Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0290-I/07
Verfassungswidrigkeit der Steuervorschreibung wegen unsachlicher Differenzierung zwischen Einheitswert und anderes Vermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-I/07vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Ch.R., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.X, vom 18. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 2. April 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 16. März 2007
übertrug schenkungsweise H.R. an die Tochter Ch.R. ihre 83/393 Anteile an
der Liegenschaft EZ XX samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an der
Wohnung W 4 und die 1/3 ihres Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ YY,
sohin einen 1/6 Anteil an der gesamten Liegenschaft.
Das Finanzamt setzte gegenüber der Ch.R. (im
Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 2. April 2007 für diesen Rechtsvorgang
ausgehend von einem abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
18.391 € bzw. einem abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der
Grundstücke von 20.591 € die Schenkungssteuer mit 963,55 € fest
(Steuerberechnung siehe Bescheid). Laut Aktenlage ergab sich der steuerlich
maßgebliche Wert der Grundstücke durch Addition der auf die
übergebenen Liegenschaftsanteile entfallenden aliquoten dreifachen
Einheitswerte von 12.291,60 € und 8.300 €, die im Ergebnis wie folgt
ermittelt wurden : Liegenschaft EZ.XX : EW der gesamten
Liegenschaft 19.400 €, erworbener Anteil 83/393, Berechnung:
19.400/393 x 83 = 4.097,20 x 3 fache EW=
12.291,60 €
Liegenschaft EZ YY: EW der gesamten Liegenschaft
16.600 €, erworbener Anteil "1/3 ihres Hälfteanteiles", Berechnung:
Hälfte von 16.600 = 8.300, davon 1/3=
2.766,67 x 3- fache EW= 8.300
€.
Diesen Schenkungssteuerbescheid bekämpft die
gegenständliche Berufung dem Grunde nach mit dem Argument der
Verfassungswidrigkeit der Steuervorschreibung als solcher, liege doch in der
Besteuerung der Liegenschaften mit den Einheitswerten eine unsachliche
Differenzierung gegenüber der Besteuerung des anderen Vermögens.
"Eventualiter" bestreitet die Berufung auch die betragsmäßige
Richtigkeit der Bemessungsgrundlage, wobei der Berechnung des Finanzamtes
folgende eigene Ermittlung gegenüber gestellt
wird: "Der anteilige Einheitswert der
Geschenkgeberin H.R. an EZ
YY beträgt € 8.300,--, davon
entfallen auf die Berufungswerberin 1/6, das sind €
1.383,33.
Der anteilige
Einheitswert der Wohnung W 4 83/393 Anteile an EZ
XX beträgt € 4.097,20, zusammen
€ 5,480,53.
Bemessungsgrundlage ist sohin der
3- fache Einheitswert, das sind € 16.441,59 €."
Das Finanzamt legte ohne vorherige Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 18 B-VG darf die staatliche
Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der unabhängige
Finanzsenat hat somit bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles die
zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (Entstehung der Steuerschuld) in
Rechtsbestand stehende Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG anzuwenden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der VfGH mit Beschluss vom 8.
März 2007, B 1983/06 bereits ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend
die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2
ErbStG eingeleitet hat. Wenn daher die Bw. die gegenständliche
Schenkungssteuervorschreibung ausschließlich mit dem Argument der
Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer bekämpft, dann ist über
dieses Vorbringen dahingehend abzusprechen, dass der unabhängige
Finanzsenat an die geltenden Gesetze gebunden ist. Da ihm keinerlei Kompetenz
zukommt, die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung zu beurteilen,
braucht auf den erhobenen Einwand der unsachlichen Differenzierung zwischen dem
Wertansatz der Liegenschaften mit dem Einheitswert und den Wertansätzen des
anderen Vermögens, womit der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der
Schenkungssteuer begründet wird, nicht weiter eingegangen werden. Über
eine etwaige Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes entscheidet vielmehr der
Verfassungsgerichtshof im Zuge eines Gesetzesprüfungsverfahrens dadurch,
dass er eine als verfassungswidrig erkannte gesetzliche Bestimmung ab einem
bestimmten Zeitpunkt aufhebt. Im Falle einer solchen Aufhebung ist aber diese
gesetzliche Bestimmung (von den sogenannten "Anlassfällen" oder von einer
abweichend von diesem Regelfall ausgesprochenen Aufhebungsfestlegung durch den
VfGH einmal abgesehen) auf jene Steuerfälle noch weiterhin anzuwenden,
für die die Steuerschuld (der Abgabenanspruch) schon vor dem Zeitpunkt der
Aufhebung entstanden war. Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des
Schenkungssteuergrundtatbestandes vermag somit die eingewendete Gesetzwidrigkeit
der gegenständlichen Schenkungssteuervorschreibung nicht aufzuzeigen,
gehörte doch zweifelsfrei zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
der Schenkungsgrundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG zum geltenden
Recht. Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf den Berufungsfall war
demzufolge rechtens.
Was die Ausführungen gegen die Höhe der
angesetzten Bemessungsgrundlage anlangt, bleibt einleitend festzuhalten, dass
sich im Ergebnis dieser Einwand nur gegen die bezogen auf den übertragenen
Liegenschaftsanteil EZ YY angesetzten Wert richtet, stimmt doch der für den
Liegenschaftsanteil EZ XX vom Finanzamt angesetzte Wert von 4.097,20 € mit
dem von der Bw. dafür ermittelten Betrag überein. Dem
Berufungsvorbringen ist darin zu folgen, dass auf den Hälfteanteil der
Geschenkgeberin H.R. an der Liegenschaft EZ YY ein anteiliger Einheitswert von
8.300 € entfällt, betrug doch laut Abfrage der (erhöhte) EW der
Gesamtliegenschaft 16.600 €. Wenn aber nach Punkt II lit. c des
Übergabsvertrages die H.R. an die Bw. und zwei anderen Erwerbern
"je 1/3 ihres
Hälfteanteiles an EZ
YY, sohin für
jeden je 1/6- Anteil an der gesamten Liegenschaft" übertrug, dann
entfällt auf den der Bw. zukommenden Liegenschaftsanteil ein Betrag von
2.766,67 € (Berechnung: 16.600 €, die Hälfte = 8.300 €,
davon entsprechend dem übertragenen 1/3- Anteil am Hälfteanteil somit
2.766,67 € (= 8.300/3) bzw. vom gesamte EW von 16.600 € ein 1/6
Anteil). Die von der Bw. vorgenommene Berechnung (8.300 €, davon 1/6 =
1.383,33 €) erweist sich somit als sachlich unrichtig, wurde doch
augenscheinlich der halbe Einheitswertanteil von 8.300 € nicht entsprechend
dem übertragenen 1/3 vom Hälfteanteil mit 1/3, sondern
fälschlicherweise mit 1/6 (dies war jedoch der ausgewiesene Anteil an der
gesamten Liegenschaft) aliquotiert. Das "eventualiter" gegen die Höhe der
Bemessungsgrundlage eingewendete Berufungsvorbringen vermag somit keine
Rechtswidrigkeit des Schenkungssteuerbescheides aufzuzeigen.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-I/07
- Stammnummer
- 28671
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF