Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0293-S/07
Nichtgewährung von Familienbeihilfe an eine bosnische Staatsbürgerin, die die qualifizierten Voraussetzungen des § 3 FLAG nicht erfüllt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-S/07vom 14.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.S., S., vertreten durch Mory &
Schellhorn, Rechtsanwälte, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Str. 19, vom
13. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
13. Februar 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat die Staatsbürgerschaft
von Bosnien und Herzegowina und hält sich gemeinsam mit ihrer Tochter A.
als Asylwerberin in Österreich auf. Anlässlich der
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde festgestellt,
dass weder die Bw. noch ihre Tochter einen Aufenthaltstitel nach §§ 8
bzw. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes NAG haben. Positive
Asylbescheide lagen ebenfalls nicht vor, sodass mit Bescheid vom 13. Februar
2007 der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe durch das Finanzamt
Salzburg-Stadt unter Hinweis auf die geltende Rechtslage abgewiesen worden ist.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
durch ihren ausgewiesenen Vertreter aus, dass weder die Bw. noch deren Tochter
über einen Asylstatus verfügen und in beiden Fällen kein
rechtmäßiger Aufenthalt nach den Bestimmungen des NAG vorliege. Die
Aufenthaltsberechtigung gründe sich auf § 19 Asylgesetz 1997.
Die Bw. sei bereits seit Dezember 2002 durchgehend als
Reinigungskraft erwerbstätig. Die Dienstgeberbeiträge umfassen in
diesem Fall auch die Dienstgeberzahlungen für den Familienlastenausgleich
nach den Bestimmungen der §§ 41 ff FLAG. Es sei daher
gleichheitswidrig, wenn auf der einen Seite für das Dienstverhältnis
der Bw. Dienstgeberbeiträge zur Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds
bezahlt werden müssen, auf der anderen Seite jedoch die Tochter der Bw. vom
Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen werde. Dies widerspreche dem
Gleichheitsgrundsatz und sei verfassungswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Weder die Bw. noch ihre Tochter haben Aufenthaltstitel nach
§§ 8 bzw. 9 NAG. Eine Beschäftigungsbewilligung ist seit 1.1.2006
nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
erhalten.
Die Bw. bestreitet nicht, dass die Abgabenbehörde die
Entscheidung entsprechend der derzeit geltenden Regelungen getroffen hat, wendet
jedoch die Verfassungswidrigkeit des § 3 FLAG ein.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen lediglich im
Sinne der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe zu Recht erfolgt. Der Berufung war daher
kein Erfolg beschieden.
Abschließend ist anzumerken, dass der
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.3.2007, B 1397/06, bereits über
die Frage, ob die Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG verfassungswidrig ist, wie
folgt entschieden hat:
"dass dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung
des Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen
ein großer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. VfSlg. 8605/1979,
14.694/1996, 16.542/2002, 16.820/2003),
dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe von
einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf (vgl.
auch VfSlg. 8541/1979, 14.694/1996, 16.380/2001, 16.542/2002),
dass es daher unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber
diesen Anspruch einer Personengruppe vorenthält, der eine
Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I
100/2005, nicht zukommt, für die aber grundsätzlich eine staatliche
Versorgung (auch für Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen
ist
(vgl. dazu die Grundversorgungsvereinbarung - Art15a B-VG,
BGBl. 80/2004),
dass aus diesem Grund auch gegen die Beseitigung eines
bisher gegebenen Anspruches pro futuro keine gleichheitsrechtlichen Bedenken
bestehen, und
dass die allenfalls erforderliche steuerliche
Berücksichtigung von Unterhaltslasten in den in Rede stehenden Fällen
auch durch die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen
gewährleistet ist (vgl. abermals VfSlg. 16.380/2001)."
Salzburg, am
14. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 19 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-S/07
- Stammnummer
- 28924
- Gültig
- 14.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF