Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0408-K/06
Pflegeheimkosten nach Vermögensübertragung als außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0408-K/06vom 01.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 20. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
23. März 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2005 machte der Berufungswerber (in der Folge: Bw.) auch
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 15.000,00
geltend. Nach einer der Erklärung beigelegten Vergleichsausfertigung des
Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. Oktober 2005 hatte sich der Bw.
verpflichtet, der Stadt Wien einen Betrag von € 19.017,51
zuzüglich € 3.900,00 an Kosten zu bezahlen, wobei ein Teilbetrag
in Höhe von € 15.000,00 noch im Jahr 2005, der Rest bis
1. März 2006 fällig war. Über Vorhalt des Finanzamtes gab
der Bw. bekannt, dass es sich dabei um von ihm bezahlte Pflegekosten für
die Unterbringung seiner verstorbenen Mutter in einem von der Stadt Wien
betriebenen Pflegeheim gehandelt habe. Den der Vorhaltsbeantwortung
beigeschlossenen Unterlagen konnte entnommen werden, dass die die einbehaltenen
Pensionsbezüge und Pflegegelder der Verstorbenen übersteigenden
Pflege(heim)kosten der Stadt Wien rückzuerstatten waren, da die Verstorbene
u.a. dem Bw. im April 2003 mehrere Liegenschaften unentgeltlich übertragen
hatte.
Das Finanzamt berücksichtigte im angefochtenen
Bescheid die genannten Aufwendungen indes nicht als außergewöhnliche
Belastungen und begründete dies damit, dass die Pflegekosten nicht aus dem
Einkommen des Bw. zu entrichten gewesen wären und ihm seine Mutter im Jahr
2003 mehrere Liegenschaften unentgeltlich überlassen hätte.
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendete
der Bw. ein, er habe im Zuge der Übertragung der Liegenschaften keine
Verpflichtung zur Bezahlung allfälliger Pflegekosten übernommen.
Vielmehr gründe sich diese Verpflichtung auf den Unterhaltsanspruch seiner
Mutter ihm gegenüber.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Seitens der Berufungsbehörde wurden der Gerichtsakt
des Landesgerichtes für ZRS Wien und die die Übertragung der
betreffenden Liegenschaften zum Gegenstand habenden Bemessungsakte des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien angefordert, sowie
fernmündliche Auskünfte bei der Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes
eingeholt. Die im Schätzungswege ermittelten und anzusetzenden
Verkehrswerte der dem Bw. übereigneten Eigentumswohnungen würden
demnach etwa das Zehnfache des jeweiligen Einheitswertes betragen, jener der
landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft rund das Zwanzigfache.
Mittels Vorhalt wurde der Bw. ersucht, die seiner Ansicht
nach zutreffenden Verkehrswerte der drei Liegenschaften bekanntzugeben und die
Richtigkeit seiner Angaben durch Vorlage geeigneter Unterlagen, etwa durch ein
Gutachten, zu untermauern. Sollte dies nicht erfolgen, werde bei der
Berufungserledigung von den aus den Einheitswerten abgeleiteten und dem Bw. im
Vorhalteschreiben bekanntgegebenen Verkehrswerten auszugehen sein.
Dieser Vorhalt blieb, trotz ausreichendem Zuwarten
über die auf Ersuchen des Bw. um einen Monat verlängerte Frist hinaus,
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes in
Verbindung mit dem Ergebnis des weiteren Ermittlungsverfahrens ist von
nachstehendem und als erwiesen anzunehmenden Sachverhalt auszugehen:
Mit Notariatsakten vom 30. April 2003 hatte die Mutter
des Bw. diesem drei ihr gehörende Liegenschaften, nämlich zwei
Eigentumswohnungen sowie ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, in
sein Eigentum übertragen, wobei die Inbesitznahme nach dem Inhalt der
Urkunden mit der Unterfertigung derselben erfolgte. Die vom Lagefinanzamt
festgestellten Einheitswerte der als Mietwohngrundstücke qualifizierten
Eigentumswohnungen betrugen € 7.600,23 bzw. € 2.479,90,
jener der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft € 3.270,28. Die
aus den ortsüblichen Umständen und der Verwaltungspraxis im
Schätzungswege abgeleiteten und - in Ermangelung eines Widerspruchs seitens
des Bw. - für die Berufungserledigung heranzuziehenden Verkehrswerte
belaufen sich demnach auf rund € 76.000,00, € 24.700,00
sowie € 65.400,00. Die Mutter des Bw. befand sich ab Anfang September
2003 in einem von der Stadt Wien betriebenen Pflegeheim in Betreuung. Da die
für die Pflege und Betreuung der Mutter anerlaufenen Kosten deren an die
Betreiberin des Pflegeheimes überwiesenen Pensionseinkünfte und
Pflegegelder überstiegen hatten, wurde mit Mandatsbescheiden des
Magistrates der Stadt Wien ein Rückersatz des aushaftenden
Pflegeentgeltrückstandes aufgetragen, da die Mutter durch die
Übertragung der drei Liegenschaften an den Bw. ihre Notlage selbst
verursacht habe. Im Zuge eines von der Stadt Wien angestrengten
zivilgerichtlichen Verfahrens verpflichtete sich der Bw. schließlich im
Vergleich vom 19. Oktober 2005, vom letztlich begehrten
Pflegekostenrückstand in Höhe von € 21.130,57 einen Betrag
im Ausmaß von € 19.017,51 samt € 3.900,00 an Kosten
der Klägerin zu bezahlen. Den im November 2005 beglichenen Teilbetrag von
€ 15.000,00 machte der Bw. als außergewöhnliche Belastung
geltend.
Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu
würdigen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2),
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4), wobei diese
Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung
liegt eine Belastung im Sinne dieser Gesetzesnorm nur dann vor, wenn Ausgaben
getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß
oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung und daher zu
einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
führen. Bloße Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer
außergewöhnlichen Belastung (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH) vom 25. September 1985, 84/13/0113). Wenn gegen einen
Steuerpflichtigen erhobene Ansprüche im Wert einer von Todes wegen oder im
Schenkungswege erworbenen Vermögenssubstanz ihre Deckung finden, so liegt
insoweit keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34
EStG vor. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Steuerpflichtigen die Belastung
unmittelbar durch den Vermögenserwerb oder nur mittelbar in
ursächlichem Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb erwächst, weil
für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neben der
rechtlichen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind (VwGH vom
27. Oktober 1980, 2953/78, und vom 21. Oktober 1999, 98/15/0201). Dies
gilt auch dann, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen
erwachsen, weil ihm das zur Deckung dienende Vermögen zugekommen ist (VwGH
vom 17. Februar 1982, 13/1696/80). Von einer Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit Verpflichtungen,
die auf die Übernahme von Vermögen zurückzuführen sind, kann
daher dem Grunde nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das
erworbene Vermögen übersteigt (VwGH vom 21. Oktober 1999,
98/15/0201, m.w.N.).
Im gegenständlichen Fall hat nun die Mutter ihrem
Sohn, dem Bw., in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, nämlich etwa sechs
Monate vor Beginn ihres Aufenthaltes im Pflegeheim, drei Liegenschaften
unentgeltlich übertragen. Der Verkehrswert dieser Liegenschaften (in Summe
rund € 166.000,00) betrug ein Mehrfaches des letztlich dem Bw.
gegenüber geltend gemachten Pflegeentgeltrückstandes (samt Kosten der
klagsweisen Durchsetzung nicht ganz € 23.000,00). Die
rückständigen Pflegeentgelte fanden daher im übertragenen
Vermögen ihre Deckung. Der Rückstand an Pflegekosten, zu deren
Bedeckung nach den einschlägigen Bestimmungen des Wiener
Sozialhilfegesetzes das Einkommen oder Vermögen der zu pflegenden Person
heranzuziehen ist, war eben gerade dadurch entstanden, dass die Mutter dem Bw.
in zeitlicher Nähe zuvor die auch zur Kostenabdeckung vorgesehenen
Liegenschaften übereignet hatte. Der von der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung geforderte ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen
der unentgeltlichen Vermögensübertragung und der Inanspruchnahme des
Bw. als den aus der Schenkung Begünstigten durch die Betreiberin der
Pflegeanstalt liegt demnach klar auf der Hand.
Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung wurde daher
das gesetzliche Erfordernis der wesentlichen Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. bei der gegebenen
Sachverhaltskonstellation nicht erfüllt, weshalb der Berufung ein Erfolg zu
versagen war.
Obschon aus diesem Grund das geforderte Merkmal der
Zwangsläufigkeit gar nicht mehr geprüft werden müsste, ist zum
Einwand des Bw., die Übernahme der Pflegekosten für seine Mutter
wäre seiner Unterhaltspflicht, also einer rechtlichen Verpflichtung, ihr
gegenüber entsprungen, zu bemerken, dass die in Rede stehenden Belastungen
dem Bw. dennoch nicht zwangsläufig erwachsen sind. Diese stellen sich
vielmehr als Ergebnis eines freiwilligen Verhaltens des Bw., nämlich der
aus freien Stücken erfolgten Übernahme der Liegenschaften in sein
Eigentum, dar, so dass seiner Mutter schließlich keine ausreichenden
Mittel mehr zur Verfügung standen, den infolge ihrer
Pflegebedürftigkeit entstandenen erhöhten Bedarf abzudecken.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 1. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PflegeheimPflegekostenPflegeheimkostenZwangsläufigkeitBeeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0408-K/06
- Stammnummer
- 28744
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF