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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1242-W/05

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Vorliegens von Aufzeichnungsmängeln

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1242-W/05vom 02.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

welcher vertraglichen Grundlage diese beruht hätte. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, durch Zeugenbefragung das Bestehen und den Inhalt einer solchen Vereinbarung zu ergründen, zumal eine Behörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen nicht verpflichtet ist;auch hat es der Bw unterlassen, seinen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme durch Angabe der Anschrift des Zeugen zu konkretisieren, weshalb auch aus diesem Grund keine Verpflichtung besteht, diesem Antrag nachzukommen (VwGH 13.4.2005, 2001/13/0165). Den Versuch, eine betriebliche Veranlassung für die Bezahlung der weiteren Hotelrechnung mit dem Buchungstext "P" darzutun, hat der Bw nicht einmal unternommen. Die in Rede stehenden Ausgaben können daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Die auf diese Beträge entfallenden Vorsteuern sind gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abzugsfähig. 3. Der Bw hat im Jahr 2000 einen Wareneinkauf in Höhe von 78.782,00 S als Schadensfall verbucht und damit als Betriebsausgabe geltend gemacht. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Doralt, EStG7, § 4 Tz 269). Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027). Der Bw hat den vermeintlichen Schadensfall weder nachgewiesen, noch reicht sein Vorbringen für dessen Glaubhaftmachung aus. So ist es schon nicht richtig, wenn in der Berufung davon gesprochen wird, dass das Produkt "AS" den Wirkstoff Nandrolon enthalten habe, weil es ein derartiges Produkt nicht gab. Es wurde lediglich bei einem bestimmten von der Fa. "Y GmbH AS Fitness Products" vertriebenen Produkt, nämlich, wie dem der Berufung beigelegten Zeitungsbericht zu entnehmen ist, Speed-Creatin-Kautabletten, Spuren der verbotenen Dopingsubstanz Nandrolon festgestellt (vgl. auch www.dn, www.ad). Ein Nachweis dafür, dass auch der Bw solche Kautabletten erworben hätte, wurde nicht erbracht. In der im Arbeitsbogen einliegenden Rechnung (Bl. 138 bis 142 Arbeitsbogen) über insgesamt 5.670,80 DM bzw. umgerechnet 40.694,35 S scheint dieses Produkt jedenfalls nicht auf. Warum daher der Einkauf des Bw wegen der bei einem anderen Produkt der Verkäuferfirma festgestellten Dopingsubstanz für den Bw zu einem Schadensfall geführt haben soll, ist nicht nachzuvollziehen. Insbesondere ist es unerklärlich, warum wegen der vermuteten Kontaminierung von Kautabletten in besagter Rechnung enthaltene T-Shirts, Mixbecher und "Big Bags" als Schadensfall verbucht wurden. Der Bw hat damit weder nachgewiesen noch schlüssig dargelegt, dass dem Verkauf der von der Fa. Y eingekauften Produkte ein Verbot entgegengestanden wäre. Was schließlich die behauptete Rücksendung durch die Fa. S betrifft, so ist zum einen nicht erklärlich, warum der Bw über keinerlei Belege für die Rücksendung von Waren im Wert von immerhin rd. 68.000,00 S verfügt, zum anderen ist es unergründlich, warum die Waren zwar wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Verkaufsverbotes zurückgesendet worden wären, der Bw gegenüber dem Verkäufer aber keinen Schadenersatz bzw. keine Rückerstattung des Kaufpreises begehrt hätte. Dass der Bw nicht einsichtig gemacht hat, warum die Fa. S überhaupt die Rücksendung vom Bw eingekaufter Produkte durchgeführt haben soll, insbesondere wo doch der Bw versucht hätte, dieser die Produkte trotz eines bestehenden Verkaufsverbotes zu verkaufen, sei nur nebenbei erwähnt. Es wäre jedenfalls Sache des Bw gewesen, selbst seiner Nachweispflicht durch die Beibringung aussagekräftiger Beweise über die vermeintliche Rücksendung zu entsprechen. Dass er sich stattdessen auf nicht näher bezeichnete Zeugen beruft, hebt die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ebenfalls nicht. Darauf, dass keine Verpflichtung besteht, einem nicht durch die Angabe der Anschrift des Zeugen konkretisierten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme nachzukommen, wurde bereits hingewiesen. Da der Bw den Eintritt des behaupteten Schadensfalles weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, er den Verbleib der fraglichen Produkte letztlich nicht aufgeklärt hat, ist davon auszugehen, dass diese Produkte verkauft wurden und die Erlöse aus dem Verkauf keinen Eingang in die Bücher des Bw gefunden haben. Dass die Betriebsprüfung einen Erlös in Höhe des Eigenverbrauchswertes berücksichtigt hat, kann daher nicht als unschlüssig oder überhöht erkannt werden. 4. Zu den Ausgaben für Wein als Geschenke an Vertreter und verschiedene Institutionen sowie für Süßwaren zur freien Entnahme durch Kunden ist zu bemerken, dass solche nicht in einer Bewirtung bestehende Aufmerksamkeiten wem gegenüber immer typische Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 1 EStG sind, die sich einem Abzug von den Einkünften in jedem Fall entziehen (vgl. VwGH 30.4.2003, 98/13/0071). Die auf diese Ausgaben entfallenden Vorsteuern sind gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abzugsfähig. 5.1. Der Bw ist als Organisator von Bb Wettkämpfen aufgetreten. Ersichtlich ist dies u.a. auch aus einer im Arbeitsbogen einliegenden Rechnung (Bl. 160), auf der eine Reihe von Veranstaltungen aufgelistet ist, als deren offizieller Veranstalter die XY des Bw bezeichnet wird. Durch die Erhebungen der Betriebsprüfung ist hervorgekommen, dass der Bw die Veranstaltungen vom 6. November 1999 ("X") und vom 30. Juni 2000 ("UF") auf eigene Rechnung durchgeführt hat. Bestätigt wird dies auch durch die vom UFS eingeholten Auskünfte des PP und der N-A. Der Bw hat den Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge zwar die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben, nicht jedoch daraus resultierende Einnahmen aufgezeichnet. Dass der Bw Eintrittsgelder für den Besuch der besagten Veranstaltungen in Höhe von 52.170,00 S (1999) und 142.680,00 S (2000) kassiert, aber nicht verbucht bzw. in seinen Steuererklärungen verschwiegen hat, ist eine unstrittige Feststellung der Betriebsprüfung. Der Umstand, dass der Bw Geschäftsvorfälle steuerlich unerfasst gelassen hat, stellt aber einen zur Schätzung berechtigenden bzw. verpflichtenden sachlichen Mangel dar. Erweisen sich Aufzeichnungen als mangelhaft, so ist wahrscheinlich, dass nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 184 Tz 18 und die dort zitierte Judikatur). Die Annahme, dass der Bw neben den als unverbucht nachgewiesenen Eintrittsgeldern weitere aus der Veranstaltung der Wettkämpfe vom 6. November 1999 und vom 30. Juni 2000 resultierende Einnahmen nicht aufgezeichnet hat, wird zudem durch eine Reihe von Faktoren bestärkt. So erweist sich die Behauptung des Bw, weder Tombola- noch Werbeeinahmen aus der Durchführung der Veranstaltungen erzielt zu haben, angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse als nicht haltbar. Bereits aus der mit PP abgeschlossenen Lizenzvereinbarung geht unmissverständlich hervor, dass der Bw Anspruch auf die Einnahmen aus der Tombola und, von den drei Hauptsponsoren abgesehen, aus der werblichen Vermarktung hatte. Dass eine Tombola anlässlich des Wettkampfes vom 6. November 1999 tatsächlich stattgefunden hat, ist durch die Auskunft des PP bzw. das von diesem übermittelte Flugblatt belegt. Auf dem Flugblatt findet sich aber nicht nur ein Hinweis auf die Tombola. Das Flugblatt enthält vielmehr auch eine Reihe von Firmenanzeigen (z.B .Sp, X-Banken), und es ist im Einklang mit der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die betreffenden Firmen für die Aufnahme dieser Anzeigen auch ein Entgelt entrichtet haben. Dass der Bw die Veranstaltung vom 30. Juni 2000 nicht ebenfalls entsprechend vermarktet hätte, ist unglaubwürdig. Auf der Homepage des vom Bw geführten Fitnessstudios (www.f/presse) wird berichtet, dass die "U2000" nicht nur ein sportlicher, sondern auch ein organisatorischer Erfolg gewesen wäre. Es ist dort u.a. davon die Rede, dass der VIP-Raum von der Fa K ausgestattet wurde, nach der Pause eine Modeschau stattgefunden hat und Sportwagen verschiedener Marken präsentiert wurden. Auch hier kann im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter den betreffenden Firmen eine Präsenz bei diesem Großereignis nicht unentgeltlich ermöglicht hat. Der Bw hat ferner für dieses Ereignis Werbeprojektoren angemietet (Rechnung Bl. 94 Arbeitsbogen), und es ist nicht anzunehmen, dass er das getan hätte, wenn kein Bedarf nach solchen Projektoren bestanden bzw. der Bw keine Einnahmen aus mit diesen Projektoren durchgeführten Werbeanzeigen erhalten hätte. In den Pressemeldungen wird außerdem die Zuschaueranzahl mit 700 angegeben, während aus der Abrechnung der Lustbarkeitsabgabe nur 406 (Bl. 92 Arbeitsbogen) hervorgehen. Dem Verlangen des UFS, Nachweise über den behaupteten Einnahmenausfall aus dem Kartenverkauf wegen des Konkurses der Fa. L beizubringen, ist der Bw nicht nachgekommen. Er hat es auch unterlassen, die Durchführung der "U2000" betreffende Vereinbarungen vorzulegen. Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Bw anlässlich der Durchführung der Veranstaltungen vom 6. November 1999 und 30. Juni 2000 nicht nur die von der Betriebsprüfung festgestellten Eintrittsgelder, sondern weitere Einnahmen, insbesondere solche aus der Abhaltung einer Tombola und aus der werblichen Vermarktung, erzielt hat. Damit besteht die Berechtigung bzw. Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen auch in Bezug auf die vom Bw ausgeübte Tätigkeit als Veranstalter von Bb wettkämpfen im Schätzungswege zu ermitteln. Was die Höhe der Zuschätzung betrifft, so kann in der Vorgangsweise der Betriebsprüfung, diese nach Art eines Sicherheitszuschlages zumindest in Höhe der Differenz zwischen den festgestellten Eintrittsgeldern und den mit den Veranstaltungen verbundenen Ausgaben zu bemessen, mangels anderer Anhaltspunkte nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal der Bw auch nicht dargetan hat, in welcher anderen Höhe sich die Tombola- und Werbeeinnahmen bewegt hätten, und das der Berufung beigelegte Schreiben an den Bürgermeister keinen Nachweis dafür, dass die Veranstaltung vom 30. Juni 2000 für den Bw mit einem Verlust geendet hätte, bietet. Im Übrigen hat der Bw als derjenige, der durch das Unterlassen einer Erfassung der Einnahmen aus den Veranstaltungen zur Schätzung Anlass gab und der an einer Aufklärung des Sachverhalts nicht in entsprechender Weise mitgewirkt hat, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit zu vertreten. 5.2. Streit besteht schließlich darüber, ob die unter Tz. 20b BP-Bericht genannten Ausgaben in Höhe von 19.942,67 S (für das Jahr 1999) und 167.547,75 S (für das Jahr 2000) als Betriebsausgaben bzw. die darauf entfallenden Umsatzsteuern als Vorsteuern abzugsfähig sind. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Doralt, EStG7, § 4 Tz 269, 270). Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen u.a. Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben (Z 3) und freiwillige Zuwendungen (Z 4) bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Der Bw hat vorgebracht, die Miete von 5.000,00 S für die Anmietung einer Sporthalle bezahlt zu haben, weil anlässlich einer von der Inhaberin eines Modegeschäfts durchgeführten Modeschau, bei der auch Aerobic Damen teilgenommen hätten, Werbung für sein Fitnessstudio gemacht worden sei, und die Zahlung von 1.500,00 S - laut der im Arbeitsbogen einliegenden Rechnung (Bl. 74) ein Sponsorbeitrag für die Veranstaltung "s" am 30. Mai 1999 - habe eine Transparentwerbung betroffen. Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen hat der Bw weder dargetan, worin die behaupteten Werbeleistungen konkret bestanden hätten, noch auf welcher vertraglichen Vereinbarung solche Leistungen beruhten. Damit muss aber davon ausgegangen werden, dass diesen "Sponsorzahlungen" keine Leistungen mit einem nachvollziehbaren Werbeeffekt für das Fitnessstudio des Bw gegenüberstanden. Der Bw hat weiters Ausgaben im Zusammenhang mit Bb Veranstaltungen, nämlich die M vom 12. Juni 1999 und die "Mt" vom 13. Mai 2000, die er nicht auf eigene Rechnung organisiert hat und die daher für ihn nicht mit Einnahmen verbunden waren, als Betriebsausgaben seines Fitnessstudios verbucht. Die betriebliche Veranlassung für den - nach den Feststellungen der Betriebsprüfung für Showbekleidung, Pokale und Werbefunk im Radio aus Anlass der M am 12. Juni 1999 - verausgabten Betrag von 13.442,67 S begründet der Bw damit, dass anlässlich dieser Veranstaltung Werbung für sein Fitnessstudio betrieben worden sei. Auch dieses Vorbringen bleibt allgemein gehalten. Der Bw hat weder den konkreten Inhalt von Werbeleistungen dargetan, noch vertragliche Grundlagen, nach denen beurteilt werden könnte, ob anlässlich dieser Veranstaltung Leistungen mit Werbeeffekt für das Fitnessstudio des Bw als Gegenleistung für die erwähnten Zahlungen erbracht worden wären, genannt. Auch der Hinweis in der Stellungnahme des Prüfers, es sei nicht erkennbar, inwiefern die strittigen Zahlungen der Werbung gedient hätten, hat den Bw nicht zur Konkretisierung seines Vorbringens bzw. zur Beibringung entsprechender Nachweise veranlasst. Was die für das Jahr 2000 strittigen Ausgaben in Höhe von 167.547,75 S betrifft, so hat der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme, dem Berufungseinwand folgend, eine Aufgliederung dieses Betrages vorgenommen. Der Bw hat sich dazu nicht weiter geäußert, weshalb die Feststellung der Betriebsprüfung, dass sich diese Ausgaben auf die Veranstaltung vom 13. Mai 2000 bezogen haben, unwiderlegt geblieben ist. Für eine Zuordnung zu dieser Veranstaltung sprechen im Übrigen bereits die Art der Ausgaben - Plakatwerbung, Pokale, Verpflegung und Nächtigung von Athleten, Radiowerbung, Werbeprojektoren, Ton- und Lichtanlage Bühne, Produktion und Übertragung "Mf" - und deren Verbuchung in zeitlichter Nähe (vom 14. April bis 21. Juni 2000) zur fraglichen Veranstaltung. Der Bw hat lediglich zur Zahlung von 44.250,00 S an die NC für Produktion und Übertragung der MF2000 (Bl 90 Arbeitsbogen) konkret Stellung bezogen und begründet den Betriebsausgabenabzug damit, dass der Aufwand durch die Rechnung eindeutig Werbecharakter habe. Zu den weiteren auf dem Konto "Werbung" verbuchten Ausgaben für Plakatwerbung, Pokale, Verpflegung und Nächtigung von Athleten, Radiowerbung sowie den auf dem Konto "Leihmieten" verbuchten Zahlungen von 13.500,00 S für die Miete von Werbeprojektoren und von 40.000,00 S die Miete einer Ton- und Lichtanlage für die Bühne hat der Bw nichts vorgebracht. Damit hat der Bw aber auch in diesem Punkt nicht dargetan, inwieweit die Ausgaben durch den Betrieb seines Fitnessstudios veranlasst gewesen wären. Die bloße Erklärung, die Zahlung an die NC habe durch die Rechnung eindeutig Werbecharakter, reicht für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer Veranlassung durch den Betrieb des Fitnessstudios ebenso wenig aus, wie die bloße Verbuchung von Ausgaben auf dem Konto "Werbung". Dass anlässlich der Veranstaltung vom 13. Mai 2000 Werbung für das Fitnessstudio betrieben worden wäre, behauptet der Bw nicht einmal. Die Zahlung von 25.000,00 S (Bl. 153 Arbeitsbogen) hat nach dem Vorbringen des Bw nicht die Veranstaltung vom 13. Mai 2000 betroffen. Es habe sich um eine Lizenzzahlung an PP gehandelt, weshalb Betriebsausgabenbegriff bestehe. Mit dieser Erklärung, die zudem im Widerspruch zu der unwiderlegt gebliebenen Auskunft des PP, der Bw sei nur im Jahr 1999 Lizenznehmer gewesen, steht, wird aber ein betrieblicher Grund für die Zahlung ebenfalls nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Aus den dargelegten Gründen können weder die für das Jahr 1999 strittigen Ausgaben von insgesamt 19.942,67 S noch die für das Jahr 2000 strittigen Ausgaben von insgesamt 167.547,75 S als Betriebsausgaben anerkannt werden. Diese Ausgaben stellen allenfalls freiwillige (Sponsor-) Zuwendungen dar, deren Abzugsfähigkeit aber gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 ausgeschlossen ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 können die auf diese Ausgaben entfallenden Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 2. Juli 2007

Normen und Schlagworte

SchätzungAufzeichnungsmängel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1242-W/05
Stammnummer
29164
Gültig
02.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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