Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0805-W/02
Uniformreinigung, Geltendmachung von Steuerberatungskosten, Spenden mit Eigenbelegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-W/02vom 20.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die für das Streitjahr als Werbungskosten geltend gemachten Reinigungskosten der Dienstkleidung (100 x Uniformhemd, 20 x Uniformanorak, 50 x Uniformhose, 40 x Uniformjacke) sind laut VwGH 5.4.2001, 98/15/0046 nicht absetzbar, weil sie den Reinigungskosten für beruflich getragene bürgerliche Kleidung entsprechen, deren Nichtabsetzbarkeit schon seit jeher feststeht.
Ein Eigenbeleg (= vom Zahlenden selbst ausgestellte Bestätigung) stellt keinen Nachweis und auch keine Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO für die Bezahlung von Steuerberatungskosten an eine (ungenannt bleibende) berufsrechtlich befugte Person dar. Dem Steuerpflichtigen ist die Erbringung eines Beweises (Nachweises) für die Bezahlung von Steuerberatungskosten zumutbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1997 vom 7. Jänner 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das
Finanzamt erließ an den Bw. einen mit 7. Jänner 1999 datierten
Einkommensteuerbescheid 1997, in welchem bei den Angaben zu dem von der
bezugsauszahlenden Stelle (Bundesdienst) übermittelten Lohnzettel u.a.
angegeben ist: Pendler-Pauschale ......
11.520,00 S
Mit Schreiben vom
29. Jänner 1999, eingelangt am 3. Februar 1999, berief der Bw.
gegen diesen Bescheid (LSt-Akt 1997 Bl 18).
Laut Aktenlage ersuchte das
Finanzamt den Bw. u.a. mit Schreiben vom 18. Februar 1999 um die Vorlage
sämtlicher Originalrechnungen über die geltend gemachten Aufwendungen
(LSt-Akt 1997 Bl 21).
Das Finanzamt erließ eine
abweisende, mit 30. März 1999 datierte Berufungsvorentscheidung, weil der
Bw. trotz schriftlicher Aufforderung die Unterlagen nicht beigebracht
habe.
Mit Schreiben vom 7. April
1999, eingelangt am 28. April 1999 beantragte der Bw. die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Eine
schriftliche Auforderung über die Beibringung von Unterlagen habe er nicht
erhalten (LSt-Akt 1997 Bl 26).
Mit Schreiben vom 7. Mai 1999,
am 14. Mai 1999 RSa zugestellt, ersuchte das Finanzamt den Bw. um Vorlage
sämtlicher Originalrechnungen über die geltend gemachten Aufwendungen
(LSt-Akt 1997 Bl 28f).
Der Bw. antwortete darauf mit
Schreiben vom 15. Juni 1999, mit dem laut Aktenlage keine Belege eingereicht
wurden, sondern abschließend ausgeführt wurde, dass der Bw. schon bei
seiner mündlichen Vorsprache am Finanzamt am 8. Juni 1999 bei Herrn X
bzw dessen Chef, Herrn Z, andere Unterlagen vorgelegt habe. Laut Aktenvermerk
des Letztgenannten wurden am 8. Juni 1999 keine Unterlagen abgegeben. (LSt-Akt
1997 Bl 30).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der
Berufungsschrift vom 29. Jänner 1999 in Zusammenhalt mit dem Vorlageantrag
vom 7. April 1999 sind folgende konkreten Berufungsvorbringen, die auf eine
Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1997 abzielen, zu
erschließen:
Steuerberatungskosten
(Diese seien durch die langsame und schwierige Erledigung der Anträge des
Bw. durch das Finanzamt entstanden):Die vom Bw. in seiner
Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1997 als Sonderausgaben geltend
gemachten Steuerberatungskosten iHv 5.000 öS können nicht anerkannt
werden, weil der Bw. keinen Nachweis für
"Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich
befugte Personen geleistet werden" (§ 18 Abs. 1 Z 6
EStG 1988), erbracht hat. Die von ihm selbst ausgestellte Bestätigung
über die Bezahlung von Steuerberatungskosten an eine nicht genannte Person
(LSt-Akt 1997 Bl 6) stellt als sogenannter Eigenbeleg jedenfalls keinen
derartigen Nachweis dar, wie er vom Finanzamt mit dem RSa zugestellten Vorhalt
vom 7. Mai 1999 gefordert worden ist. Der Nachweis von
Steuerberatungskosten ist zumutbar; mit einem Eigenbeleg ist hierfür nicht
einmal die Glaubhaftmachung im Sinne von § 138 Abs. 1 BAO
möglich.
Reinigungskosten
der Dienstkleidung (100 x Uniformhemd, 20 x Uniformanorak, 50 x Uniformhose, 40
x Uniformjacke) in Höhe von 11.160 öS:Diese Kosten sind laut
VwGH 5.4.2001, 98/15/0046 nicht absetzbar, weil sie den Reinigungskosten
für beruflich getragene bürgerliche Kleidung entsprechen, deren
Nichtabsetzbarkeit schon nach ständiger Rechtsprechung feststand.
Fahrtkosten
(220 Dienste mal 42 km ergibt 9.240 km, mal 4,90 öS ergibt 45.276 öS
laut Vorbringen; als öffentliches Verkehrsmittel wäre nur ein Taxi
möglich):Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 erfolgt die Berücksichtigung der Ausgaben zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte pauschaliert einerseits durch den Verkehrsabsetzbetrag
und andererseits bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen 20 und 40 km bei
Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels durch pauschale
Werbungskosten in Höhe von 11.520 öS jährlich
(Pendlerpauschale), wogegen keine tatsächlichen Kosten oder Kilometergelder
abgesetzt werden können.Dieses Pendlerpauschale, das dem einfachen
Weg des Bw. zwischen Wohnort A und Dienstelle Grenzübergang B entspricht
(laut Landkarte 21 km), ist bereits bei der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber
berücksichtigt worden und hat bereits die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel vermindert (siehe
Berechnungsblatt und den am Ende des angefochtenen Bescheides ausgedruckten
Lohnzettel), sodass ein nochmaliger diesbezüglicher Werbungskostenabzug
nicht möglich ist.
Die
Ersuchen "bei negativer Erledigung um
Zahlungserleichterung bzw. um Erlassung der Abgabenschuld" im
Vorlageantrag:Bei der Festsetzung der Einkommensteuer und somit auch in
einem diesbezüglichen Berufungsverfahren ist es nicht möglich,
Zahlungserleichterungen zu gewähren oder die Abgabenschuld zu erlassen;
vielmehr ist die Abgabe ohne Bedachtnahme auf das Einbringungsverfahren
festzusetzen.
Dem
Antrag auf Verzinsung der dem Bw. zustehenden Steuervergütung kann schon
mangels gesetzlicher Grundlage für die Verzinsung eines Guthabens aus der
Einkommensteuerveranlagung 1997 und auch deshalb nicht entsprochen werden, weil
auch durch die vorliegende, teilweise stattgebende Berufungsentscheidung ein
Teil der Abgabenschuld verbleibt.
Dem Ersuchen des Bw. nach
Klärung des Verbleibens seiner umfangreichen vorgelegten Beweismittel ist
zu antworten, dass er nach Aktenlage folgende Belege im Original vorgelegt
hat: - Versicherungsprämienbestätigung zu Kranken- und
Unfallversicherung (LSt-Akt 1997 Bl 3), - Überweisung des
Kirchenbeitrages (LSt-Akt 1997, nach Bl 13). In Reaktion auf ein
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 26. November 1998 hat der Bw. mit
Telefax vom 4. Jänner 1999 folgende Belege übermittelt: -
Eigenbeleg über Bezahlung der Steuerberatungskosten (LSt-Akt 1997
Bl 6), - Eigenbeleg über Aufwendungen für Reinigungskosten
der Dienstkleidung (Bl 7), - Eigenbeleg über Bezahlung von
Spenden an begünstigten Spendenempfänger (Bl 8), -
Eigenbeleg über Fahrtkosten zwischen Wohnort und Dienststelle
(Bl 10), - Überweisung des Mitgliedsbeitrags an den Verband der
Zollwachebeamten (Bl 11), - IPA-Ausweis (Bl 12), -
Überweisung Lebensversicherung (Bl 13), - Überweisung
Kirchenbeitrag (Bl 14).
Es folgt die vom Bw.
gewünschte Zusammenstellung aller Abweichungen von seiner
Einkommensteuererklärung (=Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 1997:
Sonderausgaben:Personenversicherungen:
Statt 34.058,50 öS laut Antrag wurde im angefochtenen Bescheid von 184
öS weniger ausgegangen, weil es laut Bestätigung über die
Krankenversicherungsprämie (LSt-Akt 1997 Bl 3) hierfür eine
Rückvergütung iHv 184 öS gegeben hat, und die Viertelung
gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 vorgenommen
(=> 8.468 öS). Die Neuberechnung für das - einen Bestandteil der
vorliegenden Berufungsentscheidung darstellende - Berechnungsblatt erfolgte
aufgrund der eingereichten Belege wie folgt:2.232,00 - 184,00 + 2.810,20 +
29.016,50 = 33.874,70 öS33.874,70 öS : 4 = 8.468,68 öS =
615,44 €.Steuerberatungskosten: Die Nichtanerkennung wurde bereits
erläutert.Private Zuwendungen an begünstigte
Spendenempfänger: Die beantragten 2.000 öS können nicht anerkannt
werden, weil nur ein Eigenbeleg (überdies ohne Nennung des Empfängers)
und kein Nachweis, wie er vom Finanzamt u.a. mit dem RSa zugestellten Vorhalt
vom 7. Mai 1999 gefordert worden war, erbracht worden ist. Der Nachweis von
Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger ist zumutbar; mit einem
Eigenbeleg ist hierfür nicht einmal die Glaubhaftmachung im Sinne von
§ 138 Abs. 1 BAO zu erreichen.Kirchenbeitrag: Die
Absetzbarkeit war im Streitjahr mit 1.000 öS = 72,67 € begrenzt.
Werbungskosten:Beiträge
zu Berufsverbänden (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale):
Beantragt wurden 300 öS Mitgliedsbeitrag zum Verband der
Zollwachebeamten und 200 öS IPA-Beitrag, wobei das Finanzamt im
angefochtenen Bescheid nur letzteres berücksichtigte. Laut
Doralt,
EStG4,
§ 16 Tz 74f sind Beiträge zu Beamtenverbänden
absetzbare Beiträge zu Berufsverbänden; daher werden in der
vorliegenden Berufungsentscheidung zusätzlich auch die 300 öS
Mitgliedsbeitrag zum Verband der Zollwachebeamten anerkannt. Dies bedeutet ein
teilweise Stattgabe der Berufung.Als (pauschbetragswirksame)
Werbungskosten wurden die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Dienststelle sowie
die Reinigungskosten für die Dienstkleidung geltend gemacht; die
Nichtabsetzbarkeit beider Positionen wurde bereits erläutert. Der
Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 3
EStG 1988 iHv 1.800 öS steht aber jedenfalls zu.Zusammengefasst
sind somit 1.800,00 + 300,00 + 200,00 = 2.300,00 öS = 167,15 € als
Werbungskosten absetzbar.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
20. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UniformreinigungAufteilungsverbotSonderausgabenSteuerberatungskostenSpendenNachweisBeweisGlaubhaftmachung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-W/02
- Stammnummer
- 2894
- Gültig
- 20.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF