf ständig
in S tätige Dienstnehmer der IS entfallen. Dies deshalb, weil eine feste
örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der
Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient, gegeben sei und somit
eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 1 KommStG 1993
vorliege.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Jänner 2001 als unbegründet ab,
wobei begründend ausgeführt wurde, die IS habe keine
Verfügungsmacht über die seitens der Fa. R zur Verfügung
gestellten Räume besessen, weshalb von einer Betriebsstätte im Sinne
des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 nicht gesprochen werden
könne.
Die Bw. stellte am 26. April
2001 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die IS teilte dem Finanzamt mit
Schreiben vom 12. Oktober 2001mit, dass sie bei der Fa. R in Seiersberg
über keine ihr fix zugesprochenen Räumlichkeiten verfügt habe. Es
seien nur Räumlichkeiten zum Wechseln der Arbeitskleidung oder vielleicht
zur Lagerung von Gerätschaften zur Verfügung gestanden. Diese
Räumlichkeiten hätten der IS jederzeit von der Fa. R entzogen werden
können, da kein Rechtsanspruch auf die Nutzung dieser Räumlichkeiten
bestand. Mit Sicherheit könne festgehalten werden, dass für die
Nutzung der Räumlichkeiten keine Entgelte, wie z. B. Miete, Pacht etc.
bezahlt werden mussten. Im Übrigen wurde auf den gleich gelagerten Fall des
Objektes FGT, dessen Reinigung die IS gleichfalls zu besorgen habe, hingewiesen,
worin ausgeführt worden war (Schreiben vom 5. Oktober 2001 an das Finanzamt
), dass Umkleideräume und Sozialräume mit Duldung des Flughafens
gemeinsam mit den Mitarbeitern der FB genutzt werden konnten, wobei dieser
Zurverfügungstellung eine mündliche Duldung zu Grunde liege. Für
die Zurverfügungstellung würde kein Entgelt bezahlt.
Die Gemeinde S teilte dem
Finanzamt über Anfrage vom 8. Oktober 2001 mit, dass die IS in den
Betriebsräumlichkeiten der Fa. R über eigene abgegrenzte
Räumlichkeiten verfügt habe, welche ihr zur ausschließlichen
Benützung zugewiesen worden seien. Der zwischen IS und der Fa. R bestehende
Vertrag habe ausdrücklich vorgesehen, dass der IS eigene
Räumlichkeiten zur ausschließlichen Benützung zur Verfügung
gestellt würden. Diese Vereinbarung sei eine vertragliche Nebenpflicht zum
bestandhabenden Reinigungsvertrag gewesen, weshalb davon ausgegangen werden
müsse, dass die Zurverfügungstellung entgeltlich erfolgt
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 KommStG 1993
unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem
Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen
Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Gem. § 4 Abs. 1 KommStG
1993 gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder
Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der
unternehmerischen Tätigkeit dient.
Die Beziehung zwischen Anlage
oder Einrichtung und dem Unternehmer wird durch das "Dienen" hergestellt. Dies
kann nur gegeben sein, wenn das gegenüber den dienenden Anlagen und
Einrichtungen (voraussetzungsgemäß) korrelativ herrschende
Unternehmen über die Anlagen oder Einrichtungen verfügen kann . Selbst
Einrichtungen, die einem fremden Unternehmen gehören, können
Betriebsstätten des sie nutzenden Unternehmens sein, wenn dem Nutzenden
oder seinem ständigen Vertreter eine nicht nur vorübergehende
Verfügungsmacht über die Anlage oder Einrichtung zusteht (vgl. VwGH
20.05.1960, 1956/182; VwGH 21.05.1997, 96/14/0084 und BFH 17.03.1982, BStBl. II
624). Alleinige Verfügungsmacht über ein und dieselbe Anlage oder
Einrichtung ist nicht erforderlich, wenn durch Parallelgebrauch das "Dienen" dem
einen und dem anderen Betrieb gegenüber möglich ist; unter diesem
Aspekt kann auch das Mitbenutzen von Büroräumen (BFH 10.05.1961, BStBl
III 317) zur Betriebsstätte des Nutzenden führen (VwGH 21.05.1997,
96/14/0084). Es ist überhaupt möglich, dass eine Betriebsstätte
des einen Unternehmens in der eines anderen anzunehmen ist. Dies jedoch nur
dann, wenn der nutzende Unternehmer beim fremden Unternehmer die
Verfügungsmacht über Anlagen und Einrichtungen dergestalt hat, dass
diese Anlagen und Einrichtungen ihm gehören oder diese ihm sonst so zur
Verfügung stehen, als gehörten sie ihm (Taucher, Kommunalsteuer,
§ 4 Tz 21, 1998).
Bezogen auf die hier behauptete
Betriebsstätte der IS im Betrieb der Fa. R in S, wäre es also
erforderlich gewesen, dass der IS die von ihre genutzten Anlagen und
Einrichtungen gehört hätten, was nicht einmal die Bw. behauptet. Es
kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Anlagen und
Einrichtungen in einer Art zur Verfügung standen, als seien sie Eigentum
der IS. Dies allein schon deshalb, weil es für den vorliegenden Fall
eindeutiger und nachvollziehbarer vertraglicher Vereinbarungen bedurft
hätte, aus denen eine solche eigentumsähnliche Verfügungsmacht
abgeleitet werden könnte. Von einer derartigen Vereinbarung kann jedoch
vorliegendenfalls nicht die Rede sein, führt doch die IS in ihrem Schreiben
vom 5. Oktober 2001 an das Finanzamt für den 23. Bezirk aus (vgl. in diesem
Zusammenhang auch das Schreiben vom 12. Oktober 2001 an das Finanzamt für
den 23. Bezirk: "... war der Fall S ebenso gelagert wie der Einsatzort am
Flughafen der Gemeinde F ...), dass die Zurverfügungstellung von Umkleide-
bzw. Sozialräumen auf Grund einer mündlichen Duldung erfolgte,
Entgelte für die Zurverfügungstellung jedoch nicht zu zahlen
waren.
Die Tatsache allein, dass
Anlagen oder Einrichtungen unentgeltlich genutzt werden dürfen, ist
allerdings noch nicht gleichbedeutend mit dem Innehaben einer nicht nur
vorübergehenden Verfügungsmacht, sondern es muss hinzukommen, dass dem
Nutzenden mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt wird, die
ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine
Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann, d. h., das
vereinbarte Nutzungsrecht muss dem Gebrauchsinhaber mindestens das Recht
einräumen, einer Zuweisung anderer als der ihm zur Nutzung
überlassenen Anlagen oder Einrichtungen zu widersprechen (vgl. Taucher,
Kommunalsteuer, § 4, Tz 22, 2. Absatz, 1998).
Dass derartige vertragliche
Zusicherungen bestanden haben sollen, behauptet jedoch auch nicht die Bw.,
führt sie doch in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2001 lediglich aus,
der IS seien Räumlichkeiten zur ausschließlichen Benützung
zugewiesen worden, was aber keinesfalls als Indiz dafür gelten kann, dass
die IS über eine Rechtsposition verfügte, die ihr ohne ihre Mitwirkung
nicht mehr ohne weiteres entzogen oder verändert werden
durfte.
Zudem hat die IS, die
naturgemäß
über eine nähere Sachverhaltskenntnis als die
einschreitende Gemeinde verfügen muss, im Schreiben vom 12. Oktober 2001
erklärt, über keine fix zugesprochenen Räumlichkeiten
verfügt zu haben. Zudem hätten ihr diese Räumlichkeiten durch die
Fa. R jederzeit entzogen werden können, da kein Rechtsanspruch auf die
Nutzung dieser Räumlichkeiten bestand. Entgelte für die Nutzung dieser
Räumlichkeiten zu leisten, sei nicht erforderlich gewesen. Dieser der Bw.
zur Kenntnis gebrachten Darstellung der IS wurden jedoch keinerlei
substanziellen, allenfalls durch Nachweise untermauerte, Einwendungen
entgegengehalten, sondern lediglich behauptet, die IS habe über ihr
ausschließlich zugewiesene Räumlichkeiten verfügen können,
wobei die Vermutung ausgesprochen wurde, die Zurverfügungstellung sei
entgeltlich erfolgt.
In diesem Zusammenhang wird auf
einen Aktenvermerk des STGB, mit einem Eingangsstempel der Gemeinde S vom 27.
Juli 1995 versehen, hingewiesen, in dem lediglich angemerkt wurde, seitens der
Fa. R sei ein eigener Raum für die Einstellung der Reinigungsgeräte
bzw. ein Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt worden. Auch ein
Umkleideraum sei zur Verfügung gestanden.
Aus dem vorliegenden
Sachverhalt, insbesondere den Angaben der IS und dem letztgenannten Aktenvermerk
des STGB, ist nicht erkennbar, dass die IS über die in Rede stehenden
Räumlichkeiten eine Verfügungsmacht innehatte, die ihr ohne ihre
Mitwirkung nicht ohne weiteres wieder entzogen werden konnte, weshalb von einer
Betriebsstätte der IS im Gemeindegebiet S nicht gesprochen werden kann.
Die Einwendungen der Gemeinde S
beschränken sich aber weitestgehend auf Sachverhaltsannahmen, für die
entsprechende Beweise oder Glaubhaftmachungen nicht vorgelegt wurden, weshalb
sie nicht ausreichen die im Berufungsantrag geäußerte Behauptung zu
stützen, die IS habe im Gemeindegebiet S über eine Betriebsstätte
im Sinne des § 4 KommStG 1993 verfügt.
War aber bei Beurteilung des
hier vorliegenden Sachverhaltes ein Rechtsanspruch auf Nutzung der in Rede
stehenden Räumlichkeiten (vgl. Taucher, aaO) zu verneinen, so lag auch ein
"Dienen" im Sinne des § 4 Abs. 1 erster Satz KommStG 1993 nicht vor. Das
Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Bestimmung des
KommStG war demnach zu verneinen, weshalb der strittige Anteil der Bw. an der
kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage der IS für 1994 mit 0 bemessen
werden musste.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 27. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 29 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2727-W/02
- Stammnummer
- 2933
- Gültig
- 27.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF