Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1009-W/07
Rückzahlung von Pflichtbeiträgen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1009-W/07vom 09.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2005
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im streitgegenständlichen Jahr
nichtselbständige Einkünfte von mehreren Arbeitgebern, die im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung zusammengerechnet und so besteuert wurden, als
wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden (siehe Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2005 vom 17. November 2006,
S 5ff/Arbeitnehmerveranlagungsakt, im Folgenden kurz: AN-Akt). Unter den
dem Finanzamt für das streitgegenständliche Jahr übermittelten
Lohnzetteln befand sich auch ein von der X-Anstalt übermittelter
Lohnzettel, der einen Bruttobezug von 10.278,93 € (Kennzahl 210),
sonstige Bezüge von 1.468,34 € (Kennzahl 220) und
steuerpflichtige Bezüge von 8.810,59 € (Kennzahl 245)
auswies (S 8f./AN-Akt); auch diese Bezüge wurden vom Finanzamt zur
Besteuerung herangezogen. Zu diesem Lohnzettel befindet sich auf S 22
AN-Akt die Kopie eines an den Bw. adressierten Schreibens der X-Anstalt vom
28. Juli 2005, das folgenden Wortlaut aufweist:
"
Erstattung
von Pensionsversicherungsbeiträgen
Sehr
geehrter Herr [...]!
Die
X-Anstalt teilt mit, dass die Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge
für die Jahre 1994 bis 1999 in Höhe von 10.281,43 €
durchgeführt wurde.
Die
Anweisung erfolgt im Postwege abzüglich 2,50 €
Anweisungsgebühr. Den Betrag werden Sie in Kürze erhalten.
Die
entsprechenden Buchungen sind im nächsten Kontoauszug ersichtlich, der
Ihnen im November 2005 zugehen wird."
Auf S 23f. AN-Akt befindet sich die Kopie eines an den
Bw. adressierten Kontoauszuges der X-Anstalt für das vierte Quartal 2005
vom 22. Oktober 2005, der eine Gutschrift von 10.281,43 €
ausweist; in den "Erklärungen zum Kontoauszug 4/2005" (S 23 AN-Akt)
ist angeführt:
"Saldovortrag
vom 23. Juli 2005
letzter
Vorschreibebetrag: +0,00 €
Nebengebühren
29. Juli
2005: Postauftragsgebühr/Bankgebühr: -2,50 €
Einzahlungen/Auszahlungen
29. Juli
2005: Auszahlung: -10.278,93 €
Sonstige
Buchungen
27. Juli
2005: Erstattungsbetrag in der Pensionsversicherung:
+261,62 €
27. Juli
2005: Erstattungsbetrag in der Pensionsversicherung:
+1.450,11 €
27. Juli
2005: Erstattungsbetrag in der Pensionsversicherung:
+1.924,99 €
27. Juli
2005: Erstattungsbetrag in der Pensionsversicherung:
+1.516,58 €
27. Juli
2005: Erstattungsbetrag in der Pensionsversicherung:
+2.148,86 €
27. Juli
2005: Erstattungsbetrag in der Pensionsversicherung:
+2.979,27 €
[Summe:]
+10.281,43 €"
Am 5. Dezember 2006 nahm das Finanzamt das
Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2005 aus für das
Berufungsverfahren nicht mehr relevanten Gründen (es wurde ein weiterer,
von einem Arbeitgeber des Bw. ausgestellter Lohnzettel zur Besteuerung
herangezogen) von Amts wegen wieder auf und erließ am selben Tag einen
neuen Einkommensteuerbescheid; dagegen berief der Bw. (aus ebenfalls nicht mehr
verfahrensrelevanten Gründen). Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. Jänner 2007 gab das Finanzamt dem Berufungsbegehren statt; die -
bis dahin nicht angefochtene - Besteuerung der im Lohnzettel der X-Anstalt
ausgewiesenen Bezüge (siehe oben) blieb unverändert. In der
Begründung der Berufungsvorentscheidung (S 31 AN-Akt) führte die
Abgabenbehörde I. Instanz ua. aus:
"Die
in den Vorjahren verausgabten Pensionsbeiträge an die X-Anstalt stellen im
Rückzahlungsjahr Einkünfte dar und sind in der Arbeitnehmerveranlagung
mit zu erfassen."
In seinem Vorlageantrag vom 22. Februar 2007 wendete
sich der Bw. ausschließlich gegen die Besteuerung dieser im Lohnzettel der
X-Anstalt ausgewiesenen Bezüge. Dieser Rückzahlungsbetrag von
10.281,43 € stelle keine normale Rückzahlung von
Pensionsbeiträgen auf Grund einer geänderten Berechnungsbasis
(geringerer Jahresgewinn), sondern eine Korrektur eines Fehlers der X-Anstalt
dar. Dies sei wie folgt zu begründen:
Der Bw. sei in den Jahren 1994 bis 1999 bei verschiedenen
Firmen als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig und als
solcher bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse voll sozialversichert gewesen. Da
er während dieser Zeit eine aufrechte Baumeisterkonzession gehabt habe, sei
die X-Anstalt irrtümlich der Ansicht gewesen, dass er auch bei ihr
beitragspflichtig sei und sie habe ihm Beiträge vorgeschrieben, die auch
bezahlt worden seien. Tatsächlich habe der Bw. aber keine
"Selbständigen-Einkünfte" als Baugewerbetreibender gehabt. In der
Zwischenzeit sei die X-Anstalt zu der Erkenntnis gekommen, dass sie ihm diese
Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht vorgeschrieben habe und sie habe ihm
diese zurückgezahlt. Dem Bw. sei klar, dass normale
Pensionsversicherungsbeitragsguthaben, wenn sich diese aus einem
nachträglich festgestellten, niedrigeren Jahresgewinn gemäß
Einkommensteuerbescheid ergäben, als Einkünfte anzusehen seien. In
seinem Fall handle es sich jedoch nicht um solche "normale" Rückzahlungen,
sondern um die Korrektur eines Fehlers der X-Anstalt. Weiters stelle der Bw.
auch fest, dass er diese fälschlich vorgeschriebenen
Sozialversicherungsbeiträge in keinem der Jahre 1994 bis 1999 als
Sonderausgaben geltend gemacht habe, wie seinen beim Finanzamt befindlichen
Einkommensteuererklärungen entnommen werden könne.
Auf S 37 AN-Akt befinden sich zwei Aktenvermerke eines
Organwalters des zuständigen Finanzamtes (jeweils vom 3. April 2007)
mit folgendem Wortlaut:
Erster Aktenvermerk:
"Telefonat
mit X-Anstalt, Frau A, betreffend Erstattung von
Pensionsversicherungsbeiträgen:
Die
Beiträge wurden nicht vom Pflichtigen einbezahlt, sondern auf Grund
mehrerer Dienstverhältnisse von den Arbeitgebern einbehalten und an die
Gebietskrankenkasse abgeführt. Auf Grund der insgesamt überhöhten
Beiträge waren diese an die X-Anstalt weiterzuleiten und wurden von dieser
an den Pflichtigen ausbezahlt. Eine Direkteinzahlung an die X-Anstalt durch den
Pflichtigen erfolgte nicht."
Zweiter Aktenvermerk:
"Einsichtnahme
in L 1/97 [...]
Die
rückgezahlten Beträge wurden bei den Sonderausgaben offensichtlich
tatsächlich nicht in Abzug gebracht (mangels Belegen auch nicht
möglich!). Die rückgezahlten Beträge wurden jedoch im Rahmen der
Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten berücksichtigt, sodass
die Besteuerung zu Recht besteht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 84/2002, sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Rückzahlungen von
Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens
von Einkünften im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
Gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 28/1999 hat bei Auszahlung von Bezügen im
Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 die
auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen
Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) zur Berücksichtigung dieser
Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel
der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß
§ 67
Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat
zu unterbleiben.
Erstattete Pflichtbeiträge stellen als
rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte
dar. Sofern diese Pflichtbeiträge (auch teilweise) auf Grund des Vorliegens
von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu
entrichten waren, sind die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge auf
Grund des auszustellenden Lohnzettels im Rahmen der Veranlagung zur Gänze
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Werden etwa
von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Pflichtbeiträge
zurückgezahlt, weil der Nebenerwerbslandwirt auf Grund seiner
nichtselbständigen Bezüge die Höchstbeitragsgrundlage
überschritten hat, stellen die von der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern rückgezahlten Pflichtbeiträge Einkünfte im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 dar. Sofern die
rückgezahlten Beiträge ausschließlich auf Grund von
selbständig ausgeübten Tätigkeiten zu entrichten waren, sind sie
als Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften zu erfassen
(LStR 2002, Rz 688, 1177; Doralt, EStG, 6. Auflage,
§ 25 Tz 64/1).
Im gegenständlichen Fall geht aus dem an den Bw.
adressierten Schreiben der X-Anstalt vom 28. Juli 2005, dem Kontoauszug der
X-Anstalt für das vierte Quartal 2005 vom 22. Oktober 2005, den
"Erklärungen zum Kontoauszug 4/2005" und den beiden Aktenvermerken des
Finanzamtes vom 3. April 2007 (siehe dazu oben im Sachverhaltsteil der
Berufungsentscheidung) hervor, dass es sich bei den strittigen Beträgen um
als Werbungskosten geltend gemachte Pflichtbeiträge
(Pensionsversicherungsbeiträge) aus der gesetzlichen Sozialversicherung
gehandelt hat, die - weil der Bw. auf Grund mehrerer Dienstverhältnisse und
der daraus resultierenden nichtselbständigen Bezüge die
Höchstbeitragsgrundlage überschritten hatte - von der X-Anstalt an den
Bw. rückgezahlt (erstattet) wurden (dass die strittigen Beiträge an
die Sozialversicherung geleistet (sie wurden von den Arbeitgebern des Bw.
einbehalten) und später von der X-Anstalt an den Bw. rückgezahlt
wurden (sohin ein Zahlungsvorgang stattgefunden hat), steht außer Streit).
Damit ist aber - entgegen der Rechtsauffassung des Bw. -
der gesetzliche Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d
iVm § 69 Abs. 5 EStG 1988 erfüllt (siehe die obigen
Ausführungen zur geltenden Rechtslage, darunter das Beispiel der
Rückzahlung von Pflichtbeiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern auf Grund des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage);
die X-Anstalt hat gesetzeskonform die zuviel einbehaltenen Pflichtbeiträge
an den Bw. rückgezahlt, darüber einen Lohnzettel ausgestellt und in
diesem Lohnzettel ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstigen Bezug
gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 ausgewiesen. Dass es
sich - auf Grund des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage -
letztendlich um quasi "irrtümlich" einbehaltene Pflichtbeiträge
gehandelt hat, ist entgegen der Rechtsauffassung des Bw. für die rechtliche
Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes ebenso irrelevant wie der
vom Bw. thematisierte, nicht stattgefundene Abzug der strittigen
Pflichtbeiträge als Sonderausgaben (der im Übrigen rechtlich nicht
zulässig ist).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinkommensteuerEinkünfte aus nichtselbständiger ArbeitArbeitnehmerveranlagungArbeitgeberDienstverhältnisLohnzettelBezügesonstiger BezugSozialversicherungPflichtbeiträgePensionsversicherungsbeiträgeHöchstbeitragsgrundlageRückzahlungErstattungWerbungskostenSonderausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1009-W/07
- Stammnummer
- 28406
- Gültig
- 09.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF