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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0902-W/02

Abgrenzung Werk- Dienstvertrag; Nachversteuerung von Kfz-Sachbezügen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0902-W/02vom 25.06.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Kilometerstand von 166.338 ausgewiesen, so ist - wenn man nicht davon ausgeht, dass der Dienstnehmer in der Kfz-Werkstätte genächtigt und seine Privatfahrt von dort aus angetreten hat - ausgeschlossen, dass das Kraftfahrzeug bei Antritt der Privatfahrt am nächsten Tag einen Anfangskilometerstand von ebenfalls 166.338 ausgewiesen hat. Damit ist erwiesen, dass die Fahrtenbucheintragung nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt. In der Servicerechnung der Kfz-Werkstätte in 1231 Wien vom 13. Juli 1993 ist ein Kilometerstand von 138.520 Kilometern ausgewiesen. Dieser Kilometerstand findet sich im Fahrtenbuch gleich dreimal: am 4. Juli 1993 in der Rubrik "km-Stand Ankunft" und somit als Endkilometerstand einer Privatfahrt; in der nächsten Zeile in der Rubrik "km-Stand-Abfahrt", wobei eine Datumsangabe und Angaben über die Fahrtstrecke zur Gänze fehlen; und am 14. Juli 1993 in der Rubrik "km-Stand Abfahrt", wobei in der Rubrik "Ausgangspunkt" die Eintragung "Zillertal" aufscheint. Eine Fahrtenbucheintragung, die den gleichen Kilometerstand als Endpunkt einer Privatfahrt, als Kilometerstand in einer Kfz-Werkstätte in 1231 Wien und als Anfangskilometerstand für eine Fahrt mit dem Ausgangspunkt Zillertal aufweist, spiegelt nicht die tatsächlichen Verhältnisse wieder. In der Servicerechnung der Kfz-Werkstätte in 1235 Wien-Liesing vom 5. März 1992 (Annahmetag lt. Servicerechnung: 4. März 1992) ist ein Kilometerstand von 81.466 Kilometern ausgewiesen. Im Fahrtenbuch ist an diesem Tag eine (betriebliche) Fahrt mit dem Zielpunkt Wien und einem Endkilometerstand von 79.823 Kilometern eingetragen. Die nächste Eintragung im Fahrtenbuch ist vom 5. März 1993, als Fahrtstrecke ist "Service" eingetragen und als "km-Stand Abfahrt" sind 81.466 Kilometer eingetragen. Abgesehen davon, dass das Kraftfahrzeug lt. Servicerechnung bereits am 4. März 1992 in die Kfz-Werkstätte gebracht worden ist, im Fahrtenbuch die Servicefahrt jedoch erst am darauf folgenden Tag aufscheint, fehlen zwischen dem Endkilometerstand vom 4. März 1992 (= 79.823) und dem Anfangskilometerstand am 5. März 1992 (= 81.466) 1.643 Kilometer. Damit ist erwiesen, dass die Fahrtenbucheintragungen nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. In der Servicerechnung der Kfz-Werkstätte in 1235 Wien-Liesing vom 16. August 1994 ist ein Kilometerstand von 189.622 Kilometern ausgewiesen. Im Fahrtenbuch ist an diesem Tag der Zweck der Fahrt (= Service) eingetragen, weitere Angaben fehlen jedoch gänzlich. Die nächste Fahrtenbucheintragung ist vom 22. August 1994 mit einem Anfangskilometerstand von 186.622 Kilometern (entspricht dem Endkilometerstand vom 13. August 1994). Hat das Kraftfahrzeug am 16. August 1994 in der Kfz-Werkstätte bereits einen Kilometerstand von 189.622 Kilometern ausgewiesen, so ist es ausgeschlossen, dass das Kraftfahrzeug am 22. August 1994 einen um 3.000 Kilometer niedrigeren Kilometerstand ausgewiesen hat. Im Übrigen ist der Kilometerstand von 186.622 Kilometern im Fahrtenbuch zweimal eingetragen: am 13. August 1994 als Endkilometerstand - mit Datum 16. August 1994 (= Servicefahrt) sind keine Kilometerstände eingetragen - und am 22. August 1994 als Anfangskilometerstand. Damit ist erwiesen, dass die Fahrtenbucheintragungen nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Bei der Durchsicht der Fahrtenbücher fällt auf, dass häufig die Eintragung "diverse Einkaufsfahrten Wien" oder "diverse Fahrten Einkauf" oder "diverse Fahrten Wien" aufscheint, ohne Angabe des Ausgangspunktes, des Zielpunktes und der Fahrtstrecke (Beispiele: 6. August 1990, 20. September 1990, 27. September 1990, 10. Oktober 1990, 19. Oktober 1990, 15. November 1990, 13. Dezember 1990, 2. Jänner 1991, 14. Oktober 1993, 14. Dezember 1993). Da Angaben zum Ausgangs- und Zielpunkt fehlen, ist nicht nachvollziehbar, welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zurückgelegt hat und ebenso wenig, ob es sich dabei tatsächlich um betrieblich gefahrene Kilometer gehandelt handelt. Weiters fällt auf, dass bei den Fahrten Wien - Neulengbach - Wien der Zweck der Fahrt im Fahrtenbuch nicht eingetragen ist, die gefahrenen Kilometer jedoch den betrieblichen zugeordnet worden sind (Beispiele: 5. Juli 1991, 8. Juli 1991, 5. August 1991, 19. August 1991, 1. September 1991, 5.-7. Oktober 1991, 12.-16. Oktober 1991, 27.-30. Oktober 1991, 4.-8. Juni 1994, 1. Juli 1994, 22.-26. August 1994, 29. August - 2. September 1994). Da Angaben zum Zweck dieser Fahrten fehlen, ist auch hier der betriebliche veranlasste Charakter dieser Fahrten nicht erwiesen. Am 23. Dezember 1993 ist eine (betriebliche) Fahrt - "Fahrten mit Weihnachtsgeschenken" - ebenfalls ohne Angabe des Ausgangs- und Zielpunktes eingetragen. Die Bw. behauptet, der Dienstnehmer hätte das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug im Kalenderjahr für nicht mehr als 6.000 Kilometer privat genutzt und hat als Nachweis dafür das vom Dienstnehmer geführte Fahrtenbuch vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein vom (vollen) amtlichen Sachbezugswert abweichender Ansatz eines geldwerten Vorteiles nur auf Basis nachvollziehbarer Sachverhaltsgrundlagen über eine lediglich eingeschränkte Benutzung des Fahrzeuges für private Zwecke gerechtfertigt (VwGH vom 3. Mai 2000, Zl. 99/13/0186). In Anbetracht der aufgezeigten Mängel - die im Fahrtenbuch eingetragenen Kilometerstände stimmen nicht mit den in den Servicerechnungen ausgewiesenen Kilometerständen überein, die Fahrtenbücher enthalten teilweise keine Angaben über den Fahrtzweck und über den Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrten - sind die Fahrtenbücher als nachvollziehbare Sachverhaltsgrundlage dafür, in welchem Ausmaß der Dienstnehmer das Firmenfahrzeug tatsächlich für Privatfahrten verwendet hat, nicht geeignet. Das Finanzamt hat daher zu Recht den vollen Sachbezug nachversteuert, so dass sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. Dem Einwand der Bw. im Vorlageantrag, die Nichtberücksichtigung der Fahrtenbücher wegen angeblicher Unklarheiten oder Differenzen hätten der Bw. im Ermittlungsverfahren aufgezeigt und zur Kenntnis gebracht werden müssen, um diese aufklären zu können, ist entgegenzuhalten, dass einer Partei die von ihr vorgelegten Beweismittel, auch wenn sie - wie im gegenständlichen Fall - nicht widerspruchsfrei sind -, nicht vorgehalten werden müssen (Christoph Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Tz 15 zu § 115, und die dort angeführte Rechtsprechung). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 25. Juni 2007

Normen und Schlagworte

WerkvertragDienstvertragWeisungsgebundenheitKfz-SachbezugPrivatnutzungVerbotPrivatfahrten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0902-W/02
Stammnummer
29090
Gültig
25.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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