Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0003-W/05
Einleitung nach Betriebsprüfung, wobei Gehaltsaufwendungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin geltend gemacht wurden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-W/05vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn FM,
vertreten durch W-OEG, Wirtschaftstreuhänder,
3100 St. Pölten, Mariazellerstraße 150, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Dezember 2004 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Amstetten Melk Scheibbs vom 24. November 2004,
SN 015/2004/00080-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. November 2004 hat das Finanzamt
Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 015/2004/00080-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vorsätzlich durch
Abgabe einer unrichtigen Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für 1999 und 2000 (Franz Malaschofsky GmbH Nfg. KG,
St.Nr. 088/0466) bewirkt habe, dass von der Firma M-GmbH,
Körperschaftssteuer für 1999 in Höhe von ATS 1.302,00,
für 2000 in Höhe von ATS 3.649,00, von den Erben nach M-sen.
(St.Nr. 01) Einkommensteuer für 1999 in Höhe von ATS 19.149,00
und durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung
(St. Nr. 02) Einkommensteuer für 1999 in Höhe von
ATS 74.682,00, für 2000 in Höhe von ATS 262.731,00
verkürzt worden sei und damit ein Finanzstrafverfahren gemäß
§ 33 Abs. 1 bzw. § 11 iVm. § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Dezember 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde
ausgeführt, dass sich der Verdacht der Begehung des angeführten
Finanzstrafvergehens aus TZ 37 des Betriebsprüfungsberichtes vom 08.01.2004
zur St. Nr. 03 ergebe.
Dort werde zu dem Dienstverhältnis BT ausgeführt,
". . . dass Frau BT (Schwester von Herrn M-jun., geb. xy, bzw. Tochter von Herrn
M-sen., geb. xz) als persönliche Sekretärin für Herrn M-sen.
tätig war, der im August 1999 verstorben ist. Ab September 1999 konnte vom
geprüften Unternehmer nicht schlüssig nachgewiesen werden, welche
Tätigkeiten Frau BT im geprüften Betrieb erledigt hat. Ab diesem
Zeitpunkt sei das Dienstverhältnis nicht anzuerkennen und die
Gehaltsaufwendungen daher außerbilanziell hinzuzurechnen."
Dazu sei auszuführen, dass Frau BT vom 10. Juli
1967 bis 28. Februar 2003 bei der Firma F-KG als kaufmännische
Angestellte (40 Stunden-Woche) beschäftigt gewesen sei. Ab
1. März 2003 sei das Dienstverhältnis entsprechend der
Altersteilzeitregelung auf 20 Wochenstunden Arbeitszeit reduziert worden.
Der Aufgabenbereich der kaufmännischen Angestellten
BT, die im Jahr 1999 bereits über 32 Jahre dem Unternehmer als
Dienstnehmerin angehört habe, sei ein vielfältiger gewesen. Neben den
von ihr teilweise in den Büroräumlichkeiten des Unternehmens
ausgeführten Verwaltungsarbeiten, wie die Prüfung von Lieferscheinen,
Vorbereitungsarbeiten für die Buchhaltung, Kostenrechnung und das
Rechnungswesen, Anfertigung von Statistiken sowie die Erledigung diversen
Schriftverkehrs, sei sie auch auswärts für das Unternehmen tätig
gewesen. So habe ihre Aufgabe in der Abgabe von Ausschreibungen und Angeboten an
öffentliche Ämter, Behörden, Gemeinden und an Kunden bestanden.
Weiters sei sie für die Beschaffung, Einholung und Kontrolle von
Ersatzteilen für das Unternehmen zuständig gewesen. Durch ihr apartes
Aussehen und ihr gutes Auftreten sei sie bei Messen, Ausstellungen sowie bei
Kontaktgesprächen mit Geschäftsfreunden stets eine wichtige und
beeindruckende Vertreterin des Unternehmens gewesen. Für ihre betrieblichen
Fahrten habe sie über ein firmeneigenes Kraftfahrzeug verfügt.
Herrn M-sen, der bis zuletzt die Geschicke des Unternehmens
mitbestimmt hatte und über wichtige betriebliche Entscheidungen stets
informiert zu werden wünschte, habe sie als Sekretärin und als "Rechte
Hand des Chefs" begleitet und unterstützt. Mit dem Tod des Seniorchefs am
10. August 1999 sei dieser Aufgabenbereich weggefallen.
Frau BT - aufgrund ihrer langjährigen Mitarbeit mit
allen Abläufen und Besonderheiten des Betriebes vertraut - sei jedoch auch
weiterhin für das Unternehmen als wertvolle Mitarbeiterin tätig
gewesen, die eine fremde Arbeitskraft ersetzt habe. Neben den von ihr weiterhin
ausgeführten Arbeiten sei die örtliche Nähe ihres Wohnsitzes zum
Betriebsstandort (6 km) dazugekommen. Dadurch sei ihr Einsatz im Unternehmen
nicht an fixe Arbeitszeiten gebunden, sondern flexibel und je nach betrieblichen
Erfordernissen gestaltet gewesen. So habe sie Herrn M-jun., den
Geschäftsführer des Unternehmens, bei Kundengesprächen mit
bestehenden und potenziellen Auftraggebern begleitet und assistiert, was oftmals
auch abends, nach der regulären Arbeitszeit, notwendig gewesen sei. Hieraus
ergebe sich auch, dass Frau BT mit der Geschäftsführung laufend
Kontakt halten musste.
Ein Teilbetrieb des Unternehmens, die Firma E, befinde sich
in unmittelbarer Nähe zum Wohnsitz von Frau BT Für diesen Teilbereich
des Unternehmens sei ihr teilweise der Aufgabenbereich der Akquirierung und
Vermittlung von Kunden zugefallen.
Der Bruttobezug der kaufmännischen Angestellten BT
habe zum 31. Dezember 1998 ATS 28.885,00, zum
31. Dezember 1999 ATS 29.420,00 und zum 31. Dezember 2000
ATS 29.420,00 betragen. Die Bezugshöhe sei angesichts der über
33-jährigen Betriebszughörigkeit nicht nennenswert über dem
Kollektivvertrag (KV per 01. Mai 2000: ATS 28.434,00) gelegen.
Frau BT habe in den letzten Jahren immer wieder mit
gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt. Dies sei, unter anderem, auch
für den Übertritt in die Altersteilzeit per 1. März 2003
ausschlaggebend gewesen.
Im August 2003 sei Frau BT von der Betriebsprüfung zu
einer Aussage gemäß
§ 143 bzw. § 171 BAO
aufgesucht worden. Nachdem sie von der Betriebsprüfung über ihr Recht
die Aussage zu verweigern, belehrt worden sei und offensichtlich infolge ihres
angeschlagenen gesundheitlichen Zustandes eingeschüchtert gewesen sei (die
beiden Betriebsprüfer hätten die Befragung ohne Anwesenheit ihres
Gatten gefordert), habe sie von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch
gemacht. Aus Angst, Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens nunmehr offen
legen zu müssen und dieser Befragung in einem geschwächten
gesundheitlichen Zustand ausgeliefert zu sein, habe sie sich ihrer Aussage zu
Recht entschlagen.
Angesichts der bereits eineinhalbjährigen Dauer der
Betriebsprüfung (der Prüfungszeitraum habe den Zeitraum von
06. August 2002 bis 17. Dezember 2003 umfasst) habe die
Geschäftsleitung - trotz der unbewiesenen Prüfungsfeststellungen - die
Streichung der Gehaltsaufwendungen in Kauf genommen. Durch den langen
Prüfungszeitraum sei es nicht möglich gewesen, weitere Bilanzen fertig
zu stellen. So sei die teilweise Streichung der Gehaltsaufwendungen akzeptiert
worden, um einerseits zu einem Abschluss der Prüfung zu kommen und
andererseits auch um ein langwieriges Rechtsmittelverfahren zu vermeiden.
In zusammenfassender Betrachtung obiger Ausführungen
ergebe sich, dass dem Bf. kein finanzstrafrechtliches Vorsatzdelikt vorzuwerfen
sei. Es werde daher beantragt, das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 leg. cit. zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend
Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der
Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das
Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl.
90/16/0210).
Mit Bericht vom 8. Jänner 2004 wurde bei der Fa.
F-KG eine Betriebsprüfung über die Jahre 1998 - 2000
abgeschlossen.
In der Folge nahm die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Feststellungen unter TZ 37 des Prüfungsberichtes zum Anlass, um
gegen den Bf. als Geschäftsführer der Gesellschaft ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
TZ 37 lautet: "Frau BT (Schwester von Herrn M-jun., geb. xy
, bzw. Tochter von Herrn M-sen., geb. xz ) war als persönliche
Sekretärin für Herrn M-sen. tätig, der im August 1999 verstorben
ist. Ab September 1999 konnte vom geprüften Unternehmer nicht
schlüssig nachgewiesen werden, welche Tätigkeiten Frau BT im
geprüften Betrieb erledigt hat. Ab diesem Zeitpunkt sei das
Dienstverhältnis nicht anzuerkennen und die Gehaltsaufwendungen daher
außerbilanziell hinzuzurechnen."
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits ausgesprochen
hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche
Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen
des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus
ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe
seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich
halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu VwGH
19. 2. 1997, 96/13/0094).
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung konnte ab
dem Jahr 1999 nicht schlüssig nachgewiesen werden, welchen Aufgabenbereich
BT, die bisher als persönliche Sekretärin für Herrn M-sen bis zu
seinem Tod tätig gewesen war, innehatte. In der gegenständlichen
Beschwerdeschrift werden zusätzlich verschiedene Tätigkeiten
angeführt, welche BT ausgeführt haben soll.
Wie bereits oben ausgeführt, ist in dieser
Entscheidung vor allem zu untersuchen, ob genügend Verdachtsmomente
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegen. Daraus ergibt sich,
dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Im Untersuchungsverfahren wird der Bf. auch zu den
vorliegenden Verdachtsmomenten zu befragen sein. Des Weiteren erscheint der
Rechtsmittelbehörde auch eine Befragung von Frau BT, welche sich im
Abgabenverfahren der Aussage entschlagen hat, als zweckdienlich, um
festzustellen, ab welchem Zeitpunkt tatsächlich das Dienstverhältnis
beendet worden ist und welchen Aufgabenbereich diese tatsächlich innegehabt
hat. Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde konnten die Verdachtsmomente
durch das Beschwerdevorbringen nicht beseitigt werden und stellen sich
inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im
Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu
überprüfen und würdigen sein wird. Gerade die Rechtfertigung des
Bf. zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, da
diese dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu gibt, seine Rechtfertigung anhand
geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente
auszuräumen. Nach Einschätzung der Rechtsmittelbehörde werden
nicht alle vom Bf. vorgebrachten Argumente von vornherein verworfen werden
können.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der
Verdacht, der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben,
begründet sei. Im vorliegenden Sachverhalt ist anzuführen, dass der
Bf. aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit seit vielen Jahren
im Erwerbsleben steht. Es ist daher davon auszugehen, dass er infolge seiner
Kenntnis und Berufserfahrung um die abgabenrechtlichen Obliegenheiten Bescheid
weiß, sodass der Verdacht auf vorsätzliche Handlungsweise als gegeben
erscheint.
Zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der
dargelegten Erwägungen und des bisherigen Ermittlungsstandes gibt es daher
keinen Anlass, von der durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz getroffene
Beurteilung abzuweichen. Jedenfalls wäre von einer Verfahrenseinleitung
auch nicht abzusehen, solange nicht wirklich sicher ist, dass ein Grund für
eine Abstandnahme von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegt.
Aufgabe der Finanzstrafbehörde wird es erst im
Untersuchungsverfahren sein, sich mit den dem behördlichen Verdacht
entgegengesetzten Sachverhaltsbehauptungen des Bf. substanziell auseinander zu
setzen, diese mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und zu würdigen,
und allfällige in Betracht kommende Beweisaufnahmen
durchzuführen.
Zum Vorbringen des Bf., die Geschäftsleitung habe
infolge der langen Dauer der Betriebsprüfung - trotz unbewiesener
Prüfungsfeststellungen - die Streichung der Gehaltsaufwendungen in Kauf
genommen, wird er darauf hingewiesen, dass ohnehin keine Bindungswirkung
rechtskräftiger Abgabenbescheide für das Finanzstrafverfahren besteht
und in jedem Fall einer vom Beschuldigten bestrittenen inhaltlichen Richtigkeit
der dem Verfahren zugrunde gelegten Abgabenbescheide dessen eigenständige
Überprüfung im Rahmen des finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens erfolgen kann. Die Beschwerdeausführungen sind
jedoch von vornherein nicht geeignet, den Verdacht einer Abgabenhinterziehung zu
verneinen.
Ebenso ist klarstellend anzumerken, dass es im vorliegenden
Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob ein begründeter Verdacht für
das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Ob der Beschuldigte
das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und ob die
angeschuldigte Vorsatzform abschließend erweislich sein wird, ist dem
Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff
FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-W/05
- Stammnummer
- 29200
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF