Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0902-W/02
Abgrenzung Werk- Dienstvertrag; Nachversteuerung von Kfz-Sachbezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0902-W/02vom 25.06.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Kilometerstand von 166.338 ausgewiesen, so ist - wenn man nicht davon ausgeht,
dass der Dienstnehmer in der Kfz-Werkstätte genächtigt und seine
Privatfahrt von dort aus angetreten hat - ausgeschlossen, dass das Kraftfahrzeug
bei Antritt der Privatfahrt am nächsten Tag einen Anfangskilometerstand von
ebenfalls 166.338 ausgewiesen hat. Damit ist erwiesen, dass die
Fahrtenbucheintragung nicht die tatsächlichen Verhältnisse
widerspiegelt. In der Servicerechnung der Kfz-Werkstätte in 1231 Wien
vom 13. Juli 1993 ist ein Kilometerstand von 138.520 Kilometern
ausgewiesen. Dieser Kilometerstand findet sich im Fahrtenbuch gleich dreimal: am
4. Juli 1993 in der Rubrik "km-Stand Ankunft" und somit als
Endkilometerstand einer Privatfahrt; in der nächsten Zeile in der Rubrik
"km-Stand-Abfahrt", wobei eine Datumsangabe und Angaben über die
Fahrtstrecke zur Gänze fehlen; und am 14. Juli 1993 in der Rubrik
"km-Stand Abfahrt", wobei in der Rubrik "Ausgangspunkt" die Eintragung
"Zillertal" aufscheint. Eine Fahrtenbucheintragung, die den gleichen
Kilometerstand als Endpunkt einer Privatfahrt, als Kilometerstand in einer
Kfz-Werkstätte in 1231 Wien und als Anfangskilometerstand für
eine Fahrt mit dem Ausgangspunkt Zillertal aufweist, spiegelt nicht die
tatsächlichen Verhältnisse wieder. In der Servicerechnung der
Kfz-Werkstätte in 1235 Wien-Liesing vom 5. März 1992
(Annahmetag lt. Servicerechnung: 4. März 1992) ist ein
Kilometerstand von 81.466 Kilometern ausgewiesen. Im Fahrtenbuch ist an diesem
Tag eine (betriebliche) Fahrt mit dem Zielpunkt Wien und einem Endkilometerstand
von 79.823 Kilometern eingetragen. Die nächste Eintragung im Fahrtenbuch
ist vom 5. März 1993, als Fahrtstrecke ist "Service" eingetragen
und als "km-Stand Abfahrt" sind 81.466 Kilometer eingetragen. Abgesehen davon,
dass das Kraftfahrzeug lt. Servicerechnung bereits am
4. März 1992 in die Kfz-Werkstätte gebracht worden ist, im
Fahrtenbuch die Servicefahrt jedoch erst am darauf folgenden Tag aufscheint,
fehlen zwischen dem Endkilometerstand vom 4. März 1992 (= 79.823)
und dem Anfangskilometerstand am 5. März 1992 (= 81.466) 1.643
Kilometer. Damit ist erwiesen, dass die Fahrtenbucheintragungen nicht die
tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. In der Servicerechnung der
Kfz-Werkstätte in 1235 Wien-Liesing vom 16. August 1994 ist
ein Kilometerstand von 189.622 Kilometern ausgewiesen. Im Fahrtenbuch ist an
diesem Tag der Zweck der Fahrt (= Service) eingetragen, weitere Angaben fehlen
jedoch gänzlich. Die nächste Fahrtenbucheintragung ist vom
22. August 1994 mit einem Anfangskilometerstand von 186.622 Kilometern
(entspricht dem Endkilometerstand vom 13. August 1994). Hat das
Kraftfahrzeug am 16. August 1994 in der Kfz-Werkstätte bereits
einen Kilometerstand von 189.622 Kilometern ausgewiesen, so ist es
ausgeschlossen, dass das Kraftfahrzeug am 22. August 1994 einen um
3.000 Kilometer niedrigeren Kilometerstand ausgewiesen hat. Im Übrigen ist
der Kilometerstand von 186.622 Kilometern im Fahrtenbuch zweimal eingetragen: am
13. August 1994 als Endkilometerstand - mit Datum
16. August 1994 (= Servicefahrt) sind keine Kilometerstände
eingetragen - und am 22. August 1994 als Anfangskilometerstand. Damit
ist erwiesen, dass die Fahrtenbucheintragungen nicht die tatsächlichen
Verhältnisse widerspiegeln. Bei der Durchsicht der
Fahrtenbücher fällt auf, dass häufig die Eintragung "diverse
Einkaufsfahrten Wien" oder "diverse Fahrten Einkauf" oder "diverse Fahrten Wien"
aufscheint, ohne Angabe des Ausgangspunktes, des Zielpunktes und der
Fahrtstrecke (Beispiele: 6. August 1990, 20. September 1990,
27. September 1990, 10. Oktober 1990,
19. Oktober 1990, 15. November 1990,
13. Dezember 1990, 2. Jänner 1991,
14. Oktober 1993, 14. Dezember 1993). Da Angaben zum
Ausgangs- und Zielpunkt fehlen, ist nicht nachvollziehbar, welche Fahrtstrecke
der Dienstnehmer zurückgelegt hat und ebenso wenig, ob es sich dabei
tatsächlich um betrieblich gefahrene Kilometer gehandelt handelt. Weiters
fällt auf, dass bei den Fahrten Wien - Neulengbach - Wien der Zweck der
Fahrt im Fahrtenbuch nicht eingetragen ist, die gefahrenen Kilometer jedoch den
betrieblichen zugeordnet worden sind (Beispiele: 5. Juli 1991,
8. Juli 1991, 5. August 1991, 19. August 1991,
1. September 1991, 5.-7. Oktober 1991,
12.-16. Oktober 1991, 27.-30. Oktober 1991, 4.-8. Juni 1994,
1. Juli 1994, 22.-26. August 1994, 29. August -
2. September 1994). Da Angaben zum Zweck dieser Fahrten fehlen, ist
auch hier der betriebliche veranlasste Charakter dieser Fahrten nicht erwiesen.
Am 23. Dezember 1993 ist eine (betriebliche) Fahrt - "Fahrten mit
Weihnachtsgeschenken" - ebenfalls ohne Angabe des Ausgangs- und Zielpunktes
eingetragen.
Die Bw. behauptet, der Dienstnehmer hätte das
arbeitgebereigene Kraftfahrzeug im Kalenderjahr für nicht mehr als 6.000
Kilometer privat genutzt und hat als Nachweis dafür das vom Dienstnehmer
geführte Fahrtenbuch vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein vom (vollen) amtlichen Sachbezugswert
abweichender Ansatz eines geldwerten Vorteiles nur auf Basis nachvollziehbarer
Sachverhaltsgrundlagen über eine lediglich eingeschränkte Benutzung
des Fahrzeuges für private Zwecke gerechtfertigt (VwGH vom
3. Mai 2000, Zl. 99/13/0186). In Anbetracht der aufgezeigten
Mängel - die im Fahrtenbuch eingetragenen Kilometerstände stimmen
nicht mit den in den Servicerechnungen ausgewiesenen Kilometerständen
überein, die Fahrtenbücher enthalten teilweise keine Angaben über
den Fahrtzweck und über den Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrten - sind die
Fahrtenbücher als nachvollziehbare Sachverhaltsgrundlage dafür, in
welchem Ausmaß der Dienstnehmer das Firmenfahrzeug tatsächlich
für Privatfahrten verwendet hat, nicht geeignet. Das Finanzamt hat daher zu
Recht den vollen Sachbezug nachversteuert, so dass sich die Berufung auch in
diesem Punkt als unbegründet erweist.
Dem Einwand der Bw. im Vorlageantrag, die
Nichtberücksichtigung der Fahrtenbücher wegen angeblicher Unklarheiten
oder Differenzen hätten der Bw. im Ermittlungsverfahren aufgezeigt und zur
Kenntnis gebracht werden müssen, um diese aufklären zu können,
ist entgegenzuhalten, dass einer Partei die von ihr vorgelegten Beweismittel,
auch wenn sie - wie im gegenständlichen Fall - nicht widerspruchsfrei sind
-, nicht vorgehalten werden müssen (Christoph Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Tz 15 zu § 115, und die
dort angeführte Rechtsprechung).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 25.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0902-W/02
- Stammnummer
- 29090
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF