Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1242-W/05
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Vorliegens von Aufzeichnungsmängeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1242-W/05vom 02.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
welcher vertraglichen Grundlage diese beruht hätte. Es ist nicht Aufgabe
der Behörde, durch Zeugenbefragung das Bestehen und den Inhalt einer
solchen Vereinbarung zu ergründen, zumal eine Behörde zur Aufnahme von
Erkundungsbeweisen nicht verpflichtet ist;auch hat es der Bw unterlassen, seinen Antrag auf zeugenschaftliche
Einvernahme durch Angabe der Anschrift des Zeugen zu konkretisieren, weshalb
auch aus diesem Grund keine Verpflichtung besteht, diesem Antrag nachzukommen
(VwGH 13.4.2005, 2001/13/0165).
Den Versuch, eine betriebliche
Veranlassung für die Bezahlung der weiteren Hotelrechnung mit dem
Buchungstext "P" darzutun, hat der Bw nicht einmal unternommen.
Die in Rede stehenden Ausgaben
können daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Die auf diese
Beträge entfallenden Vorsteuern sind gemäß
§ 12
Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abzugsfähig.
3. Der Bw hat im Jahr 2000 einen Wareneinkauf in Höhe
von 78.782,00 S als Schadensfall verbucht und damit als Betriebsausgabe
geltend gemacht.
Der Steuerpflichtige hat die
Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(Doralt, EStG7,
§ 4 Tz 269). Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige
Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen
voraus (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027).
Der Bw hat den vermeintlichen Schadensfall weder
nachgewiesen, noch reicht sein Vorbringen für dessen Glaubhaftmachung aus.
So ist es schon nicht richtig, wenn in der Berufung davon gesprochen wird, dass
das Produkt "AS" den Wirkstoff Nandrolon enthalten habe, weil es ein derartiges
Produkt nicht gab. Es wurde lediglich bei einem bestimmten von der Fa. "Y
GmbH AS Fitness Products" vertriebenen Produkt, nämlich, wie dem der
Berufung beigelegten Zeitungsbericht zu entnehmen ist,
Speed-Creatin-Kautabletten, Spuren der verbotenen Dopingsubstanz Nandrolon
festgestellt (vgl. auch www.dn, www.ad).
Ein Nachweis dafür, dass auch der Bw solche
Kautabletten erworben hätte, wurde nicht erbracht. In der im Arbeitsbogen
einliegenden Rechnung (Bl. 138 bis 142 Arbeitsbogen) über insgesamt
5.670,80 DM bzw. umgerechnet 40.694,35 S scheint dieses Produkt
jedenfalls nicht auf. Warum daher der Einkauf des Bw wegen der bei einem anderen
Produkt der Verkäuferfirma festgestellten Dopingsubstanz für den Bw zu
einem Schadensfall geführt haben soll, ist nicht nachzuvollziehen.
Insbesondere ist es unerklärlich, warum wegen der vermuteten Kontaminierung
von Kautabletten in besagter Rechnung enthaltene T-Shirts, Mixbecher und "Big
Bags" als Schadensfall verbucht wurden.
Der Bw hat damit weder nachgewiesen noch schlüssig
dargelegt, dass dem Verkauf der von der Fa. Y eingekauften Produkte ein
Verbot entgegengestanden wäre.
Was schließlich die behauptete Rücksendung durch
die Fa. S betrifft, so ist zum einen nicht erklärlich, warum der Bw
über keinerlei Belege für die Rücksendung von Waren im Wert von
immerhin rd. 68.000,00 S verfügt, zum anderen ist es
unergründlich, warum die Waren zwar wegen eines vom Verkäufer zu
vertretenden Verkaufsverbotes zurückgesendet worden wären, der Bw
gegenüber dem Verkäufer aber keinen Schadenersatz bzw. keine
Rückerstattung des Kaufpreises begehrt hätte.
Dass der Bw nicht einsichtig
gemacht hat, warum die Fa. S überhaupt die Rücksendung vom Bw
eingekaufter Produkte durchgeführt haben soll, insbesondere wo doch der Bw
versucht hätte, dieser die Produkte trotz eines bestehenden
Verkaufsverbotes zu verkaufen, sei nur nebenbei erwähnt. Es wäre
jedenfalls Sache des Bw gewesen, selbst seiner Nachweispflicht durch die
Beibringung aussagekräftiger Beweise über die vermeintliche
Rücksendung zu entsprechen. Dass er sich stattdessen auf nicht näher
bezeichnete Zeugen beruft, hebt die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens
ebenfalls nicht. Darauf, dass keine Verpflichtung besteht, einem nicht durch die
Angabe der Anschrift des Zeugen konkretisierten Antrag auf zeugenschaftliche
Einvernahme nachzukommen, wurde bereits hingewiesen.
Da der Bw den Eintritt des
behaupteten Schadensfalles weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, er den
Verbleib der fraglichen Produkte letztlich nicht aufgeklärt hat, ist davon
auszugehen, dass diese Produkte verkauft wurden und die Erlöse aus dem
Verkauf keinen Eingang in die Bücher des Bw gefunden haben. Dass die
Betriebsprüfung einen Erlös in Höhe des Eigenverbrauchswertes
berücksichtigt hat, kann daher nicht als unschlüssig oder
überhöht erkannt werden.
4. Zu den Ausgaben für
Wein als Geschenke an Vertreter und verschiedene Institutionen sowie für
Süßwaren zur freien Entnahme durch Kunden ist zu bemerken, dass
solche nicht in einer Bewirtung bestehende Aufmerksamkeiten wem gegenüber
immer typische Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 3 Satz 1 EStG sind, die sich einem Abzug von den
Einkünften in jedem Fall entziehen (vgl. VwGH 30.4.2003, 98/13/0071). Die
auf diese Ausgaben entfallenden Vorsteuern sind gemäß
§ 12
Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abzugsfähig.
5.1. Der Bw ist als Organisator
von Bb Wettkämpfen aufgetreten. Ersichtlich ist dies u.a. auch aus einer im
Arbeitsbogen einliegenden Rechnung (Bl. 160), auf der eine Reihe von
Veranstaltungen aufgelistet ist, als deren offizieller Veranstalter die XY des
Bw bezeichnet wird.
Durch die Erhebungen der
Betriebsprüfung ist hervorgekommen, dass der Bw die Veranstaltungen vom
6. November 1999 ("X") und vom 30. Juni 2000 ("UF") auf eigene
Rechnung durchgeführt hat. Bestätigt wird dies auch durch die vom UFS
eingeholten Auskünfte des PP und der N-A.
Der Bw hat den Feststellungen
der Betriebsprüfung zufolge zwar die mit dieser Tätigkeit
zusammenhängenden Ausgaben, nicht jedoch daraus resultierende Einnahmen
aufgezeichnet. Dass der Bw Eintrittsgelder für den Besuch der besagten
Veranstaltungen in Höhe von 52.170,00 S (1999) und 142.680,00 S
(2000) kassiert, aber nicht verbucht bzw. in seinen Steuererklärungen
verschwiegen hat, ist eine unstrittige Feststellung der Betriebsprüfung.
Der Umstand, dass der Bw Geschäftsvorfälle steuerlich unerfasst
gelassen hat, stellt aber einen zur Schätzung berechtigenden bzw.
verpflichtenden sachlichen Mangel dar.
Erweisen sich Aufzeichnungen
als mangelhaft, so ist wahrscheinlich, dass nicht nur die
nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Ritz, BAO Kommentar³,
§ 184 Tz 18 und die dort zitierte Judikatur). Die Annahme, dass
der Bw neben den als unverbucht nachgewiesenen Eintrittsgeldern weitere aus der
Veranstaltung der Wettkämpfe vom 6. November 1999 und vom
30. Juni 2000 resultierende Einnahmen nicht aufgezeichnet hat, wird zudem
durch eine Reihe von Faktoren bestärkt.
So erweist sich die Behauptung des Bw, weder Tombola- noch
Werbeeinahmen aus der Durchführung der Veranstaltungen erzielt zu haben,
angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse als nicht haltbar. Bereits aus der
mit PP abgeschlossenen Lizenzvereinbarung geht unmissverständlich hervor,
dass der Bw Anspruch auf die Einnahmen aus der Tombola und, von den drei
Hauptsponsoren abgesehen, aus der werblichen Vermarktung hatte. Dass eine
Tombola anlässlich des Wettkampfes vom 6. November 1999
tatsächlich stattgefunden hat, ist durch die Auskunft des PP bzw. das von
diesem übermittelte Flugblatt belegt. Auf dem Flugblatt findet sich aber
nicht nur ein Hinweis auf die Tombola. Das Flugblatt enthält vielmehr auch
eine Reihe von Firmenanzeigen (z.B .Sp, X-Banken), und es ist im Einklang mit
der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die betreffenden Firmen für die
Aufnahme dieser Anzeigen auch ein Entgelt entrichtet haben.
Dass der Bw die Veranstaltung
vom 30. Juni 2000 nicht ebenfalls entsprechend vermarktet hätte, ist
unglaubwürdig. Auf der Homepage des vom Bw geführten Fitnessstudios
(www.f/presse) wird berichtet, dass die "U2000" nicht nur ein sportlicher,
sondern auch ein organisatorischer Erfolg gewesen wäre. Es ist dort u.a.
davon die Rede, dass der VIP-Raum von der Fa K ausgestattet wurde, nach der
Pause eine Modeschau stattgefunden hat und Sportwagen verschiedener Marken
präsentiert wurden. Auch hier kann im Einklang mit der Lebenserfahrung
davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter den betreffenden Firmen eine
Präsenz bei diesem Großereignis nicht unentgeltlich ermöglicht
hat. Der Bw hat ferner für dieses Ereignis Werbeprojektoren angemietet
(Rechnung Bl. 94 Arbeitsbogen), und es ist nicht anzunehmen, dass er das
getan hätte, wenn kein Bedarf nach solchen Projektoren bestanden bzw. der
Bw keine Einnahmen aus mit diesen Projektoren durchgeführten Werbeanzeigen
erhalten hätte. In den Pressemeldungen wird außerdem die
Zuschaueranzahl mit 700 angegeben, während aus der Abrechnung der
Lustbarkeitsabgabe nur 406 (Bl. 92 Arbeitsbogen) hervorgehen. Dem Verlangen
des UFS, Nachweise über den behaupteten Einnahmenausfall aus dem
Kartenverkauf wegen des Konkurses der Fa. L beizubringen, ist der Bw nicht
nachgekommen. Er hat es auch unterlassen, die Durchführung der "U2000"
betreffende Vereinbarungen vorzulegen.
Es ist daher die Annahme
gerechtfertigt, dass der Bw anlässlich der Durchführung der
Veranstaltungen vom 6. November 1999 und 30. Juni 2000 nicht nur die
von der Betriebsprüfung festgestellten Eintrittsgelder, sondern weitere
Einnahmen, insbesondere solche aus der Abhaltung einer Tombola und aus der
werblichen Vermarktung, erzielt hat.
Damit besteht die Berechtigung
bzw. Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen auch in Bezug auf die vom Bw
ausgeübte Tätigkeit als Veranstalter von Bb wettkämpfen im
Schätzungswege zu ermitteln.
Was die Höhe der
Zuschätzung betrifft, so kann in der Vorgangsweise der
Betriebsprüfung, diese nach Art eines Sicherheitszuschlages zumindest in
Höhe der Differenz zwischen den festgestellten Eintrittsgeldern und den mit
den Veranstaltungen verbundenen Ausgaben zu bemessen, mangels anderer
Anhaltspunkte nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal der Bw auch nicht
dargetan hat, in welcher anderen Höhe sich die Tombola- und Werbeeinnahmen
bewegt hätten, und das der Berufung beigelegte Schreiben an den
Bürgermeister keinen Nachweis dafür, dass die Veranstaltung vom
30. Juni 2000 für den Bw mit einem Verlust geendet hätte, bietet.
Im Übrigen hat der Bw als derjenige, der durch das Unterlassen einer
Erfassung der Einnahmen aus den Veranstaltungen zur Schätzung Anlass gab
und der an einer Aufklärung des Sachverhalts nicht in entsprechender Weise
mitgewirkt hat, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit zu
vertreten.
5.2. Streit besteht
schließlich darüber, ob die unter Tz. 20b BP-Bericht genannten
Ausgaben in Höhe von 19.942,67 S (für das Jahr 1999) und
167.547,75 S (für das Jahr 2000) als Betriebsausgaben bzw. die darauf
entfallenden Umsatzsteuern als Vorsteuern abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind dem Grunde und der
Höhe nach nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Doralt,
EStG7, § 4
Tz 269, 270).
Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen u.a. Repräsentationsaufwendungen oder
-ausgaben (Z 3) und freiwillige Zuwendungen (Z 4) bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Der Bw hat vorgebracht, die
Miete von 5.000,00 S für die Anmietung einer Sporthalle bezahlt zu
haben, weil anlässlich einer von der Inhaberin eines Modegeschäfts
durchgeführten Modeschau, bei der auch Aerobic Damen teilgenommen
hätten, Werbung für sein Fitnessstudio gemacht worden sei, und die
Zahlung von 1.500,00 S - laut der im Arbeitsbogen einliegenden Rechnung
(Bl. 74) ein Sponsorbeitrag für die Veranstaltung "s" am 30. Mai
1999 - habe eine Transparentwerbung betroffen.
Mit diesen allgemein gehaltenen
Ausführungen hat der Bw weder dargetan, worin die behaupteten
Werbeleistungen konkret bestanden hätten, noch auf welcher vertraglichen
Vereinbarung solche Leistungen beruhten. Damit muss aber davon ausgegangen
werden, dass diesen "Sponsorzahlungen" keine Leistungen mit einem
nachvollziehbaren Werbeeffekt für das Fitnessstudio des Bw
gegenüberstanden.
Der Bw hat weiters Ausgaben im
Zusammenhang mit Bb Veranstaltungen, nämlich die M vom 12. Juni 1999
und die "Mt" vom 13. Mai 2000, die er nicht auf eigene Rechnung organisiert
hat und die daher für ihn nicht mit Einnahmen verbunden waren, als
Betriebsausgaben seines Fitnessstudios verbucht.
Die betriebliche Veranlassung
für den - nach den Feststellungen der Betriebsprüfung für
Showbekleidung, Pokale und Werbefunk im Radio aus Anlass der M am 12. Juni
1999 - verausgabten Betrag von 13.442,67 S begründet der Bw damit,
dass anlässlich dieser Veranstaltung Werbung für sein Fitnessstudio
betrieben worden sei. Auch dieses Vorbringen bleibt allgemein gehalten. Der Bw
hat weder den konkreten Inhalt von Werbeleistungen dargetan, noch vertragliche
Grundlagen, nach denen beurteilt werden könnte, ob anlässlich dieser
Veranstaltung Leistungen mit Werbeeffekt für das Fitnessstudio des Bw als
Gegenleistung für die erwähnten Zahlungen erbracht worden wären,
genannt. Auch der Hinweis in der Stellungnahme des Prüfers, es sei nicht
erkennbar, inwiefern die strittigen Zahlungen der Werbung gedient hätten,
hat den Bw nicht zur Konkretisierung seines Vorbringens bzw. zur Beibringung
entsprechender Nachweise veranlasst.
Was die für das Jahr 2000
strittigen Ausgaben in Höhe von 167.547,75 S betrifft, so hat der
Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme, dem Berufungseinwand folgend, eine
Aufgliederung dieses Betrages vorgenommen. Der Bw hat sich dazu nicht weiter
geäußert, weshalb die Feststellung der Betriebsprüfung, dass
sich diese Ausgaben auf die Veranstaltung vom 13. Mai 2000 bezogen haben,
unwiderlegt geblieben ist. Für eine Zuordnung zu dieser Veranstaltung
sprechen im Übrigen bereits die Art der Ausgaben - Plakatwerbung, Pokale,
Verpflegung und Nächtigung von Athleten, Radiowerbung, Werbeprojektoren,
Ton- und Lichtanlage Bühne, Produktion und Übertragung "Mf" - und
deren Verbuchung in zeitlichter Nähe (vom 14. April bis 21. Juni
2000) zur fraglichen Veranstaltung.
Der Bw hat lediglich zur Zahlung von 44.250,00 S an
die NC für Produktion und Übertragung der MF2000 (Bl 90
Arbeitsbogen) konkret Stellung bezogen und begründet den
Betriebsausgabenabzug damit, dass der Aufwand durch die Rechnung eindeutig
Werbecharakter habe. Zu den weiteren auf dem Konto "Werbung" verbuchten Ausgaben
für Plakatwerbung, Pokale, Verpflegung und Nächtigung von Athleten,
Radiowerbung sowie den auf dem Konto "Leihmieten" verbuchten Zahlungen von
13.500,00 S für die Miete von Werbeprojektoren und von
40.000,00 S die Miete einer Ton- und Lichtanlage für die Bühne
hat der Bw nichts vorgebracht.
Damit hat der Bw aber auch in
diesem Punkt nicht dargetan, inwieweit die Ausgaben durch den Betrieb seines
Fitnessstudios veranlasst gewesen wären. Die bloße Erklärung,
die Zahlung an die NC habe durch die Rechnung eindeutig Werbecharakter, reicht
für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer Veranlassung durch den
Betrieb des Fitnessstudios ebenso wenig aus, wie die bloße Verbuchung von
Ausgaben auf dem Konto "Werbung". Dass anlässlich der Veranstaltung vom
13. Mai 2000 Werbung für das Fitnessstudio betrieben worden wäre,
behauptet der Bw nicht einmal.
Die Zahlung von
25.000,00 S (Bl. 153 Arbeitsbogen) hat nach dem Vorbringen des Bw
nicht die Veranstaltung vom 13. Mai 2000 betroffen. Es habe sich um eine
Lizenzzahlung an PP gehandelt, weshalb Betriebsausgabenbegriff bestehe. Mit
dieser Erklärung, die zudem im Widerspruch zu der unwiderlegt gebliebenen
Auskunft des PP, der Bw sei nur im Jahr 1999 Lizenznehmer gewesen, steht, wird
aber ein betrieblicher Grund für die Zahlung ebenfalls nicht nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht.
Aus den dargelegten
Gründen können weder die für das Jahr 1999 strittigen Ausgaben
von insgesamt 19.942,67 S noch die für das Jahr 2000 strittigen
Ausgaben von insgesamt 167.547,75 S als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Diese Ausgaben stellen allenfalls freiwillige (Sponsor-) Zuwendungen dar, deren
Abzugsfähigkeit aber gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
ausgeschlossen ist. Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2
lit. a UStG 1994 können die auf diese Ausgaben entfallenden
Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1242-W/05
- Stammnummer
- 29164
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF