Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0902-W/02
Abgrenzung Werk- Dienstvertrag; Nachversteuerung von Kfz-Sachbezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0902-W/02vom 25.06.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 28. Februar 1996 der Bw.,
vertreten durch Dkfm. Johann Putzer Wirtschaftstreuhand-GesmbH, in
1090 Wien, Türkenstraße 9/25, gegen den Bescheid vom
26. Jänner 1996 des Finanzamtes für Körperschaften in
Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (LSt),
Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DZ) sowie Festsetzung eines
Säumniszuschlages (SZ) für den Zeitraum 1. Jänner 1990
bis 31. Dezember 1994 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird, soweit sie die Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer
betrifft, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Berufung
teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert:
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|
lt.
Bescheid (ATS)
|
lt.
Berufungsentscheidung (€)
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DB
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71.958,00
|
3.406,10
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DZ
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6.421,00
|
304,57
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SZ
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1.439,00
|
68,09
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) handelt es
sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem
Betriebsgegenstand "Handel und Service mit Getrieben und Zahnrädern". Im
berufungsgegenständlichen Zeitraum waren KE, EE, PR und FR zu jeweils 25%
am Unternehmen der berufungswerbenden Gesellschaft beteiligt, KE und PR waren
auch deren Geschäftsführer. EM und JB standen in einem
Dienstverhältnis zur Bw.. Im Zuge des gegenständlichen
Berufungsverfahrens hat das Finanzamt die Bw. mit Vorhalt vom
22. Juli 1997 um Vorlage der Anstellungsverträge von PR, KE, EM
und JB ersucht. Mit Schriftsatz vom 20. August 1997 hat die Bw. dem
Finanzamt mitgeteilt, dass keine schriftlichen Anstellungsverträge
existieren. Schriftliche Verträge seien nicht abgeschlossen worden, weil
sämtliche Personen sich schon jahrzehntelang persönlich kannten. Sie
seien in der Firma EÖZ-RK in engem beruflichem Kontakt gestanden. Herr KE
sei dort zwölf Jahre lang als Betriebsleiter tätig gewesen und habe im
Jahre 1990, nach dem Konkurs der Firma EÖZ-RK, die Idee gehabt, mit einigen
Mitarbeitern eine neue Firma zu gründen und einen Teilbereich der
Aktivitäten der Firma EÖZ-RK zu übernehmen. So sei es zur
Gründung der berufungswerbenden Gesellschaft durch die früheren
Mitarbeiter der Firma EÖZ-RK gekommen. Einige der (früheren)
Mitarbeiter seien aber an einer Gesellschafterstellung nicht interessiert
gewesen und daher bei der berufungswerbenden Gesellschaft bloß als
Dienstnehmer tätig. Aufgrund des langjährigen persönlichen
Kontaktes und des absoluten Vertrauensverhältnisses seien die
Dienstverträge per Handschlag geschlossen worden und es existierten keine
schriftlichen Ausfertigungen.
Mit Bescheid vom 26. Jänner 1996 hat das
Finanzamt die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von
S 670.324,00 herangezogen, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von S 71.958,00 und einen Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 6.421,00 vorgeschrieben sowie
Säumniszuschläge in Höhe von S 1.439,00 festgesetzt. Damit
ist das Finanzamt im Ergebnis den im Zuge einer Lohnsteuerprüfung
getroffenen Feststellungen gefolgt. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind
(nur mehr) folgende Punkte: Werkvertrag OZ, Kfz-Sachbezug der beiden
Geschäftsführer KE und PR und Kfz-Sachbezug der beiden Dienstnehmer EM
und JB.
Zu den einzelnen Streitpunkten:
1) Werkvertrag
OZ Den
Feststellungen des Prüfungsorgans zufolge habe die Bw. im
Prüfungszeitraum an OZ für Montagetätigkeiten Bruttobezüge
gemäß
§ 25 EStG 1988 ausbezahlt, die nicht den
Lohnabgaben unterzogen worden seien. Die Lohnsteuer sei bereits beim
zuständigen Wohnsitzfinanzamt eingehoben worden, im Zuge der
Lohnsteuerprüfung wurde daher gemäß
§ 41 FLAG der
Dienstgeberbeitrag (S 25.089,00) samt Zuschlag (S 2.230,00)
nachgefordert.
Diesen Feststellungen ist die Bw. in der Berufung wie folgt
entgegen getreten: Herr OZ sei seit Jahren als Monteur im Rahmen eines
Werkvertrages für die Bw. tätig. Im Rahmen des Werkvertrages erbringe
er Dienstleistungen (Störungsbehebung, Reparatureinsätze,
Wartungsarbeiten etc.) bei Kunden der Bw.. Diese Leistungen werden mit einem
pauschalen Stundensatz abgegolten, der nicht nur die Dienstleistung sondern auch
einen Unkostenersatz für Herrn OZ beinhalte. Herr OZ sei als
selbständiger Unternehmer zu betrachten, weil er seine Leistungen unter
Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges, mit eigenem Werkzeug und eigener
Ausrüstung erbringe. Auch die Reisekosten trage er selber. Er sei
weisungsungebunden und habe nur die Einhaltung der Termine und übertragenen
Aufträge zu beachten. Er habe keinerlei Ansprüche arbeitsrechtlicher
Natur (Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankenstand etc.), könne durch eigene
Gestaltung und Organisation seiner Aufträge den wirtschaftlichen Erfolg
wesentlich gestalten, so dass insgesamt die Merkmale einer selbständigen
Tätigkeit eindeutig gegeben seien. Aus der Tatsache, dass Herr OZ aufgrund
einer Entgeltsbestätigung, die im Übrigen nur einen Bruttojahresbezug
aufweise, bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Jahresausgleich durchgeführt
habe, wie er nur einem Dienstnehmer zustehe, könne nicht im Umkehrschluss
gefolgert werden, dass tatsächlich ein Dienstverhältnis vorliege. In
Ermangelung eines Dienstverhältnisses bestehe keine Abgabepflicht
hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag.
Mit Vorhalt vom 24. September 1996 hat das
Finanzamt die Bw. um die Vorlage des in der Berufung angesprochenen
Werkvertrages ersucht. Im Schriftsatz vom 2. Dezember 1996 hat die Bw.
dazu vorgebracht, dass ein schriftlicher Werkvertrag mit Herrn OZ nicht
existiere, weil dieser dem Geschäftsführer gut bekannt gewesen sei und
die Zusammenarbeit auf Grund des beschriebenen Werkvertrages auch auf
mündlicher Abmachung als für beide Seiten ausreichend erschienen
sei.
Mit Vorhalt vom 5. Februar 1997 hat das Finanzamt
Herrn OZ unter Auflistung einiger Fragen ersucht, zu seiner Tätigkeit bei
der Bw. Stellung zu nehmen. Dieser Vorhalt wurde dem Finanzamt mit dem Vermerk,
dass Herr OZ verstorben ist, retourniert.
In der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt nach
Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt,
dass sogar durch die Ausführungen der Bw. manifestiert werde, dass Herr OZ
weisungsgebunden gewesen sei, was sehr wohl ein Merkmal eines
Dienstverhältnisses darstelle. Weiters habe die Bw. angeführt, dass
die Einhaltung der Termine und Aufträge zu beachten gewesen sei und nicht
wie in der Judikatur verlautbart, die Möglichkeit hätte bestehen
müssen, Anträge (gemeint wohl: Aufträge) selbst anzunehmen oder
abzulehnen und somit den Umfang und den wirtschaftlichen Erfolg der
Tätigkeit selbst zu bestimmen. Damit sei klar, dass eines der wichtigsten
Merkmale der Selbständigkeit fehle, nämlich das Tragen eines
Unternehmerrisikos.
Diesen Ausführungen ist die Bw. im Vorlageantrag wie
folgt entgegen getreten: Das Werkvertragsverhältnis von Herrn OZ sei als
Dienstverhältnis interpretiert worden, ohne im Einzelnen auszuführen,
woraus dies abgeleitet werden könne. In der Berufung sei der
tatsächliche Sachverhalt, nämlich das Bestehen eines
Auftragsverhältnisses als Subunternehmer der Bw. dargestellt worden.
Völlig unklar sei, wieso in der Berufungsvorentscheidung von einer
Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers gesprochen werde und wie dies
begründet werden könne. Tatsache sei, dass Herr OZ als Beauftragter
der Bw. mit der Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten bei Kunden
der Bw. beschäftigt worden sei. Dazu habe er eigene Arbeitsmittel
verwendet, das Kostenrisiko getragen, sei für
Gewährleistungsverpflichtungen bei unsachgemäßer
Durchführung der ihm übertragenen Arbeiten verantwortlich gewesen, sei
in keiner Weise in den betrieblichen Organismus des Auftraggebers eingebunden
und auch nicht disziplinär verantwortlich gewesen. Die einzige
Verpflichtung habe in der Einhaltung von Terminen bestanden, was keinesfalls als
Weisungsgebundenheit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses interpretiert
werden könne. Auch die Behauptung in der Berufungsvorentscheidung, dass
Herr OZ nicht berechtigt gewesen sei, "Anträge selbst anzunehmen oder
abzulehnen" sei eine willkürliche Behauptung, weil dies weder hinterfragt
noch behauptet worden sei. Herr OZ hätte selbstverständlich frei
entscheiden können, ob er Aufträge von der Bw. annehmen wollte oder
nicht. Ob er Aufträge von Dritten übernommen habe, sei unbekannt. Es
habe jedenfalls keine Einschränkung insofern bestanden, dass Herr OZ
ausschließlich gegenüber der Bw. hätte tätig sein
dürfen.
2)
Kfz-Sachbezüge Die Nachversteuerung sämtlicher
Kfz-Sachbezüge hat das Finanzamt - ganz allgemein - wie folgt
begründet: Überlasse der Arbeitgeber ein in seinem
Betriebsvermögen befindliches Kraftfahrzeug seinem Dienstnehmer zur
Benützung und schränke er die Benützungsmöglichkeit nicht
auf eine ausschließlich dienstliche ein, könne die Behörde davon
ausgehen, dass dieses Fahrzeug dem Dienstnehmer auch außerhalb der
Dienstzeit zur Verfügung stehe. Das Wissen um die Tatsache, dass
arbeitgebereigene PKWs regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte sowie auch darüber hinaus privat genutzt werden
dürfen, sei im heutigen Wirtschaftsleben jedermann geläufig und
brauche nicht extra hervorgehoben zu werden. Da der Arbeitgeber seinem
Dienstnehmer diesen PKW überlassen und die Benützungsmöglichkeit
nicht auf eine ausschließlich dienstliche eingeschränkt habe, gehe
die Behörde davon aus, dass diese Fahrzeuge den Dienstnehmern auch
außerhalb der Dienstzeit zur Verfügung gestanden seien. Ein Abweichen
vom Regelfall, etwa durch ein behauptetes Verbot einer Privatnutzung,
müsste zumindest nach außen hin klar erkennbar sein und dessen
Nichtbefolgung mit Sanktionen belegt sein sowie überdies überwacht
werden können, was wiederum nur durch exakte Aufzeichnungen wie
Fahrtenbücher etc. erfolgen könne. Im Einzelnen hat das
Prüfungsorgan folgende Feststellungen getroffen: Im
Prüfungszeitraum habe die Bw. zwei PKW geleast, die von den beiden
Geschäftsführern genutzt worden seien (PR: BMW 750, KE:
Mercedes 300 CE). Es sei zwar ein sog. Privatanteil (lt.
Körperschaftserklärung) außerbilanzmäßig
berücksichtigt worden, da aber nur Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an
den Arbeitgeber den Sachbezugswert gemäß
§ 15 Abs. 2
EStG 1988 mindern, sei dieser mit 1,5% des jeweiligen Anschaffungswertes
anzusetzen. Im Prüfungszeitraum seien zwei weitere PKW
(Chrysler Voyager) geleast und von den zwei Dienstnehmern (Monteuren) EM
und JB genutzt worden, wobei nach den oa. Ausführungen davon auszugehen
sei, dass eine Privatnutzung vorliege. Als Form der Überwachung einer
behaupteten Nichtprivatnutzung käme zB die Abgabe der Fahrzeugpapiere und
-schlüssel täglich am Ende der Dienstzeit oder die Führung von
Aufzeichnungen, aus denen Datum, Anfangs- und Endstand des
Kilometerzählers, sowie Ziel und Zweck jeder einzelnen Fahrt dieses
Fahrzeuges klar und zweifelsfrei erkennbar seien, in Betracht (so auch VwGH vom
16. September 1970, Zl. 373/70). Da keinerlei solche Unterlagen
beigebracht werden konnten, sei ebenfalls ein Sachbezug gemäß
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 mit 1,5% des Anschaffungswertes
anzusetzen.
Diesen Ausführungen ist die Bw. in der Berufung wie
folgt entgegen getreten: Bei der Personalverrechnung seien keine Sachbezüge
für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen berücksichtigt worden, weil
die Fahrzeuge ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet worden
seien. Dies sei mit den Dienstnehmern von Anfang an vereinbart und - wie sich
die Geschäftsführer immer wieder durch stichprobenartige Kontrollen
überzeugen konnten - von den Dienstnehmern auch eingehalten
worden. Herr PR verfüge privat über ein gleichwertiges Fahrzeug
(Jeep Cherokee V 8), das er ausschließlich für seine
privaten Fahrten verwende. Das Firmenfahrzeug BMW sei von ihm nur für
betriebliche Fahrten verwendet und beim Betrieb abgestellt worden, wenn Herr PR
auf sein Privatfahrzeug umgestiegen sei, um die Fahrten zwischen Wohnung und
Dienstort vorzunehmen. Das Firmenfahrzeug sei nur dann auch vom Wohnort aus
verwendet worden, wenn Herr PR direkt zu Kunden gefahren sei und dies eine
Abkürzung der Wegstrecke dargestellt habe. Herr KE habe den
Mercedes 300 ebenfalls nur für betriebliche Fahrten im Rahmen des
Unternehmens und nicht für private Zwecke verwendet. Für private
Zwecke sei ihm im Prüfungszeitraum ein Mercedes 560 bzw. 600 zur
Verfügung gestanden. Dieses Fahrzeug, welches er als Firmenfahrzeug der
K&W-KG teilweise auch privat nutze, werde bei dieser Gesellschaft steuerlich
durch Verrechnung eines Privatanteiles an den Kfz-Kosten berücksichtigt.
Dieser Sachverhalt sei bereits zweimal von Betriebsprüfungen in den letzten
Jahren kontrolliert und nicht beanstandet worden, weil die Verrechnung
ordnungsgemäß erfolgt sei. Die ausschließliche
betriebliche Nutzung der Firmenfahrzeuge könne durch die laufend
geführten Fahrtenbücher und Aufzeichnungen von Herrn PR nachgewiesen
werden. Herr KE führe kein Fahrtenbuch, weil bei ihm allein schon die
Fakten ausreichend seien, die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung als plausibel
und zutreffend anzuerkennen. In diesem Zusammenhang solle nicht unerwähnt
bleiben, dass die Führung eines Fahrtenbuches weder im Gesetz angeordnet
noch die einzige Möglichkeit des Nachweises der betrieblichen oder
nichtbetrieblichen Verwendung sei. Die beiden Mitarbeiter, Herr EM und
Herr JB, seien als Monteure beschäftigt und würden mit zwei
Kleinbussen fahren, die als Montagefahrzeuge und Ersatzteillager dienten. Diese
Fahrzeuge seien schon aus diesem Grund für eine private Nutzung kaum
geeignet. Der Dienstnehmer EM verwende das Fahrzeug allerdings in geringem
Umfang und mit ausdrücklicher Genehmigung seitens der Geschäftsleitung
auch für private Fahrten, überschreite aber aufgrund der von ihm
geführten Aufzeichnungen nicht den Jahresgrenzwert von 6.000 Kilometern, so
dass hier der halbe Sachbezugswert zu versteuern sei. Dieser Sachverhalt sei der
Lohnverrechnung nicht bekannt gewesen und daher irrtümlich nicht beachtet
worden. Insoweit sei eine Korrektur der Lohnsteuer gerechtfertigt. Der
Dienstnehmer JB allerdings verwende sein Firmenfahrzeug ausschließlich
für betriebliche Fahrten, für seine Privatfahrten sei ihm schon immer
ein VW-Passat zur Verfügung gestanden. Auch hier sei plausibel, dass eine
private Nutzung des für Servicezwecke eingerichteten Kleinbusses nicht
zutreffe. Die behaupteten Umstände könnten durch Vorlage der
Fahrtenbücher nachgewiesen werden, die im Zeitpunkt der
Lohnsteuerprüfung wegen des knappen Termins nicht zur Verfügung
gestellt werden konnten.
Mit Vorhalt vom 24. September 1996 hat das
Finanzamt die Bw. - die streitgegenständlichen Kalenderjahre betreffend -
um die Vorlage folgender Unterlagen ersucht: Gutachtensbestätigungen
gemäß
§ 57a Abs. 4 KFG 1967, Servicerechnungen,
Vorlage der Typenscheine der Privatfahrzeuge der betreffenden Dienstnehmer,
Aufzeichnungen (Fahrtenbücher) der Herren PR, EM und JB. Weiters hat das
Finanzamt die Bw. ersucht nachzuweisen, wie sie das von ihr in der Berufung
behauptete Verbot der Privatnutzung (wirksam) überprüft habe.
Zu diesem Vorhalt hat die Bw. im Schriftsatz vom
2. Dezember 1996 wie folgt Stellung genommen: Die gewünschten
Gutachtensbestätigungen gemäß
§ 57a Abs. 4
KFG 1967 seien nicht mehr vorhanden, weil das gegenständliche Fahrzeug
verkauft worden sei. Die Einhaltung des Verbotes, Privatfahrten mit den
Firmenfahrzeugen durchzuführen, sei durch persönliche Kontrolle der
Geschäftsführer vorgenommen worden. Wenn die Dienstnehmer mit den
Firmenfahrzeugen von einer Montagetour zurückgekommen seien, sei
kontrolliert worden, ob die Firmenfahrzeuge im Betriebsareal oder auf
öffentlichen Verkehrsflächen in der Nähe der Firma abgestellt und
die Fahrzeugpapiere samt Schlüssel im Büro deponiert worden seien.
Diese Kontrolle hätte nie Beanstandungen ergeben, weil den Dienstnehmern
sowohl die steuerlichen Konsequenzen wie auch die disziplinären
Verpflichtungen bewusst gewesen seien. Den Dienstnehmern sei angedroht worden,
dass sie bei Verstößen auch mit einer Entlassung rechnen
müssten. Aufgrund der geringen Mitarbeiteranzahl und der engen
persönlichen Kontakte zwischen Geschäftsführern und Dienstnehmern
seien schriftliche Vereinbarungen nie erforderlich gewesen. Herrn KE betreffend
hat die Bw. ausgeführt, dass dieser das Firmenfahrzeug ausschließlich
nur für betriebliche Fahrten verwendet habe. Eine Fahrtenbuchführung
erübrige sich insofern, als Herr KE für seine Privatfahrten das ihm
zur Verfügung stehende Firmenfahrzeug der K&W-KG verwendet habe.
Hiefür sei auch ein von mehreren Betriebsprüfungen kontrollierter und
anerkannter Privatanteil an den Kfz-Kosten berücksichtigt und versteuert
worden. Das Firmenfahrzeug habe sich - wenn es nicht gerade für
betriebliche Fahrten verwendet worden sei - im Firmenareal befunden. Die Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte habe Herr KE mit dem Firmenfahrzeug der
K&W-KG zurückgelegt. Zusammen mit diesem Schriftsatz hat die Bw. dem
Finanzamt auch die Fahrtenbücher für Herrn EM und Herrn JB und
Servicerechnungen (in Kopie) vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 17. Dezember 1996 hat das
Finanzamt die Bw. ua auch um Vorlage der Fahrtenbücher des Herrn PR
ersucht. In ihrer Eingabe vom 13. Jänner 1997 hat die Bw. dazu
vorgebracht, dass das Fahrtenbuch von Herrn PR nicht vorgelegt werden
könne, weil dieser nicht mehr im Unternehmen tätig sei und das von ihm
geführte Fahrtenbuch nicht aufgefunden werden könne.
Das Finanzamt hat die Berufung auch in diesem Punkt als
unbegründet abgewiesen. Zu den Kfz-Sachbezügen der beiden
Geschäftsführer KE und PR hat das Finanzamt Folgendes ausgeführt:
Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0093, wonach das Fehlen eines
Fahrtenbuches - wie hier - nicht automatisch zur lohnsteuerlichen Privatnutzung
des Firmenfahrzeuges führe, könne nicht die ständige Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sehr wohl auf eine
ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung Bedacht zu nehmen sei, als
außer Kraft gesetzt betrachtet werden. Die Beweislast könne nicht so
verteilt werden, dass der Abgabepflichtige von jeglicher Beweisführung,
welche nur er selbst erbringen könne, entbunden sei. In diesem Sinne
wäre bei einer behaupteten "Null-Privatnutzung" ein
ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch das geeignete Mittel
für eine Transparenzmachung gegenüber der Abgabenbehörde gewesen.
Ein behauptetes Verbot privater Nutzung, welches - wie hier - weder schriftlich
fixiert, noch den Dienstnehmern nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei
und dessen Überwachung nicht dokumentiert sei, sei für eine
Miteinbeziehung in eine steuerliche Sachverhaltswürdigung irrelevant.
Selbst unter der Annahme, dass Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mit
den in Rede stehenden Firmenfahrzeugen nicht unternommen worden seien,
genüge für eine völlige Nichtbewertung - dass zwischen den
einzelnen betrieblich veranlassten Fahrten keine einzige Privatfahrt unternommen
worden sei entspräche wohl kaum den Erfahrungen des täglichen Lebens -
nicht eine nachträgliche Glaubhaftmachung, sondern müsse eine
entsprechende Beweisführung verlangt werden. Zu den
Kfz-Sachbezügen der beiden Monteure EM und JB hat das Finanzamt Folgendes
ausgeführt: Im Hinblick darauf, dass kein geeigneter Nachweis über die
Nichtbenutzung des Firmenfahrzeuges bei Herrn JB bzw. Nichtüberschreitung
der 6.000 km Grenze bei Herrn EM erbracht worden sei, sei der Berufung auch in
diesem Punkt der Erfolg zu versagen gewesen. Im Zusammenhang mit
Firmenfahrzeugen habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten,
dass die Beweispflicht hinsichtlich der Privatnutzung den Abgabepflichtigen
treffe. Als Beweismittel kämen dabei in erster Linie fortlaufend
geführte Fahrtenbücher oder vergleichbare Aufzeichnungen in Frage, aus
denen die in den einzelnen Zeiträumen durchgeführten beruflichen und
privaten Fahrten erkennbar seien (VwGH vom 25. April 1972,
Zl. 2228/71; vom 12. Juni 1985, Zlen. 83/13/0219, 0232,
0233). Bei den Fahrtenbüchern (dieser beiden Monteure) würde man zur
Ermittlung der Tatsachen, über die das Fahrtenbuch selbst und unmittelbar
Aufschluss geben müsste, eine eigene Legende inklusive
Zusatzerläuterungen benötigen. Durch die vorgelegte
Fahrtenbuchführung sei daher auf den Prüfungszeitraum
zurückprojeziert nichts zu gewinnen. Außerdem seien Differenzen von
bis zu 1.642 km zwischen den vorgelegten Servicerechnungen und dem Fahrtenbuch
aufgedeckt worden (z.B. Rechnung vom 4. März 1992).
Diesen Ausführungen ist die Bw. im Vorlageantrag vom
16. Mai 1997 wie folgt entgegen getreten: Zu den beiden
Geschäftsführern PR und KE: Die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zeige, dass unter berücksichtigungswürdigen
Umständen und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse das Fehlen eines
Fahrtenbuches keinesfalls zwingend zu einer Sachbezugsversteuerung führen
müsse. Es sei unverständlich, warum die jüngste Rechtsprechung
gerade im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden sollte, wenn sie
zum Vorteil des Steuerpflichtigen ausfalle. Wie die Sachverhaltsdarstellung
zeige, hätten die beiden Geschäftsführer jeweils gleichwertige
Privatfahrzeuge zur Verfügung gehabt, die keinen Sinn gemacht hätten,
wenn die Firmenfahrzeuge der Bw. auch für private Zwecke genutzt worden
wären. Von Anfang an sei zwischen den beiden Geschäftsführern
klargestellt gewesen, dass die Firmenfahrzeuge ausschließlich für
betriebliche Fahrten eingesetzt werden dürfen. Dies deshalb, weil Herr KE
den Mercedes der K&W-KG für seine privaten Fahrten verwendet und
versteuert habe, weshalb er nicht interessiert gewesen sei, dass sich der zweite
Geschäftsführer einen privaten Vorteil in der Nutzung des
Firmenfahrzeuges für private Fahrten hätte herausholen
können. Zu den Kfz-Sachbezügen der beiden Dienstnehmer EM und
JB: von beiden Herren seien Fahrtenbücher geführt worden, die dem
Finanzamt am 2. Dezember 1996 übersandt worden seien. Die in der
Berufungsvorentscheidung aufgestellte Behauptung, dass kein geeigneter Nachweis
über die Nichtbenutzung des Firmenfahrzeuges bei Herrn JB bzw.
Nichtüberschreitung der 6.000 Kilometergrenze bei Herrn EM erbracht worden
sei, stehe im Widerspruch zu den Tatsachen. Die Nichtberücksichtigung der
Fahrtenbücher wegen angeblicher Unklarheiten oder Differenzen hätte im
Ermittlungsverfahren aufgezeigt und der Bw. zur Kenntnis gebracht werden
müssen, um diese aufklären zu können. Weiters wäre zu
klären gewesen, warum den Aussagen der Geschäftsführer, dass sie
persönlich die Einhaltung des Verbotes kontrolliert haben, kein Glauben
geschenkt wird. Die Anforderung, eine schriftliche Dokumentation über die
Kontrolle zu führen, sei im Gesetz nicht gedeckt und auf die
Verhältnisse des vorliegenden Falles als völlig praxisfremd
einzustufen. Ein Kleinunternehmen mit wenigen Dienstnehmern und vier Fahrzeugen
könne nicht einen Verwaltungsaufwand führen, wie er nur bei
Großbetrieben üblich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Werkvertrag
OZ Gemäß
§ 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten. Dienstnehmer sind nach § 41 Abs. 2
leg. cit. ua. Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen.
Gemäß
§ 47 Abs. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall,
wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen
Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag gründet sich im berufungsgegenständlichen Zeitraum
auf § 57 Abs. 7 und 8 Handelskammergesetz (HKG).
Ob die Bw. hinsichtlich der an Herrn OZ ausbezahlten
Beträge zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag verpflichtet
ist hängt somit davon ab, ob Herr OZ zur Bw. in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stand.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2
EStG 1988 enthält als Kriterien, die für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen, die Weisungsgebundenheit gegenüber dem
Arbeitgeber und die im Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit formulierte
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers (so auch:
VwGH vom 20. Dezember 2000, Zl. 99/13/0223). Beim Merkmal der
Weisungsgebundenheit ist allerdings zu beachten, dass nicht schon jede
Unterordnung unter den Willen eines anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer
natürlichen Person zur Folge haben muss; denn auch der Unternehmer, der
einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner
Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers
verpflichten müssen, ohne hierdurch allerdings seine Selbständigkeit
zu verlieren (VwGH vom 16. Jänner 1991, Zl. 89/13/0194).
Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während
das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche
Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher
Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den
zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür
charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner
Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (VwGH
vom 20. Dezember 2000, Zl. 99/13/0223).
Dem Vorbringen der Bw. zufolge hat Herr OZ frei entscheiden
können, ob er Aufträge von der Bw. annehmen wollte oder nicht. Einer
Leistungsbeziehung, die - wie im gegenständlichen Fall - dem Auftraggeber
keine auf den (zweckmäßigen) Einsatz des Auftragnehmers gerichtete
Dispositionsbefugnis einräumt, weil der Auftragnehmer nicht verpflichtet
ist, bestimmte Aufträge zu übernehmen, fehlt das für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses typische persönliche
Weisungsrecht. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof in jenen
Fällen, in denen der Auftragnehmer die Übernahme von Aufträgen
ablehnen konnte, das Vorliegen von Dienstverhältnissen in Abrede gestellt
(VwGH vom 16. Jänner 1991, Zl. 89/13/0194; vom
20. Dezember 2000, Zl. 99/13/0223; vom
28. November 2002, Zl. 97/13/0069). Da die Bw. Herrn OZ
gegenüber zur Ausübung eines persönlichen Weisungsrechtes nicht
berechtigt gewesen ist, erachtet die Berufungsbehörde das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 daher
als nicht erwiesen. Der Berufung wird in diesem Punkt stattgegeben, so dass aus
dieser Prüfungsfeststellung keine Nachforderungen resultieren. Mit
dem angefochtenen Bescheid wurden Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von S 71.958,00 vorgeschrieben.
Abzüglich der auf die Nachversteuerung des Werkvertrages entfallenden
Dienstgeberbeiträge (= S 25.089,00) verbleiben somit
Dienstgeberbeiträge in Höhe von S 46.869,00 (=
€ 3.406,10). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 6.421,00 vorgeschrieben.
Abzüglich des auf die Nachversteuerung des Werkvertrages entfallenden
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (= S 2.230,00) verbleibt somit ein
Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 4.191,00 (= € 304,57). Mit
dem angefochtenen Bescheid wurde ein Säumniszuschlag (2%) für die
zuwenig entrichteten Dienstgeberbeiträge (S 71.958,00) in Höhe
von S 1.439,00 festgesetzt. Der Säumniszuschlag für zu wenig
entrichtete Dienstgeberbeiträge, nunmehr in Höhe von S 46.869,00,
beträgt S 937,00 (= € 68,09).
2)
Kfz-Sachbezüge
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen u.a. der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4
leg. cit. (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
zufließen. Im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind
geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren,
Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen, dann ist nach § 4 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 (in der Folge:
Sachbezugs-VO), BGBl. Nr. 1992/642, ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S monatlich
anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne
des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist nach
§ 4 Abs. 2 der Sachbezugs-VO ein Sachbezugswert im halben Betrag
(0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3.500 S
monatlich) anzusetzen.
Für die ebenfalls vom Streitzeitraum des
Berufungsfalles umfassten Jahre 1990 und 1991 enthielten die Kundmachungen der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur
Bewertung verschiedener Sachbezüge u.a. für Zwecke des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn vom 15. Dezember 1988, GA 5-71/568/88, und vom
6. Dezember 1990, GA 5-71/618/90, veröffentlicht im
"Amtsblatt der Wiener Zeitung" Nr. 299/1988 bzw. Nr. 299/1990 und im
AÖFV Nr. 96/1989 bzw. Nr. 26/1991, jeweils unter Pkt. 9. den
oben zitierten Bestimmungen des § 4 der Sachbezugs-VO im Wesentlichen
inhaltlich gleichlautende Regelungen (zur Rechtsverbindlichkeit dieser
Kundmachungen zur Sachbezugsbewertung vgl. etwa VwGH vom
29. September 2004, Zl. 2004/14/0096 [VwGH vom
23. November 2004, Zl. 2001/15/0083]).
2.1.) Zu den
Kfz-Sachbezügen der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer Wie bereits
ausgeführt worden ist, waren die beiden Geschäftsführer und deren
Ehegattinnen im berufungsgegenständlichen Zeitraum zu jeweils 25% am
Unternehmen der Bw. beteiligt. Die beiden Geschäftsführer waren
einander durch ihre berufliche Tätigkeit bei der EÖZ-RK schon
jahrzehntelang persönlich bekannt. Im Vorlageantrag hat die Bw.
vorgebracht, dass zwischen den beiden Geschäftsführern von Anfang an
klargestellt gewesen sei, dass die Firmenfahrzeuge ausschließlich für
betriebliche Fahrten eingesetzt werden dürfen. Schriftliche Vereinbarungen
existieren unstrittig ebenso wenig wie Nachweise, die Aufschluss über die
tatsächliche Nutzung der Firmenfahrzeuge geben könnten. Zum
Kfz-Sachbezug des Geschäftsführers PR: In der Berufung hat die Bw.
vorgebracht, der Geschäftsführer habe das Firmenfahrzeug nur für
betriebliche Fahrten verwendet und es beim Betrieb abgestellt, wenn er auf sein
Privatfahrzeug umgestiegen sei, um die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort
vorzunehmen. Das Firmenfahrzeug sei nur dann auch vom Wohnort aus verwendet
worden, wenn der Geschäftsführer direkt zu Kunden gefahren sei und
dies eine Abkürzung der Wegstrecke dargestellt habe. Folgt man diesem
Vorbringen, dann setzt aber die mit dem Firmenfahrzeug vom Wohnort aus
angetretene betriebliche Fahrt eine Fahrt vom Betrieb (Arbeitsstätte) zur
Wohnung und somit eine Privatfahrt im Sinne des § 4 Abs. 1 der
Sachbezugs-VO voraus, weil der Geschäftsführer sonst sein
Firmenfahrzeug nicht am Wohnort in Betrieb nehmen hätte könnte. Eine -
wie von der Bw. behauptet - ausschließlich berufliche Nutzung des
Firmenfahrzeuges scheidet damit aus. Dem Einwand der Bw., der
Geschäftsführer hätte privat über ein gleichwertiges
Fahrzeug verfügt ist entgegenzuhalten, dass die Existenz eines
Privatfahrzeuges nicht zwangsläufig auf das Unterbleiben jeglicher
Privatnutzung des Firmenfahrzeuges schließen lässt, da der im
Privatleben erfahrungsgemäß gelegentlich auftretende Bedarf nach
einem Zweitfahrzeug eine fallweise Nutzung des arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeuges durch den Geschäftsführer für einen privaten
Zweck durchaus geboten haben kann (so auch: VwGH vom
22. März 2000, Zl. 99/13/0164). Unter Berücksichtigung
der bereits mehrfach erwähnten Nahebeziehung des Geschäftsführers
und Gesellschafters zu den weiteren Gesellschaftern, der jahrzehntelangen
persönlichen Bekanntschaft und unter Einbeziehung des Umstandes, dass der
Geschäftsführer mit dem Firmenfahrzeug erwiesenermaßen auch
Privatfahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 Sachbezugs-VO
durchgeführt hat und da auch die Existenz eines Privatfahrzeuges das
Unterbleiben jeglicher Privatnutzung des Firmenfahrzeuges nicht
zwangsläufig ausschließt, gelangt die Berufungsbehörde daher zu
dem Ergebnis, dass ein konkludentes Einverständnis des Arbeitgebers (der
Bw.) zu Privatfahrten des Geschäftsführers auch mit dem
arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug vorliegt. Die von der Bw. aufgestellte
Behauptung, dass die beiden Geschäftsführer, die einander bereits
jahrzehntelang persönlich kannten, unter sich abgesprochen (klargestellt)
hätten, die Firmenfahrzeuge nur für betriebliche Fahrten einzusetzen,
vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. Der Berufung war daher
in diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen. Zum Kfz-Sachbezug
des Geschäftsführers KE: Nach Auffassung der Berufungsbehörde
macht es keinen Unterschied, ob - wie im Fall des Geschäftsführers PR
- der Arbeitnehmer über ein Privatfahrzeug verfügt oder ob - wie im
Fall des Geschäftsführers KE - dem Arbeitnehmer für private
Zwecke das Firmenfahrzeug einer anderen Gesellschaft zur Verfügung steht.
Das zuvor zur Existenz eines Privatfahrzeuges Gesagte gilt auch hier
sinngemäß: aus der bloßen Existenz eines (weiteren)
Firmenfahrzeuges zur Privatnutzung kann nicht zwangsläufig auf das
Unterbleiben jeglicher Privatnutzung des Firmenfahrzeuges der berufungswerbenden
Gesellschaft geschlossen werden, da der im Privatleben
erfahrungsgemäß gelegentlich auftretende Bedarf nach einem
Zweitfahrzeug eine fallweise Nutzung des Firmenfahrzeuges der berufungswerbenden
Gesellschaft durch den Geschäftsführer für einen privaten Zweck
durchaus geboten haben kann (nochmals: VwGH vom 22. März 2000,
Zl. 99/13/0164). Unter Berücksichtigung der Nahebeziehung des
Geschäftsführers und Gesellschafters zu den anderen Gesellschaftern,
der jahrzehntelangen persönlichen Bekanntschaft und unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Privatnutzung eines
Firmenfahrzeuges einer anderen Gesellschaft das Unterbleiben jeglicher
Privatnutzung des Firmenfahrzeuges der berufungswerbenden Gesellschaft nicht
zwangsläufig ausschließt, gelangt die Berufungsbehörde auch hier
zu dem Ergebnis, dass ein konkludentes Einverständnis des Arbeitgebers (der
Bw.) zu Privatfahrten des Geschäftsführers auch mit dem Kraftfahrzeug
der berufungswerbenden Gesellschaft vorliegt. Die von der Bw. aufgestellte
Behauptung, dass die beiden Geschäftsführer, die einander bereits
jahrzehntelang persönlich kannten, unter sich abgesprochen (klargestellt)
hätten, die Firmenfahrzeuge nur für betriebliche Fahrten einzusetzen,
vermag diese Schlussfolgerung auch hier nicht zu entkräften. Der Berufung
war daher auch in diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen.
2.2.) Zu den
Kfz-Sachbezügen der beiden Dienstnehmer Den
(unwidersprochenen) Prüfungsfeststellungen zufolge hat die Bw. diesen
beiden Dienstnehmern, Monteuren, einen Chrysler Voyager zur Verfügung
gestellt. In der Berufung bringt die Bw. (zusammengefasst) vor, dass diese
Fahrzeuge für eine private Nutzung kaum geeignet seien, nur der
Dienstnehmer EM habe das Fahrzeug in geringem Umfang (unter 6.000 Kilometer
jährlich) und mit ausdrücklicher Genehmigung seitens der
Geschäftsleitung auch für private Fahrten verwendet; der Dienstnehmer
JB hingegen habe das Firmenfahrzeug ausschließlich für betriebliche
Fahrten verwendet. Den Ausführungen der Bw. im Schriftsatz vom
2. Dezember 1996 zufolge sei die Einhaltung des Verbotes,
Privatfahrten mit den Firmenfahrzeugen durchzuführen, von den
Geschäftsführern laufend kontrolliert worden durch
Überprüfung, ob die Firmenfahrzeuge nach einer Montagetour im
Betriebsareal oder auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Nähe
der Firma abgestellt und die Fahrzeugpapiere samt Schlüssel im Büro
deponiert worden seien. Aufgrund der engen persönlichen Kontakte zwischen
der Geschäftsführung und den Dienstnehmern seien keine schriftlichen
Vereinbarungen erforderlich gewesen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Lohnsteuer- und
Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung
eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden, wenn ein ernst
gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der
Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes
vorsorgt (VwGH vom 3. Mai 2000, Zl. 99/13/0186). Ein geeignetes
Mittel, für die Wirksamkeit des Privatnutzungsverbotes Vorsorge zutreffen,
könnte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes darin bestehen, dass
der Arbeitgeber an Hand eigener Aufzeichnungen die Kilometerstände nach
jeder beruflich veranlassten Fahrt kontrolliert (VwGH vom
4. Juni 1985, Zl. 85/14/0016) oder dass der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zur Führung von Fahrtenbüchern verhält und diese
laufend kontrolliert (VwGH vom 15. November 1995,
Zl. 92/13/0274). Wenn der Verwaltungsgerichtshof ausführt, ein ernst
gemeintes Verbot hinsichtlich der Privatfahrten könne nur dann vorliegen,
wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt,
dann kommt darin zum Ausdruck, dass jedenfalls dann kein ernst gemeintes Verbot
vorliegt, wenn der Arbeitgeber für die Wirksamkeit seines Verbotes nicht
vorsorgt, sprich, wenn er es lediglich dabei belässt, die Privatnutzung zu
untersagen, ohne sich in weiterer Folge darum zu kümmern, ob dieses Verbot
auch tatsächlich befolgt wird. Wenn der Verwaltungsgerichtshof weiters
ausführt, worin seiner Auffassung nach ein geeignetes Mittel, für die
Wirksamkeit des Privatnutzungsverbotes Vorsorge zu treffen, bestehen
könnte, so kommt darin zum Ausdruck, dass von einem ernst gemeinten
Privatnutzungsverbot dann nicht gesprochen werden kann, wenn das Mittel, dessen
sich der Arbeitgeber bedient, um sich von der Einhaltung des
Privatnutzungsverbotes Gewissheit zu verschaffen, dafür nicht geeignet
ist.
Zum Kfz-Sachbezug des Dienstnehmers JB: Der
Berufungsbehörde liegen das von diesem Dienstnehmer geführte
Fahrtenbuch und Servicerechnungen vor. Stellt man den im Fahrtenbuch
eingetragenen Kilometerständen die Kilometerstände lt.
Servicerechnungen gegenüber, so ergeben sich folgende Abweichungen: In der
Servicerechnung der Kfz-Werkstätte in 3650 Pöggstall vom
28. März 1991 ist ein Kilometerstand von 24.440 Kilometern
ausgewiesen. Im Fahrtenbuch ist an diesem Tag die Fahrt Wien - Pöggstall -
Wien eingetragen, der Anfangskilometerstand (24.252) und die Anzahl der
betrieblich gefahrenen Kilometer (188). Die nächste Eintragung im
Fahrtenbuch ist vom 3. April 1991 und weist einen
Anfangskilometerstand von ebenfalls 24.440 Kilometern aus. Hat das Kraftfahrzeug
schon beim Service in 3650 Pöggstall einen Kilometerstand von 24.440
Kilometern ausgewiesen und ist der Dienstnehmer - folgt man der Eintragung im
Fahrtenbuch - nach dem Service nach Wien zurück gefahren, so ist es
ausgeschlossen, dass das Kraftfahrzeug bei Beginn der nächsten beruflichen
Fahrt am 3. April 1991 ebenfalls einen Kilometerstand von 24.440
Kilometern ausgewiesen hat. Damit ist erwiesen, dass die Fahrtenbucheintragung
nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt. Gleiches gilt
für die Servicefahrt nach 3650 Pöggstall am
17. Juni 1991. Der Servicerechnung der Kfz-Werkstätte in 1235
Wien-Liesing vom 20. November 1991 zufolge hat diese Werkstätte
das Fahrzeug bereits am 18. November 1991 mit einem Kilometerstand von
49.771 Kilometern angenommen. Am 18. November 1991 findet sich im
Fahrtenbuch überhaupt keine Eintragung. Die Fahrt in die Werkstätte
ist im Fahrtenbuch am 20. November 1991 eingetragen und der
Kilometerstand von 49.771 Kilometern ist im Fahrtenbuch als
Anfangskilometerstand am 26. November 1991 eingetragen. Hat das
Kraftfahrzeug schon beim Service am 18. November 1991 einen
Kilometerstand von 49.771 ausgewiesen, so ist es ausgeschlossen, dass das
Kraftfahrzeug bei Beginn der nächsten beruflichen Fahrt am
26. November 1991 ebenfalls einen Kilometerstand von 49.771 Kilometern
ausgewiesen hat. Damit ist erwiesen, dass die Fahrtenbucheintragung nicht die
tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt. Die Servicerechnung der
Kfz-Werkstätte in 1231 Wien vom 21. April 1992 weist einen
Kilometerstand von 60.041 Kilometern aus, die Eintragung im Fahrtenbuch von
diesem Tag jedoch einen Anfangskilometerstand von 60.068 Kilometern. Hat das
Kraftfahrzeug in der Kfz-Werkstätte einen Kilometerstand von 60.041
Kilometern ausgewiesen, ist ein Anfangskilometerstand von 60.068 Kilometern bei
Antritt dieser Fahrt ausgeschlossen. Damit ist erwiesen, dass die
Fahrtenbucheintragung nicht die tatsächlichen Verhältnisse
widerspiegelt. Die Servicefahrt am 14. Jänner 1993 nach
1231 Wien ist im Fahrtenbuch überhaupt nicht eingetragen und der
Kilometerstand von 91.860 Kilometern lt. Servicerechnung ist im Fahrtenbuch am
18. Jänner 1993 als Anfangskilometerstand eingetragen. Hat das
Kraftfahrzeug bereits bei der Annahme in der Kfz-Werkstätte am
14. Jänner 1993 einen Kilometerstand von 91.860 Kilometern
ausgewiesen, so ist es ausgeschlossen, dass das Kraftfahrzeug bei Beginn der
nächsten beruflichen Fahrt am 18. Jänner 1993 einen
Anfangskilometerstand von ebenfalls 91.860 Kilometern ausgewiesen hat. Dass
diese Servicefahrt im Fahrtenbuch überhaupt nicht eingetragen ist, wurde
bereits erwähnt. Damit ist aber erwiesen, dass die Fahrtenbucheintragungen
nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Die Servicefahrt
(offensichtlich) am 17. März 1994 nach 1231 Wien ist im
Fahrtenbuch ebenfalls nicht eingetragen und der Kilometerstand von 136.212
Kilometern lt. Servicerechnung ist im Fahrtenbuch am
28. März 1993 als Anfangskilometerstand eingetragen. Hat das
Kraftfahrzeug aber bereits bei der Annahme in der Kfz-Werkstätte am
17. März 1994 einen Kilometerstand von 136.212 Kilometern
ausgewiesen, so ist es ausgeschlossen, dass das Kraftfahrzeug bei Beginn der
nächsten beruflichen Fahrt am 28. März 1994 einen
Anfangskilometerstand von ebenfalls 136.212 Kilometern ausgewiesen hat. Dass
auch diese Servicefahrt im Fahrtenbuch nicht eingetragen ist, wurde bereits
erwähnt. Damit ist abermals erwiesen, dass die Eintragungen im Fahrtenbuch
nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. In der
Servicerechnung vom 4. November 1994 der Kfz-Werkstätte in
6764 Lech am Arlberg ist ein Kilometerstand von 160.988 Kilometern
ausgewiesen. Der Eintragung im Fahrtenbuch zufolge ist der Dienstnehmer von Lech
am Arlberg nach Wien zurückgefahren und hat seine nächste berufliche
Fahrt am 7. November 1994 mit einem Anfangskilometerstand von
ebenfalls 160.988 Kilometern angetreten. Hat das Kraftfahrzeug schon beim
Service am 4. November 1994 in 6764 Lech am Arlberg einen
Kilometerstand von 160.988 Kilometern ausgewiesen und ist der Dienstnehmer -
folgt man der Eintragung im Fahrtenbuch - nach dem Service nach Wien zurück
gefahren, so ist es ausgeschlossen, dass das Kraftfahrzeug bei Beginn der
nächsten beruflichen Fahrt am 7. November 1994 einen
Anfangskilometerstand von ebenfalls 160.988 Kilometern ausgewiesen hat. Damit
ist abermals erwiesen, dass die Eintragungen im Fahrtenbuch nicht die
tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Dienstnehmer die von den Kfz-Werkstätten bei Annahme
des Fahrzeuges aufgenommenen Kilometerstände bei der nächstfolgenden
beruflichen Fahrt als Anfangskilometerstand in das Fahrtenbuch eingetragen und
damit den Nachweis erbracht hat, dass die Eintragungen im Fahrtenbuch nicht die
tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Bei der Durchsicht des
Fahrtenbuches fällt weiters auf, dass zwar die Kilometerstände bei der
Abfahrt, nicht aber die Kilometerstände bei der Ankunft eingetragen worden
sind. Bei der Anzahl der (betrieblich) gefahrenen Kilometer fällt auf, dass
die beiden letzten Stellen sehr häufig einen vollen Zehnerbetrag
aufweisen. Weiters fällt auf, dass für die gleiche Fahrtstrecke
eine unterschiedlich hohe Kilometeranzahl eingetragen ist. So zum Beispiel ist
für die Fahrt Wien - Mannersdorf - Wien mit Datum
2. Jänner 1991 eine Kilometeranzahl von 258 Kilometern
eingetragen und für die gleiche Fahrt mit Datum
7. Jänner 1991 (und auch 14. Jänner 1991) eine
Kilometeranzahl von 430 Kilometern. Da die Rubrik "Datum" den
2. Jänner 1991 (bzw. den 7. Jänner 1991 und den
14. Jänner 1991) ausweist, die Rubrik "Zeit der Abfahrt" keine
Eintragung enthält und die Rubrik "Zeit der Ankunft" den
4. Jänner 1991 (bzw. den 11. Jänner 1991 und den
18. Jänner 1991) ausweist, ist zu vermuten, dass der Dienstnehmer
diese Fahrtstrecke in der jeweiligen Woche mehrmals zurückgelegt hat und
die unterschiedlich hohen Kilometerangaben daraus resultieren. Gleiches gilt
beispielsweise für die Fahrt Wien - Wärmekraftwerk Korneuburg - Wien
mit Datum vom 19. August 1991 ("Zeit der Ankunft"
23. August 1991) und mit Datum vom 26. August 1991 ("Zeit
der Ankunft" 30. August 1991) und einer Kilometeranzahl von 350 (!!!)
Kilometern. Da die Fahrtstrecke Wien - Korneuburg Wien deutlich unter 350
Kilometern liegt (ca. 80 Kilometer hin und retour) ist zu vermuten, dass der
Dienstnehmer diese Fahrtstrecke in der jeweiligen Woche mehrmals
zurückgelegt hat. Gleiches gilt für die Fahrt mit Datum vom
23. Februar 1994 ("Zeit der Ankunft" 25. Februar 1994) ins
Stadion und einer Kilometeranzahl von 90 betrieblich gefahrenen Kilometern und
für die Fahrt ins Stadion mit Datum vom 28. Februar 1994 und
einer Kilometeranzahl von 30 betrieblich gefahrenen Kilometern oder für die
Fahrt mit Datum 26. September 1994 ("Zeit der Ankunft"
30. September 1994) zum Kraftwerk Donaustadt und einer Kilometeranzahl
von 120 betrieblich gefahrenen Kilometern und für die Fahrt mit Datum
3. Oktober 1994 ("Zeit der Ankunft" 4. Oktober 1994) zum
Kraftwerk Donaustadt mit einer betrieblich gefahrenen Kilometeranzahl von 48
Kilometern. Damit ist aber erwiesen, dass die Eintragungen im Fahrtenbuch nicht
die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln.
Die Bw. behauptet, die Geschäftsführer
hätten die Einhaltung des Verbotes, Privatfahrten mit den Firmenfahrzeugen
durchzuführen, persönlich kontrolliert und zwar durch
Überprüfung, ob die Firmenfahrzeuge nach der Rückkehr von einer
Montagetour im Betriebsareal bzw. in dessen Nähe abgestellt gewesen und die
Fahrzeugpapiere samt Schlüssel im Büro deponiert worden seien. Dem ist
vorweg entgegenzuhalten, dass eine derartige "Kontrolle" dem Anforderungsprofil
des Verwaltungsgerichtshofes an ein wirksames Mittel zur Kontrolle des
Privatnutzungsverbotes - Kontrolle der Kilometerstände nach jeder beruflich
veranlassten Fahrt an Hand eigener Aufzeichnungen (VwGH vom
4. Juni 1985, Zl. 85/14/0016) bzw. Kontrolle der von den
Arbeitnehmern zu führenden Fahrtenbücher (VwGH vom
15. November 1995, Zl. 92/13/0274) - auch nicht annähernd
Rechnung trägt. Allein schon aus diesem Grund ist nach Auffassung der
Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall nicht von einem ernst
gemeinten Privatnutzungsverbot auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass der
Dienstnehmer ein Fahrtenbuch geführt hat stellt sich überdies die
Frage, warum die Bw. - wenn man nicht davon ausgeht, dass das Fahrtenbuch erst
im nachhinein erstellt worden ist - das von ihr behauptete Privatnutzungsverbot
nicht durch eine Kontrolle des Fahrtenbuches überprüft hat. Bei einer
Kontrolle desselbigen hätten bei der Bw. nämlich angesichts der
dargestellten - offensichtlich nicht die tatsächlichen Verhältnisse
widerspiegelnden - Eintragungen Bedenken an der Richtigkeit der
Fahrtenbuchführung und in weiterer Folge Zweifel, ob das von ihr behauptete
Privatnutzungsverbot tatsächlich befolgt wird, entstehen müssen. In
Anbetracht des Umstandes, dass sich die Bw. zur Überprüfung des
Privatnutzungsverbotes eines Mittels bediente, dass dafür nicht geeignet
gewesen ist, obwohl ihr ein geeignetes Mittel für eine wirksame Kontrolle
zur Verfügung stand und unter Berücksichtigung des engen und
jahrzehntelangen persönlichen Kontaktes zwischen dem Dienstnehmer und den
Geschäftsführern gelangt die Berufungsbehörde daher zu dem
Ergebnis, dass das von der Bw. behauptete Privatnutzungsverbot nicht ernst
gemeint gewesen ist.
Zum Kfz-Sachbezug des Dienstnehmers EM: Der
Berufungsbehörde liegen das von diesem Dienstnehmer geführte
Fahrtenbuch und Servicerechnungen vor. Stellt man den im Fahrtenbuch
eingetragenen Kilometerständen die Kilometerstände lt.
Servicerechnungen gegenüber, so ergeben sich folgende Abweichungen: In der
Servicerechnung der Kfz-Werkstätte in 3650 Pöggstall vom
26. April 1991 ist ein Kilometerstand von 36.207 Kilometern
ausgewiesen. Im Fahrtenbuch ist an diesem Tag die Fahrt Wien - Pöggstall -
Wien eingetragen und in der Rubrik "km-Stand Abfahrt" eine Kilometeranzahl von
36.207 Kilometern. Hat das Kraftfahrzeug - folgt man der Fahrtenbucheintragung -
schon bei Fahrtbeginn in Wien einen Kilometerstand von 36.207 Kilometern
ausgewiesen, so ist es ausgeschlossen, dass das Kraftfahrzeug bei seiner Ankunft
in 3650 Pöggstall ebenfalls einen Kilometerstand von 36.207 ausgewiesen
hat. Damit ist erwiesen, dass die Fahrtenbucheintragung nicht die
tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt. In der Servicerechnung der
Kfz-Werkstätte in 1231 Wien vom 11. März 1994 ist ein
Kilometerstand von 166.338 Kilometern ausgewiesen. Im Fahrtenbuch von diesem Tag
findet sich lediglich in der Rubrik "Zweck der Fahrt" eine Eintragung,
nämlich "Service", Angaben über den Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt
fehlen ebenso wie die Kilometerstände bei Abfahrt und bei Ankunft. Der
Kilometerstand von 166.338 Kilometern ist im Fahrtenbuch am
12. März 1994 in der Rubrik "km-Stand Abfahrt" und somit als
Anfangskilometerstand einer Privatfahrt eingetragen. Hat das Kraftfahrzeug
bereits am 11. März 1994 in der Kfz-Werkstätte einen
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0902-W/02
- Stammnummer
- 29090
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF