Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1242-W/05
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Vorliegens von Aufzeichnungsmängeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1242-W/05vom 02.07.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidungen vom 2. Juni 2005 teilweise Folge gegeben.
Bezüglich
Höhe und Berechnung der Abgaben wird auf diese Berufungsvorentscheidungen
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) führte im Berufungszeitraum
als Einzelunternehmer eine Tabak-Trafik und unter der Bezeichnung "XY" ein
Fitnessstudio. Den Gewinn aus diesen Betrieben ermittelte er gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG.
Im Jahr 2004 fand beim Bw eine Umsatz- und Einkommensteuer
der Jahre 1999 bis 2001 umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt,
deren Feststellungen Eingang in die angefochtenen Bescheide fanden. Nach
Erlassung teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidungen, in deren Gefolge
dem Bw die zur Berufung ergangene Stellungnahme des Betriebsprüfers
übermittelt wurde, sind noch folgende Punkte strittig:
Tz. 12
Betriebsprüfungsbericht (BP-Bericht):
Unter dieser Tz. trifft der
Prüfer grundsätzliche Feststellungen zur Führung der Bücher
in den Betrieben des Bw.
Zu beiden Betrieben:
- Hilfsaufzeichnungen zur
Inventur nicht aufbewahrt:
Der
Bw bringt dazu in der Berufung vor, dass zwar Hilfsaufzeichnungen zur Inventur
erstellt worden seien, bei diesen habe es sich jedoch lediglich um
Gleichschriften zu der "schön geschriebenen Inventur" gehandelt. Es bestehe
keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Gleichschriften, sondern
nur von Hilfsaufzeichnungen, welche der korrekten Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen dienten.
Der
Prüfer weist in seiner zur Berufung ergangenen Stellungnahme darauf hin,
dass Hilfsaufzeichnungen die Grundlage der Inventur darstellten und
aufbewahrungspflichtig seien.
Zum Betrieb "XY":
- Mängel bei den Inventuren (fehlende
Produkte):
Die Berufung
führt dazu aus, es könne der Vermutung der Behörde, dass
eingekaufte Produkte unbedingt in der Inventur enthalten sein müssten,
nicht gefolgt werden. Gegen die Darstellung der Betriebsprüfung, die
Inventur enthalte geringere Bestände als laut rechnerisch ermittelten
Bestandslisten vorhanden sein müssten, sei festzustellen, dass eine
Inventur eine körperliche Bestandsaufnahme sei und daher dieser richtige
Wert übernommen werde. Die Ermittlung laut Losungslisten habe nur
Kontrollzwecken gedient. Erklärbar wären die geringeren Bestände
dadurch, dass es Verderb, Eigenverbrauch und Einladungen in nicht
geringfügigem Ausmaß gegeben habe.
In
seiner Stellungnahme weist der Prüfer darauf hin, dass Losungslisten die
Grundlage für die Losungsermittlung darstellten. Wenn in den Losungslisten,
welche auf Bestandsverrechnung beruhten, per Jahresende in der Inventur nicht
berücksichtigte Werte ausgewiesen seien, so sei die Buchführung nicht
ordnungsgemäß.
- Von sieben Sorten Elektrolytgetränken wurden
lediglich vier buchhalterisch geführt:
Der Bw bringt
dazu vor, zwar sieben Sorten solcher Getränke eingekauft zu haben, wegen
gleicher Verkaufspreise für alle Getränke aber nur vier buchhalterisch
geführt zu haben. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, sortenreine
Eingangs- und Ausgangsaufzeichnungen zu führen. Ferner sei die Aufzeichnung
weggeschütteter Elektrolytgetränke in der Praxis nicht
durchführbar, zumal der Bw neben dem Fitnessstudio auch noch eine Trafik
führe. Verdorbene Getränke würden von Mitarbeitern entfernt,
wobei jederzeit Zeugen namhaft gemacht werden könnten.
Der
Prüfer führt in seiner Stellungnahme aus, dass der Umsatz der
Elektrolytgetränke mittels Bestandsverrechnung ermittelt werde. Der
Endbestand des jeweiligen Getränks werde am folgenden Tag als
Anfangsbestand übernommen, und das für lediglich vier Sorten. Aus den
Losungsaufzeichnungen gehe daher nicht hervor, dass insgesamt sieben Sorten
angeboten wurden.
- Unstimmigkeiten bei den Kennzahlen
(Rohaufschlägen):
Die
Berufung bringt dazu vor, dass der Prüfer in einem Vermerk für das
Jahr 2000 zu niedrige Rohaufschläge bei Bier und Wein festgestellt habe.
Die Betriebsprüfung werde ersucht, die bisher nicht mitgeteilten Zahlen zur
Verfügung zu stellen. Grundsätzlich sei jedoch darzulegen, dass die
höheren Wareneinkäufe bei Sportbekleidung im Verhältnis zu den
Umsatzerlösen dadurch entstanden seien, dass die Trainer Sportbekleidung
aus dem Einkauf benutzen konnten. Was die Küchenumsätze betreffe, so
hätte die Betriebsprüfung Eigenverbrauch und Einladungen bei den
Kalkulationen berücksichtigen müssen.
In
seiner Stellungnahme erläutert der Prüfer die festgestellten
Unstimmigkeiten.
Bei der
Sportbekleidung sei der Wareneinsatz jeweils erheblich über dem
Verkaufswert gelegen. Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch seien nicht
vorgelegt worden.
|
|
Wareneinsatz
|
Erlöse
|
Rohaufschlag
|
Sportbekleidung
1999
|
17.745,00
|
8.838,00
|
-50
%
|
Sportbekleidung
2000
|
16.396,00
|
7.717,00
|
-53
%
|
|
Wareneinsatz
|
Erlöse
|
Rohaufschlag
|
Küche
1999
|
32.127,00
|
129,00
|
-100
%
|
Küche
2000
|
7.187,00
|
4.465,00
|
-38
%
|
|
Wareneinsatz
|
Erlöse
|
Rohaufschlag
|
Bier,
Wein 1999
|
25.191,00
|
48.838,00
|
94
%
|
Bier,
Wein 2000
|
14.152,00
|
15.301,00
|
8
%
|
|
|
Rohaufschlag
1999
|
Rohaufschlag
2000
|
Sportnahrung,
Kosmetik
|
|
140
%
|
96
%
|
Kaffe,
Tee
|
|
1.041
%
|
1.341
%
- Ausbuchung
von Verbindlichkeiten per 31.12. über das Privatkonto
In
der Berufung wird dazu vorgebracht, dass die Ausbuchung, deren Höhe die
Betriebsprüfung nicht bekannt gegeben habe, zu Recht erfolgt sei, da der Bw
bei den einzelnen Lieferanten Rücksprache über die Höhe der
Verbindlichkeit gehalten habe. Die Differenzen, die sich laut Buchhaltung
ergaben, seien glaublich vom Bw aus seinem Privatvermögen bezahlt
worden.
Der
Prüfer erläutert in seiner Stellungnahme, dass die Ausbuchungen in
Höhe von 8.108,36 S im Jahr 2000 und von 23.247,20 S im Jahr 2001
auf dem Privatkonto ersichtlich seien. Im Sinne einer ordnungsgemäßen
Buchführung seien privat beglichene Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der
Zahlung als Privateinlage zu erfassen.
- Nichtaufbewahrung der Hilfsaufzeichnungen zur
Losungsermittlung:
Der Bw wendet
gegen diese Feststellung ein, die Losungsermittlung durch Zählen nach Abzug
eines Wechselgeldes "vermittelt" zu haben. Die von der Behörde vermuteten
Stricherllisten würden sowohl Verkauf als auch Eigenverbrauch und Schwund
beinhalten und würden daher kein dienliches Mittel zur Losungsermittlung
darstellen. Die Stricherllisten dienten nur dem ungefähren
Bestandsvergleich, da er bedingt durch seinen zweiten Betrieb keine genaue
Kontrolle durchführen könne.
In
der Stellungnahme weist der Prüfer erneut auf die für einzelne
Umsatzbereiche geführten Bestandslisten, aus denen durch Vergleich von
Anfangs- und Endbestand auf die Tageslosung hochgerechnet werde. Aufzeichnungen
über das Zählen des Kassastandes und Rückrechnung auf die
Tageslosung seien nicht vorgelegt worden.
- Auffälligkeiten bei einer Analyse der "verkauften
Einheiten" bzgl. Rundungen und Wiederholungen
Zu dieser
Feststellung verweist der Bw erneut darauf, dass die Losungslisten nicht die
Grundlage für die Losungsermittlung gebildet hätten, da diese durch
Zählen ermittelt worden sei. Die Behörde habe auch nicht die Anzahl
der Wiederholungen angeführt.
Der Prüfer
weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Rundungen und Wiederholungen
bei den Losungsaufzeichnungen mit dem Steuerberater vor Prüfungsabschluss
besprochen worden seien. Der Stellungnahme sind Stichproben für die Monate
Jänner, Juli und September 2000 beigelegt.
- Fehlende Umsätze bei Bier-, Soda- und
Toastverkäufen
Der Bw bringt
dazu vor, dass Mitarbeiter die Umsätze zwar erfasst, aber nicht in die
richtige Spalte eingetragen hätten. Er sei auch bereit, Zeugen zu
nennen.
Der
Prüfer hält dem in seiner Stellungnahme entgegen, dass im Hinblick auf
die durch Bestandsverrechnung erfolgende Losungsermittlung fehlende Angaben in
den Aufzeichnungen auch fehlende Umsätze bedeuten würden.
Zur Tabak-Trafik:
- Nichtaufbewahrung der Hilfsaufzeichnungen zu den
Eigenverbrauchswerten:
Der Bw
erklärt in der Berufung, für den Eigenverbrauch keine Aufzeichnungen
geführt, sondern diesen wie in der Verwaltungspraxis üblich im
Schätzungswege ermittelt zu haben. Die von der Betriebsprüfung
festgestellten Eigenverbrauchswerte seien wesentlich überhöht.
Der Prüfer
hält dem in der Stellungnahme entgegen, dass die
Eigenverbrauchserhöhung bei den Zigaretten auf den im Zuge der
Betriebsbesichtigung gemachten Angaben des Bw (3-4 Pkg. tgl.) beruhe.
Die
aus diesem Grund unter Tz 23 vorgenommene schätzungsweise
Erhöhung des Eigenverbrauches wurde in der Berufungsvorentscheidung wieder
rückgängig gemacht.
- Starke Schwankung der Kennzahlen bei den Nebenprodukten
(65 %/121 %/60 %):
In der Berufung
wird dazu vorgebracht, dass bei einer Trafik der Rohaufschlag bei den
Nebenartikeln durchschnittlich zwischen 50 % und 75 % liege.
Der
Prüfer weist in der Stellungnahme darauf hin, dass sich die
Rohaufschläge aus den vom Bw erklärten Angaben ergeben
würden.
Tz. 19
und 24 BP-Bericht:
Auf Grund der festgestellten Mängel nahm die
Betriebsprüfung bei beiden Betrieben Umsatzzuschätzungen vor.
Griffweise Umsatzhinzurechnung beim Betrieb "XY":
|
|
1999
|
2000
|
Netto
|
100.000,00
|
150.000,00
|
+
20% USt
|
20.000,00
|
30.000,00
|
brutto
|
120.000,00
|
180.000,00
Der Bw wendet gegen diese
Zuschätzung ein, dass dies eine Umsatzerhöhung um 50 % bedeute,
was den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechen könne, da hiedurch
ja auch ein entsprechender Wareneinkauf notwendig gewesen wäre. Unter
Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente könne lediglich eine
Umsatzhinzurechnung von 15.000,00 S für das Jahr 1999 und von
20.000,00 S für das Jahr 2000 akzeptiert werden. Es sei auch zu
berücksichtigen, dass der gastronomische Bereich aus acht Sitzplätzen
und null Stehplätzen bestehe. Auch entspreche das Produktangebot nicht
jenem eines üblichen gastronomischen Betriebes. Es sei daher nicht
anzunehmen, dass die von der Behörde vermuteten Umsätze erzielt werden
könnten.
Der Prüfer hielt dem in seiner Stellungnahme entgegen,
dass auf Grund der Vielzahl an Mängeln die Umsatzerhöhung
gerechtfertigt erscheine. Damit seien nicht nur die Mängel im
gastronomischen Bereich, sondern auch jene bei den Verkäufen von
Sportnahrung abgegolten.
Das Finanzamt reduzierte die
Umsatzzuschätzung in den Berufungsvorentscheidungen auf die Hälfte,
also auf netto 50.000,00 S für das Jahr 1999 und netto
75.000,00 S für das Jahr 2000.
Sicherheitszuschläge beim Betrieb Tabak-Trafik:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
netto
|
20.000,00
|
5.000,00
|
20.000,00
|
+
20% USt
|
4.000,00
|
1.000,00
|
4.000,00
|
brutto
|
24.000,00
|
6.000,00
|
24.000,00
In der Berufung wird vorgebracht, dass die Berechnung der
Nebenartikelerlöse bzw. des Nebenartikeleinsatzes nicht nachvollzogen
werden könne und um Bekanntgabe der entsprechenden Zahlen ersucht
werde.
Der Prüfer führt dazu in seiner Stellungnahme
aus, dass er den Wareneinsatz der Nebenartikel auf Basis der Angaben in den
Inventuren sowie des Kontos 4110 "Einkauf Nebenartikel" unter
Berücksichtigung des Eigenverbrauchs ermittelt habe. Die Erlöse der
Nebenartikel seien am Konto 8030 (Zigarettenerlöse) miterfasst gewesen und
durch Abzug der Zigarettenerlöse (unter Berücksichtigung des
Eigenverbrauchs) errechnet worden. Eine Berechnung wurde der Stellungnahme
beigelegt (Bl. 54 E-Akt).
Tz. 15
und 25 BP-Bericht:
Der Bw habe im Jahr 1999 auf dem Konto "Werbung" zwei
Hotelrechnungen verbucht. Eine Buchung über netto 3.733,75 S und
4.964,55 S betreffe einen Hrn. H, die zweite über netto
7.615,83 S, zu der kein Beleg vorhanden gewesen sei, enthalte den Text
"P".
Mangels Zuordnung zum Betrieb
könnten diese Beträge nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden bzw.
seien die darauf entfallenden Vorsteuern nicht abzugsfähig.
In der Berufung wird dazu
vorgebracht, dass H der Präsident der N-I sei. Dieser habe sich fünf
Tage in D aufgehalten, um Werbung für eine Veranstaltung am 21. Juli
1999 zu machen. Diese Veranstaltung hätte auch einen großen
Werbeeffekt für die "XY" des Bw. Aus diesem Grund beantrage der Bw die
Einvernahme des H als Zeugen.
Der Prüfer wies in seiner Stellungnahme darauf hin,
dass aus den Angaben des Bw kein Werbeeffekt erkennbar sei.
Tz. 16
und 26 BP-Bericht:
Der Bw habe im Jahr 2000 auf dem Konto "Schadensfälle"
einen Betrag in Höhe von 78.782,00 S verbucht. Diese Buchung betreffe
verschiedene im Zeitraum August bis Oktober 2000 von der Fa. Y aus
Deutschland bezogene Produkte. Den Angaben des Bw zufolge hätten die
gelieferten Produkte bei Wettkämpfen verbotene Inhaltsstoffe
(Spurenelemente) enthalten.
Der Bw habe aber weder für die "Verschmutzung" der
Produkte noch über die Art der Entsorgung einen Nachweis erbracht. Es sei
daher nicht erwiesen, dass die Produkte nicht doch einer
bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt wurden, zumal sich das
Einnahmeverbot ja nur auf Teilnehmer an Wettkämpfen beschränkt
habe.
Da die Verunreinigung und der Verbleib der Produkte - bis
auf 60 Stück Eiweißdosen á 750 g, die der Bw als
Preis für die Finalisten eines Wettkampfes gespendet habe - nicht
geklärt worden seien, sei zumindest eine private Verwendung durch den Bw zu
unterstellen.
Die Betriebsprüfung nahm daher folgende Erhöhung
des 20 %-igen Eigenverbrauchs vor:
|
verbuchter
Schadensfall
|
78.782,00
|
-
Spende an Finalisten
|
-10.075,80
|
Eigenverbrauch
|
68.706,20
|
+
20% USt
|
13.741,24
|
brutto
|
82.447,44
In der Berufung wendet der Bw ein, dass das Produkt "AS"
den Wirkstoff Nandralon enthalten habe. Dieses Produkt sei nach dem Ankauf durch
den Bw verboten worden. Die Polizei in Bayern habe den schwunghaften illegalen
Handel mit hochdosierten möglicherweise apothekenpflichtigen
Fitnessprodukten aufgedeckt. Der Bw sei daher nicht berechtigt gewesen, dieses
Produkt weiter zu vertreiben. Verwiesen werde dazu auf einen der Berufung
beigelegten Artikel im "Spiegel" vom 22. November 2000.
Der Bw habe versucht, die restlichen, nicht als Spende
verwendeten Produkte an die Fa. S zu verkaufen, was aber wegen des Verbots
des Produktes gescheitert sei. Ein Mitarbeiter aus der Zentrale der Fa. S
in Linz habe die Produkte dann zurückgesendet. Der Mitarbeiter sowie ein
Geschäftsführer würden als Zeugen angeführt. Die Zurechnung
zum Eigenverbrauch sei daher nicht gerechtfertigt.
In seiner Stellungnahme
führt der Prüfer näher aus, dass der Bw in der Zeit von
18. August bis 31. Oktober 2000 vom deutschen Unternehmen "Y GmbH - AS
Fitness Products" Sportnahrung eingekauft habe. Die letzte Zahlung sei am
6. Dezember 2000 überwiesen worden. Weiters weist der Prüfer
darauf hin, dass laut dem der Berufung beigelegten Artikel im "Spiegel" vom
22. November 2000 lediglich von der Fa. AS Fitness Products verkaufte
Kautabletten mit dem Namen "Speed Creatin" mit dem Dopingmittel Nandrolon
kontaminiert gewesen seien. Insgesamt seien nur 6 von 50 der von diesem
Unternehmen vertriebenen Produkte vom Kontaminierungsverdacht betroffen gewesen.
Ob der Bw, der eine Vielzahl verschiedener Produkte eingekauft habe, auch solche
Produkte erworben habe, sei unbekannt. Warum der gesamte Einkauf als
Schadensfall ausgebucht worden sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Während des Prüfungsverfahrens sei eine Bestätigung der N-A
vorgelegt worden, wonach der Bw für die Finalisten bei der Wahl zum VS im
Juli 2000 60 Eiweißdosen als Preis gespendet habe.
Tz. 22
und 25 BP-Bericht:
Die Betriebsprüfung traf
hier die Feststellung, dass im Jahr 1999 im Betrieb "Tabak-Trafik" verbuchte
Einkäufe von Süßwaren und Wein in Höhe von netto
1.577,00 S und 22.451,67 S den nichtabzugsfähigen
Repräsentationsausgaben zuzuordnen sowie die darauf entfallenden Vorsteuern
nicht abzugsfähig seien.
Der Bw bringt dazu vor, dass
die im Jahr 1999 angekauften Süßwaren in der Trafik für Kunden
zur freien Entnahme stünden. Der Wein sei an Vertreter, Gendarmerie, Post
und Bank verschenkt worden. Festgestellt werde, dass es sich dabei um den Ankauf
für mehrere Jahre handle. Der Ankauf sei daher nicht für den
Privatbedarf getätigt worden, sondern um bei Geschäftsabschlüssen
mit Vertretern bessere Konditionen zu erwirken.
Tz. 20a
BP-Bericht:
Unter dieser Tz. rechnete der
Prüfer nicht erklärte Veranstaltungsumsätze in folgender
Höhe hinzu:
|
|
1999
|
2000
|
netto
|
151.475,00
|
558.900,00
|
+
20% USt
|
30.295,00
|
111.780,00
|
brutto
|
181.770,00
|
670.680,00
Aus den im Arbeitsbogen dokumentierten Feststellungen des
Prüfers ergibt sich, dass der Bw zwar Ausgaben im Zusammenhang mit einer
Veranstaltung vom 6. November 1999 und einer weiteren vom 30. Juni
2000 geltend gemacht, aber keine Einnahmen hieraus erklärt habe
(Bl. 70, 71 Arbeitsbogen).
Die Hinzurechnung des Jahres 1999 betrifft die am
6. November 1999 abgehaltene Veranstaltung "X" (Bl. 79 Arbeitsbogen),
deren Ausrichtung der Bw auf Grund eines mit PP Promotions abgeschlossenen
Lizenzvertrages gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von netto 50.000,00 S
(Bl. 95 Arbeitsbogen) übernommen hat. Der Vertrag bestimmt u.a.
Folgendes:
"Herr [Bw] kann
die Veranstaltung werblich vermarkten und erhält sämtliche Einnahmen
aus Eintrittsgeldern, Sponsoren, Tombola und dergleichen, bis auf folgende
Ausnahmen: Die Firma PP Promotions hat das Recht, für die drei
Hauptsponsoren ...... 3 Transparente auf der Bühne aufzuhängen,
weiters die Vermarktung von zwei Siegerschleifen ...". "Außerdem
übernimmt die Firma PP Promotions die Kosten für das Programmheft,
Herr [Bw] kann 8 Seiten selbst vermarkten ......".
Die Hinzurechnung des Jahres 2000 betrifft die
Veranstaltung Z.
Im Zuge der Prüfung wurde
bekannt, dass der Bw Eintrittsgelder in Höhe von 52.170,00 S für
die Veranstaltung vom 6. November 1999 (Bl. 84 Arbeitsbogen) und von
142.680,00 S für die Veranstaltung vom 30. Juni 2000 (Bl. 92
Arbeitsbogen) kassiert hatte. Die Hinzurechnung dieser Beträge ist auch
nicht strittig. Der Prüfer rechnete weiters die Differenz zwischen den
Eintrittsgeldern und den für die jeweilige Veranstaltung geltend gemachten
Ausgaben hinzu, um damit die fehlenden Tombola- und Sponsoreinnahmen zu erfassen
(Bl. 71 Arbeitsbogen).
In der Berufung wird gegen diese Hinzurechnung vorgebracht,
dass eventuelle Sponsoreinnamen für die drei Hauptsponsoren der
Veranstaltung vom 6. November 1999 PP Promotions zugegangen seien. Es sei
eine Vermutung der Behörde, dass eine Tombola stattgefunden habe. Da 287
Karten verkauft worden seien, hätten überdies bei einem angenommenen
Lospreis von 10,00 S maximal 5.000,00 S aus Lospreisen erzielt werden
können. Außerdem habe auch die Gemeinde die Lustbarkeitsabgabe
nachgelassen, weil aus der Veranstaltung ein Verlust entstanden sei. Der Bw
werde sich um eine Bestätigung der Gemeinde bemühen.
Für die Veranstaltung vom 30. Juni 2000 sei der
Kartenverkauf u.a. über die Fa. L durchgeführt worden. Da diese
in Konkurs gegangen sei, wären aus diesem Verkauf keine Einnahmen
angefallen. Der Verlust, den der Bw erlitten habe, könne nicht durch
Zuschätzungen ausgeglichen werden. Auf Grund des Verlustes habe die
Gemeinde, wie ein der Berufung beigelegtes Schreiben belege, keine
Lustbarkeitsabgabe vorgeschrieben. Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren habe
der Bw nachweislich nicht erhalten. Da die Nichtdurchführung einer Tombola
für den Bw nicht beweisbar sei, wäre eine Zuschätzung von
25.000,00 S akzeptabel.
In seiner Stellungnahme führt der Prüfer aus,
dass es sich bei den Hinzurechnungen um keinen willkürlichen Akt gehandelt
habe. Aus der Lizenzvereinbarung gehe hervor, dass dem Bw die Einnahmen aus
Eintrittsgeldern, Sponsoren, Tombola und werblicher Vermarktung zugestanden
wären. Bezüglich des Nachlasses der Lustbarkeitsabgabe sei zu
erwähnen, dass es bei Veranstaltungen mit hohem öffentlichen und
medialen Interesse häufig und unabhängig vom Vorliegen eines Gewinnes
oder eines Verlustes aus der Veranstaltung zu einem solchen Nachlass
komme.
Tz. 20b
BP-Bericht:
Unter dieser Tz. rechnete der
Prüfer Veranstaltungsaufwendungen in folgender Höhe hinzu:
|
|
1999
|
2000
|
netto
|
19.942,67
|
167.547,75
|
+
20% USt
|
3.988,53
|
33.509,55
|
brutto
|
23.931,20
|
201.057,30
Die Hinzurechnung für das
Jahr 1999 setzt sich zusammen aus einer Zahlung in Höhe von netto
5.000,00 S für die Miete einer Sporthalle aus Anlass der Veranstaltung
"FM" vom 10. April 1999, aus einer Zahlung von 1.500,00 S an eine
Fa. "J" aus Anlass der Veranstaltung "s" vom 30. Mai 1999, sowie aus
Ausgaben in Höhe von 13.442,67 S (für Showbekleidung, Pokale,
Werbefunk im Lokalradio; Bl. 121 Arbeitsbogen) aus Anlass der Veranstaltung
vom 12. Juni 1999 (M). Veranstalter der M sei die N-A gewesen. Dieser seien
auch die Einnahmen zuzurechnen. In einem Schreiben vom 21. Juni 2004
(Bl. 102 Arbeitsbogen) erklärt die
N-A, dass der Bw Beauftragter des
Verbandes gewesen sei, und dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben die
N-A getragen habe.
In der Berufung bringt der Bw
vor, dass die Veranstaltung vom 10. April 1999 Fr. Sv abgehalten habe.
Diese betreibe Modegeschäfte. Der Bw habe die Miete von 5.000,00 S
deshalb entrichtet, weil anlässlich der Veranstaltung Werbung für sein
Studio betrieben worden sei. Auch hätten Aerobic Damen an der Modeschau
teilgenommen. Der Werbeeffekt für das Fitnessstudio des Bw sei daher
gegeben. Die Zahlung über 1.500,00 S habe ein Transparent betroffen.
Die Veranstaltung vom 12. Juni 1999 sei in der Veranstaltungshalle neben
dem Fitnessstudio des Bw abgehalten worden. Der Bw habe die Ausgaben
übernommen, da anlässlich der Veranstaltung Werbung für sein
Fitnessstudio betrieben worden sei.
Der Prüfer hält dem
in der Stellungnahme entgegen, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die
strittigen Zahlungen der Werbung gedient hätten. Bezüglich der
Veranstaltung vom 12. Juni 1999 sei anzunehmen, dass der Bw die Kosten mit
der N-A verrechnet habe.
Die Hinzurechnung für das Jahr 2000 setzt sich
zusammen aus Ausgaben in Höhe von 89.047,75 S für Werbung
(Bl. 128 Arbeitsbogen), von 53.500,00 S für Leihmieten
(Bl. 150 Arbeitsbogen) und von 25.000,00 S für eine Lizenz
(Bl. 153 Arbeitsbogen). Sämtliche dieser Ausgaben seien einer
Veranstaltung vom 13. Mai 2000, für die der Bw keine Einnahmen erzielt
habe, zuzuordnen (Bl. 70 Arbeitsbogen).
In der Berufung wird dazu
vorgebracht, dass die Lizenzzahlung über 25.000,00 S an die
Fa. PP Promotions bezahlt worden sei und nicht der Veranstaltung vom
13. Mai 2000 zuzuordnen wäre. Es bestehe somit
Betriebsausgabenbegriff. Aus einer der Berufung beigelegten Bestätigung der
NC gehe hervor, dass aus dieser Produktion keine Einnahmen erzielt worden seien.
Es sei jedoch anzunehmen, dass dieser Aufwand durch die Rechnung eindeutig
Werbecharakter habe. Bezüglich der restlichen Ausgaben werde die
Finanzbehörde ersucht, ein Detail vorzulegen, da eine Zuordnung zur
Veranstaltung vom 13. Mai 2000 nicht korrekt sei.
Der
Prüfer erläutert dazu in der Stellungnahme, dass diese Ausgaben die
aus dem Konto "6600 Werbung 2000" ersichtlichen Ausgaben vom 14. April bis
21. Juni 2000 (das sind Ausgaben für Plakatwerbung, Pokale,
Verpflegung und Nächtigung von Athleten, Radiowerbung sowie die Zahlung an
die NC über 44.250,00 S) sowie die aus dem Konto "7040 Leihmieten
2000" ersichtlichen Ausgaben (für Werbeprojektoren, Ton- und Lichtanlage
Bühne) betreffen.
Über Ersuchen des UFS übermittelte PP mit
Schreiben vom 9. und 19. März 2007 einen Flugzettel betreffend
die Veranstaltung vom 6. November 2007 und teilte mit, dass der Bw nur im
Jahr 1999 Lizenznehmer zur Durchführung der MF gewesen sei und hiefür
die vereinbarte Gebühr von 50.000,00 S bezahlt habe. Die
Eintrittsgelder sowie Tombola- und Sponsoreinnahmen habe der Bw kassiert. Nur
die auf dem Flugzettel genannten Firmen "F&F" und "TA" hätten nichts
mit dem Bw zu tun gehabt. Der Bw habe im Rahmen der Veranstaltung eine Tombola
organisiert, für welche die Zuschauer Lose kaufen konnten.
Der Flugzettel nennt als
Veranstalter die "XY" und enthält neben den bereits erwähnten Firmen
8 weitere Firmenanzeigen sowie den Hinweis auf eine Tombola.
Die N-A teilte über Ersuchen des UFS mit, dass der Bw
für seine Tätigkeit bei der Veranstaltung am 12. Juni 1999 keine
Vergütung erhalten habe. Sämtliche Ausgaben habe die N-A getragen. Als
Veranstalter der "U2000" vom 30. Juni 2000 sei der Bw aufgetreten, der
Weltverband sei nur durchführendes Organ für den sportlichen Bewerb
gewesen.
Die Schreiben des PP und der N-A wurden dem Bw mit Vorhalt
vom 23. April 2004 zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde
der Bw ersucht, sämtliche Vereinbarungen bezüglich der
Durchführung der "U2000" vorzulegen, ebenso Vereinbarungen über den
Kartenverkauf durch die Fa. L und über die Anmeldung von
Ansprüchen aus dem Kartenverkauf im Konkurs.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für
die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder
Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen
Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu
Grunde gelegt zu werden (vgl. VwGH 16.5.2002, 98/13/0195).
Die Betriebsprüfung hat
eine Reihe von Feststellungen getroffen, die für das Bestehen einer
Schätzungsberechtigung von Bedeutung sind.
1.1. Die Betriebsprüfung
hat - dokumentiert auch durch entsprechende Vermerke im Arbeitsbogen
(Bl. 163, 203) und wiederholt in der der zur Berufung ergangenen
Stellungnahme - zu beiden vom Bw geführten Betrieben festgestellt, dass
Hilfsaufzeichnungen für die Inventur nicht aufbewahrt worden seien. Der
Berufungseinwand, bei diesen Hilfsaufzeichnungen habe es sich um Gleichschriften
zu der schön geschriebenen Inventur gehandelt, widerlegt diese Feststellung
nicht. Auch die allgemeine Erörterung, dass nicht Gleichschriften, sondern
nur Hilfsaufzeichnungen, welche zur Ermittlung der korrekten
Besteuerungsgrundlagen dienten, aufbewahrungspflichtig seien, gibt nicht zu
erkennen, dass der Bw entgegen der von der Betriebsprüfung getroffenen
Feststellung solche Hilfsaufzeichnungen aufbewahrt hätte.
Gemäß
§ 132 Abs. 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu
den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege aufzubewahren. Zu den
Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege sind Schriftstücke,
die die wesentlichen Merkmale von Geschäftsfällen enthalten und als
Grundlage für die Eintragung dienen. Dazu zählen auch Uraufzeichnungen
für die Inventur (Ritz, BAO Kommentar³, § 132 Tz 5).
Die Nichtaufbewahrung dieser Aufzeichnungen begründet einen Inventurmangel,
der zur Schätzung berechtigt (VwGH 2.10.1964, 1179/63). Eine Inventur ist
ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung.
Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, dass nicht
alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden (VwGH
31.3.1998, 93/13/0035).
Die Nichtaufbewahrung der
Hilfsaufzeichnungen für die Inventur durch den Bw stellt daher einen zur
Schätzung berechtigenden Mangel dar.
1.2. Der Prüfer stellte
ferner fest, dass im Betrieb "XY" Produkte in den Inventuren fehlen würden.
Den Ausführungen in der zur Berufung ergangenen Stellungnahme zufolge
gelangte der Prüfer zu dieser Feststellung durch Abstimmung der aus den
Losungslisten ersichtlichen Bestände mit den Inventurwerten.
Der Bw ermittelte die Losungen
im Wege einer auf Losungslisten geführten Bestandsverrechnung (Beispiele
enthält der Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, Bl. 42-46). Dabei
wurden in jeweils eine Spalte Anfangsstand, Zugang, Schwund und Endbestand, als
Differenz zwischen Anfangs- und Endbestand der Verkauf, der Verkaufspreis, sowie
als Ergebnis der Multiplikation von Verkauf und Verkaufspreis die Losung
eingetragen. Die Losungslisten hatten damit nicht, wie in der Berufung
vorgetragen, bloß Kontrollfunktion, sondern dienten der Ermittlung der
Tageslosungen und waren damit Grundlage der Ertragsverbuchung.
Da die Losungslisten den
jeweiligen Endbestand ausweisen, müssten sich die aus den Losungslisten zum
Jahresende ersichtlichen Bestände in der Inventur zum Jahresende
wiederfinden. Die Betriebsprüfung stellte dagegen fest, dass die
Inventurwerte niedriger sind als die aus den Losungslisten ermittelten
Jahresendbestände.
Der Bw hat kein der
Aufklärung dieser Differenz dienliches Vorbringen erstattet. Abgesehen
davon, dass der im Konjunktiv gehaltene Berufungseinwand, die geringen
Bestände "wären" durch Verderb, Eigenverbrauch und Einladungen in
nicht geringfügigem Ausmaß erklärbar, lediglich die theoretische
Möglichkeit einer Rückführung der Differenzbestände auf die
geschilderten Vorfälle aufzeigt, ist dieser Einwand auch nicht
schlüssig. Wenn nämlich Produkte in den Losungslisten per Jahresende
noch als Bestand aufscheinen, waren sie zu diesem Zeitpunkt eben noch vorhanden
und konnten folglich nicht Gegenstand eines Verderbs oder Eigenverbrauchs
gewesen sein. Dass die Losungslisten unrichtige Bestände und damit
verbunden unrichtige Losungsermittlungen enthielten, die Aufzeichnungen des Bw
daher aus diesem Grund mit einer zur Schätzung berechtigenden
Mangelhaftigkeit belastet wären, behauptet der Bw nicht einmal. Auf den
Einwand des Bw, die Losungslisten hätten nur Kontrollzwecken gedient und
die Losung wäre "durch Zählen nach Abzug eines Wechselgeldes"
ermittelt worden, wird im Folgenden noch eingegangen.
Die Bestandsdifferenzen
zwischen dem Ergebnis der Inventur und der laufenden Buchführung sind damit
unaufgeklärt geblieben. Die Betriebsprüfung hat aus diesem Umstand,
der einen schweren Inventurmangel darstellt (Stoll, BAO Kommentar Band II,
S. 1928), zu Recht gefolgert, dass die Bestände nur unvollständig
in der Inventur erfasst wurden. Die unvollständige Erfassung der
Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aber als zur
Schätzung berechtigende sachliche Unrichtigkeit im Sinne des
§ 184 Abs. 3 BAO zu werten (VwGH 23.1.2002, 96/13/0068).
1.3. Eine weitere Feststellung
des Prüfers betrifft die Aufzeichnung der Erlöse aus dem Verkauf von
Elektrolytgetränken im Betrieb "XY".
Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO sollen die Eintragungen in die
Bücher und Aufzeichnungen u.a. richtig vorgenommen werden. Eintragungen
sind richtig, wenn damit keine unwahren, irreführenden oder undeutlichen
Angaben gemacht werden (Ritz, BAO Kommentar³, § 131
Tz 9).
Es ist unstrittig, dass der Bw
in seinem Fitnessstudio sieben Sorten an Elektrolytgetränken im
Getränkeangebot hatte (z.B. Inventur 1999, Bl. 62 Arbeitsbogen), die
aus seinen Erlösaufzeichnungen ersichtlichen Verkäufe sich aber auf
lediglich vier dieser Getränkesorten beziehen. Die Eintragungen in die als
Grundaufzeichnung für die Ertragsverbuchung geführten Losungslisten
sind damit, auch wenn sie dem Vorbringen des Bw folgend den Verkauf
sämtlicher sieben Sorten umfasst hätten, jedenfalls unwahr und
irreführend und belasten die Bücher des Bw insoweit mit formeller
Mangelhaftigkeit. Dieser Mangel ist geeignet, die sachliche Richtigkeit der
Bücher in Zweifel zu ziehen, erschwert es die Diskrepanz zwischen der
eingekauften bzw. in der Inventur enthaltenen und der in den Losungslisten
ausgewiesenen Sortenanzahl doch, einen nachvollziehbaren Bezug zwischen
eingekaufter und verkaufter Ware herzustellen und auf diese Weise die auf einer
Bestandsverrechnung beruhende Losungsermittlung auf ihre Vollständigkeit zu
überprüfen (so findet sich etwa auf der Inventur 1999 - Bl. 62
Arbeitsbogen - ein Vermerk des Prüfers, dass in den Losungslisten -
Bl. 67 Arbeitsbogen - nur vier Sorten mit wesentlich geringeren
Beständen als in der Inventur angeführt seien).
Der Einwand des Bw, wegen
gleicher Verkaufspreise seien nur vier Getränkesorten buchhalterisch
geführt worden, vermag diese Zweifel nicht zu beseitigen, und bietet im
Übrigen auch keine glaubwürdige und schlüssige Erklärung
für diese behauptete Vorgangsweise, zumal der Bw auch nicht einsichtig
gemacht hat, warum die Losungsaufzeichnung wegen des Vorliegens gleicher
Verkaufspreise gerade auf vier der sieben Getränkesorten beschränkt
wurde.
1.4. Den von der Betriebsprüfung bemängelten
Unstimmigkeiten bei den Rohaufschlägen, insbesondere der Darstellung in der
Stellungnahme des Prüfers mit erheblich unter dem jeweiligen Wareneinkauf
liegenden Erlösen bei Sportbekleidung und Küche, hat der Bw nichts
Substantiiertes entgegengesetzt. Die Behauptung, Trainer hätten
Sportbekleidung aus dem Wareneinkauf benützen können, bleibt ebenso
allgemein gehalten, durch keine konkreten Angaben untermauert, wie der Einwand,
die Betriebsprüfung hätte Eigenverbrauchswerte und Einladungen bei
ihrer Kalkulation berücksichtigen müssen. Der Bw hat nicht einmal
behauptungsweise dargetan, mit welchen konkreten Beträgen die genannten
Vorgänge in die Ermittlung der Rohaufschläge einzubeziehen
wären.
Das Vorbringen des Bw ist daher nicht geeignet, plausibel
zu machen, warum in zwei Jahren sowohl bei der Sportbekleidung als auch bei der
Küche den jeweiligen Wareneinsatz bei weitem nicht erreichende Erlöse
- beispielsweise stand im Jahr 1999 einem Küchenerlös von
129,00 S ein Wareneinsatz von 32.127,00 S gegenüber - zu
verzeichnen waren. Dem Bw ist es auch nicht gelungen, die von der
Betriebsprüfung aufgezeigten Rohaufschlagsschwankungen - so veränderte
sich etwa der Rohaufschlag bei Bier und Wein von 94 % im Jahr 1999 auf
8 % im Jahr 2000 - zu entkräften.
Die Unstimmigkeiten bei den
Rohaufschlägen geben zu Bedenken gegen die Richtigkeit der verbuchten
Erlöse Anlass und waren daher aufklärungsbedürftig. Der Bw hat
keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermocht, weshalb
gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ein Grund für die
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorliegt.
1.5. Eine zur Schätzung
berechtigende sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle
Geschäftsvorfälle (einschließlich der Entnahmen und Einlagen)
vollständig und richtig aufgezeichnet wurden; bei Gewinnermittlung durch
Bestandsvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung
der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 6).
Entnahmen und Einlagen sind
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG alle nicht betrieblich
veranlassten Wertänderungen. Gegenstand einer Entnahme können auch
Verbindlichkeiten sein (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 4 Tz 55). Der Wegfall einer betrieblichen Verbindlichkeit
stellt grundsätzlich einen betrieblichen Vorgang dar und erhöht daher
als Betriebseinnahme den Gewinn, es sei denn, dass dafür private
Gründe vorlagen (Doralt,
EStG7, § 4
Tz 225). Wird eine Betriebsschuld aus außerbetrieblichen (privaten)
Gründen erlassen, liegt eine Einlage vor (Doralt/Mayr,
EStG6, § 6
Tz 342).
Dass in den Jahren 2000 und
2001 außerbetriebliche Gründe für die Ausbuchung betrieblicher
Verbindlichkeiten in Höhe von rund 8.100,00 S und 23.200,00 S
ausschlaggebend gewesen wären, hat der Bw nicht dargetan. Warum der
Umstand, dass mit den Lieferanten Rücksprache über die Höhe der
Verbindlichkeiten gehalten wurde, eine Ausbuchung über das Privatkonto
rechtfertigen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Bw in den fraglichen
Jahren diese Verbindlichkeiten aus seinem Privatvermögen beglichen und
insoweit eine Einlage getätigt hätte, lässt sich seinem
Vorbringen ebenfalls nicht konkret entnehmen, zumal in der Berufung lediglich
davon die Rede ist, nicht näher bezifferte Differenzbeträge wären
"glaublich" aus dem Privatvermögen des Bw bezahlt worden.
Das Berufungsvorbringen ist
zudem widersprüchlich. Wenn der Bw nämlich erklärt, die
Ausbuchung der Verbindlichkeiten beruhe auf einer Rücksprache bei den
Lieferanten über die Höhe der Verbindlichkeit, so kann dies nur
bedeuten, dass die Verbindlichkeiten zu hoch angesetzt und deshalb ausgebucht
wurden. War dies aber der Fall, so können keine aus dem Privatvermögen
zu bezahlende Differenzbeträge verbleiben.
Da der Bw letztlich keine
außerbetrieblichen Gründe für die Ausbuchung der
Verbindlichkeiten glaubhaft gemacht hat, war deren Ausbuchung über das
Privatkonto unrichtig, weshalb ein zur Schätzung berechtigender sachlicher
Mangel vorliegt.
1.6. Es wurde bereits unter
Pkt. 1.2. festgestellt, dass der Bw die Losungen im Wege einer auf
Losungslisten geführten Bestandsverrechnung ermittelte, und dass die
Losungslisten daher nicht bloß Kontrollfunktion hatten, sondern der
Ermittlung der Tageslosungen dienten.
Der Bw führte auch ein
Kassabuch (Bl. 31 Arbeitsbogen; Kassabuch für 1. bis
10. November 2000), in welches er - neben den Ausgaben - zwar die
Tageslosung eintrug; der tägliche Kassenstand ist darin aber nicht
vermerkt. Da das Kassabuch eine Bestandsfeststellung nicht enthält, stellt
es keine geeignete Grundlage für die in § 131 Abs. 1
Z 2 BAO geforderte tägliche Erfassung der Bareingänge dar (vgl.
VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113).
Die Eintragung der
Tageslosungen erfolgte auf Grundlage der Losungslisten. Nun wurden aber, wie
beispielsweise aus der Losungsliste für den 3. und
11. Jänner 2000 (Bl. 42 und 44 Arbeitsbogen) zu ersehen ist,
nicht für sämtliche der dort geführten Produkte die Bestände
aufgezeichnet. Für die unter der Bezeichnung "Pro 80 Eiweiss"
genannten Produkte wurde vielmehr lediglich die verkaufte Anzahl (z.B. 4, 9, 5)
eingetragen. Die Feststellung des Prüfers über die Nichtaufbewahrung
der Hilfsaufzeichnungen zur Losungsermittlung bezieht sich, wie auch aus dessen
handschriftlichen Vermerken auf den genannten Losungslisten zu erschließen
ist, darauf, dass die verkaufte Anzahl dieser Produkte nicht nachvollzogen
werden kann. Da aber aus der verkauften Anzahl durch Multiplikation mit dem
Verkaufspreis auf die Losung hochgerechnet wurde, fehlt es insoweit an
Uraufzeichnungen über die Tageslosung. Die Nichtaufbewahrung solcher
Uraufzeichnungen stellt einen zur Schätzung berechtigenden Mangel dar (vgl.
VwGH 20.2.1991, 90/13/0214).
In der Berufung wird nichts
vorgebracht, das die Feststellung der Betriebsprüfung widerlegen
könnte. Wie die Losungsermittlung durch "Zählen nach Abzug eines
Wechselgeldes" vor sich gegangen sein soll, hat der Bw nicht verständlich
dargelegt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Kassabuch keine
Bestandsfeststellung enthält. Die Ausführungen in der Stellungnahme
des Prüfers, dass Aufzeichnungen über das Zählen des
Kassenstandes nicht vorgelegt worden seien, blieben ebenfalls unwidersprochen
und unwiderlegt. Inwiefern das weitere zur gegenständlichen
Prüfungsfeststellung erstattete Berufungsvorbringen, die "Stricherllisten"
hätten nur dazu gedient, um "ungefähr" die Bestände vergleichen
zu können, da der Bw bedingt durch seinen zweiten Betrieb keine genaue
Kontrolle habe durchführen können, dem Standpunkt des Bw dienlich sein
könnte, kann nicht nachvollzogen werden.
1.7. Der Bw gesteht in der
Berufung selbst zu, dass Mitarbeiter Umsätze von Bier, Soda und Toast nicht
in der richtigen Spalte erfasst hätten. Die diesbezüglichen
Eintragungen in die Losungslisten sind daher unrichtig. Da die Losungslisten die
Grundlage für die Ermittlung der Tageslosungen bildeten - dass die Losungen
auf andere Weise ordnungsgemäß ermittelt worden wären, hat der
Bw nicht dargetan, insbesondere ist, wie bereits ausgeführt, nicht
verständlich, wie die behauptet Losungsermittlung "durch Zählen nach
Abzug eines Wechselgeldes" eine ordnungsgemäß Erfassung der
Bareingänge bewirkt haben könnte -, liegt auch insoweit eine
Mangelhaftigkeit der Losungsermittlung und damit ein weiterer zur Schätzung
berechtigender Buchführungsmangel vor; die Losung wurde ja durch
Multiplikation der verkauften Einheit mit dem entsprechenden Verkaufspreis
errechnet, weshalb die errechnete Losung unrichtig sein muss, wenn
beispielsweise Bier unter einer falschen Spalte eingetragen und daher mit dem
Preis für ein anderes Produkt hochgerechnet wird.
Da die
Schätzungsberechtigung nicht davon abhängig ist, ob Mängel der
Bücher oder Aufzeichnungen auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen sind (VwGH 25.6.1997, 97/15/0058), ist es nicht von
Bedeutung, ob Mitarbeiter für die unrichtigen Eintragungen verantwortlich
waren. Im Hinblick auf die vom Bw einbekannte Unrichtigkeit der Eintragungen ist
es auch nicht notwendig, diesen Umstand durch eine Befragung von Zeugen erneut
bestätigen zu lassen.
1.8. Der Bw hat zugestanden,
keine Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch geführt zu haben. Es ist
aber für eine ordnungsgemäße Buchführung unerlässlich,
dass über Privatentnahmen eindeutige Aufzeichnungen vorliegen. Dies gilt
auch für den Eigenverbrauch. Dass der Bw die Führung solcher
Aufzeichnungen unterlassen hat, stellt daher ebenfalls einen zur Schätzung
berechtigenden Mangel dar (vgl. VwGH 18.11.1983, 82/17/0030).
1.9. Der Betriebsprüfer
hat schließlich starke Schwankungen der Rohaufschläge bei den
Nebenartikeln der Tabak-Trafik festgestellt. Der Stellungnahme zur Berufung ist
eine Berechnung der Rohaufschläge beigelegt (Bl. 54/2001 E-Akt).
Ausgehend vom Wareneinsatz und den verbuchten Erlösen ermittelte der
Prüfer für die Nebenartikel Rohaufschläge von 65 % für
das Jahr 1999, 121% für das Jahr 2000 und 60 % für das Jahr
2001.
Der Bw hat es unterlassen, sich
mit dieser Feststellung konkret auseinanderzusetzen und Gründe für die
Schwankungen darzulegen. Der - im Übrigen unbelegt gebliebene - Einwand,
bei einer Tabak-Trafik bewege sich der Rohaufschlag für Nebenprodukte
zwischen 50 % und 75 %, trägt zur Aufklärung dieser
auffallenden Abweichungen nichts bei.
Da der Bw ausreichende
Aufklärungen unterlassen hat, liegt auch insoweit gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ein Grund für die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen vor.
1.10. Der Prüfer verweist
ferner zu Recht auf die Auffälligkeiten, welche eine Analyse der im Betrieb
"XY" verkauften Einheiten zeigt. Wenn etwa im Juli 2000 beim Verkauf von Soda 6x
die Menge 10 vorkommt, davon an 3 Tagen hintereinander, im September 2000
an 29 Tagen hintereinander kein Sodaverkauf aufscheint, im Juli 2000 an nur
3 Tagen der Verkauf von Bier, dazu die verkauften Einheiten häufig auf
null enden, so sind diese Umstände jedenfalls in Summe geeignet, Zweifel an
der Richtigkeit der Eintragungen hervorzurufen. Diese Auffälligkeiten sind
aber angesichts der vorstehend behandelten Mängel ohnehin nur mehr von
ergänzender, nicht mehr ausschlaggebender Bedeutung für die
Feststellung, dass die vom Bw geführten Bücher eine zuverlässige
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht ermöglichen.
1.11. Die dargelegten formellen
und sachlichen Mängel begründen in hinreichender Weise die
Berechtigung bzw. Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege zu ermitteln.
Was die Höhe der
Zuschätzung beim Betrieb "XY" betrifft, so ist zunächst zu bemerken,
dass der Berufungseinwand, die vom Prüfer zugeschätzten Beträge
würden eine 50 %-ige Umsatzerhöhung bedeuten, nicht berechtigt
ist. Die festgestellten Mängel betreffen den gastronomischen Bereich und
den Verkauf von Sportnahrung. Der Bw hat in den von der Zuschätzung
betroffenen Jahren 2000 und 2001 folgende Erlöse aus diesen Bereichen
verbucht:
|
|
1999
|
2000
|
Sportnahrung
20%
|
120.853,32
|
187.917,49
|
Speisen
|
129,31
|
4.464,90
|
alkoholfreie
Getr.
|
28.886,51
|
122.699,02
|
Kaffe,
Tee
|
120.919,55
|
95.377,63
|
Bier,
Wein
|
48.838,32
|
15.300,82
|
Sportnahrung
10%
|
309.704,95
|
95.090,72
|
Bekleidung
|
8.838,32
|
7.716,66
|
Getränke
10%
|
3.456,37
|
1.122,72
|
Gesamt
|
641.626,65
|
529.689,96
Der prozentuelle Anteil der
ursprünglich zugeschätzten Beträge von 100.000,00 S (1999)
und 150.000,00 S (2000) am jeweiligen Gesamterlös beträgt rd.
15,6 % und 28,3 %. Bei der Vielzahl und Schwere der festgestellten
Buchführungsmängel, die darauf schließen lassen, dass ein Teil
der Erlöse nicht erfasst worden ist, können bereits Zuschläge in
dieser Größenordnung nicht als überhöht erkannt werden.
Umso weniger bewirken die auf Grund einer Halbierung der zugerechneten
Beträge in den Berufungsvorentscheidungen vorgenommenen Zuschätzungen
in Höhe von 50.000,00 S für das Jahr 1999, was einem
prozentuellen Anteil an den verbuchten Gesamterlösen dieses Jahres von rd.
7,8 % entspricht, und von 75.000,00 S für das Jahr 2000, was
einem prozentuellen Anteil an den verbuchten Gesamterlösen dieses Jahres
von rd. 14,2 % entspricht, eine "Überschätzung".
Dass hinsichtlich der Höhe
der Zuschätzung differenziert wurde und diese für das Jahr 2000
höher ausgefallen ist, steht im Hinblick darauf, dass in diesem Jahr die
Ausgangsbasis, nämlich der oben berechnete Gesamterlös von rd.
529.700,00 S, geringer ist als im Jahr 1999, im Einklang mit der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 19.2.1985,
84/14/0103).
Die Zurechnung derselben
Beträge zu Umsatz und Gewinn ist berechtigt, weil nur bei den Erlösen,
nicht jedoch auch beim Wareneinsatz Korrekturen erforderlich waren. Die
griffweise Zuschätzung soll in erster Linie die auf Grund der
festgestellten Mängel bestehende Unsicherheit über die
Vollständigkeit der verbuchten Erlöse abdecken. Ein aliquoter
Wareneinkauf war daher nicht zu berücksichtigen. Davon abgesehen wird mit
der Halbierung der vom Prüfer vorgenommenen Zuschätzungen in den
Berufungsvorentscheidungen den allgemein gehaltenen Einwendungen des Bw, die
Zuschätzungen würden den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht
entsprechen bzw. die Anzahl der Sitz- und Stehplätze im gastronomischen
Bereich sowie das dortige Produktangebot würden die vermuteten Umsätze
nicht zulassen, ausreichend Rechnung getragen. Dass die Zuschätzungen beim
Umsatz nicht höher ausfielen als bei der Gewinnermittlung, kann für
den Bw nicht von Nachteil sein.
Zur Höhe der bei den
Nebenartikeln der Tabak-Trafik verhängten Sicherheitszuschläge
trägt der Bw nichts vor. Im Hinblick auf die für diesen Betrieb
festgestellten Buchführungsmängel - Nichtaufbewahrung der
Hilfsaufzeichnungen für die Inventur, auffallendes Schwanken der
Rohaufschläge - sind Sicherheitszuschläge in Höhe von
20.000,00 S für die Jahre 1999 und 2001 sowie von 5.000,00 S
für das Jahr 2000, das sind rd. 4,7 %, 1,3 % und 6 % der
verbuchten Erlöse aus dem Verkauf von Nebenartikeln, nicht
überhöht. Dass hinsichtlich des Ausmaßes der
Sicherheitszuschläge nach der Höhe der festgestellten
Rohaufschläge (65 % für 1999, 121 % für 2000 und
60 % für 2001) differenziert wurde, kann ebenfalls nicht als
unschlüssig erkannt werden.
Dem Berufungsbegehren,
bezüglich der Nebenartikel Wareneinsatz und Erlösermittlung
bekanntzugeben, hat der Prüfer in seiner Stellungnahme entsprochen
(Bl. 54/2001 E-Akt). Der Bw hat sich dazu nicht weiter
geäußert.
2. Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur
Hälfte abgezogen werden.
Unter den Begriff der
"Bewirtung" fallen nicht nur das Verabreichen bzw. Zurverfügungstellen von
Speisen und Getränken, sondern auch die Kosten für die
Unterkunftsgewährung an Geschäftsfreunde (VwGH 13.10.1993,
92/13/0162).
Die in dieser Gesetzesstelle
vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem
der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und
erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung -
abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht
für die Abzugsfähigkeit nicht aus (z.B. VwGH 3.5.2000,
98/13/0198).
Unter dem Begriff Werbung ist
ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu
verstehen. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er
anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit
bezogene Leistungsinformation geboten hat (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259).
Der Umstand, dass eine
Unterkunftsgewährung allenfalls der Werbung diente, ist nach dem Gesagten
nachzuweisen. Einen solchen Nachweis hat der Bw nicht erbracht, er hat
insbesondere nicht dargetan, anlässlich der Unterkunftsgewährung eine
auf seine Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten zu haben.
Dass die Beherbergung
"Entgeltscharakter" in Bezug auf eine anlässlich der fraglichen
Veranstaltung zu erbringenden Werbeleistung (durch die N-I?) gehabt hätte,
lässt sich dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Bw, eine bestimmte
Veranstaltung, für welche der von ihm beherbergte Gast anlässlich
seines Aufenthalts Werbung gemacht habe, hätte einen großen
Werbeeffekt für das Fitnessstudio des Bw gehabt, ebenfalls nicht
entnehmen.
Auf Grund der den Bw treffenden
Nachweispflicht wäre es dessen Sache gewesen, von sich aus konkret
darzutun, inwiefern die Übernahme der Nächtigungskosten für den
Präsidenten der N-I Gegenleistung für eine zu erbringende
Werbeleistung war bzw. welchen Inhalt eine solche Werbeleistung gehabt und auf
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1242-W/05
- Stammnummer
- 29164
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF