RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0266-F/05

Wiederaufnahme des Verfahrens; Ausscheiden eines Privatanteiles aus der AfA-Bemessungsgrundlage; Wohnrecht als Bestandteil der Anschaffungskosten bei Ermittlung eines Spekulationsgewinnes?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0266-F/05vom 26.06.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Berufungssenat schließt sich im Hinblick auf das strittige Wohnrecht - gerade auch im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - den auf eine Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Juni 1999 (vgl. zB RdW 1999, S 561) gestützten Ausführungen des Finanzamtes in der zusätzlichen Bescheidbegründung zu den gegenständlichen Berufungsvorentscheidungen vom 28. April 2005 an. Danach kommt dem lebenslänglichen Wohnrecht bei der Ermittlung der Anschaffungskosten keine Bedeutung zu, weil wirtschaftlich betrachtet die Einräumung des Wohnrechtes keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung darstellt. Der Verkäufer behält nämlich mit dem Wohnrecht eine Nutzungsmöglichkeit zurück, die ihm zuvor auf Grund seines Eigentumsrechtes zugestanden ist. Der Erwerber erhält von Anfang an ein durch den Wert des Wohnrechtes belastetes Eigentum. Das Wohnrecht ist sohin aus der Sicht der Einkommensteuer weder Entgelt für die Überlassung des Eigentums noch überhaupt eine Leistung des Käufers. Der Wert des Wohnrechtes zählt beim Verkäufer nicht zum Veräußerungserlös und beim Käufer nicht zu den Anschaffungskosten; die Anschaffungskosten des Erwerbers bleiben vom Wohnrecht auch dann unberührt, wenn der Nutzungsberechtigte vorzeitig stirbt (vgl. dazu Doralt/Kempf7, a.a.O., Tz 162/1 zu § 30 EStG 1988; UFS 3.5.2007, RV/0520-S/02; VwGH 18.10.2005, 2001/14/0079). Der Berufungssenat ist sich durchaus bewusst, dass - zivilrechtlich gesehen - dem Begriff der Dienstbarkeit das Recht an einer fremden Sache wesentlich ist, da niemand Rechte gegen sich selbst begründen und haben kann. Die obige Sichtweise entspricht jedoch allein der hier notwendigen bzw. maßgeblichen Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist daher das gegenständliche Wohnrecht weder in die AfA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu oben unter Punkt 2a) noch bei Ermittlung der vom Bw. erzielten Spekulationseinkünfte zu berücksichtigen. Zur monatlichen Leibrente an FF in Höhe von 6.330,00 S bzw. 460,02 € mit einem kapitalisierten Wert in Höhe von 75.960,00 S bzw. 5.520,23 € ist im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß § 30 EStG 1988 Folgendes zu sagen: Gegenstand der Ermittlung von Spekulationseinkünften ist die Erfassung der aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielten Bereicherung, deren Anwendungsbereich und Umfang gesetzlich determiniert ist. Bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes soll lediglich festgestellt werden, ob der Steuerpflichtige bei Gegenüberstellung des Erlöses und dessen, was er für Anschaffung und Herstellung aufgewendet hat, etwas "verdient" hat (vgl. VwGH 3.11.1970, 555/69). Grundgedanke des § 30 EStG 1988 ist damit, wie bereits oben dargelegt, die Erfassung der tatsächlichen Bereicherung. Nachdem für Spekulationsgeschäfte grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip gilt, dementsprechend für die Realisierung eines Spekulationsgewinnes die tatsächlichen Zahlungen maßgeblich sind, im konkreten Fall im Berufungsjahr 2003 (Veranlagungsjahr der Veräußerung) die Höhe der gesamten Rentenverpflichtungen bzw. -leistungen bereits bekannt war (FF ist im Mai 2002 verstorben und ist damit gegenständlich das Charakteristikum einer Rentenvereinbarung, nämlich das Vorliegen einer aleatorischen Komponente, weggefallen), gelangte der Berufungssenat dem obgenannten Grundgedanken des § 30 EStG 1988 entsprechend (Erfassung der tatsächlichen Bereicherung) zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die in Rede stehende Leibrente zum Zwecke der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß § 30 EStG 1988 gegenständlich nicht nur der Kapitalwert der Rentenverpflichtung (5.520,23 €), sondern auch die über den Rentenbarwert hinaus geleisteten tatsächlichen Zahlungen (22.080,92 €) als den Anschaffungskosten gleichzuhaltende Kosten in Ansatz zu bringen sind (gesamt somit 27.601,15 €; ds. 60 Monate x 460,02 €). Dem Argument der "doppelten" Berücksichtigung dieser Kosten als Sonderausgaben einerseits und im Wege der AfA andererseits ist entgegen zu halten, dass die Zahlungen bei der Empfängerin zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Die Spekulationseinkünfte bzw. die sonstigen Einkünfte für das Jahr 2003 sind nach Ansicht des Berufungssenates somit folgendermaßen zu ermitteln: | Veräußerungserlös: | 312.493,00 € | Kaufpreis lt. Kaufvertrag: Leibrente (tatsächlich geleistete Zahlungen): Grunderwerbsteuer: Grundbuch-Eintragungsgebühr: | - 267.877,75 € - 27.601,15 € - 11.156,08 € - 3.194,70 € | Spekulationsgewinn: | 2.663,32 € Der Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2003 war daher teilweise statt zu gegeben. Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 26. Juni 2007

Normen und Schlagworte

WiederaufnahmeVermietung und VerpachtungWerbungskostenAbsetzung für AbnutzungAfA-BemessungsgrundlagePrivatanteilanteilige AfAGaststätteWohnungVeranlassungGebäudenutzungAufteilungsschlüsselNutzflächeMietwerteLeibrenteWohnrechtAnschaffungskostenSpekulationsgeschäftsonstige EinkünfteGegenleistung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0266-F/05
Stammnummer
28770
Gültig
26.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF