Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0046-Z3K/05
Einbringung einer Personengesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0046-Z3K/05vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Einbringung im Sinne der §§ 12 ff UmgrStG stellt einen Einzelrechtsnachfolgetatbestand dar. Die Vermögensgegenstände sowie Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gehen nicht gesamthaft auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft über. Die Bestimmung des § 19 Abs.1 BAO, wonach bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen, ist daher nicht anwendbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und
die weiteren Mitglieder Josef Gutl und
HR Dr. Wilhelm Pistotnig über die Beschwerde der Bf..,
Adresse, vertreten durch Dr. Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt,
5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4, vom
7. Dezember 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg vom 29. Oktober 2004, Zahl: aa, betreffend
Eingangsabgaben nach der am 15. Juni 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmanngasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben.
1. Der Spruch
der angefochtenen Entscheidung wird betreffend die vom Berechnungsblatt
Teil I erfassten Abfertigungsvorgänge wie folgt
geändert: Der Bescheid vom 13. Dezember 2001,
Zahl: bb, wird aufgehoben.
2. Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird hinsichtlich der vom Berechnungsblatt
Teil II erfassten Abfertigungsvorgänge wegen Unzuständigkeit der
Behörde aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom
13. Dezember 2001, Zahl: bb, wurde für die Bf. für die
im Rahmen des bewilligten Sammelanmeldungsverfahrens in den freien Verkehr
übergeführten bzw. für die aus dem Zolllager Typ D
entnommenen Schuhe Antidumpingzoll (Z 3) in der Höhe von
ATS 2.956.253,00 festgesetzt und gemäß Art. 220 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) nachträglich buchmäßig erfasst. Als Folge
der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von
ATS 554.769,00. In der Begründung wurde ausgeführt, "bei der AA
(nunmehr Bf..) sei eine Betriebsprüfung/Zoll durchgeführt" worden.
Dabei sei festgestellt worden, dass im Prüfungszeitraum Schuhe, für
die bei einem Import aus China, Indonesien oder Thailand
Antidumpingmaßnahmen vorgesehen seien, zur Einfuhr gelangt seien.
Anlässlich der Überführungen in den freien Verkehr sei bei diesen
Schuhen taiwanesischer Warenursprung erklärt worden, für diese sei
kein Antidumpingzoll festgesetzt worden. Im Zuge der Überprüfung der
Geschäftsunterlagen sei jedoch festgestellt worden, dass es sich bei den
verfahrensgegenständlichen Schuhen nicht um Waren taiwanesischen Ursprungs
sondern um chinesische Ursprungserzeugnisse gehandelt habe (Versender BB. und
CC.). Dies sei auch durch den im geprüften Unternehmen für die
Transportabwicklung zuständigen Verantwortlichen bestätigt worden. Als
Folge des festgestellten Warenursprungs sei für die von den genannten
Versendern gelieferten und zum freien Verkehr abgefertigten Schuhe der
Warennummern 64041990 90, 64029998 90, 64039993 90,
64039993 90 und 64039998 90 Antidumpingzoll zu erheben, sofern der
Schwellenpreis (5,7 ECU bzw. EUR) unterschritten werde. Im vorliegenden
Fall sei auf Grund der Aussagen des für die Transportabwicklung
Verantwortlichen von einer zehnjährigen Verjährungsfrist
(Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74
Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG)
auszugehen gewesen. Die im Verfahren vorgebrachten Einwendungen betreffend die
Einreihung der Schuhe mit den Artikelnummern cc in den Zolltarif seien
berücksichtigt worden. Für die übrigen Produkte könne anhand
der vorgelegten Muster und der zur Verfügung gestellten Unterlagen die
Nämlichkeit mit den zum freien Verkehr abgefertigten Waren nicht
nachgewiesen werden. Dem Antrag auf Änderung der Einreihung sei daher nicht
zu entsprechen gewesen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
17. Jänner 2002. Die Bf., vertreten durch
Dr. Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt, brachte im Wesentlichen vor, die
Schuhe seien auf Grund ihrer speziellen Merkmale in die Warennummer
64039993 19 einzureihen. Für diese Warennummer seien auch im Falle
eines Importes aus China keine Antidumpingmaßnahmen vorgesehen. Die
Nämlichkeit der zum freien Verkehr abgefertigten Schuhe mit den von den
vorgelegten Unterlagen und Mustern erfassten sei - wie die Bf.
detailliert ausführte - sehr wohl gegeben. Die Bf. brachte auch
vor, der chinesische Ursprung der verfahrensgegenständlichen Schuhe sei
nicht festgestellt worden. Die belangte Behörde habe lediglich derartige
Vermutungen gehegt. Der Transportweg allein stelle kein Indiz für einen
chinesischen Ursprung dar. Abschließend beantragte die Bf. der Berufung
Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom
29. Oktober 2004, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde
geändert. Die Berechnung der Abgabenerhöhung sei zu berichtigen
gewesen und für die im Berechungsblatt Teil II angeführten
Sendungen sei der Antidumpingzoll festzusetzen gewesen. Eine neuerliche
Überprüfung habe - entgegen der Ansicht im
Nachforderungsbescheid - ergeben, dass diese Schuhe nicht in eine
Warennummer einzureihen seien, für die keine Antidumpingmaßnahmen
vorgesehen sind. Die Abfertigungsvorgänge, die Gegenstand des Bescheides
vom 13. Dezember 2001 waren, sind vom Berechnungsblatt Teil I,
das ebenfalls einen Bestandteil der Berufungsvorentscheidung bildet,
erfasst.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
7. Dezember 2004. Die Bf. rügte die Ausführungen der
belangten Behörde betreffend die Einreihung in den Zolltarif und
hinsichtlich des Ursprungs der zum freien Verkehr abgefertigten Waren. Die Bf.
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und legte
ausführlich dar, dass die nachträgliche buchmäßige
Erfassung jeglicher Grundlage entbehre. Weiters wurden die Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch
den Berufungssenat gestellt.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 zog die Bf. den
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurück.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden
Wareneinfuhren bzw. Entnahmen aus dem Zolllager Typ D wurden Schuhe in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die im Berechnungsblatt
Teil I der angefochtenen Berufungsvorentscheidung aufgelisteten
Überführungen zum freien Verkehr erfolgten im Zeitraum zwischen
25. Juni 1998 und 13. Jänner 2000. Die im
Berechnungsblatt Teil II der Berufungsvorentscheidung enthaltenen
Abfertigungen zum freien Verkehr waren nicht Gegenstand des Bescheides vom
13. Dezember 2001. Die darin enthaltenen Abfertigungen bzw. Entnahmen
erfolgten - soweit nachfolgend nicht anders
angeführt - im Zeitraum zwischen 25. September 1998 und
27. November 2000. Lediglich die Entnahmen aus dem Zolllager
Typ D mit den Entnahmenummern 6, 590 und 1072 erfolgten im
Jahr 2001 (9. Jänner, 2. Mai und 28. September).
Die Anmeldungen zum freien Verkehr bzw. die Entnahmen aus
dem Zolllager Typ D (Kenn-Nr. dd) erfolgten im Rahmen der bewilligten
Sammelanmeldung (Kenn-Nr. ee). Inhaberin der entsprechenden Bewilligungen
war die AA. In sämtlichen Fällen trat daher diese als Anmelder im
Sinne der zollrechtlichen Vorschriften auf. Auf Grund der vorliegenden
Unterlagen (Rechnungen, Frachtdokumente, etc.) steht auch fest, dass die AA
Empfängerin der zum freien Verkehr abgefertigten Schuhe war.
Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK ist der
Anmelder Zollschuldner. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person
Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Die AA trat als Anmelder auf. Sie ist daher Zollschuldner.
Selbst wenn die Möglichkeit einer indirekten Vertretung bestanden
hätte, wäre die AA als Empfängerin der Schuhe Zollschuldner
gewesen; die ursprünglichen Abgabenvorschreibungen erfolgten auch an diese.
Die von der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll bei der AA getroffenen
Feststellungen waren Basis für die mit Bescheid vom
13. Dezember 2001 erfolgte nachträgliche buchmäßige
Erfassung der Abgaben. Mit dem genannten Bescheid wurde der nachträglich
buchmäßig zu erfassende Betrag der Bf.. vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 7. November 2001 teilte die Bf.
der belangten Behörde mit, dass sie hinkünftig unter "Bf.." firmiere.
Grundlage für diese Mitteilung war offensichtlich der zwischen der AA
("einbringende Gesellschaft"), der Bf.. ("aufnehmende Gesellschaft") und den
Kommanditisten (DD) am 20. September 2001 abgeschlossene
Einbringungsvertrag. In diesem Vertrag wurde (auszugsweise) Folgendes
festgelegt:
§ 2 Vertragsgegenstand
Die Einbringende betreibt das Gewerbe der EE seit mehr
als zwei Jahren; Standort ist Adresse. Das Vermögen im Sinne Art. III
§ 12 UmgründungssteuerG ergibt sich aus dem Jahresabschluss der
einbringenden Gesellschaft zum 31.12.2000, aus der sich auch alle Aktiva und
Passiva ergeben. Die Schlussbilanz zum 31.12.2000 ist gleichzeitig
Einbringungsbilanz zum 1.1.2001.
§ 4 Einbringungsbilanz
............ In Erfüllung der
Einbringungsverpflichtung überträgt die einbringende Gesellschaft an
die übernehmende Gesellschaft 1) alle in der Einbringungsbilanz
erfassten Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten 2) alle in
der Einbringungsbilanz mangels Anschaffungswerten nicht aufscheinende Rechte und
Verbindlichkeiten des Unternehmens, wie Mietrechte, Nutzungsrechte,
Immaterialgüterrechte (Urheber-, Patent-, Marken- und sonstige
Schutzrechte) sowie alle Rechte an Computerhard- und -software; 3) alle
dienstrechtlichen Verpflichtungen einschließlich aller
Anwartschaften; 4) alle schwebenden Rechtsgeschäfte 5) sowie
alle abgeschlossenen Verträge. Die übernehmende Gesellschaft
erklärt den Betrieb der einbringenden Gesellschaft samt allen Bestandteilen
sowie Rechten und Verbindlichkeiten von dieser Fortführung zu
übernehmen und tritt daher an die Stelle der übernehmenden
Gesellschaft (Anmerkung: Originaltext) in alle Rechtsverhältnisse ein, die
zwischen dieser und Dritten bestehen und den Betrieb
betreffen. .........
§ 6 Einbringungsstichtag
Die Einbringung erfolgt mit Wirkung zum Ablauf
31.12.2000. Die tatsächliche Übergabe des Vertragsgegenstandes
erfolgte mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2000.
§ 6 Gegenleistung
Die Bf.. ist als Arbeitsgesellschafterin der
einbringenden Gesellschaft am einbringungsgegenständlichen Vermögen
nicht beteiligt. Die Kommanditisten der einbringenden Gesellschaft sind am
eingebrachten Vermögen im selben Verhältnis ummittelbar beteiligt wie
an der übernehmenden Gesellschaft. Als Gegenleistung für die
vertragsgegenständliche Einbringung werden den einbringenden
Gesellschaftern neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft im Betrag
von EUR 396,00 im Verhältnis ihrer Beteiligung am eingebrachten
Vermögen gewährt. Zu diesem Zweck beabsichtigt die
übernehmende Gesellschaft bei einer heute stattfindenden
Gesellschafterversammlung das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft
von derzeit S 500.000,--, das sind EUR 36.336,41 um EUR 823,59
auf EUR 37.160,-- zu erhöhen, wobei mehr als der Hälftebetrag der
Kapitalerhöhung, nämlich EUR 427,59 durch Barzahlung aufgebracht
wird und der weitere Hälfteanteil des Erhöhungskapitals durch die
hiermit vereinbarte Sacheinlage.
Die aufgrund dieses Einbringungsvertrages erfolgten
Firmenbucheintragungen lauten: Bf..
(FN gg): "Einbringungsvertrag vom 20.09.2001 Einbringung des
Betriebes der AA (FN ff)"
Das Stammkapital der aufnehmenden Gesellschaft wurde auf
€ 37.160,00 erhöht, die Stammeinlagen der Kommanditisten wurden
dem Vertrag entsprechend angepasst.
AA (FN ff): "Einbringungsvertrag vom
20.09.2001 Einbringung in die Bf.. (FN gg) Die Gesellschaft
ist aufgelöst und gelöscht."
§ 12
Abs. 1 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) normiert, dass eine
Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, wenn Vermögen (dazu
zählen nach Abs. 2 Ziffer 2 dieser Bestimmung auch
Mitunternehmeranteile) auf Grundlage eines Einbringungsvertrages
(Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des § 19 UmgrStG einer
übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird.
Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls
aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, einen positiven
Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel
durch ein Gutachten eines Sachverständigen
nachzuweisen. Gemäß
§ 19 Abs. 1 UmgrStG
muss die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen
Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen. Eine solche
Gewährung war im verfahrensgegenständlichen Fall gegeben, das
Stammkapital der aufnehmenden Gesellschaft und die Stammeinlagen der
Kommanditisten wurden erhöht. Eine Gegenleistung im Sinne des
§ 19 Abs. 1 UmgrStG lag somit vor. Der Vertrag selbst geht
von einer Einbringung gemäß
§ 12 UmgrStG aus. Aufgrund
des vorliegenden Vertrages und aufgrund der Angaben in den
Firmenbuchauszügen steht fest, dass eine Einbringung im Sinne der
§§ 12 ff UmgrStG stattgefunden hat. Die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen (Einbringungsvertrag, Einbringungsvermögen,
Einbringungsstichtag, eine das Einbringungsvermögen darstellende Bilanz,
positiver Verkehrswert des Einbringungsvermögens, Übertragung des
Vermögens und Gegenleistung) lagen vor.
Die Einbringung im engeren Sinne, nämlich der
Rechtsformenwechsel von einem Einzelunternehmen oder - wie im
konkreten Fall - einer Personengesellschaft in eine Körperschaft,
ist im Handels- und Gesellschaftsrecht weder definiert noch gesetzlich geregelt.
Für diesen Rechtsformwechsel ist handelsrechtlich die Beendigung des
Unternehmens in seiner bisherigen Rechtsform und die Fortsetzung der
Unternehmenstätigkeit durch die Nachfolge-Körperschaft anzunehmen.
Für die Übertragung des Vermögens auf die
Nachfolge-Körperschaft hat die Rechtsordnung keine spezifischen
Übertragungsmodelle herausgebildet. Das Vermögen der
Personengesellschaft geht vielmehr einzeln auf die Nachfolge-Körperschaft
über. Dieser Übergang unterliegt den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen. Die Einbringung stellt einen Einzelrechtsnachfolgetatbestand dar.
Die Vermögensgegenstände sowie Rechte und Pflichten des eingebrachten
Unternehmens gehen nicht gesamthaft auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft
über (VwGH 29.11.2001, 99/16/0139).
Dafür, dass bei Einbringungsvorgängen unter
Anwendung des Art. III UmgrStG die aufnehmende Kapitalgesellschaft
nicht Gesamtrechtsnachfolgerin wird (VwGH 18.11.2003, 2000/14/0036),
spricht auch § 18 Abs. 1 UmgrStG, wonach die
übernehmende Körperschaft im Rahmen einer Buchwertfortführung
für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln ist, als ob sie
Gesamtrechtsnachfolger sei. Der Einbringungsvertrag vom
20. September 2001 (Einbringungsstichtag war gemäß
§ 5 des Vertrages der 1. Jänner 2001) hatte somit nur
Einzelrechtsnachfolge zur Folge. § 19 Abs. 1 BAO, der
für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge auch einen Übergang
abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten vorsehen würde, war daher nicht
anwendbar.
Einbringungen bewirken nur in den Fällen des
§ 92 Bankwesengesetz (BWG), § 61a
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und im Falle eines Anwachsens
gemäß
§ 142 Handelsgesetzbuch (jetzt
Unternehmensgesetzbuch) eine Gesamtrechtsnachfolge. Derartige Konstellationen
lagen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es bedurfte auch keiner Erwägungen, ob § 4
des Einbringungsvertrages vom 20. September 2001 Regelungen betreffend
die Einzelrechtsnachfolge von Abgabenschuldigkeiten enthält, weil
Steuerschuldverhältnisse grundsätzlich nicht disponibel sind
(VwGH 29.11.2001, 99/16/0139). Die für die AA vor dem Zeitpunkt der
Einbringung entstandene Zollschuld ist somit mangels gesetzlicher Grundlage
nicht auf die Bf. übergegangen. Ein Übergang der vor der Einbringung
realisierten Zollschuldtatbestände der einbringenden Gesellschaft bzw. die
daraus entstandenen Abgabenschuldigkeiten auf die Bf. hätte nur im Falle
einer Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden.
Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch
eingetragenen Personengesellschaft hat bloß deklaratorischen Charakter
(VwGH 17.05.2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht,
so lange Vermögen vorhanden ist und Rechtsverhältnisse zu Dritten
nicht vollständig abgewickelt sind, also zum Beispiel Abgaben noch
festzusetzen sind. Im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften verlieren
ihre Rechtspersönlichkeit erst mit ihrer Vollbeendigung, also nach
Abwicklung aller Rechtsverhältnisse (VwGH 21.09.2005, 2001/13/0059).
Der Verlust der Parteifähigkeit einer Personengesellschaft tritt erst dann
ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr
vorhanden ist und auch keine Bescheide an die Gesellschaft mehr zu erlassen
sind. Bis zu dem Zeitpunkt der Vollbeendigung bleibt die aufgelöste und
gelöschte Gesellschaft in ihrem Rechtsbestand.
Da im gegenständlichen Fall die Einbringung keine
Gesamtrechtsnachfolge bewirkte, hätten die nachträglich
buchmäßig zu erfassenden Abgaben, die sich auf Zollschuldentstehungen
vor der Einbringung bezogen, der AA vorgeschrieben werden müssen. Die Bf.
wurde von der belangten Behörde zu Unrecht für ihr nach dem geltenden
Recht nicht zuzurechnende Sachverhalte in Anspruch genommen.
Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (zum Beispiel VwGH 26.01.1996, 92/17/0188), wonach
ein nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtiger nicht ohne Erlassung eines
Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden
darf, bedurfte es keiner Erwägungen, ob die Bf. als Haftende in Betracht
kam bzw. als solche für die Abgabenschuld herangezogen werden sollte. Dem
Bescheidspruch lassen sich keinerlei Hinweise für die Heranziehung der Bf.
als Haftende entnehmen.
Die belangte Behörde stützte die
Zollschuldnerschaft der Bf. (Art. 201 Abs. 3 ZK) unrichtigerweise
auf ihre Eigenschaft als Anmelder. Anmelder für die
verfahrensgegenständlichen Sendungen war jedoch, wie bereits dargelegt, die
AA. Eine Zollschuldnerschaft aus anderen in Art. 201 Abs. 3 ZK
normierten Gründen (z.B. indirekte Vertretung durch die Bf.) wurde von der
belangten Behörde weder behauptet, noch lässt sich eine solche auf
Grund der vorliegenden Verwaltungsakten annehmen.
Für die vom Berechungsblatt Teil II, das einen
Bestandteil der angefochtenen Berufungsvorentscheidung bildet, erfassten
Abfertigungen zum freien Verkehr bzw. Entnahmen aus dem Zolllager Typ D
wurde erstmals mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung Antidumpingzoll
vorgeschrieben. Gemäß
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG hat
die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich
der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine
angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder
die Berufung als unbegründet abweisen. Eine Abänderungsbefugnis
besteht nur innerhalb der "Sache". Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt
des Spruches der ersten Instanz gebildet hat (VwGH 20.11.1997, 96/15/0059).
Eine Berufungsvorentscheidung darf daher nicht erstmals eine Abgabe
vorschreiben. Die belangte Behörde war daher in ihrer Funktion als
Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe für die erstmalige Vorschreibung
des Antidumpingzolls (Z3) betreffend die im Berechnungsblatt Teil II
angeführten Überführungen nicht zuständig. Für die im
Berechungsblatt Teil II angeführten Einfuhrvorgänge erfolgte die
Vorschreibung des Antidumpingzolls durch eine unzuständige
Behörde.
Darüber hinaus wären, selbst bei Vorliegen der
Behördenzuständigkeit, die Abgaben - mit Ausnahme für
die nach dem Einbringungsstichtag erfolgten Entnahmen aus dem Zolllager
Typ D (Entnahmenummern 6 vom 9. Jänner 2001, 590 vom
2. Mai 2001 und 1072 vom
28. September 2001) - nicht der Bf. vorzuschreiben
gewesen.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 15. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 12 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 18 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 19 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0046-Z3K/05
- Stammnummer
- 28981
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF