Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0455-L/05
Für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG ist die Beurkundung des umzuschuldenden Kreditvertrages erforderlich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-L/05vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der O AG, Adresse, vertreten durch Dr.
Michael Metzler, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Landstraße 49, vom
30. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten
durch RR Renate Pfändtner, vom 12. Oktober 2001 betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 12. Oktober 2001 erließ das Finanzamt
gegenüber der O AG (Berufungswerberin, in der Folge kurz: Bw) einen auf
§ 3 Abs. 4 GebG gestützten Bescheid.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 beantragte die Fa. P
GmbH eine Gebührenvorschreibung hinsichtlich der bereits entrichteten
Gebühr zu St.Nr. 000/0000. Die Antragstellerin - vor der Umwandlung Fa. P
AG - habe mit Kreditvertrag vom 18./19. Dezember 2000 eine Umschuldung des
von der R Oberösterreich reg. Genossenschaft mit beschränkter Haftung
zur Verfügung gestellten Kredites auf die Bw durchgeführt und sei der
Auffassung, dass es sich dabei um eine gebührenfreie Umschuldung handle.
Die Bw habe die Gebühr in Höhe von 139.511,32 € bereits
entrichtet und von der Antragstellerin einbehalten. Bis dato sei hinsichtlich
des zweiten Halbjahres 2000 zum Sammelbescheid gemäß
§ 3
Abs. 4 GebG noch kein Bescheid über die Gebührenvorschreibung
ergangen. Da nach § 28 Abs. 1 GebG auch die Antragstellerin
Gesamtschuldnerin sei, werde beantragt, das Finanzamt möge hinsichtlich des
zur Vergebührung angezeigten Kreditvertrages vom 19. Dezember 2000
eine bescheidmäßige Gebührenvorschreibung zu Handen der
Antragstellerin vornehmen, damit der Instanzenzug beschritten werden
könne.
In der Beilage wurde der besagte, mit der Bw abgeschlossene
Kreditvertrag vorgelegt, welcher die Einräumung eines Einmalbarkredits in
Höhe von 239,964.700,00 S unter den nachstehenden Bedingungen zum
Gegenstand hatte:
Über diesen Kreditvertrag kann nur einmal
verfügt werden. Eine kontokorrentmäßige Ausnützung ist
demnach nicht möglich.
Durch den gegenständlichen Kreditvertrag wird der
der Kreditnehmerin von der R Oberösterreich reg. Gen.m.b.H. (...) zur
Verfügung gestellte Kredit umgeschuldet.
Kreditrückzahlung/Kreditreduzierung/Rate
Den gesamten Kredit werden Sie in 180 gleich hohen,
aufeinander folgenden Pauschalraten (...), welche beginnend mit 1. Februar
2001 monatlich fällig sind, zurückzuzahlen.
(...)
Einem Aktenvermerk vom 2. Juli 2003 zufolge
informierte die Sachbearbeiterin des Finanzamtes den Vertreter der
Antragstellerin telefonisch, dass an die Bw bereits ein Bescheid ergangen und
der Antrag zurückzuweisen sei.
Am 1. Oktober 2003 langte beim Finanzamt ein als "I.
Wiedereinsetzungsantrag und II. Berufung" bezeichneter Schriftsatz der Bw ein.
Beantragt wurde, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamtes vom 12. Oktober 2001 zu bewilligen. Im Jahr 2000 sei die Fa. P
GmbH betreffend die oben dargestellte steuerfreie Umschuldung durchgeführt
worden. Die Bw habe aber vorsorglich die Gebühr in Höhe von
139.511,32 € (1,919.717,60 S) eingehoben und entrichtet und von
der P GmbH einbehalten. Dies sei für die Frage der Gebührenpflicht
aber nicht präjudiziell. Zwischen der Bw und der P GmbH sei vereinbart
gewesen, dass gegen den ergehenden Sammelbescheid zu St.Nr. 000/0000
hinsichtlich des zweiten Halbjahres 2000 ein Rechtsmittel erhoben werde. Die P
GmbH habe bei der Bw mehrfach wegen der rechtzeitigen Übermittlung des
Sammelbescheides zur Erhebung eines Rechtsmittels angefragt, wobei diese aber
stets mitgeteilt habe, dass ein derartiger Bescheid noch nicht existiere. Erst
nachdem die P GmbH wegen der vermeintlich sehr langen Dauer bis zur
Bescheiderlassung einen Antrag auf bescheidmäßige
Gebührenvorschreibung hinsichtlich des zur Vergebührung angezeigten
Kreditvertrages vom 19. Dezember 2000 eingebracht habe, sei diese im Zuge
eines Telefongesprächs mit einem Finanzamtsmitarbeiter am 2. Juli 2003
informiert worden, dass der Gebührenbescheid bereits erlassen worden sei.
Auf Grund einer sofortigen Anfrage bei der Bw sei der P GmbH mit Schreiben vom
5. August 2003 mitgeteilt worden, dass der tatsächlich bereits
vorhandene Bescheid versehentlich falsch abgelegt und daher nicht auffindbar
gewesen sei. Durch das unvorhergesehene Ereignis der Falschablage des Bescheides
habe nicht rechtzeitig Berufung erhoben werden können.
Der Wiedereinsetzungsantrag enthält weiters Angaben
zur Rechtzeitigkeit und zur Verlässlichkeit der Mitarbeiter, die aber
für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung sind.
In der gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass alle in
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG genannten Voraussetzungen erfüllt seien
und nicht verlangt sei, dass der ursprüngliche Kreditvertrag
vergebührt sein müsse. Für den "umgeschuldeten" Kreditvertrag
enthalte der Gesetzestext keinerlei Kriterien oder Voraussetzungen. In den
Gesetzestext lasse sich widerspruchsfrei auch jede Art eines gebührenfreien
Kreditvertrages denken; beispielsweise, dass es sich um einen mündlichen
oder aus anderen Gründen gebührenfreien Kreditvertrag handle.
Hätte der Gesetzgeber das Erfordernis einer Gebührenpflicht
aufgestellt, hätte er in den Gesetzestext die Wendung "wodurch ein
vergebührter Kreditvertrag" aufgenommen. Beantragt werde daher, den
Sammelbescheid vom 12. Oktober 2001 dahin gehend abzuändern, dass die
Festsetzung des Gebührenbetrages für Kreditverträge für das
Jahr 2000 um 139.511,32 € reduziert werde.
Das Finanzamt ersuchte die Bw um detaillierte Auflistung
des entrichteten Gebührenbetrages, da dieser aus dem vorgelegten
Gebührenjournal nicht gesondert ersichtlich sei, sowie um Übermittlung
einer Kreditvertragskopie betreffend den mit der R geschlossenen Vertrag und um
Erbringung eines Nachweises für die Gebührenentrichtung.
Der Vertreter der Bw teilte dazu mit, dass für den
umgeschuldeten Kredit bei der R kein gebührenpflichtiger Kreditvertrag
abgeschlossen worden und genau dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG enthalte kein Kriterium für den
umgeschuldeten Kreditvertrag und sei daher auch dann anwendbar, wenn es keinen
gebührenpflichtigen Kreditvertrag gegeben habe. Beim umgeschuldeten Kredit
habe es sich um eine nicht gebührenpflichtige mündliche Barvorlage
gehandelt. Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Gebührenjournal, aus dem die
gegenständliche Gebühr mit dem Betrag von 1,919.717,60 S
(139.511,32 €) hervorgeht. Darüber hinaus wurde dem Finanzamt
bekannt gegeben - und durch Kontoauszüge der Überweisungs- und
Empfängerbank belegt - dass die Überweisung eines Betrages von
238,044.983,00 S am 19. Dezember 2000 und somit innerhalb der
Monatsfrist erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2004 gab das Finanzamt dem
Ansuchen der Bw betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO statt und wies ebenfalls mit
8. Oktober 2004 datierter Berufungsvorentscheidung die gegen den Bescheid
vom 12. Oktober 2001 erhobene Berufung als unbegründet ab.
Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG führte das Finanzamt begründend aus,
dass am 18. Dezember 2000 zwischen der Bw und der P GmbH ein
"Einmalbarkredit"-Vertrag in Höhe von 239,964.700,00 S abgeschlossen
worden sei. Laut Vertrag handle es sich um eine Umschuldung eines von der R zur
Verfügung gestellten Kredites. Der in der Berufung vertretenen Meinung, die
Vergebührung des ursprünglichen Vertrages sei nicht Voraussetzung
für die Gebührenfreiheit nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG,
könne nicht gefolgt werden. Nach der genannten Gesetzesbestimmung gelte der
neue Kreditvertrag als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation). § 21 GebG
habe die Änderung von bereits beurkundeten Rechten oder Verbindlichkeiten
ihrer Art oder ihrem Umfang nach zum Inhalt und komme erst dann zur Anwendung,
wenn die Gebührenschuld entstanden sei (VwGH 24.3.1994, 92/16/0130). Auch
bei Prolongationen von Kreditverträgen sei Voraussetzung für die
Gebührenbefreiung nach § 33 TP 19 Abs. 4 GebG, dass für
den ursprünglichen Kreditvertrag eine Gebühr entrichtet worden sei.
Als umschuldbarer Kreditvertrag gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 5
GebG gelte nur ein solcher, über den eine Urkunde in einer für das
Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden sei.
Gegenständlich liege keine Aufhebung eines bestehenden,
gebührenrechtlich bereits erfassten Kreditvertrages vor, sodass die
Berufung abzuweisen sei.
Fristgerecht stellte die Bw mit Schreiben vom
11. November 2004 einen Vorlageantrag. Die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung seien unbegründet. Zum Argument, der neue
Kreditvertrag gelte als Nachtrag im Sinne einer Aufstockung oder Prolongation,
sei auszuführen, dass dies höchstens fingiert werde, ohne dass dadurch
jedoch eine Gebührenpflicht begründet werde. Wolle man § 33
TP 19 Abs. 5 GebG mit § 21 GebG gleichsetzen, wäre eine der
Bestimmungen sinnlos, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne.
Weiters seien die Rechtsfolgen der beiden Bestimmungen nicht gleich.
§ 21 GebG gehe von einer Gebührenpflicht aus, § 33
TP 19 Abs. 5 GebG von einer Gebührenbefreiung. Die Bestimmung des
§ 21 GebG sei daher auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht
anwendbar. Eine Umschuldung im Sinne des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG sei
weder ein Nachtrag noch eine Änderung der Verbindlichkeit ihrer Art oder in
ihrem Umfang, sondern trete lediglich ein neuer Gläubiger an die Stelle des
alten Gläubigers. Auch die durch die Behörde zitierte Entscheidung des
VwGH treffe auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Diese habe keine
Umschuldung zum Gegenstand gehabt, sondern sei anscheinend ein
tatsächlicher Nachtrag zu einem Abtretungsvertrag vorgelegen. Die
Rechtsprechung (VwGH 24.6.1991, 90/15/0162) halte zur Anwendbarkeit des
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG fest, dass nicht alle Tatbestandsmerkmale, die
in § 21 GebG für das Vorliegen eines Nachtrages gefordert seien,
erfüllt sein müssten. Es handle sich dabei lediglich um eine
Nachtragsfiktion (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, 6. Aufl., E 41 zu
§ 33 TP 19). Zu verweisen sei auch darauf, dass ein Zusatz oder
Nachtrag gemäß
§ 21 GebG die Parteienidentität
voraussetze (VwGH 18.9.1980, 51/79). Der Gesetzgeber halte in § 33 TP
19 Abs. 5 GebG nur fest, welche Voraussetzungen für eine
Gebührenbefreiung bei der Umschuldung vorliegen müssten. Diese seien
eingehalten worden. Der Gesetzgeber lege für das Vorliegen dieser
Bestimmung bewusst die Kriterien fest; von einer planwidrigen Gesetzeslücke
könne keine Rede sein. Nachdem es auch Kreditvereinbarungen gebe, die nicht
unter § 15 GebG fielen, hätte der Gesetzgeber, hätte er die
Bestimmung des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG anders ausgestalten wollen, eine
klare Formulierung in diese Richtung gewählt. Nach der gültigen
Formulierung dieser Bestimmung liege aber hinsichtlich des getätigten
Rechtsgeschäftes ein Gebührenbefreiungstatbestand vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 4 GebG hat derjenige,
dem die Selbstberechnung von Gebühren bewilligt wurde, über die
gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen
("Gebührenjournal") zu führen, welche die für die
Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der
Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und
Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die
Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß
§ 31 GebG. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für
bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das die Bewilligung
erteilende Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich
zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die
Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige
Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid
festzusetzen.
Bis zum AbgÄG 1998 (BGBl I 28/1999, gültig ab
1. Juli 1999) betrug der Abrechnungszeitraum ein halbes
Kalenderjahr.
§ 21 GebG lautet:
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits
ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten
ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte
Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz
oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung
als selbstständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG lautet
auszugsweise:
Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben,
die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem
anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der neue Kreditvertrag
gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des
ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen
Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung
sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen
Kreditvertrages erfolgen.
Die Begünstigung für Umschuldungen nach der
zitierten Gesetzesstelle wurde durch BGBl. I 127/1984 ab 24. März 1984
eingeführt. Dafür waren nach den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage (215 BlgNR XVI. GP.) folgende Überlegungen
maßgeblich:
Wird ein bestehender,
in einer für das Entstehen der
Gebührenschuld maßgeblichen Weise beurkundeter Kreditvertrag
vorzeitig beendet und an dessen Stelle ein neuer Vertrag mit einem anderen
Kreditinstitut abgeschlossen und beurkundet, so muss nach der geltenden
Rechtslage der Vertrag zwischen den neuen Vertragspartnern selbstständig
und unabhängig davon, was vorher war, vergebührt werden. Wenn daher
der Kreditnehmer aus wirtschaftlichen Gründen, etwa weil die Konditionen
günstiger sind, seinen Kreditgeber wechseln will, muss er mit einer
gewissen Belastung durch die Kreditvertragsgebühr rechnen. Um die Wahl der
für den Kreditnehmer günstigeren Variante nicht zu
beeinträchtigen, soll mit der vorgesehenen Begünstigung für
Umschuldungen eine Rechtslage geschaffen werden, die gebührenrechtlich
keinen Unterschied macht, ob der Kreditnehmer bei seinem Kreditgeber bleibt oder
zu einem anderen überwechselt. Dies gilt gleichermaßen für
Darlehensverträge.
Sind die Voraussetzungen des § 33 TP 19 Abs. 5
GebG erfüllt, so gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als
Nachtrag des ursprünglichen Kreditvertrages ("Nachtragsfiktion"),
während ansonsten ein Nachtrag im Sinne des § 21 GebG
Parteienidentität voraussetzt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 19 Abs. 5 Rz 111).
Der Gesetzgeber fingiert dabei die Identität des alten und des neuen
Gläubigers. Werden daher keine zusätzlichen Rechte begründet (wie
beispielsweise Erhöhung der Kreditsumme), sondern nur
gebührenrechtlich irrelevante Bedingungen (wie beispielsweise der Zinssatz)
geändert, ist der neue Kreditvertrag gebührenfrei. Auf Grund dieser
Nachtragsfiktion wird daher bei gleich bleibender Laufzeit und gleich bleibender
Kreditsumme keine neuerliche Gebührenpflicht ausgelöst.
Zweck dieser durch eine Nachtragsfiktion geschaffenen
Befreiungsbestimmung ist, das bei Umschuldungen von Kreditverhältnissen mit
dem neuen Kreditgeber geschlossene Rechtsverhältnis als Nachtrag im Sinne
des § 21 GebG zum ursprünglichen Rechtsgeschäft anzusehen
und dementsprechend zu behandeln. Durch den Wechsel des Kreditgebers -
beispielsweise wegen besserer Konditionen - sollen eine Kumulierung der
Gebührenpflicht und durch Gebührenbelastungen verursachte
Beschränkungen des Wettbewerbs zwischen den Kreditunternehmen verhindert
werden. Gebührenrechtlich soll der Kreditnehmer, der zu einem anderen
Kreditgeber überwechselt, nicht schlechter gestellt sein als derjenige, der
bei seinem Kreditgeber bleibt.
Die Bw legte im bisherigen Verfahren dar, dass die für
den Befreiungstatbestand des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG
erforderlichen Voraussetzungen, wie Aufhebung des bestehenden Kreditvertrages,
Rückzahlung der Kreditsumme, Abschluss eines Kreditvertrages mit einem
anderen Kreditgeber als Ersatz und ein Hinweis in der neuen Krediturkunde, dass
es sich um die Umschuldung eines bestehenden Kreditverhältnisses handelt,
gegenständlich erfüllt wurden. Darüber hinaus wurde
belegmäßig nachgewiesen, dass die Aufhebung des alten Kreditvertrages
sowie die Rückzahlung der Kreditsumme innerhalb eines Monats ab Beurkundung
des neuen Kreditvertrages erfolgten.
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob als
weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Befreiungstatbestandes
für Umschuldungen die Vergebührung des ursprünglichen
Kreditvertrages erforderlich ist oder ob die Begünstigung unabhängig
von der Vergebührung des alten Kreditvertrages zum Tragen kommt.
Eine Vergebührung des ursprünglichen
Kreditvertrages unterblieb nach dem Vorbringen der Bw, weil kein
gebührenpflichtiger Kreditvertrag abgeschlossen worden sei, sondern es sich
beim umzuschuldenden Kredit um eine nicht gebührenpflichtige mündliche
Barvorlage gehandelt habe.
Unter Barvorlagen sind Kredite zur kurzfristigen
Überbrückung von Finanzierungsengpässen zu verstehen, für
die in der Regel ein schriftlicher Vertrag nicht erstellt wird.
Die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach
§ 21 GebG sind eine bereits vollständig ausgefertigte Urkunde
über das ursprüngliche Rechtsgeschäft, ein Änderungs- oder
Verlängerungsgeschäft, sofern keine Novation vorliegt, sowie eine
Urkunde über das Änderungs- oder Verlängerungsgeschäft
(Zusatz oder Nachtrag).
Die Diktion, dass der neue Kreditvertrag
gebührenrechtlich als Nachtrag des ursprünglichen Kreditvertrages
gelte, verweist auf die Bestimmung des § 21 GebG. Aus dieser
Verweisung ergibt sich aber als weitere Begünstigungsvoraussetzung, dass
der alte Kreditvertrag beurkundet worden sein muss.
Verwendet nämlich der Gesetzgeber denselben Begriff in
einem Gesetz in verschiedenen Bestimmungen, so ist davon auszugehen, dass er
jedes Mal dasselbe damit zum Ausdruck bringen will. Ist dieser Begriff mit
bestimmten Voraussetzungen verknüpft und kommt ihm ein bestimmter Inhalt -
wie beim Nachtrag im Sinne des § 21 GebG - zu, so besteht für den
Gesetzgeber keine Veranlassung, diesen in jeder Gesetzesstelle neu zu
umschreiben. Sollte der Gesetzgeber aber einen im Gebührengesetz
enthaltenen Ausdruck in einer anderen Bestimmung mit anderen Voraussetzungen
verknüpfen wollen, wird er dies entsprechend zum Ausdruck bringen. Soll
daher die Begünstigung für Umschuldungen von Verbindlichkeiten aus
Darlehens- und Kreditverträgen zur Anwendung gelangen, müssen neben
den speziellen Voraussetzungen des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG noch
sämtliche Voraussetzungen - mit Ausnahme der Gläubigeridentität -
eines Nachtrages im Sinne des § 21 GebG gegeben sein (vgl. Glega,
ÖStZ 1984, 192).
Der Bw ist zuzustimmen, dass die Bestimmung des
§ 21 GebG auf den vorliegenden Fall konkret nicht anwendbar ist. Das
bedeutet aber nicht, den Begriff des "Nachtrags" im Sinne des § 33 TP
19 Abs. 5 GebG nicht in dem Sinne auszulegen, wie er auch in § 21 GebG
verwendet wird.
Die mit einem Nachtrag iSd § 21 GebG verbundene
Rechtsfolge tritt demnach nur ein, wenn das ursprüngliche
Rechtsgeschäft, das abgeändert wird, beurkundet wurde. Auch wenn der
Gesetzgeber in § 33 TP 19 Abs. 5 GebG bloß das Vorliegen eines
Nachtrages fingiert, ohne ausdrücklich die Bedingungen des § 21
zu übernehmen, setzt eine gebührenfreie Umschuldung dennoch eine
bereits gebührenrechtlich relevante Urkunde über das
ursprüngliche Rechtsgeschäft voraus (so auch Fellner, aaO,
§ 33 TP 19, Rz 101; Glega, aaO; Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum
Gebührengesetz, § 33 TP 19, B I 8 f cc; Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 28. Jänner 2004 zur GZ.
RV/1766-L/02; aM aber: Arnold, Rechtsgebühren, Kommentar, 8. Aufl., Rz
43).
Die Ansicht, dass als - weiteres - Erfordernis für die
Anwendbarkeit des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG die Vergebührung des
umzuschuldenden Kreditvertrags anzusehen ist, wird aber auch durch die o.a.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage gestützt, in denen von der
vorzeitigen Beendigung eines bestehenden, in einer für das Entstehen der
Gebührenschuld maßgeblichen Weise beurkundeten Kreditvertrages die
Rede ist.
Darüber hinaus wäre, würde man der Ansicht
der Bw folgen, einer Umgehung der Kreditvertragsgebühr durch Umschuldung
einer in der Regel nicht beurkundeten Barvorlage in einen "regulären"
Kredit, nicht nur Tür und Tor geöffnet, sondern der Kreditnehmer, der
sogleich einen an sich gebührenpflichtigen Kreditvertrag abschließt,
gegenüber dem Kreditnehmer, der eine Barvorlage in einen an sich
gebühenpflichtigen Kreditvertrag umschuldet, schlechter gestellt. Dies kann
aber auf Grund obiger Ausführungen zum Zweck dieser in Streit stehenden
Gesetzesbestimmung nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 5.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0455-L/05
- Stammnummer
- 28760
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF