Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0020-I/04
Aufhebung des Einleitungsbescheides mangels Verwirklichung der objektiven Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-I/04vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dkfm.Dr. Rolf Kapferer, Wirtschaftsprüfer,
6021 Innsbruck, Salurner Straße 1, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 6. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 13. Jänner 2004, SN X1, über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin wird mit ihrem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2004 hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin zur SN X1 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Gatten AA in ABC im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich
gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1997-2000 in Höhe
von € 7.234,00 und an Einkommensteuer für 1997, 1998 und 2000 in
Höhe von € 17.496,93 bewirkt habe, indem Einnahmen nicht
erklärt und Aufwendungen und Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht worden
seien. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 6. Februar 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Nach § 82 Abs. 3
FinStrG habe die Finanzstrafbehörde I. Instanz von der Einleitung
eines Strafverfahrens insbesondere dann abzusehen, wenn der Verdächtige die
ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Die Bescheidbegründung
verweise auf den Bp-Bericht vom 5. Februar 2003, AB-Nr. Y. Danach sollten
Manipulationen hinsichtlich der Einkäufe getätigt und Aufwendungen und
Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht worden sein, sodass es zu
Abgabenverkürzungen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe die ihr
zur Last gelegten Taten nicht begangen und auch die festgestellten Sachverhalte
würden einen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin nicht
rechtfertigten. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung sei unter anderem nur
dann erfüllt, wenn der Täter eine abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletze. Wie aus dem Verweis auf die
Aktenzahl des Bp-Berichtes hervorgehe, sei in der Begründung des
Einleitungsbescheides auf den Bericht über die Betriebsprüfung von AA
Bezug genommen worden, der der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei und ein
Sägewerk in ABC betreibe. Gegen AA sei ein Finanzstrafverfahren eingeleitet
worden. Als unmittelbarer Täter komme daher allenfalls AA in Betracht. Nur
diesen habe hinsichtlich der zu entrichtenden Abgaben eine abgabenrechtliche
Erklärungspflicht getroffen. Mangels bestehender Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht könne die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abgaben
ihres Mannes nicht unmittelbare Täterin sein. Aber auch eine Beitrags- oder
Bestimmungstäterschaft scheide aus und lasse sich im übrigen auch dem
Bp-Bericht nicht entnehmen: die Beschwerdeführerin sei im Betrieb ihres
Mannes auf familienhafter Basis nicht für die Buchhaltung, sondern
lediglich für die Erstellung der Ausgangsrechnungen sowie für die
Sortierung der Belege zuständig gewesen. Die Buchhaltung sei vielmehr von
Herrn BB geführt worden. Die in verschiedenen Punkten vorgeworfene
unrichtige buchhalterische Behandlung und die von BB durchgeführten
fingierten Aufwandsbuchungen seien ihr damit in keiner Weise bekannt gewesen und
hätten ihr auch nicht bekannt sein müssen. Damit fehle nicht nur eine
als Tatbeitrag geeignete Handlung, sondern jedenfalls auch die Erfüllung
der subjektiven Tatseite. Auch der Bp-Bericht enthalte dazu nicht einmal einen
Hinweis. Da die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat nicht
begangen habe, wäre die Finanzstrafbehörde I. Instanz
verpflichtet gewesen, von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens abzusehen.
Der bloße Umstand aufrechter Ehebande bei gleichzeitiger Erledigung
einzelner Büroarbeiten sei für sich allein nicht strafbar. Im Hinblick
auf den Gesetzeswortlaut des § 82 Abs. 3, 2. Satz FinStrG
bestehe diesbezüglich kein Ermessen. In der Begründung des
Einleitungsbescheides wäre im übrigen darzulegen gewesen, von welchem
Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen sei und welches schuldhafte
Verhalten der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde. Der Verdacht müsse
sich sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Tatbestandselemente
erstrecken. Bei einem Einleitungsbescheid müsse zwar lediglich
begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit von
Umständen gerechtfertigt sei, aus denen nach der Lebenserfahrung auf
Finanzvergehen geschlossen werden könne, hinsichtlich der Obliegenheit der
Behörde, den Gegenstand der Begründungspflicht auf der Basis konkreter
Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzustellen, bestehe
allerdings zum Straferkenntnis kein Unterschied. Der Einleitungsbescheid
wäre daher selbst dann rechtswidrig, wenn die Beschwerdeführerin
entsprechende Lebenssachverhalte, die einen Verdacht begründen
könnten, verwirklicht hätte, weil die Begründung des
Einleitungsbescheides den gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf
sachlich und rechtlich nicht nachvollziehbar darstelle. Diesem Rechtsstandpunkt
stehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.3.2002, 2002/16/0016, nicht entgegen.
Wenngleich danach im Bescheid nicht die Tat festgestellt werden müsse,
sondern die Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen würden, der
Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben, so müsse
darauf hingewiesen werden, dass ein derartiger Verdacht nur dann entstehen
könne, wenn hinreichende tatsächliche Sachverhaltselemente die Annahme
der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Umständen, aus denen ein Vergehen
geschlossen werden könne, rechtfertigen würden. Der bloße
Umstand der Mitarbeit der Ehegattin im Betrieb des Mannes stelle keinen
hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für die Annahme von
Umständen dar, aus denen auf eine Abgabenhinterziehung geschlossen werden
könne. Andernfalls wäre wohl auch die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegen alle Mitarbeiter eines Abgabepflichtigen stets vom
Gesetz gedeckt und müsste auch nicht gesondert begründet werden; dies
könne dem Gesetzgeber aber wohl nicht ernsthaft unterstellt werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, AA, betreibt ein
Sägewerk in ABC. Bei AA wurde zu AB-Nr. Y eine Buch- und
Betriebsprüfung für die Zeiträume 1997 bis 2000
durchgeführt. Dabei wurde ein bisher nicht erfasster Erlösanteil
(Weitergabe von Sägemehl an Bauern) im Schätzungswege mit
S 10.000,00 jährlich festgesetzt. Der Privatanteil Telefon wurde mit
S 3.000,00 jährlich bestimmt. Ein Privatanteil für Schnittholz
1999 wurde mit dem Vorjahresansatz von S 6.000,00 netto nachgeholt.
Weiters wurde festgestellt, dass bei Erstellung des
Jahresabschlusses 1997 im Rahmen der Um- und Nachbuchungen der Betrag von brutto
S 300.000,00 als "Wareneinkauf Rundholz" mit dem Buchungstext
"Beschwerdeführerin, Rundholz" aufwandswirksam erfasst und die Vorsteuer
(10%) geltend gemacht wurde. Dieser Buchung lag kein Beleg zugrunde und es
wurden zu diesem Zeitpunkt im Waldgrundstück der Beschwerdeführerin
keine Schlägerungen durchgeführt. Im Dezember 1998 wurden Buchungen,
datiert mit 3. Juli 1998 und 15. Mai 1998, auf dem Konto "5100
Wareneinsatz Rundholz 10% USt" und dem Buchungstext "X-Forst." über netto
S 304.545,45 bzw. S 151.818,18 erfasst. Auch hier wurden die
Vorsteuern geltend gemacht. Gegenkonto war jeweils das Konto "2770
Verrechnungskonto Kassa-Bank", von dem am 31. Dezember 1998 gegen das Konto
"Privatentnahmen" ausgebucht wurde. Diesen Buchungen lagen keine entsprechenden
Lieferungen bzw. Rechnungen zugrunde.
Schließlich waren für 1998 S 19.000 netto
an Aufwand für Rechtberatung als nicht betrieblich veranlasst auszuscheiden
und die Vorsteuer entsprechend zu berichtigen.
In der Folge wurden die Verfahren hinsichtlich der Umsatz-
und Einkommensteuer für 1997 bis 2000 zu StNr. Z (AA) wieder aufgenommen
und die aus obigen Feststellungen resultierenden Nachforderungen an Umsatz- und
Einkommensteuer in Höhe von insgesamt S 340.305,00 (entspricht
€ 24.730,93) mit Bescheiden vom 10. März 2003
vorgeschrieben. Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die
Beschwerdeführerin komme nicht als unmittelbare Täterin in Betracht,
so ist darauf zu verweisen, dass unmittelbarer Täter jeder sein kann, den
eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht trifft,
somit nicht nur der Abgabepflichtige selbst, sondern auch alle Personen, die
aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen
Obliegenheiten des Abgabepflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch
bloß faktisch wahrnehmen (siehe dazu Reger-Hacker-Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz, 3. Aufl., Bd. 1, Rz. 5 zu § 33;
Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht, 2. Aufl., 154ff.).
Es liegen allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Beschwerdeführerin die abgabenrechtlichen
Angelegenheiten ihres Ehegatte tatsächlich wahrgenommen und dabei das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht bzw. zu
dessen Verwirklichung beigetragen (§ 11 FinStrG) hat:
Aus dem Veranlagungsakt des AA, StNr. Z, ist ersichtlich,
dass gegenüber den Finanzbehörden stets AA selbst, nicht aber die
Beschwerdeführerin aufgetreten ist. Zu SN X2 wurde auch gegen AA wegen
des hier inkriminierten Sachverhaltes ein Finanzstrafverfahren
durchgeführt, welches mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Innsbruck (als Organ des Finanzamtes Innsbruck) vom 1. Juni 2005
gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt wurde. Begründend
führte der Spruchsenat im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt
werden können, dass AA die Unregelmäßigkeiten geplant oder
veranlasst und durchgeführt hat oder dass sie ihm aufgefallen sind oder
hätten auffallen müssen oder dass ihm ein Auswahlverschulden
anzulasten ist.
Die Beschwerdeführerin hat am 19. Juli 2002 vor
der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Kriminalpolizeiliche Abteilung, als Zeugin
ausgesagt, ihr Schwager habe ihr bis ca. 1993 bei der Erstellung der Buchhaltung
geholfen. Dann habe er ihr Herrn BB, C, vermittelt. Seit diesem Zeitpunkt sammle
sie die Belege in einem Ordner, welcher von BB oder seiner Gattin monatlich
abgeholt werde. Danach habe sie mit der Buchhaltung oder dem Finanzamt nichts
mehr zu tun, da dies alles BB erledigt habe.
Im Bericht vom 5. Februar 2003 und dem Arbeitsbogen zu
der bei AA zu AB-Nr. Y durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung ist
festgehalten, dass die Buchhaltungen, Bilanzen und Umsatzsteuervoranmeldungen
von BB erstellt wurden. Die Beschwerdeführerin war für die
Belegsammlung verantwortlich, ihre Tätigkeit hat sich auf das Schreiben
bzw. Bezahlen von Rechnungen, die Erledigung der Ablage und dergleichen
beschränkt. Alle weiteren Arbeiten wurden von BB erledigt, welcher die
Belege monatlich abgeholt hat. Das Entgelt für die
Buchhaltungstätigkeit wurde jeweils bar bezahlt.
Herr AA hat im Zuge der gegenständlichen
Betriebsprüfung im Zuge einer Vernehmung durch den Prüfer am
9. September 2002 angegeben, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass BB im
Rahmen der Bilanzerstellungen 1997 und 1998 Wareneinkäufe ohne Vorliegen
entsprechender Rechungen verbucht habe. BB habe mit AA und der
Beschwerdeführerin nie über diese Buchungen gesprochen, sie
hätten auch eine solche Vorgangsweise abgelehnt. Es sei nie eine Absprache
zwischen BB und AA bzw. der Beschwerdeführerin getroffen worden. BB habe
für seine Tätigkeit zunächst mehrere Beträge von
S 3.000,00 bis S 5.000,00, ab ca. 1998 bis 2001 für die gesamte
Arbeit S 40.000,00, später S 50.000,00 erhalten, jeweils
bar.
Die Rechtsmittelbehörde folgt diesen schlüssigen
und glaubwürdigen Aussagen und Feststellungen sowie dem
diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, zumal sich in den Akten und
insbesondere im angefochtenen Bescheid keine diesen Umständen
widersprechenden Angaben und damit keine Anhaltspunkte für die
Verwirklichung eines Finanzvergehens durch die Beschwerdeführerin bzw.
für deren Beteiligung an einem solchen finden.
Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass
keine Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass die - finanzstrafrechtlich
unbescholtene - Beschwerdeführerin unter (vorsätzlicher) Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht das im
angefochtenen Bescheid umschriebene Finanzvergehen begangen hat. Aus den
vorliegenden Akten ergibt sich vielmehr, dass sie lediglich für die
Sammlung und Ordnung der Belege zuständig war, sie aber bei der Erstellung
der Buchhaltung und insbesondere der Abgabenerklärungen nicht mitgewirkt
hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Sammlung und
Ordnung der Belege Malversationen aufgetreten wären.
Da keine hinreichenden Verdachtsmomente bestehen, dass die
Beschwerdeführerin das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG in objektiver Hinsicht verwirklicht hat bzw. an einem solchen beteiligt
war, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-I/04
- Stammnummer
- 29016
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF