Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0266-F/05
Wiederaufnahme des Verfahrens; Ausscheiden eines Privatanteiles aus der AfA-Bemessungsgrundlage; Wohnrecht als Bestandteil der Anschaffungskosten bei Ermittlung eines Spekulationsgewinnes?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0266-F/05vom 26.06.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Berufungssenat schließt sich im Hinblick auf das
strittige Wohnrecht - gerade auch im Sinne der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung - den auf eine Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 14. Juni 1999 (vgl. zB RdW 1999, S 561)
gestützten Ausführungen des Finanzamtes in der zusätzlichen
Bescheidbegründung zu den gegenständlichen Berufungsvorentscheidungen
vom 28. April 2005 an. Danach kommt dem lebenslänglichen
Wohnrecht bei der Ermittlung der Anschaffungskosten keine Bedeutung zu, weil
wirtschaftlich betrachtet die
Einräumung des Wohnrechtes keine Gegenleistung für die
Eigentumsübertragung darstellt. Der Verkäufer behält nämlich
mit dem Wohnrecht eine Nutzungsmöglichkeit zurück, die ihm zuvor auf
Grund seines Eigentumsrechtes zugestanden ist. Der Erwerber erhält von
Anfang an ein durch den Wert des Wohnrechtes belastetes Eigentum. Das Wohnrecht
ist sohin aus der Sicht der Einkommensteuer weder Entgelt für die
Überlassung des Eigentums noch überhaupt eine Leistung des
Käufers. Der Wert des Wohnrechtes zählt beim Verkäufer nicht zum
Veräußerungserlös und beim Käufer nicht zu den
Anschaffungskosten; die Anschaffungskosten des Erwerbers bleiben vom Wohnrecht
auch dann unberührt, wenn der Nutzungsberechtigte vorzeitig stirbt (vgl.
dazu Doralt/Kempf7,
a.a.O., Tz 162/1 zu § 30 EStG 1988; UFS 3.5.2007,
RV/0520-S/02; VwGH 18.10.2005, 2001/14/0079).
Der Berufungssenat ist sich durchaus bewusst, dass -
zivilrechtlich gesehen - dem Begriff der Dienstbarkeit das Recht an einer
fremden Sache wesentlich ist, da niemand Rechte gegen sich selbst begründen
und haben kann. Die obige Sichtweise entspricht jedoch allein der hier
notwendigen bzw. maßgeblichen Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen
Gehalt.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist daher
das gegenständliche Wohnrecht weder in die AfA-Bemessungsgrundlage
einzubeziehen (vgl. dazu oben unter Punkt 2a) noch bei Ermittlung der vom
Bw. erzielten Spekulationseinkünfte zu berücksichtigen.
Zur monatlichen Leibrente an FF in Höhe von
6.330,00 S bzw. 460,02 € mit einem kapitalisierten Wert in
Höhe von 75.960,00 S bzw. 5.520,23 € ist im Zusammenhang mit
der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
gemäß
§ 30 EStG 1988 Folgendes zu sagen:
Gegenstand der Ermittlung von Spekulationseinkünften
ist die Erfassung der aus einem privaten Veräußerungsgeschäft
erzielten Bereicherung, deren Anwendungsbereich und Umfang gesetzlich
determiniert ist. Bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes soll lediglich
festgestellt werden, ob der Steuerpflichtige bei Gegenüberstellung des
Erlöses und dessen, was er für Anschaffung und Herstellung aufgewendet
hat, etwas "verdient" hat (vgl. VwGH 3.11.1970, 555/69). Grundgedanke
des § 30 EStG 1988 ist damit, wie bereits oben dargelegt, die
Erfassung der tatsächlichen Bereicherung. Nachdem für
Spekulationsgeschäfte grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip gilt,
dementsprechend für die Realisierung eines Spekulationsgewinnes die
tatsächlichen Zahlungen maßgeblich sind, im konkreten Fall im
Berufungsjahr 2003 (Veranlagungsjahr der Veräußerung) die
Höhe der gesamten Rentenverpflichtungen bzw. -leistungen bereits bekannt
war (FF ist im Mai 2002 verstorben und ist damit gegenständlich das
Charakteristikum einer Rentenvereinbarung, nämlich das Vorliegen einer
aleatorischen Komponente, weggefallen), gelangte der Berufungssenat dem
obgenannten Grundgedanken des § 30 EStG 1988 entsprechend
(Erfassung der tatsächlichen Bereicherung) zum Ergebnis, dass im Hinblick
auf die in Rede stehende Leibrente zum Zwecke der Ermittlung der Einkünfte
aus Spekulationsgeschäften gemäß
§ 30 EStG 1988
gegenständlich nicht nur der Kapitalwert der Rentenverpflichtung
(5.520,23 €), sondern auch die
über den Rentenbarwert hinaus geleisteten tatsächlichen Zahlungen
(22.080,92 €) als den
Anschaffungskosten gleichzuhaltende Kosten in Ansatz zu bringen sind (gesamt
somit 27.601,15 €; ds. 60 Monate x 460,02 €).
Dem Argument der "doppelten"
Berücksichtigung dieser Kosten als Sonderausgaben einerseits und im Wege
der AfA andererseits ist entgegen zu halten, dass die Zahlungen bei der
Empfängerin zu steuerpflichtigen Einkünften führten.
Die Spekulationseinkünfte
bzw. die sonstigen Einkünfte für das Jahr 2003 sind nach Ansicht
des Berufungssenates somit folgendermaßen zu ermitteln:
|
Veräußerungserlös:
|
312.493,00 €
|
Kaufpreis lt.
Kaufvertrag:
Leibrente
(tatsächlich geleistete
Zahlungen):
Grunderwerbsteuer:
Grundbuch-Eintragungsgebühr:
|
-
267.877,75 €
-
27.601,15 €
-
11.156,08 €
-
3.194,70 €
|
Spekulationsgewinn:
|
2.663,32 €
Der Berufung betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2003 war daher teilweise statt
zu gegeben.
Gesamthaft war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 26. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiederaufnahmeVermietung und VerpachtungWerbungskostenAbsetzung für AbnutzungAfA-BemessungsgrundlagePrivatanteilanteilige AfAGaststätteWohnungVeranlassungGebäudenutzungAufteilungsschlüsselNutzflächeMietwerteLeibrenteWohnrechtAnschaffungskostenSpekulationsgeschäftsonstige EinkünfteGegenleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0266-F/05
- Stammnummer
- 28770
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF