Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3731-W/02
a) Sonderausgaben für den Lebensgefährten b) Psychotherapeutisches Propädeutikum Fortbildungskosten einer Orthoptistin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3731-W/02vom 20.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die für den Lebensgefährten getragenen Kosten einer Wohnraumsanierung sind auch dann nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn im Veranlagungszeitraum nach der Bezahlung der Rechnung die Eheschließung erfolgt und ein Kind geboren wird.
Das Psychotherapeutische Propädeutikum stellt einen psychosozialen Grundlehrgang dar, der einerseits eine der Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten ist, andererseits Personen in psychosozialen Berufen zur Weiterbildung und zur Erhöhung psychosozialer Kompetenz dient. Zwischen der Tätigkeit als Orthoptistin und einer Psychotherapeutin besteht keine Artverwandtschaft, weswegen keine Ausbildung für einen verwandten Beruf vorliegt. Für den medizinisch-technischen Beruf der Orthoptistin hat das Propädeutikum einen zu sehr allgemeinbildenden Charakter, als dass von einer Fortbildung gesprochen werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 vom 19. Juni 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im Jahr 2001 bei
einer Augenfachärztin als diplomierte Orthoptistin angestellt. In ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 beantragte die Bw. die Berücksichtigung von Aufwendungen zur
Sanierung von Wohnraum in Höhe von insgesamt S 40.680,-.
Dieser Betrag setzt sich
zusammen aus S 3.816,- laut beigelegter Rechnung einer Zimmerei vom 25.
September 2001 für Stockverlängerungen und Dampfbremsenmanschetten und
aus S 36.864,- laut Kostenvoranschlag einer Tischlerei vom 26. Februar 2001
für eine Dampfsperre. Sowohl Rechnung als auch Kostenvoranschlag sind an
den Gatten der Bw. gerichtet.
Des weiteren machte die Bw. die
Kosten des von ihr besuchten Psychotherapeutischen Propädeutikums von S
10.571,- als Werbungskosten geltend.
Über Nachfrage des
Finanzamtes gab die Bw. ergänzend bekannt:
zu
den
Sonderausgaben:
Als
Datum der Eheschließung nannte die Bw. den 10. August 2001. Bezüglich
des Umbaues des Wohnhauses bzw. Ausbaues des Dachgeschosses legte die Bw. die
Baubewilligung vom 7. Dezember 1994 und eine Niederschrift über die
Bauverhandlung vom 23. November 1994 vor, in welchen jeweils der Gatte der Bw.
als Bauwerber genannt ist.
zu
den Werbungskosten:
Die Tätigkeit
der Bw. als Orthoptistin sei eine eigenständige Sparte der gehobenen
medizinisch-technischen Berufe mit Ausbildungsort im AKH Wien. In Kombination
mit ihrem Studium der Pädagogik und Sonderheilpädagogik an der
Universität Wien habe sie die Sehschulpatienten einer Augenärztin
betreut.
Orthoptik/Pleoptik
repräsentiere ein umfangreiches Spezialgebiet innerhalb der Augenheilkunde.
Das Aufgabengebiet der Orthoptistin erstrecke sich von der Prävention
(Vorsorgeuntersuchungen Mutter-Kind-Pass, in Kindergärten und Schulen,..),
der Diagnostik (Erkennen von funktionellen Erkrankungen), Therapie und
Rehabilitation (Verbesserung der Lebensqualität, Unterstützung bei
sozialer, schulischer oder beruflicher Integration) bis zur Dokumentation
(Sammlung und Interpretation von Daten).
Beschwerden, mit denen eine
Orthoptistin konfrontiert werde, seien zB. Diffuse Sehstörungen,
Kopfschmerzen, Beschwerden durch Bildschirmtätigkeit,
Teilleistungsschwächen, Mehrfachbehinderungen in Kombination mit Schielen,
Probleme von Frühgeborenen, kosmetische Anliegen, psychogene
Sehstörungen, drohender Führerscheinentzug bei Einäugigkeit,
Schielen und Schwachsichtigkeit.
Eine gute Beziehung zum
Patienten sei wichtig um die nötige Zusammenarbeit und Motivation für
eine oft langwierige Therapie sicherzustellen. Für eine Orthoptistin sei
eine große Bereitschaft, auf die Patienten einzugehen, erforderlich. Durch
den Umgang mit leidenden, oftmals behinderten und sich in Lebenskrisen
befindlichen Menschen müsse sie ständig an ihrer Frustrationstoleranz,
ihrem Selbstvertrauen, ihrer Konfliktfähigkeit und
Argumentationsfähigkeit arbeiten, um die Qualität der therapeutischen
Arbeit zu gewährleisten.
Eine Weiterbildung in der
Psychotherapie sei für eine adäquate Betreuung der Patienten
naheliegend und nicht unüblich.
Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung 2001 berücksichtigte das Finanzamt unter den
Sonderausgaben für den Hausumbau lediglich S 3.816,-. Dazu führte das
Finanzamt aus, dass die Bw. nicht als Bauwerber aufscheine und bis zur
Verehelichung auch nicht zum "Angehörigenkreis" des Errichters im Sinne des
§ 18 EStG zähle. Daher können erst ab dem Datum der
Eheschließung Ausgaben für die Baumaßnahmen anerkannt
werden.
Als Werbungskosten können
nur die Ausgaben für eine berufsspezifische Weiterbildung im
ausgeübten Beruf oder für eine Ausbildung in einem zum ausgeübten
Beruf artverwandten Beruf abgesetzt werden. Der Besuch des Psychotherapeutischen
Propädeutikums stelle eine umfassende und qualifizierte Berufsausbildung
zum Psychotherapeuten dar. Es liege somit keine Weiterbildung vor. Auch eine
unmittelbare Artverwandtschaft zwischen Orthoptisten und Psychotherapeuten sei
nicht erkennbar.
Die Bw. brachte gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 eine Berufung ein. Zu den vom Finanzamt nicht
berücksichtigten Werbungskosten brachte die Bw. vor, das Propädeutikum
diene für Personen aus einem sogenannten Quellenberuf (in ihrem Fall
diplomierte Othoptistin) der Weiterbildung und der Erhöhung der
psychosozialen Kompetenz. Zum Nachweis legte die Bw. eine Kopie einer
Informationsbroschüre zum Psychotherapeutischen Propädeutikum des
ÖAGG (Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und
Gruppendynamik) vor.
Aus dieser Broschüre geht
hervor, dass das Psychotherapeutische Propädeutikum einen psychosozialen
Grundlehrgang sowie eine der Voraussetzungen für die Ausbildung zum
Psychotherapeuten darstelle. Weiters wird ausgeführt: "Für Personen in
psychosozialen Berufen, die keine Psychotherapieausbildung absolvieren wollen,
dient das Propädeutikum zur Weiterbildung und zur Erhöhung
psychosozialer Kompetenz."
Zulassungsvoraussetzung
für das Propädeutikum ist laut Broschüre u.a. die
Reifeprüfung, ein Krankenpflegediplom oder ein Diplom in
medizinisch-technischen Dienst. Als Zulassungsvoraussetzung für ein an das
Propädeutikum anschließendes Fachspezifikum (zur Ausbildung zum
Psychotherapeuten) wird eine abgeschlossene Berufsausbildung u.a. in einem
medizinisch-technischen Dienst genannt (Quellberuf).
Im Akt des Finanzamtes liegt
des weiteren eine Ablichtung des Diploms vom 30. September 1996 über die
abgelegte Diplomprüfung im Rahmen der gehobenen medizinisch-technischen
Dienste und die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als diplomierte
Orthoptistin.
Bezüglich der als
Sonderausgaben geltend gemachten Ausgaben wies die Bw. auf die Rechnung einer
Holzbaufirma über S 3.816,- hin, welche erst nach der Verehelichung
beglichen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sonderausgaben
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG sind Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn
die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen
befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, als Sonderausgaben abziehbar.
Dies gilt für Instandsetzungsaufwendungen und
Herstellungsaufwendungen.
Diese Ausgaben kann der
Steuerpflichtige gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 1 EStG auch dann absetzen,
wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 EStG) und für seine Kinder (§ 106 EStG)
leistet.
Grundsätzlich kommen also
nur eigene Ausgaben, zu denen der Steuerpflichtige aus einem
Rechtsverhältnis selbst verpflichtet ist, als Sonderausgaben in Betracht
(Doralt, Kommentar zum EStG, § 18
Tz. 13). Zahlungen für Dritte können ausnahmsweise für den oben
genannten Personenkreis geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Fall richten
sich die beiden geltend gemachten Rechnungen an den (nunmehrigen) Gatten der Bw.
Somit ist dieser, nicht aber die Bw., gegenüber den beauftragten
Unternehmen zur Bezahlung der Rechnungen verpflichtet.
Es war daher zu prüfen, ob
die Bw. für ihren (Ehe)Partner die Zahlungen geleistet hat. Dazu verweist
die oben zitierte gesetzliche Bestimmung auf § 106 Abs. 3 EStG,
in dem als (Ehe)Partner eine Person bezeichnet wird, mit der der
Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in
einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Aus der vorliegenden
Heiratsurkunde ist als Datum der Verehelichung der 10. August 2001 ersichtlich.
Laut Akt des Finanzamtes ist die Bw. Mutter eines am 9. November 2001 geborenen
Kindes.
Die Bw. hat Aufwendungen
für eine Rechnungen einer Zimmerei vom 25. September 2001 über S
3.816,- und einen Kostenvoranschlag einer Tischlerei vom 26. Februar 2001
über S 36.864,- als Sonderausgaben geltend gemacht.
Die Rechnung vom 25. September
2001 wurde offensichtlich nach der Verehelichung bezahlt. Die Zahlung der Bw.
für ihren Ehepartner kann daher steuerlich anerkannt werden. Ein
entsprechender Betrag wurde - im Rahmen des "Sonderausgabenviertels" - bereits
im angefochtenen Bescheid berücksichtigt.
Da vor der Verehelichung keine
Lebensgemeinschaft mit Kind bestanden hat, gilt hingegen der spätere
Ehegatte vor dem 10 August 2001 nicht als Angehöriger im obigen Sinn und es
kann der Betrag von S 36.864,- nicht als Wohnraumsanierung bei Berechnung
der Einkommensteuer abgezogen werden.
Die Berufung war daher in
diesem Punkt abzuweisen.
Werbungskosten
Strittig
ist, ob die von der Bw. geleisteten Ausgaben für das Psychotherapeutische
Propädeutikum von S 10.571,- Werbungskosten begründen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z. 10 EStG sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit.
Um Fortbildung handelt es sich
nach herrschender Rechtsprechung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser
ausüben zu können (Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner
1990,89/14/0227).
Daneben sind seit 2000 auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit
verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist
die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Nach wie vor nicht
abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden
Charakter haben sowie Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen
(z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein)
(Doralt, Kommentar zum EStG, § 16,
Tz.203/3 ff.).
Die Bw. hat im Jahr 2001 den
medizinisch-technischen Beruf einer Orthoptistin ausgeübt. "Orthoptik" ist
die Bezeichnung für die Untersuchung und Behandlung des binokularen Sehens,
i.w.S. Sammelbezeichnung für alle Methoden der Schielbehandlung, auch
synonyme Bezeichnung für Sehschule
(Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch).
Das Psychotherapeutische
Propädeutikum stellt einen psychosozialen Grundlehrgang dar. Dieser ist
laut Broschüre des ÖAGG einerseits eine der Voraussetzungen für
die nachfolgende Ausbildung zum Psychotherapeuten, andererseits dient er
Personen in psychosozialen Berufen zur Weiterbildung und zur Erhöhung
psychosozialer Kompetenz.
Bei rechtlicher Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes ist festzustellen, dass nach der Verkehrsauffassung
zwischen der medizinisch-technischen Tätigkeit einer Orthoptistin und der
Tätigkeit einer Psychotherapeutin keine Artverwandtschaft besteht. Der
strittige Lehrgang ist daher jedenfalls nicht als Ausbildung, die mit einem
verwandten Beruf in Zusammenhang steht, zu sehen.
Die Bw. führt an, das
Propädeutikum diene der Weiterbildung in ihrem Beruf als Orthoptistin, da
für die Therapie eine gute Beziehung zu den (leidenden, behinderten oder in
Krisen befindlichen) Patienten wichtig sei. Es war daher zu prüfen, ob die
strittigen Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem
ausgeübten Beruf der Bw. getätigt wurden.
Wie in der Broschüre des
ÖAGG angeführt, richtet sich das Propädeutikum an Personen in
psychosozialen Berufen. Auch wenn zu den Zulassungsvoraussetzungen zum
Propädeutikum z.B. ein Diplom im medizinisch-technischen Dienst
gehört, so übt doch die Bw. keinen psychosozialen Beruf, sondern - wie
auch aus ihrem Diplom hervorgeht - als Orthoptistin eine medizinisch-technischen
Tätigkeit aus.
Für alle
nicht-psychosozialen Berufe ist die Fortbildung aber zu wenig berufsspezifisch,
auch wenn die im Propädeutikum vermittelten Kenntnisse für die von der
Bw. ausgeübte Tätigkeit, speziell im Umgang mit den Patienten, von
Nutzen sind. Der Umstand allein, dass die gegenständliche Weiterbildung
für die berufliche Tätigkeit von Vorteil sein kann, vermag keinen
Werbungskostencharakter zu begründen. Denn psychotherapeutisches
Grundsatzwissen kann für einen sehr weiten Personenkreis von Interesse
sein, nämlich für alle Berufe, bei denen häufige Kontakte mit
Menschen herzustellen sind. Die absolvierte Fortbildung hat daher für eine
Orthoptistin zu sehr allgemeinbildenden Charakter.
Gegen den berufsspezifischen
Inhalt der Fortbildung spricht auch, dass sich der Teilnehmerkreis des besuchten
Lehrgangs offenbar keineswegs nur aus in der Berufssparte der Bw. tätigen
Personen zusammensetzte. Dies ist daraus ersichtlich, dass als
Zulassungsvoraussetzung für das psychotherapeutische Propädeutikum
auch die Ablegung der Reifeprüfung genügt und dieses somit für
einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad zugänglich ist.
Es war daher auch dieser
Berufungspunkt abzuweisen.
Wien,
am 20. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SonderausgabenLebensgefährteEhegatteWerbungskostenPsychotherapeutisches PropädeutikumFortbildungAusbildungOrthoptistin
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3731-W/02
- Stammnummer
- 2902
- Gültig
- 20.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF