Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0027-W/07
1.) Schätzung als Grundlage für die Nachweisbarkeit einer Abgabenhinterziehung. 2.) Abgrenzung zwischen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0027-W/07vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Herbert
Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
vertreten durch Alfred Bruckner, Wirtschaftstreuhänder, 1020 Wien,
Praterstraße 22/21, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
23. Jänner 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 17. November 2006, XYZ,
in nichtöffentlicher Sitzung am 19. Juni 2007
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, das erstinstanzliche Erkenntnis im Schuldspruch zu
Punkt a) hinsichtlich des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG im Bezug auf Umsatzsteuer- und
Einkommensteuer 2003 sowie Umsatzsteuer 2004 sowie im Strafausspruch
aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Berufungswerber (Bw.)
wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 2003 in
Höhe von € 1.568,72, Einkommensteuer 2003 in Höhe von
€ 4.312,81 und Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 1.815,32 geführte Finanzstrafverfahren eingestellt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG,
wird über den Bw. für den im Bezug auf Umsatz- und
Einkommensteuer 2002 weiterhin aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruches
a) sowie wegen des unverändert aufrecht bleibenden Schuldspruches zu Punkt
b) des angefochtenen Erkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Der
Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 17. November 2006, XYZ, wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Abgabepflichtiger vorsätzlich
a) durch die
Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die
Kalenderjahre 2002-2004 und zur Einkommensteuer für die Kalenderjahre
2002-2003, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender
Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 2.984,72,
Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 661.24, Umsatzsteuer 2003 in
Höhe von € 1.568,72, Einkommensteuer 2003 in Höhe von
€ 4.312,81 und Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 1.815,32
bewirkt habe; und weiters
b) unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2005 in Höhe von
€ 26.024,05 und Jänner bis April 2006 in Höhe von
€ 10.030,32 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG und § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 18.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Strafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur
Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass
über die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und allenfalls
bestehende Sorgepflichten des finanzstrafrechtlichen unbescholtenen Bw. keine
Erkenntnisse vorliegen würden.
Die Ladung zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sei dem Bw. über seine
Meldeanschrift durch Hinterlegung zugestellt worden. Es habe daher
gemäß
§ 126 FinStrG verfahren werden können.
Zum Sachverhalt
stellte der Spruchsenat fest, dass der Bw. einen Handel mit Mobiltelefonen und
Telefonersatzteilen betreibe.
Bei einer im
Sommer 2006 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung über
den Zeitraum 2002 bis April 2006 seien fehlende Grundaufzeichnungen (fehlende
Paragons), mehrfach gleich lautende Tageslosungen und bei einer daraufhin
angestellten Vermögensdeckungsrechnung Unterdeckungen für 2002 und
2004 festgestellt worden, die eine Berichtigung der erklärten Umsätze
und Gewinne erforderlich gemacht hätten.
Die daraus
resultierenden Mehrsteuern seien unter Rechtsmittelverzicht anerkannt
worden.
Für den
Zeitraum Jänner 2005 bis April 2006 seien weder Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden. Erst im Zuge der
Prüfungseröffnung wären entsprechende Unterlagen zur Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen ausgefolgt worden.
Die
steuerlichen Auswirkungen der Prüfungsfeststellungen seien im daraufhin
eingeleiteten Finanzstrafverfahren als strafbestimmende Wertbeträge
herangezogen worden.
Von der im
Verfahrenen gebotenen Möglichkeit zur Rechtfertigung habe der Bw. keinen
Gebrauch gemacht.
Nach Zitierung
der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen stellte der Spruchsenat fest, dass
das Verhalten des Bw. das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und
subjektiver Hinsicht erfülle, da davon auszugehen sei, dass ihm als
realitätsbezogenem im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn
treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz
pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von
Abgabenverkürzungen, bekannt gewesen sei.
Bei der
Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit des Bw. und
eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand
an.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 23. Jänner 2007, mit welcher auf
eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat verzichtet und beantragt
wird, die Steuernachzahlungen der Jahre 2003 und 2004 aus den strafbestimmenden
Wertbeträgen auszuscheiden, bezüglich der nicht entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner 2005 bis April
2006 von einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen und bei der Strafbemessung die
prekäre finanzielle Situation des Bw. zu berücksichtigen.
Zur
Begründung wird ausgeführt, dass im Zuge einer durchgeführten
Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO festgestellt
worden sei, dass teilweise Paragons gefehlt, Tageslosungen mit gleichen
Beträgen existiert hätten sowie teilweise eine
Vermögensunterdeckung gegeben gewesen wäre. Weiters sei festgestellt
worden, dass für den Zeitraum Jänner 2005 bis April 2006 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch diesbezügliche Zahlungen
geleistet worden seien.
Im September
2006 sei der Bw. mit eingeschriebener Sendung an seine Wohnadresse über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens informiert worden. Mit Schreiben vom
12. Oktober 2006 sei er auch über die Stellungnahme der
Amtsbeauftragten informiert worden. Die Vorladung zur mündlichen
Verhandlung sei am 27. Oktober 2006 an der Wohnadresse hinterlegt worden.
Das Straferkenntnis vom 17. November 2006 sei am 27. Dezember 2006
hinterlegt und am 4. Jänner 2007 vom Bw. behoben worden.
Der Bw.
versichere, ihm sei weder die Ankündigung der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens noch die Vorladung als Beschuldigter vom 23. Oktober
2006 zugestellt worden. Es müsse jedoch festgehalten werden, dass auch
andere Personen Zugang zu den Hausbriefkästen gehabt hätten und dass
möglicherweise eine hinterlegte Ankündigung der Hinterlegung entwendet
worden oder verloren gegangen sei.
Erhalten habe
der Bw. jedenfalls die Stellungnahme der Amtsbeauftragten. Mangels ausreichender
schriftlicher Deutschkenntnisse habe er jedoch den Inhalt des Schreibens nicht
verstanden und sei der Meinung gewesen, dass dieses noch direkt die
Betriebsprüfung betreffe.
Erst nachdem
ihm, gemeinsam mit dem Straferkenntnis vom 17. November 2006, auch eine
Buchungsmitteilung zugestellt worden sei, habe der Bw. bei seinem Verteidiger
vorgesprochen und sei darüber aufgeklärt worden, dass gegen ihn ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet und abgehandelt worden sei.
Das Unterlassen
einer Stellungnahme bzw. die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung
sei nicht aus Missachtung der Behörde erfolgt, sondern auf Grund mangelnder
Sprachkenntnisse bzw. des Umstandes, dass die Schreiben weder an die
Betriebsadresse noch an den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter zugestellt
worden wären.
Hinsichtlich
der erhobenen Anschuldigungen werde entgegengehalten, dass die Hinzurechnungen
gemäß
§ 184 BAO für die Jahre 2002 bis 2004 nur
teilweise auf eine Unterdeckung zurückzuführen seien. So ergebe sich
für das Jahr 2003 überhaupt keine Unterdeckung. Die Zuschätzung
sei für dieses Jahr ausschließlich auf Grund fehlender Paragons bzw.
Tageslosungen mit gleichen Beträgen erfolgt.
Der
Steuerpflichtige habe im Prüfungszeitraum vier bzw. fünf kleinste
Geschäfte betrieben, die jeweils von Familienangehörigen betreut
worden seien. Dadurch sei es ihm leider nicht möglich gewesen, jedes
einzelne Geschäft hinsichtlich der Vollständigkeit der Paragons zu
überprüfen.
Trotz
äußerst einfacher Lebensverhältnisse des Bw. seien seitens der
Betriebsprüfung die jährlichen Lebenshaltungskosten für die
Familie mit € 25.000,00 angenommen worden. Außer Acht gelassen
sei hierbei auch geworden, dass der Bw. im Prüfungszeitraum ein
Lebensmittelgeschäft betrieben habe, welches ebenfalls für die Deckung
der Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen gewesen wäre
(Eigenverbrauch). Trotz der überhöht angesetzten Lebenshaltungskosten
habe sich für das Jahr 2003 eine Überdeckung von rd.
€ 8.000,00 ergeben, die jedenfalls zum teilweisen Ausgleich der
Unterdeckung des Jahres 2004 herangezogen hätte werden müssen.
Damit lasse
sich jedenfalls für die Jahre 2003 und 2004 eine Verkürzung von
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben nicht zur Gänze
nachweisen.
Für den
Zeitraum Jänner bis Dezember 2005 und Jänner bis April 2006 wären
die bisher nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen seitens der
Betriebsprüfung nur sehr grob ermittelt und mit größter
Wahrscheinlichkeit - aus Sicherheitsgründen - deutlich überhöht
festgesetzt worden.
Hinsichtlich
der nicht entrichteten Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2005 bis
April 2006 sei festzustellen, dass diese keinesfalls mit Vorsatz oder in der
Absicht einer endgültigen Hinterziehung nicht gemeldet bzw. einbezahlt
worden wären. Der Bw. habe den Verteidiger sowohl mit der steuerlichen
Vertretung als auch mit der Erstellung des Rechnungswesens betraut. Auf Grund
erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten (z.B. Neueröffnung eines
Geschäftes Ende 2004) sei der Bw. jedoch nicht in der Lage gewesen, die von
der steuerlichen Vertretung geforderten Kosten für die laufende Buchhaltung
aufzubringen. Angesichts der bestehenden hohen Honorarrückstände habe
die steuerliche Vertretung die Erbringung weiterer Arbeiten von der vorherigen
Bezahlung alter Honorarrückstände abhängig gemacht. Wegen der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei es dem Bw. nicht möglich gewesen,
diesen Forderungen nachzukommen, sodass eine Ermittlung der laufenden
Umsatzsteuer nicht vorgenommen worden sei und daher eine Meldung und Abfuhr von
Umsatzsteuer für ihn nicht möglich gewesen wäre. Mangels
finanzieller Mittel wäre wohl auch kaum ein anderer Steuerberater bereit
gewesen, die offenen Arbeiten zu übernehmen.
Eine Abstattung
der Steuernachzahlung auf Grund obiger Betriebsprüfung sei nur in Raten
möglich, die sich über 2-3 Jahre erstrecken werde. Eine
zusätzliche Belastung durch das Finanzstrafverfahren würde zu noch
längeren Ratenzahlungen führen bzw. könnte sogar - mangels
finanzieller Mittel - die Ersatzfreiheitsstrafe zu Tragen kommen.
Der Bw. sei
sorgepflichtig für 1 Kind (11 Jahre) sowie für seine derzeit
einkommenslose Gattin.
Aus
verfahrensökonomischen bzw. wirtschaftlichen Gründen werde auf eine
mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Dem
Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses unter Punkt a) liegen die
Feststellungen einer Außenprüfung gemäß
§ 150
BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004
zugrunde, welche mit Bericht vom 10. August 2006 abgeschlossen wurde.
Unter
Textziffer 1 des Berichtes stellte der Betriebsprüfer fehlende
Grundaufzeichnungen dahingehend fest, dass viele Paragonnummern aus den
einzelnen Serien der Betriebsprüfung nicht vorgelegt werden konnten.
Weiters wurde festgetellt, dass im Prüfungszeitraum mehrfach Tageslosungen
mit gleichen Beträgen erklärt wurden, was den Erfahrungen des
täglichen Lebens widersprechen würde. Eine im
Betriebsprüfungsbericht nicht näher dargestellte
Vermögensdeckungsrechnung führte zur Feststellung von Unterdeckungen
für die Zeiträume 2002 und 2004, welche vom Bw. nicht restlos
aufgeklärt hätten werden können.
Zum Ausgleich
dieser festgestellten Mängel und Einnahmenerfassungsunsicherheiten erfolgte
im Rahmen einer Schätzung gemäß
§ 184 BAO eine
Zurechnung zu den erklärten Umsätzen in Höhe von insgesamt
€ 19.015,27 für 2002 (= 17,79% des erklärten Umsatzes),
für 2003 in Höhe von € 10.431,28 (= 5,2% des
erklärten Umsatzes) sowie für 2004 in Höhe von
€ 10.184,67 (= 2,36% des erklärten Umsatzes).
Während in
der gegenständlichen Berufung betreffend die erstinstanzlich festgestellten
Abgabenhinterziehungen an Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 2.984,72 und Einkommensteuer 2002 in Höhe von
€ 661,24 keine Einwendungen vorgebracht wurden, wird betreffend die
erstinstanzlich unter Schuldspruch a) zugrunde gelegten Abgabenhinterziehungen
an Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 1.568,72, Einkommensteuer 2003
in Höhe von € 4.312,81 und Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 1.815,32 beantragt, diese Steuernachzahlungen aus den
strafbestimmenden Wertbeträgen auszuscheiden. Zur Begründung wird
ausgeführt, dass für das Jahr 2003 im Rahmen der von der
Betriebsprüfung durchgeführten Schätzung anhand der
Lebenshaltungskosten keine Unterdeckung, im Gegenteil sogar eine
Überdeckung von rund € 8.000,00 festgestellt worden sei, welche
zum teilweisen Ausgleich der Unterdeckung des Jahres 2004 herangezogen
hätte werden müssen.
Die
Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert zwar grundsätzlich
die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch trägt die
Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der
Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden, wenn
sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten
sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht
richtig sein kann. Dabei reicht die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge
nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen
festzustellen waren, für sich alleine nicht, Verkürzungsvorsatz
anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf, welche
finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgängen zu den festgestellten
Abgabenverkürzungen geführt haben (VwGH 7.7.2004,
2003/13/0171).
Während im
Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft
sind, das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat,
trifft im Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für die
Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit
der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung des
Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so
unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden
kann (VwGH 7.2.89, 88/14/0222).
Aufgrund der
Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht dahingehend, dass die
erstinstanzlichen Zuschätzungen mit Einnahmenerfassungsunsicherheiten
begründet wurden, weiters aufgrund des Umstandes, dass für das
Jahr 2003 keine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten durch die
Betriebsprüfung festgestellt wurde und auch aufgrund des nach der Aktenlage
unwiderlegten Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, dass bei der
erstinstanzlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen trotz einfacher
Lebensverhältnisse weit überhöhte Lebenshaltungskosten für
die Familie mit € 25.000,00 angenommen worden seien, lässt sich
nach Ansicht des Berufungssenates ein Nachweis einer vorsätzlichen
Abgabenverkürzung betreffend die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde
gelegten Abgabenhinterziehungen an Umsatzsteuer 2003 und 2004 sowie
Einkommensteuer 2003 aufgrund der Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren nicht
mit der erforderlichen Sicherheit erbringen. Die in Relation zum Jahr 2002 und
auch zum erklärten Gesamtumsatz als verhältnismäßig gering
zu bezeichnenden Hinzuschätzungen der Jahre 2003 und 2004 (5,2% und 2,36%
des jeweils erklärten Jahresumsatzes) lassen für den Berufungssenat
insoweit berechtigte Zweifel am Vorliegen einer vorsätzlichen
Abgabenverkürzung offen, zumal derart geringe
Hinterziehungsprozentsätze der Lebenserfahrung widersprechen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG war daher insoweit nicht zum
Nachteil des Bw. von einer Abgabenhinterziehung auszugehen und mit
Verfahrenseinstellung gemäß
§ 136, 157 FinStrG
vorzugehen.
Im Bezug auf
die erstinstanzlich der Bestrafung unter Schuldspruch b) zugrunde gelegte
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Jänner 2005 bis
April 2006 ist auszuführen, dass der Bw. laut Feststellungen unter
Textziffer 2 des Berichtes über die Umsatzsteuernachschau für
diese Monate weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch die
diesbezüglichen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer geleistet hat.
Im
Betriebsprüfungsbericht wird dazu festgestellt, dass bei
Prüfungsbeginn durch den Bw. die Belege (Bankkontoauszüge,
Losungsaufzeichnungen, Eingangsrechnungen, sonstige Belege) für den
Nachschauzeitraum vorgelegt und anhand dieser Belege die aus dem
Spruchpunkt b) des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen
Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuervorauszahlungen ermittelt
wurden.
Der nicht
näher begründete Berufungseinwand des Bw., die Betriebsprüfung
habe die bisher nicht entrichtete Umsatzsteuer nur sehr grob ermittelt und mit
größter Wahrscheinlichkeit - aus Sicherheitsgründen -
deutlich überhöht festgestellt, kann aufgrund der eindeutigen
Feststellungen der Betriebsprüfung dahingehend, dass die
Besteuerungsgrundlagen anhand der vorgelegten Belege ermittelt wurden, in keiner
Weise nachvollzogen werden. Die in der Berufung ins Treffen geführte und
nicht näher begründete Vermutung einer aus Sicherheitsgründen
überhöhten Abgabenfestsetzung widerspricht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates der Aktenlage und die Höhe der durch den
Spruchsenat festgestellten Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner 2005 bis April 2006 und kann
daher bedenkenlos der Bestrafung zugrunde gelegt werden.
Wesentliche
Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsichtlich das Vorliegen von
zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem
§ 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die
nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist bereits
dann vollendet, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitstag ganz
oder teilweise nicht entrichtet wurden. Für die Verwirklichung einer
derartigen Abgabenhinterziehung ist es daher nicht erforderlich, dass der
Vorsatz des Beschuldigten darauf gerichtet war, Umsatzsteuervorauszahlungen
endgültig vor der Abgabenbehörde zu verheimlichen und somit einer
Besteuerung zu entziehen. Gerade beim Delikt des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG stellt die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils den Regelfall dar.
Das
Berufungsvorbringen des Bw., er habe die Meldung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen keinesfalls mit dem Vorsatz und in der Absicht einer
endgültigen Hinterziehung unterlassen, kann daher der gegenständlichen
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Wie der Bw. in der gegenständlichen
Berufung selbst ausführt, ist aufgrund von offenen
Honorarrückständen bei seiner steuerlichen Vertretung eine Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuervorauszahlungen der
Tatzeiträume unterblieben. Unbestritten hatte der Bw. aus diesem Grunde
Kenntnis in der Nichtabgabe der tatgegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner 2005 bis April 2006 und auch vom
Unterbleiben der Entrichtung der diesbezüglichen
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Dem
Berufungsbegehren dahingehend, bezüglich der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner 2005 bis April
2006 nicht von einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG sondern von einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen, kann daher nicht gefolgt
werden.
Im Bezug auf
die durch den Spruchsenat erfolgte Strafbemessung wird in der
gegenständlichen Berufung beantragt, die prekäre finanzielle Situation
des Bw. zu berücksichtigen. Eine Abstattung der Steuernachzahlung aufgrund
der Betriebsprüfung sei nur in Ratenzahlungen über einen Zeitraum von
zwei bis drei Jahren möglich. Zudem sei der Bw. sorgepflichtig für ein
elfjähriges Kind und seine derzeit einkommenslose Gattin.
Diesem
Berufungsvorbringen kommt Berechtigung zu, haben doch die gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG bei der Bemessung der Geldstrafe zu
berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters erkennbar keine
Berücksichtigung bei der erstinstanzlichen Strafbemessung gefunden. Im
angefochtenen Erkenntnis wird zur Person des Bw. festgestellt, dass über
seine Einkommensverhältnisse und allenfalls bestehende Sorgepflichten keine
Informationen vorliegen würden.
Entsprechend
der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der
Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind.
Zutreffend
wurde bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat die finanzbehördliche
Unbescholtenheit des Bw. und eine teilweise Schadensgutmachung als mildernd
angesehen. Dazu ist auszuführen, dass vom Gesamtverkürzungsbetrag in
Höhe von € 39.700,33 derzeit am Abgabenkonto des Bw. noch
€ 23.041,67 aushaften, wobei dieser Rückstand mit von der
Abgabenbehörde erster Instanz bewilligten monatlichen Ratenzahlungen
a' € 1.000,00 abgestattet wird. Es liegt daher das erkennbare
Bestreben des Bw. zur Leistung einer vollen Schadensgutmachung vor.
Unberücksichtigt
blieb nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der weitere
Milderungsgrund, dass die Nichtabgabe der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Nichtentrichtung der entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen durch die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens
motiviert war.
Demgegenüber
blieb jedoch bei der erstinstanzlichen Strafbemessung auch der Erschwerungsgrund
des oftmaligen Tatentschlusses über einen Tatzeitraum von 16 Monaten
[Spruchpunkt b) des erstinstanzlichen Erkenntnisses]
unberücksichtigt.
Aufgrund der
nunmehr bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat zugrunde zu legenden
äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. und
seiner Sorgepflichten für Gattin und ein Kind und unter
Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungserwägungen erscheint
die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tat- und Schuld angemessen.
Auch die neu
bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des
Bw. unter Berücksichtigung der dargestellten Milderungs- und
Erschwerungsgründe.
Einer
darüber hinaus gehenden Strafmilderung standen sowohl spezial- als auch
generalpräventive Erwägungen entgegen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
SchätzungVermögensdeckungsrechnungEinnahmenerfassungsunsicherheitenBeweislastUmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenVerkürzungvorübergehender Steuervorteil.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-W/07
- Stammnummer
- 29115
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF