Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0358-W/07
Gebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die nicht den Formerfordernissen entspricht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-W/07vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 26. September 2006, xxx, betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. September 2005, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 26. September 2005, erhob die
Berufungswerberin (Bw.) zur Zahl y beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen
den Bescheid des X, vom 10. August 2005. Mit Schreiben vom 20. November
2005 beantragte die Bw unter Vorlage des Vermögensbekenntnisses
Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.
Jänner 2006 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, da die der
"Beschwerdeführerin" mit Verfügung vom 24. November 2005 zu Zahl
y- aufgetragene Ergänzung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist
beantwortet worden war. Damit habe die "Beschwerdeführerin" die
Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht glaubhaft
gemacht.
Mit Schreiben vom 29. August 2006 ersuchte das Finanzamt A
um Vorlage einer Kopie des Einzahlungsbeleges über die Gebühr für
die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in Höhe von 180,00 Euro.
Diese Vorlage ist nicht erfolgt. Jedoch teilte die Bw mit
Schreiben vom 17. September 2006 mit, da der Antrag auf Verfahrenshilfe bis dato
nicht erledigt worden sei, könnten auch keinerlei Kosten angefallen sein.
Sollte die Verfahrenshilfe jedoch abgelehnt werden, könnten ebenfalls keine
Kosten entstehen, da sie ohne Anwalt keine Beschwerde einbringen
könne.
Da die Bw. den Nachweis, dass sie die Eingabengebühr
gemäß
§24 Abs.3 VwGG in Höhe von 180,00 Euro in der
Beschwerdesache entricht hat, nicht erbracht hat, wurde die Gebühr mit
Gebührenbescheid vom 26. September 2006 vom zuständigen Finanzamt A
festgesetzt. Unter einem wurde gemäß
§9 Abs.1 GebG 1957 eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 90,00 Euro festgesetzt.
Die Bw brachte fristgerecht Berufung ein und verwies
hinsichtlich der Begründung auf die vorzitierte Eingabe vom 17. September
2006.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2006 wurde die
Berufung - im wesentlichen mit der Begründung, werde der Antrag auf
Verfahrenshilfe abgewiesen, sei auch keine Befreiung von den
Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld bereits mit
Überreichung der Eingabe entstanden sei - als unbegründet
abgewiesen.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führt die
Bw aus, nach ständiger Rechtsprechung gelte eine nicht
ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt unterfertigte Eingabe an jedes
Gericht als nicht eingebracht, wenn der Mangel nicht nach entsprechendem
Gerichtsauftrag beseitigt werde. Demgemäß liege in
gegenständlicher Sache keine Eingabe vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der h. o. Behörde liegt die Eingabe, datiert vom 23.
September 2005, in Ablichtung vor, welche auszugsweise folgenden Text
beinhaltet:
"Betrifft: Beschwerde
Gegen den beiliegenden Bescheid lege ich innerhalb
offener Frist Beschwerde ein und begründe dies wie folgt: ....
Antrag:
Der rechtswidrige Bescheid wird aufgehoben"
Der Schriftsatz ist von der Berufungswerberin
unterfertigt.
Dem Text der Eingabe folgend ist eindeutig von der Erhebung
einer Beschwerde auszugehen.
Dem Finanzamt ist in seiner Argumentation der
Berufungsvorentscheidung zu folgen.
Gemäß
§24 Abs.3 Z1 lit. a VwGG in der
Fassung des BGBl. I Nr. 89/2004 unterliegen Beschwerden, Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand an den Verwaltungsgerichthof einer Eingabengebühr von 180
Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z1 lit.a im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt
fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch
Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der
Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut
bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im
Fall der Z1 lit. a der Eingabe anzuschließen.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH vom 30. 4. 1999, 98/16/0130, vom
27. 5. 1999, 99/16/0118, und vom 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der
gebührenpflichtige Tatbestand iSd §24 Abs3 VwGG erfüllt (VwGH vom
5. 7. 1999, 99/16/0182).
Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der
Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne
Einfluss.
Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem
Rechtsanwalt unterfertigt war, hindert nicht die Eingabenqualität.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 12. 12. 1988, 87/15/0057, festgestellt, dass eine Unterschrift
kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten
Fällen ein Kriterium, wie eine
Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende
Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe
auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters
fehlt.
In vorliegendem Fall ist die Eingabe - auch eine Beschwerde
ist eine Eingabe - aber vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die
anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben,
lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.
Nach §61 Abs.1 VwGG gelten die Vorschriften über
das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen
der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.
Auf Grund des §63 Abs.1 ZPO ist einer Partei unter
bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu
bewilligen.
Gemäß
§64 Abs.1 Z1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs.2 leg. cit. ist bei Bewilligung der
Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder
zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach
Abs.3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs.1 mit dem Tag ein, an dem sie
beantragt worden sind.
Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde, konnte eine
Befreiung von der Eingabengebühr nach §24 Abs.3 VwGG auch nie
eintreten.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten
Paragraphen darauf hin, dass im Übrigen für die Eingabengebühr
die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr.267, über
Eingaben mit Ausnahme des §11 Z1 und des §14 sowie die §§74,
203 und 241 Abs.2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194
gelten.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so
bestimmt das Gebührengesetz 1957 (GebG), dass eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben ist (§9 Abs.1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr.
144/2001). Ermessen besteht hie bei keines.
Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu
erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114).
Gegenständliche Beschwerde ist am 26. September 2005
beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld zu
diesem Zeitpunkt entstanden.
Da die Vorschreibung der Gebühr nach §24 Abs.3
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§9 Abs.1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr
als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und
Erhöhung war daher nach dem oben Gesagten als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-W/07
- Stammnummer
- 28411
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF