Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0234-G/06
Familienbeihilfe erst ab Asylgewährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0234-G/06vom 02.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bwin, vom 18. April 2006, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. April 2006, betreffend die
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Juli 2005
entschieden:
Der Berufung
wird hinsichtlich der Monate Dezember 2003 bis einschließlich April 2004
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Im Übrigen
wird sie als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat im Dezember 2005 bei ihrem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt für ihre drei Kinder die Gewährung
der Familienbeihilfe für die Zeit ab Dezember 2003 beantragt. Alle
Familienangehörigen sind Staatsangehörige der Russischen
Föderation. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom
18. August 2005 war festgestellt worden, dass den Eltern und den Kindern
die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Finanzamt wies den Antrag in der
Folge unter Hinweis auf die mit Wirkung ab 1. Mai 2004 erfolgte
Änderung der Rechtslage ab. Mit Schriftsatz vom 18. April 2006 wurde
dagegen fristgerecht Berufung erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu einem im Wesentlichen Gleich gelagerten Fall hat der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Erkenntnis vom 8.2.2007, 2006/15/0098,
ausgeführt:
"§ 3 FLAG
idF vor der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen Änderung
lautet:
"(1) Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
(3) Ist der Elternteil,
der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht
österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2
erfüllt."
Artikel 22 des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautet
auszugsweise:
"Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird
wie folgt geändert:
1. § 3
Abs. 2 lautet:
"(2) Abs. 1 gilt
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen,
denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
2. ...
3. ...
4. Nach § 50x
wird folgender § 50y eingefügt:
"§ 50y.
(1) § 39j
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.
(2) Die
§§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit
1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
Auch Gegenständlich ist unstrittig, dass ein Fall, in
dem bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, das ist der
15. Dezember 2004, bereits Asyl gewährt worden ist, nicht
vorliegt. Auf den vorliegenden Fall findet daher die Regelung des zweiten Satzes
des § 50y Abs. 2 FLAG 1967 keine Anwendung.
Der Verwaltungsgerichtshof führt im genannten
Erkenntnis weiter aus:
"Für den
Beschwerdefall ist solcherart von Bedeutung, dass auf Grund der Regelung des
ersten Satzes des § 50y Abs. 2 FLAG 1967, die mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommene Änderung des
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967
mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob
für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu
beantworten (siehe die Erkenntnisse vom 29. September 2004,
2000/13/0103, 24. September 2002, 96/14/0125, vom
27. März 2002, 2000/13/0104, vom 21. Februar 2001,
96/14/0139, und vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119).
Der gesetzlich
festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies
den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt,
der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann
somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von
Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (siehe das Erkenntnis vom
28. November 2001, 96/13/0076)."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Übrigen die
Behandlung der gegen den, diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu
Grunde liegenden, Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom
28. November 2005, B 3295/05, abgelehnt. Er hat darauf verwiesen,
dass in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei
der Gewährung familienfördernder Maßnahmen (Hinweis auf
VfSlg. 8605/1979 und 14.694/1996) und der verfassungsrechtlich
unbedenklichen Übergangsbestimmung die behauptete Rechtsverletzung wegen
Anwendung rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die
Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Aus der zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der jeweils maßgeblichen Rechtslage
ergibt sich für den vorliegenden Berufungsfall:
Für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein
Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus § 50y Abs. 2
erster Satz FLAG 1967 ergibt, § 3 FLAG 1967 in der durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was zur
Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen
Asylgewährung (im vorliegenden Fall August 2005) besteht. Nach dem
klaren Wortlaut nach stellt die novellierte Fassung für die
Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob tatsächlich
bereits Asyl gewährt worden ist.
Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume (im
vorliegenden Fall daher für den Zeitraum Dezember 2003 bis April 2004)
richtet sich der Beihilfenanspruch hingegen nach
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung, was zur Folge hat,
dass auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
abzustellen ist.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes hat sohin in
Bezug auf den Beihilfenanspruch für den Zeitraum Dezember 2003 bis
April 2004 die Rechtslage verkannt, indem auch für diesen Zeitraum
darauf abgestellt hat, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden
ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem
Umfang als rechtswidrig, weshalb der Berufung insoweit Folge zu geben war. Im
Übrigen war die Berufung jedoch als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 2.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0234-G/06
- Stammnummer
- 29234
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF