Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2737-W/02
Betriebsstätte, Verfügungsmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2737-W/02vom 27.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Zuteilung der
kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage für 1994 bis 1999 der IS vom 20.
Oktober 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Anteile
der Bw. an der kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlagen der IS betreffend die
Jahre 1994 bis 1999 werden mit jeweils 0 €
(0 S) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die IS stellte am 27. November
1998 gem. § 10 Abs. 5 Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 den Antrag auf
Zuteilung der kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage durch das
Finanzamt.
Die IS teilte dem Finanzamt mit
E - Mail vom 27. Dezember 1999 mit, dass u.a. auch in der Gemeinde F vom Kunden
Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt würden (Umkleideräume,
Lagerräume), über die eine Verfügungsmacht nicht bestehe.
Für die Räumlichkeiten seien weder Miete noch sonstige Gelder für
die Benutzung zu entrichten, die Räumlichkeiten könnten auch seitens
des Kunden jederzeit und auch ohne Begründung zurückverlangt werden,
wobei eine Ersatzleistung des Kunden nicht erfolge.
Das Finanzamt für den 23.
Bezirk erließ am 20. Oktober 2000 einen Zuteilungsbescheid für die
Jahre 1994 bis 1999, in dem ausgesprochen wurde, dass den Gemeinden S, GW, GK, F
und K ein Anteil an der kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage der IS nicht
zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass in den maßgeblichen
Gemeindegebieten Betriebsstätten der IS nicht bestünden, weshalb eine
Zuteilung im Sinne des § 10 Abs. 5 KommStG 1993 nicht möglich
sei.
Die Marktgemeinde F erhob gegen
diesen Bescheid am 15. November 2000 das Rechtsmittel der Berufung, worin das
Bestehen einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 1 KommStG 1993
behauptet und beantragt wurde der Gemeinde F jene Teile der kommunalsteuerlichen
Bemessungsgrundlagen zuzuteilen, die auf die im Gemeindegebiet unterhaltene
Betriebsstätte der IS entfallen.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Jänner 2001 als unbegründet ab,
wobei begründend ausgeführt wurde, die IS habe keine
Verfügungsmacht über die seitens der FB zur Verfügung gestellten
Räume besessen, weshalb von einer Betriebsstätte im Sinne des § 4
Abs. 1 KommStG 1993 nicht gesprochen werden könne.
Die Bw. stellte am 9. Februar
2001 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die IS teilte dem Finanzamt
für den 23. Bezirk am 5. Oktober 2001 über Anfrage mit , dass
Umkleideräume und Sozialräume mit Duldung des Flughafens gemeinsam mit
den Mitarbeitern der FB genutzt würden, wobei die Zurverfügungstellung
auf Grund einer mündlichen Duldung erfolgte. Die IS habe keine Entgelte
für diese Zurverfügungstellung zu zahlen gehabt.
Die ho. Berufungsbehörde
übermittelte der Bw. am 16. November 2001 Kopien der oben genannten
Schreiben der IS vom 5. und 12. Oktober 2001 zur Kenntnisnahme, wobei angemerkt
wurde, dass das Unternehmen über die ihm zur Nutzung überlassenen
Räumlichkeiten keine Verfügungsmacht besessen habe und somit eine
Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 nicht
vorliege.
Die Marktgemeinde F nahm zum
Schreiben der Berufungsbehörde vom 16. November 2001 mit Schreiben vom 14.
Dezember 2001 Stellung und bekräftigte darin die bereits in der
Berufungsschrift geäußerte Rechtsauffassung, wonach im Gemeindegebiet
F eine Betriebsstätte der IS unterhalten werde. Zur Begründung dieser
Rechtsauffassung wurde auf Textpassagen des Kommentars zur Kommunalsteuer von
Otto Taucher, § 4 des Kommunalsteuergesetzes betreffend,
hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 KommStG 1993
unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem
Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen
Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Gem. § 4 Abs. 1 KommStG
1993 gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder
Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der
unternehmerischen Tätigkeit dient.
Die Beziehung zwischen Anlage
oder Einrichtung und dem Unternehmer wird durch das "Dienen" hergestellt. Dies
kann nur gegeben sein, wenn das gegenüber den dienenden Anlagen und
Einrichtungen (voraussetzungsgemäß) korrelativ herrschende
Unternehmen über die Anlagen oder Einrichtungen verfügen kann . Selbst
Einrichtungen, die einem fremden Unternehmen gehören, können
Betriebsstätten des sie nutzenden Unternehmens sein, wenn dem Nutzenden
oder seinem ständigen Vertreter eine nicht nur vorübergehende
Verfügungsmacht über die Anlage oder Einrichtung zusteht (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 20. Mai 1960, 182/56; 21. Mai 1997, 96/14/0084 und
Bundesfinanzhof vom 17. März 1982, BStBl. II 624). Alleinige
Verfügungsmacht über ein und dieselbe Anlage oder Einrichtung ist
nicht erforderlich, wenn durch Parallelgebrauch das "Dienen" dem einen und dem
anderen Betrieb gegenüber möglich ist; unter diesem Aspekt kann auch
das Mitbenutzen von Büroräumen (Bundesfinanzhof 10. Mai 1961, BStBl
III 317) zur Betriebsstätte des Nutzenden führen
(Verwaltungsgerichtshof vom 21. Mai 1997, 96/14/0084). Es ist überhaupt
möglich, dass eine Betriebsstätte des einen Unternehmens in der eines
anderen anzunehmen ist. Dies jedoch nur dann, wenn der nutzende Unternehmer beim
fremden Unternehmer die Verfügungsmacht über Anlagen und Einrichtungen
dergestalt hat, dass diese Anlagen und Einrichtungen ihm gehören oder diese
ihm sonst so zur Verfügung stehen, als gehörten sie ihm (Taucher,
Kommunalsteuer, § 4 Tz 21).
Bezogen auf die hier behauptete
Betriebsstätte der IS auf dem im Gemeindegebiet F befindlichen Areal des
FGT wäre es also erforderlich gewesen, dass der IS die von ihr genutzten
Anlagen und Einrichtungen gehört hätten, was nicht einmal die Bw.
behauptet. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Anlagen
und Einrichtungen in einer Art zur Verfügung standen, als seien sie
Eigentum der IS. Dies allein schon deshalb, weil es für den vorliegenden
Fall eindeutiger und nachvollziehbarer vertraglicher Vereinbarungen bedurft
hätte, aus denen eine solche eigentumsähnliche Verfügungsmacht
abgeleitet werden könnte. Von einer derartigen Vereinbarung kann jedoch
vorliegendenfalls nicht die Rede sein, führt doch die IS in ihrem Schreiben
vom 5. Oktober 2001 an das Finanzamt für den 23. Bezirk aus , dass die
Zurverfügungstellung von Umkleide- bzw. Sozialräumen auf Grund einer
mündlichen Duldung erfolgte, Entgelte für die
Zurverfügungstellung jedoch nicht zu zahlen waren.
Die Tatsache allein, dass
Anlagen oder Einrichtungen unentgeltlich genutzt werden dürfen, ist
allerdings noch nicht gleichbedeutend mit dem Innehaben einer nicht nur
vorübergehenden Verfügungsmacht, sondern es muss hinzukommen, dass dem
Nutzenden mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt wird, die
ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine
Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann, d. h., das
vereinbarte Nutzungsrecht muss dem Gebrauchsinhaber mindestens das Recht
einräumen, einer Zuweisung anderer als der ihm zur Nutzung
überlassenen Anlagen oder Einrichtungen zu widersprechen (vgl. Taucher,
Kommunalsteuer, § 4, Tz 22, 2. Absatz).
Dass derartige vertragliche
Zusicherungen bestanden haben sollen, behauptet jedoch auch nicht die Bw.,
führt sie doch in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2001 lediglich aus,
die IS habe im Gemeindegebiet F über eine Betriebsstätte verfügt.
Das Vorhandensein einer derartigen Betriebsstätte werde davon abgeleitet ,
dass diese zur unbestritten ausgeübten Gewerbeentfaltung zwingend als
Grundlage vorhanden sein muss und auch entsprechend ge- und benutzt wird.
Diesen Einwendungen kann jedoch
nicht entnommen werden, auf Grund welcher Vereinbarungen die IS über eine
Rechtsposition verfügt haben soll, die ihr ohne ihre Mitwirkung nicht mehr
ohne weiteres entzogen oder verändert werden konnte.
Zudem hat die IS bereits im
Zuge der E - Mailnachricht vom 27. Dezember 1999 klargestellt, dass in den
jeweiligen Gemeinden, darunter ist auch die Marktgemeinde F zu verstehen, beim
jeweiligen Kunden Räumlichkeiten zur Verfügung standen, über die
keine Verfügungsmacht bestand, wobei der Kunde diese Räumlichkeiten
jederzeit ohne jegliche Begründung und Ersatzleistung zurückverlangen
konnte. Im Schreiben vom 12. Oktober 2001 hat die IS schließlich
angegeben, das der Fall betreffend die Gemeinde S ebenso gelagert war wie der
Fall betreffend die Marktgemeinde F (FGT), wobei fix zugesprochene
Räumlichkeiten nicht zur Verfügung standen. Die IS habe nur
Räumlichkeiten zum Wechseln der Arbeitskleidung oder zur Lagerung von
Gerätschaften nutzen können, wobei der IS diese Räumlichkeiten
jederzeit entzogen werden konnten. Dies deshalb, weil ein Rechtsanspruch auf die
Nutzung dieser Räumlichkeiten nicht bestand.
Bei Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes war den Angaben der IS, die naturgemäß
über eine nähere Sachverhaltskenntnis verfügen muss als die
einschreitende Gemeinde, schon deshalb höheres Gewicht beizumessen als den
Einwendungen der Bw., weil sie konkrete Tatumstände enthalten, aus denen
zwingend ableitbar ist, dass ein Rechtsanspruch auf die Nutzung der in Rede
stehenden Räumlichkeiten im Sinne der oben zitierten Kommentarmeinung
(Taucher, aaO) nicht bestand. Die Einwendungen der einschreitenden Gemeinde
enthalten zu dem hier maßgeblichen Kriterium eines allfälligen
Rechtsanspruches jedoch keinerlei Angaben.
War aber bei Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts ein derartiger Rechtsanspruch zu verneinen, so lag
auch ein "Dienen" im Sinne des § 4 Abs. 1 erster Satz KommStG 1993 nicht
vor. Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden
Bestimmung des KommStG 1993 war demnach zu verneinen, weshalb die strittigen
Anteile der Bw. an den kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlagen der ISS mit
jeweils 0 S zu bemessen waren.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 27. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 29 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2737-W/02
- Stammnummer
- 2928
- Gültig
- 27.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF