Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2141-W/06
Keine Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei bereits entrichteten Abgaben, auch wenn der Abgabenrückstand mittlerweile wieder angestiegen ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2141-W/06vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Dkfm. Herbert Duffek
GmbH, 1070 Wien, Neubaugasse 25/1/5, vom 7. August 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch M.H., vom 24. Juli 2006
betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO im
Beisein der Schriftführerin D.E. nach der am 8. Mai 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
23. Februar 2006 teilte die Berufungswerberin (Bw.) mit, dass der
Abgabenrückstand nach Zahlung eines Betrages von € 5.000,00 an
den Vollstreckungsbeamten € 72.356,79 betragen würde. Da die Bw.
durch Nichtbezahlung der Forderung an die
W-Ltd., in Höhe von
€ 200.000,00 in Liquiditätsschwierigkeiten geraten wäre,
werde ersucht, den Rückstand in zwölf Raten à
€ 6.100,00 abstatten zu dürfen, wobei die erste Rate am
27. März 2006 zur Einzahlung gelangen würde.
Diesem
Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit Bescheid vom 1. März 2006
stattgegeben.
Am 27. April 2006 teilte
die Bw. mit, dass der offene Saldo sich von € 72.362,88 durch
Ratenzahlungen und Umsatzsteuerguthaben für Jänner und Februar 2006
auf € 57.310,57 reduziert hätte.
Wie die Bw. erfahren
hätte, hätte die Firma W. ein Antidumpingverfahren in den USA verloren
und wäre mit 145 % Strafzoll belegt worden. Da die nächste
Verhandlungsrunde im August stattfinden würde, hätte die Bw. bis dahin
keine Hoffnung auf Zahlung. Die Maschinen für diesen Auftrag wären
aber bereits fertig und auf Lager.
Im Sommer werde aber an die
Firma M. ein Auftrag über € 145.000,00 zur Auslieferung gebracht.
Da erfahrungsgemäß der genaue Auslieferungstermin nicht festgelegt
werden könne, werde ersucht, zwei Raten für April und Mai 2006
auszusetzen und erst am 27. Juni 2006 mit der nächsten Ratenzahlung
fortzusetzen. Sie wäre dann zum gleichen Zeitpunkt fertig wie bei der
derzeitigen Ratenbewilligung.
Diesem
Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit Bescheid vom 8. Mai 2006
stattgegeben.
Mit Schreiben vom 24. Juli
2006 brachte die Bw. vor, dass derzeit ein Rückstand von
€ 35.625,71 bestehen würde. Dieser Rückstand erhöhe
sich um die in Höhe von € 11.456,86 fällige
Umsatzsteuervorauszahlung 05/2006. Da die Bw. derzeit drei Wochen Urlaubssperre
hätte und nicht über die liquiden Mittel verfügen würde, um
diesen Betrag zum Fälligkeitstag einzubezahlen, ersuchte sie weiterhin um
Gewährung von Raten à
€ 6.100,00.
Mit Bescheid vom 28. Juli
2006 wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab und führte begründend aus,
dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte
Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und
abzuführender Abgaben zurückzuführen wäre, in deren
sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden
könne. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen wären alle
Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
rechtfertigen würden. Die Begründung gegenständlichen Ansuchens
würde für eine stattgebende Erledigung nicht ausreichen.
Dagegen brachte die Bw. am
7. August 2006 das Rechtsmittel der Berufung ein und gab bekannt, dass nach
Rücksprache mit der Leiterin des Rechnungswesens in den nächsten zwei,
drei Monaten die angebotenen Raten nicht geleistet werden könnten. Es
bestehe jedoch eine begründete Aussicht, dass im Herbst ein
größerer Auftrag hereinkomme, der mit einer entsprechenden Anzahlung
verbunden wäre. In diesem Fall werde die Bw. den aushaftenden
Rückstand umgehend zur Einzahlung bringen.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2006 ab und führte
begründend aus, dass gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO
Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde.
Eine solche Gefährdung erscheine jedoch durch die im Ansuchen
getätigten Angaben gegeben.
Mit Schreiben vom
5. September 2006 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der am 8. Mai 2007
abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter der
Bw. vor, dass die Außenstände aus Lieferungen resultiert wären,
bei denen die Kunden mehrfach mit ihren Zahlungen über Monate in Verzug
geraten wären. Hingegen wären die Umsatzsteuern dennoch bereits zu den
gesetzlichen Fälligkeitstagen zu entrichten gewesen. Desweiteren wäre
die Bw. immer wieder mit Scheinreklamationen konfrontiert worden, die lediglich
dem Zweck gedient hätten, nicht zahlen zu müssen. Außerdem
wäre das in den Ansuchen getätigte Versprechen, den Rückstand in
angemessener Zeit abzubauen, auch tatsächlich eingehalten worden, da der
Rückstand von damals ca. € 60.000,00 auf ca. € 2.800,00
gesenkt hätte werden können.
Die Vertreterin des Finanzamtes
führte aus, dass der Abgabenrückstand im Wesentlichen nicht durch
Zahlungen, sondern durch die Gutschriften aus den Jahresveranlagungen an Umsatz-
und Körperschaftsteuer 2005 vermindert worden wäre. Da darüber
hinaus die Umsatzsteuervorauszahlung für September 2006 nicht entrichtet
worden wäre, wäre spätestens im November 2006 Terminverlust
eingetreten. Abschließend wies sie darauf hin, dass der nunmehrige
Rückstand ausschließlich aus Abgaben bestehe, die erst nach dem
seinerzeitigen Ansuchen entstanden wären, weshalb der damalige
Rückstand bereits getilgt wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine
erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit
der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist
der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 19.4.1988,
88/14/0032).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
(VwGH 27.6.1984, 82/16/8; VwGH 12.6.1990, 90/14/100).
Es hat daher
der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0093). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen
einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass
die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Eine
erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre nur dann angenommen
werden, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten
ist (Stoll; BAO, S. 2248). Bei selbst zu berechnenden Abgaben, wie es bei
der Abfuhr von - bereits vereinnahmten - Umsatzsteuervorauszahlungen der Fall
ist, kann Unzumutbarkeit nicht vorliegen. Auch Nachzahlungen aus Veranlagungen
gegenüber Vorauszahlungen begründen noch keine erhebliche Härte,
da einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung
vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen
(VwGH 4.6.1986, 84/13/0290).
Jedoch lagen
auf Grund der Verantwortung der Bw., die Kunden hätten mit
Scheinreklamationen die Zahlungen verzögert, keine bereits vereinnahmen
Entgelte vor.
Die
wirtschaftliche Notlage kann als Begründung für einen Antrag auf
Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig
glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese
wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist (VwGH 8.2.1989,
88/13/0100).
In der
Berufung stellte die Bw. in Aussicht, dass im Herbst ein größerer
Auftrag hereinkomme, der mit einer entsprechenden Anzahlung verbunden wäre
und in diesem Fall die Bw. den aushaftenden Rückstand umgehend zur
Einzahlung bringen werde. Tatsächlich gelangte jedoch kein über die
angebotenen Ratenzahlungen hinausgehender Betrag auf dem Abgabenkonto zur
Einzahlung. Dass dennoch der Rückstand von rund € 35.600,00 (per
24. Juli 2006) auf nunmehr € 8.175,42 (laut Angaben der Bw.
verringert sich der Rückstand noch auf Grund einer noch nicht gebuchten
Zahlung auf etwa € 2.800,00) reduziert werden konnte, ist aber nur zum
Teil auf die vorgenommenen Raten- und sonstigen Zahlungen
zurückzuführen, da mit Bescheiden vom 19. April 2007 hohe
Gutschriften aus den Jahresveranlagungen von Umsatz- und Körperschaftsteuer
2005 (ca. € 10.000,00 und € 20.000,00) den
Abgabenrückstand verminderten.
Obwohl die
im gegenständlichen Antrag vom 24. Juli 2006 angebotenen
Ratenzahlungen ab Juli 2006 tatsächlich regelmäßig geleistet
wurden und damit der grundsätzliche Zahlungswille der Bw. bekundet wurde,
kann dennoch nicht von einer ordnungsgemäßen Erfüllung des
Zahlungserleichterungsansuchens gesprochen werden, da demgegenüber
allerdings weitere Abgabenschuldigkeiten - überwiegend selbstzuberechnende
Umsatzsteuervorauszahlungen - bestehen, die nicht (zeitgerecht) abgeführt
wurden.
Der Sinn
einer Zahlungsvereinbarung kann aber nicht darin liegen, lediglich den zum
Zeitpunkt des Ansuchens bestehenden Abgabenrückstand abzubauen und die
weiteren Abgaben - mit Ausnahme der Lohnabgaben - unberichtigt zu lassen.
Deshalb erfolgten die Bewilligungen der vorangegangenen
Zahlungserleichterungsansuchen auch unter der auflösenden Bedingung der
Entrichtung der laufenden Abgaben.
Darüber
hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.6.1992,
91/13/0127) Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung
nach § 212 BAO auch der Umstand, dass hinsichtlich der
betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese
Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional
zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der Anspruch auf
Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum
Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor
der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das
Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen
ist.
Nach der Aktenlage wurden die
antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten durch Ratenzahlungen und
Gutschriften aus Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet (durch die vom Finanzamt
eingewendeten Gutschriften aus der Veranlagung der Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2005 wurden bereits später entstandene
Abgabenschuldigkeiten getilgt), sodass der aushaftende Rückstand auf dem
Abgabenkonto lediglich nach dem Zeitpunkt des gegenständlichen
Zahlungserleichterungsansuchens fällige Abgaben ausweist.
Mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der
beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2141-W/06
- Stammnummer
- 28309
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF