Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0255-G/06
Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Antrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-G/06vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 24. April 2006, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 11. April 2006, mit dem der
Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000
als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die an das (unzuständige) Finanzamt Graz - Stadt
gerichtete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2000, mit der die Berufungswerberin gemäß
41 Abs. 2 EStG 1988 die Berücksichtigung von Werbungskosten und
Sonderausgaben begehrte, wurde von der Vertreterin der Berufungswerberin am
19. Dezember 2005 bei diesem (unzuständigen) Finanzamt Graz - Stadt
eingebracht und ist dort am 20. Dezember 2005 eingelangt. Nachdem dieses
Finanzamt seine Unzuständigkeit erkannt hat, wurde der Antrag mit Boten an
das zuständige Wohnsitzfinanzamt Graz - Umgebung weitergeleitet, wo er am
9. Jänner 2006 eingelangt ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. April
2006 hat das Finanzamt den Antrag als verspätet eingebracht
zurückgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
24. April 2006 wird im Wesentlichen ausgeführt:
"Dass nahezu 3 Wochen
erforderlich sind, dass der Antrag beim zuständigen Amt einlangt, ist
sicherlich ungewöhnlich, zumal eine ganz gravierende Nähe der
zuständigen Einlaufstellen vorhanden ist."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 2006 hat das
Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Sie gilt jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom 15. Mai 2005
wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 kann
der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb von
fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Die
Frist für die Einbringung eines Antrages auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 endete daher mit Ablauf des
Jahres 2005. Da der 31. Dezember 2005 als Ende der Frist auf einen Samstag
fiel, endete die Frist konkret am 2. Jänner 2006. Es steht daher fest,
dass der Antrag der Berufungswerberin beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt
erst am 9. Jänner 2006, und damit nach Ablauf der Frist, eingelangt
ist.
Gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO haben
die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie
nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen.
Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu
erfolgen, doch erfolgt sie, wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
richtigerweise ausgeführt hat, auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der
Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die
unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter
allen Umständen zu tragen (VwGH 5.11.1981, 16/2814/80, 16/2909/80). Dies
gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub
erfolgt sein sollte (VwGH 23.10.1986, 86/02/0135), somit selbst bei erwiesenem
Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (VwGH
19.12.1995, 95/20/0700, 0702) (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
2. Auflage, § 50 Tz 5).
Der unabhängige Finanzsenat hat sich daher mit der
Frage, ob die Weiterleitung des streitgegenständlichen Antrages an das
zuständige Finanzamt Graz - Umgebung durch das unzuständige Finanzamt
Graz - Stadt ohne unnötigen Aufschub erfolgte, nicht auseinander zu setzen.
Auch der örtlichen Nähe der beiden Finanzämter kann im
vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommen.
Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall nur, dass
der Antrag der Berufungswerberin auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beim zuständigen
Wohnsitzfinanzamt erst am 9. Jänner 2006, und damit nach Ablauf der
gesetzlichen Frist, eingebracht wurde.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid des
Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb die Berufung als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0255-G/06
- Stammnummer
- 28348
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF