Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0654-L/04
Wirksame Zustellung durch Hinterlegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0654-L/04vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., L,D-Straße, vertreten
durch Mag. Johann Eidenberger, Steuerberater, 4060 Leonding,
Holzheimerstraße 69, vom 22. Dezember 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 9. Dezember 2003 betreffend die Festsetzung eines
Säumniszuschlages von der Einkommersteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2002 fest.
Der Bescheid wurde dem Bw. mit Rückscheinbrief
(Rsb) an die Adresse "L,D-Straße " zugesandt. An dieser Adresse ist der
Bw. laut Meldeabfrage seit 15. März 2002 ununterbrochen (mit
Hauptwohnsitz) gemeldet.
Die Vollmacht des steuerlichen Vertreters umfasst keine
Zustellungsbevollmächtigung.
Aus den im Veranlagungsakt befindlichen Rückschein
geht hervor, dass hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides am
16. Oktober 2003 ein vergeblicher Zustellversuch durch die Post
stattfand und vom Zusteller am selben Tag die Verständigung über die
Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde. Im Anschluss daran wurde der
Bescheid beim Postamt hinterlegt.
Da der Einkommensteuerbescheid 2002 nicht abgeholt wurde,
wurde dieser in der Folge an das Finanzamt mit dem Vermerk "Nicht behoben"
zurückgestellt.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO einen
Säumniszuschlag in Höhe von 82,24 € von der
Einkommensteuer 2002 mit der Begründung fest, dass die angeführte
Abgabe nicht spätestens bis 21. November 2003 entrichtet worden
sei.
Dagegen brachte der Bw. mit Schreiben vom
22. Dezember 2003 (eingelangt am 24. Dezember 2003) Berufung
ein, in der er beantragte keinen Säumniszuschlag festzusetzen und
ausführte, dass weder dem Steuerberater noch ihm ein Bescheid zugestellt
worden sei, gegen den er sich zur Wehr setzen hätte können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
8. Jänner 2004 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte in der Begründung aus:
Die
am 14. Oktober 2003
festgesetzte Nachforderung betreffend die Einkommensteuer 2002 in Höhe
von € 4.111,99 sei nicht rechtzeitig bis 21. November 2003
entrichtet worden. Wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werde, so sei gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der nicht rechtzeitig
entrichteten Abgabe vorzuschreiben, weshalb am 9. Dezember 2003 die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erfolgt sei.
Zu der in der Berufung
behaupteten Nichtzustellung des Abgabenbescheides merkte das Finanzamt an, dass
der Einkommensteuerbescheid 2002 mit Zustellnachweis (RSb) zugestellt worden
sei. Da der erste Zustellversuch am 16. Oktober 2003 erfolglos
geblieben sei, sei am selben Tag eine Verständigung über die
Hinterlegung der betreffenden Sendung beim zuständigen Zustellpostamt in
den Briefkasten eingelegt worden. Beginn der Abholfrist sei der
16. Oktober 2003 gewesen.
Gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustellG gelte die Sendung mit dem ersten
Tag dieser Abholfrist als zugestellt, deshalb sei von einer
rechtmäßigen Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2002
auszugehen.
Der Säumniszuschlag
sei eine objektive Säumnisfolge. Gründe, die zu einem Zahlungsverzug
geführt hätten, seien - ebenso wie die Dauer des Verzuges -
grundsätzlich unbeachtlich.
Die Verhängung des
Säumniszuschlages liege nicht im Ermessen. Ein Säumniszuschlag sei
vorzuschreiben, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werde.
Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob der Bw. mit
Schreiben (eingelangt am 29. Jänner 2004)
"Widerspruch" und führte darin
aus, dass bei ihm keinSchriftstück angekommen sei, dass ihm die Post zugestellt haben soll
und er auch "bis zum heutigen Tag"
keine Information über "seinen
Steuerausgleich" erhalten habe.
Dieses Schreiben wurde seitens der Abgabenbehörde als
Vorlageantrag im Sinne von § 276 BAO gewertet und am
13. Juli 2004 an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
14. Dezember 2006 (Zl. 2005/14/0014) ausgesprochen hat, dass
automationsunterstützten Bescheiden Bescheidqualität zukommt, wurde
das mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 ausgesetzte Verfahren
gemäß
§ 281 in Verbindung mit § 282 BAO
fortgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs. 1 BAO normiert, dass
dann, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird Säumniszuschläge zu entrichten
sind. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Säumniszuschläge sind nur insoweit nicht zu
entrichten, als ihre Einhebung gemäß
§ 212 a ausgesetzt ist, ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2,3,5 oder 6 gehemmt ist, ein Zahlungsaufschub
nicht als beendet gilt oder die Einbringung gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt ist
(§ 217 Abs. 4 BAO).
Weiters entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszsuchlages dann, wenn die Säumnis nicht mehr als
fünf Tage beträgt und die Abgabenschuldigkeiten innerhalb der letzten
sechs Monate rechtzeitig entrichtet wurden
(§ 217 Abs. 5 BAO).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die
Abgabennachforderung laut Einkommensteuerbescheid 2002 vom
14. Oktober 2003 in Höhe von 4.111,99 € nicht
(fristgerecht) entrichtet wurde.
Streitfrage ist aber, ob der Einkommensteuerbescheid 2002
wirksam zugestellt wurde und der darin festgesetzte
Abgabennachforderunganspruch, für den der Säumniszuschlag infolge
nicht zeitgerechter Entrichtung festgesetzt wurde, entstanden ist.
Für die Beurteilung, ob die Zustellung (durch
Hinterlegung) des Einkommensteuerbescheides 2002 rechtswirksam erfolgt ist, ist
von folgender Rechtslage auszugehen:
Nach
§ 13 Abs. 1 ZustellG ist die Sendung dem Empfänger
an der Abgabestelle zuzustellen.
Gemäß
§ 4 ZustellG ist die Abgabestelle jener Ort, an dem die Sendung
dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige
Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die
Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung
anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
§ 17 ZustellG
normiert für die Zustellung durch
Hinterlegung folgendes:
(1) Kann die Sendung an
der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur
Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die
Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung
ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung
ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf,
Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder wenn
dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-,
Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen,
den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der
Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte
Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser
Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass
der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle
nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte.
(4) Die im Wege der
Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die in
Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt
wurde.
Nach der hL (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, Tz. 21 und 22 zu
§ 17 Zustellgesetz) und der Rechtsprechung (zuletzt
VwGH 20. 9. 2005, 2005/05/0016)
stellt der ordnungsmäßige Zustellnachweis als öffentliche
Urkunde den Beweis für die Zustellung dar, jedoch ist ein Gegenbeweis
zulässig . Es ist daher Sache des
Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu
beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl.
VwGH
17. 11. 2004,
2002/08/0282, 22. 9. 2000,2000/15/0027 u.a.).
Der Bw. wendet im gegenständlichen Fall in der
Berufung als Begründung ohne nähere Konkretisierung ein, dass ihm kein
Steuerbescheid zugestellt worden sei.
Mit der bloßen Behauptung, dass die Post kein
Schriftstück zugestellt habe, lässt sich aber eine Rechtsunwirksamkeit
der Zustellung nicht begründen. Es wurden keine konkreten Anhaltspunkte
vorgebracht, die Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Zustellung
durch Hinterlegung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom
8. Jänner 2004 den Zustellungsvorgang ausführlich dargelegt.
Nach herrschender Judikatur ist es Sache des Abgabepflichtigen, sich im
Vorlageantrag mit dem Ergebnis der in der Berufungsvorentscheidung inhaltlich
mitgeteilten Sachverhaltsdarstellungen auseinanderzusetzen und diese zu
widerlegen (VwGH 26. 11. 2002,
99/15/0165).
Vom Bw. werden im Vorlageantrag keine substantiierten
Einwendungen vorgebracht, die die Richtigkeit der Angaben auf dem
Zustellnachweis (Zustellversuch und Einwurf der Verständigung über die
erfolgte Hinterlegung in den Hausbriefkasten am 16. 10. 2003) in Frage
stellen würden. Mit anderen Worten es werden keine Umstände aufgezeigt
(wie beispielsweise eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Hinterlegung), die
eine Rechtsunwirksamkeit der Zustellung begründen vermögen.
Nach Literaturmeinung (vgl.
Ritz, BAO Kommentar², Rz. 16 zu
§ 17 ZustellG) und der dort zitierten Rechtsprechung gilt
eine ordnungsgemäße Hinterlegung als Zustellung, unabhängig
davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt, ob die
Sendung behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten.
Die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung wird
nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Verständigung dem
Empfänger nicht zugekommen ist (Ritz,
BAO-Kommentar² Rz 13 zu § 17 ZustellG). Wurde die in
den Briefkasten eingelegte Verständigung beschädigt oder entfernt, so
steht dies nach § 17 Abs. 4 ZustellG der
Gültigkeit der Zustellung nicht entgegen; in einem derartigen Fall kommt
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Der Einkommensteuerbescheid 2002 wurde dem Bw. somit
rechtswirksam am 16. Oktober 2003 zugestellt. Mit der Zustellung
beginnt auch der Fristenlauf für die Bezahlung der Abgabennachforderung in
Höhe von 4.111,99 €. Nachdem die innerhalb eines Monats
fällige mit Bescheid formell festgesetzte Einkommensteuerschuld nicht
rechtzeitig entrichtet wurde und auch kein Ausnahmetatbestand gemäß
§ 217 Abs. 4 und 5 zur Anwendung gelangt, erfolgte die
Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß
§ 217 BAO
zu Recht.
Wie in der Berufungsvorentscheidung richtigerweise
angeführt ist der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge.
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die
Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 29. 11. 1994,
94/14/0094).
Die Berufung war daher abzuweisen.
Linz, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0654-L/04
- Stammnummer
- 28388
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF