Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2152-W/02
verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme von Schulden des Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2152-W/02vom 25.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Angabe ersucht, zu welchem Zweck die Kredite gewährt wurden, ob sie
für den Erwerb der G Salamifabrik GmbH gewährt wurden und wie hoch
jeweils die Kreditsumme war.
Zur
Antwort gab die Bw. im Schreiben vom 9. Mai 2006 an, die Kredite der
Volksbank Ö seien "laut Frau BH" Privatkredite gewesen, die daher nie in
den Büchern der "GmbH" ausgewiesen seien und die Kredite hätten daher
mit dem Erwerb der G Salamifabrik nichts zu tun.
[Anzumerken
ist, dass es sich bei der die berufungsgegenständlichen Kredite
gewährenden Sparkasse S und der Volksbank Ö um dasselbe Institut
handelt.]
i)
Mündliche Berufungsverhandlung
In
der über Antrag der Bw. am 17. April 2007 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter der Bw.
betreffend DM-Kredit vor, dass durch die Bw. ein Schuldbeitritt erfolgt sei,
d.h. Schuldnerin dieses Kredites sei die Bw. Durch diese Schuldübernahme
sei es erforderlich gewesen, eine Forderung an Herrn RH als Aktivposten
einzustellen. Herr RH habe die Kreditmittel für die Investition in
Ostdeutschland verwendet. Die Bw. sei somit seit 1993 Schuldnerin des
DM-Kredites geworden. Vom früheren Steuerberater sei der Kredit allerdings
erst 1996/97 eingebucht worden. 1997/98 sei Herr RH dann zahlungsunfähig
gewesen, sodass die Bw. ihre Forderung habe abschreiben müssen, zumal auch
andere Gläubiger - wie etwa Banken - ihre Forderungen gegen Herrn RH
wertberichtigt bzw. abgeschrieben hätten. Im Hinblick darauf, dass die
Banken ihre Forderungen abschrieben hätten, könne nach Erachten des
steuerlichen Vertreters keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Wenn
man überhaupt vom Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung
ausgehen sollte, so wäre diese im Jahr 1993 anzunehmen. Dies sei zwar nicht
die von der Bw. vertretene Ansicht, davon wäre nur dann auszugehen, wenn
man die Auffassung vertrete, dass von vornherein an eine Rückzahlung nicht
gedacht gewesen sei. Im Jahr 1993 sei Herr RH jedenfalls noch zahlungsfähig
gewesen. Dass die Forderung an ihn existiere, sei auch vom FA
anerkannt.
Der
Vertreter des FAes verwies auf die eigenen Ausführungen im Protokoll zum
Erörterungstermin (siehe oben Punkt d). Nach Meinung des FAes habe sich die
Beteiligung im Privatvermögen des Herrn RH befunden und es sei auch keine
Einbringung in die Bw. erfolgt. Vom UFS sei in den BP-Bericht des
Einzelunternehmens Einsicht genommen worden. Auch in diesem Verfahren habe das
FA die Meinung vertreten, dass sich die Beteiligung im Privatvermögen
befunden habe und habe Zinsen als privat veranlasst ausgeschieden. Weiters werde
eine Verböserung im Sinne des Schreibens des UFS vom
7. Februar 2006 beantragt. Dieses Schreiben vom 7. Februar 2006
wurde verlesen (siehe oben Punkt h).
Der
steuerliche Vertreter erwiderte, die Feststellungen im Einzelunternehmen
hätten seines Erachtens für die Vorgehensweise in der Bw. keine
Bedeutung. Er weise nochmals darauf hin, dass die Bw. durch den Schuldbeitritt
zivilrechtlich Schuldnerin geworden sei. Es treffe zwar zu, dass zivilrechtlich
die Beteiligung nicht im Unternehmen gewesen sei, es habe sich aber immer eine
Forderung an den Gesellschafter in den Büchern befunden, wobei dieser
Forderungsstand jahrelang akzeptiert worden sei und erst die Abschreibung vom FA
als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet worden sei. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass dadurch eine Entreicherung der Bw. stattgefunden haben
soll.
Über
Vorhalt Arbeitsbogen Seite 98 betreffend eine Auslandsüberweisung vom
2. Februar 1998 über DM 3.031,89 gab der steuerliche
Vertreter an, er könne nicht sagen, aus welchem Grund diese Zahlung
geflossen sei. Es habe auch keine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung
zwischen der Bw. und Herrn RH betreffend die Forderung der Bw. an ihn
gegeben.
Der
Senat hat über die Berufung erwogen:
1.
Sachverhalt
Die
Bw., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1993 gegründet. An ihr sind
die Ehegatten Herr RH und Frau BH beteiligt.
|
|
ab
Gründung:
|
ab
13.11.1998:
|
Herr
RH
|
75%
|
5%
|
Frau
BH
|
25%
|
95%
Geschäftsführer
war von Gründung an RH, der ab 13. November 1998 (Anmeldung im
Firmenbuch) von seiner Ehefrau BH abgelöst wurde. Die Eintragung des
Geschäftsführerwechsels und der geänderten
Beteiligungsverhältnisse erfolgte am 8. Jänner 1999. Seit
15. Juli 2005 ist RH wieder Geschäftsführer, jedoch
vertretungsbefugt nur gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer,
seiner Ehefrau BH.
Bis
zur Gründung der Bw. betrieb RH eine Fleischhauerei mit Gasthaus als
Einzelunternehmen (Bilanzstichtag 31.12.). Herr RH erwarb dieses
Einzelunternehmen mit Notariatsakt vom 16. August 1982 (Dauerbelege
Seite 41ff). Dieses Unternehmen wurde mit Einbringungsvertrag vom
18. Oktober 1993 zum Stichtag 31. März 1993 in die Bw.
eingebracht.
Vor
der Einbringung nahm Herr RH einen Fremdwährungskredit auf: Mit
Kreditzusage der Sparkasse S vom 11. September 1992 (Arbeitsbogen
Seite 85ff) wurde Herrn RH, bezeichnet als "Fleischhauermeister und Gastwirt",
zum Konto ...016 ein Betrag von DM 400.000,00 zur Verfügung gestellt.
Als Kreditzweck ist die Anzahlung des Kaufpreises der G-GmbH laut einem
Kaufvertrag vom 14. Juli 1992 angegeben. Laut eigenen Angaben im
Schreiben vom 21. April 1995 (Arbeitsbogen Seite 117) erwarb Herr
RH mit Kaufvertrag vom 14. Juli 1992 die 100%-Beteiligung an der
G-GmbH in Deutschland (ehemalige DDR) um DM 1 Mio., welche er ua. über
das Kreditkonto Nr. ...016 bei der Sparkasse S in Österreich über
DM 400.000,00 und einen weiteren Kredit über DM 650.000,00 bei
der Sparkasse E in Deutschland finanzierte. Auf den Kaufvertrag vom
14. Juli 1992 zwischen RH und der Treuhandanstalt Berlin wird auch im
Notariatsakt vom 8. Jänner 1997 über den späteren
Beteiligungsverkauf Bezug genommen (Arbeitsbogen Seite 146).
Die
von RH erworbenen Geschäftsanteile der G-GmbH wurden von ihm im
Privatvermögen gehalten. Weder in den Bilanzen des Einzelunternehmens noch
in jenen der später gegründeten Bw. scheint die Beteiligung
(zunächst) auf.
Betreffend
Rückzahlung des Kredits ...016 durch Herrn RH wurde in der Zusage vom
11. September 1992 vereinbart, dass fällige Kapitalraten und
Kreditkosten zum Schillinggegenwert umgerechnet (Tageskurs) dem Konto ...428
angelastet werden, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen zur Einzahlung
gebracht werden (Arbeitsbogen Seite 87).
Beim
Konto ...428 handelt es sich um das wiederholt ausnützbare
Kontokorrentkonto des Einzelunternehmens Gasthaus und Fleischerei von RH bei der
Sparkasse S, das zumindest seit 1988 (die in den Akten des FAes befindliche
älteste Bilanz des Einzelunternehmens ist zum Stichtag 31.12.1988) bis zur
Beendigung (Einbringung) in der Bilanz des Einzelunternehmens geführt und
im Zuge der Einbringung von der Bw. übernommen und weitergeführt
wurde.
Dem
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung im Einzelunternehmen von RH für die
Jahre 1991 bis 1993, Seite 133ff, ist zu entnehmen, dass RH vom
Kontokorrentkonto ...428 (Kontonummer in der Buchhaltung des Einzelunternehmens:
300) Auslandsüberweisungen für die in seinem Privatvermögen
gehaltene Beteiligung an der G-GmbH in Deutschland tätigte, die
zunächst am Konto "913 G Salami" erfasst wurden. Die beiden letzten
Rückzahlungen erfolgten ebenfalls auf das Kontokorrentkonto ...428 bei der
Sparkasse S:
|
Konto
"913 G Salami"
|
S
|
22.06.1992
|
4.000,00
|
29.06.1992
|
3.575,00
|
15.07.1992
|
100.000,00
|
21.07.1992
|
7.810,43
|
29.07.1992
|
562.244,97
|
31.07.1992
|
283.356,93
|
05.08.1992
|
389.583,28
|
10.08.1992
|
354.181,16
|
12.08.1992
|
485.326,80
|
18.08.1992
|
469.695,61
|
24.08.1992
Rückzahlung
|
-276.400,00
|
25.11.1992
-"-
|
-55.000,00
|
Saldo
|
2.328.374,18
In
Höhe des Saldos S 2,328.374,18 wurde in der Schlussbilanz des
Einzelunternehmens zum 31.12.1992 erstmals eine Forderung "Verr. Konto G"
ausgewiesen.
Anlässlich
einer Betriebsprüfung betreffend das Einzelunternehmen von RH für die
Jahre 1991 bis 1993 wurde in Tz 17 (privater Zinsaufwand) des damaligen
Berichts vom 11. Juli 1995 die Feststellung getroffen, dass Herr RH
zur Finanzierung des Kaufpreises der Anteile an der G-GmbH im Jahr 1992 aus
seinem Einzelunternehmen den oa. Betrag von S 2,328.374,18 entnommen hat,
wobei der Kaufpreis in Teilbeträgen aus dem Kontokorrentkonto bei der
Sparkasse S zur Nummer ...428 überwiesen wurde. Durch die
Überweisungen wurde der ansonsten meist positive Stand dieses
Geschäftskontos negativ und dadurch der Zinsaufwand des Einzelunternehmens
erhöht. Die damalige Betriebsprüfung bei Herrn RH schied diesen
privaten Zinsaufwand mit S 60.000,00 für 1992 und S 20.000,00
für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1. bis 31.3.1993 (Stichtag der Einbringung
des Einzelunternehmens in die Bw.) aus. Gegen diese Feststellungen wurde von RH
keine Berufung erhoben.
Die
für die Anschaffung der Anteile an der G-GmbH von RH entnommenen
S 2,328.374,18 wurden im Einzelunternehmen als Forderung in Form eines
"Verrechnungskontos G" bilanziert und später von der Bw. als
"Verrechnungskonto G Salami und Fleischwaren" (Stand 1.4.1993:
S 1,734.374,68) weitergeführt (betreffend DM-Kredit ...016 siehe
weiter unten):
|
Bezeichnung lt.
Bilanz:
|
"Verrechnung
G"
|
"Beteiligung
Kapitalges."
|
"Weiterverr.
DM-Kredit G"
|
"DM-Kredit
...016"
|
Bilanzstichtag:
|
S
|
S
|
S
|
S
|
RH 31.12.1992
(Einzelunternehmen)
|
2.328.374,18
|
|
|
|
RH 31.3.1993
(Einbringung)
|
1.734.374,68
|
|
|
|
Eröffnung
Bw. 1.4.1993
|
1.734.374,68
|
|
|
|
Bw.
31.3.1994
|
1.033.524,68
|
|
|
|
Bw.
31.3.1995
|
1.038.336,68
|
|
|
|
Bw.
31.3.1996
|
913.399,68
|
|
|
|
Bw.
31.3.1997
|
918.849,68
|
|
2.816.474,00
|
-2.816.474,00
|
Bw.
31.3.1998
|
0,00
|
710.000,00
|
0,00
|
-2.840.913,00
|
Bw.
31.3.1999
|
|
0,00
|
|
-1.798.660,07
|
Bw.
31.3.2000
|
|
|
|
-1.947.755,00
|
Bw.
31.3.2001
|
|
|
|
0,00
Die
Bw. wurde laut Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1993
"zunächst zum ausschließlichen Zweck" der Fortführung des von
Herrn RH seit dem 2. Jänner 1982 betriebenen nicht
protokollierten früheren Einzelunternehmens Fleischerei und Gasthaus
gegründet, welches unter Anwendung von §§ 12 ff UmgrStG zum
Bilanzstichtag 31.3.1993 eingebracht wurde (Dauerbelege Seite 10).
Im
Schenkungsvertrag ebenfalls vom 6. März 1993 (Arbeitsbogen RH
1991 - 1993, Seite 97ff) schenkte RH seiner Ehefrau BH einen Viertelanteil
an seinem Einzelunternehmen Fleischhauerei und Gasthaus. Mit Einbringungsvertrag
vom 18. Oktober 1993 (Dauerbelege Seite 16 bis 23) brachten RH
und BH das Einzelunternehmen als Sacheinlage in die Bw. ein.
DM-Kredit
...016:
Weder
die Bilanzen einschließlich der Einbringungsbilanz des vormaligen
Einzelunternehmens (im Zeitpunkt der Einbringung Personengesellschaft RH und BH)
noch die Eröffnungsbilanz der Bw. weisen das berufungsgegenständliche
DM-Kreditkonto ...016 bei der Sparkasse S oder eine Beteiligung an der G-GmbH
aus. Im Berufungsverfahren wies die Bw. selbst darauf hin, dass eine Aufnahme
des DM-Kreditkontos unterblieb.
Einem
Schreiben vom 2. Juni 1993 (Arbeitsbogen Seite 76ff) betreffend
"Kreditübernahme sowie Übernahme von bestehenden Sicherheiten" ist zu
entnehmen, dass die Sparkasse S mit RH, Fleischhauermeister und Gastwirt, in
Geschäftsbeziehung steht, in dessen Rahmen ein Kreditverhältnis und
folgende Kreditverträge, aushaftend zum 28. Mai 1993,
begründet wurden:
|
Konto ...428,
wiederholt ausnützbar
|
S
|
500.000,00
|
Konto ...324,
Kleingewerbeaktion vom 31.8.1989
|
S
|
108.588,82
|
Konto ...568,
Förderungsaktion Land NÖ vom 17.12.1991
|
S
|
1.000.000,00
|
Konto ...071,
Kredit Gewerbestrukturverbesserungsaktion vom 19.7./21.7.1988
|
S
|
842.531,00
|
Konto ...391,
Kredit Zinsenzuschussaktion NÖ vom 18.9./20.9.1989
|
S
|
1.137.500,00
|
Konto
...016, DM-Kredit in Höhe von
|
DM
|
390.000,00
|
=
gem. KV vom 11.9./19.9.1992 zum Kurswert von
|
S
|
2.743.650,00
Laut
diesem Schreiben vom 2. Juni 1993 trat die Bw. in das zwischen RH und
der Sparkasse S bestehende Kreditverhältnis betreffend sämtliche oa.
Kredite, auch den berufungsgegenständlichen DM-Kredit ...016,
ein.
Die
Kredite bei der Sparkasse S zu den Nummern ...428, ...324, ...568, ...071 und
...391 sind sämtlich in den Bilanzen des Einzelunternehmens, insbesondere
in der letzten Schlussbilanz zum 31.12.1992, in der Einbringungsbilanz zum
31.3.1993, in der Eröffnungsbilanz der Bw. zum 1.4.1993 und in den
nachfolgenden Bilanzen der Bw. enthalten.
Wie
bereits festgestellt, scheint der jedoch berufungsgegenständliche DM-Kredit
...016 weder in den Bilanzen des Einzelunternehmens noch in jenen der Bw.
auf.
Mit
weiterem Schreiben vom 29. Oktober 1996 (AB Seite 80ff) stellte die
Sparkasse S der Bw. "im Rahmen unserer Kreditgeschäftsverbindung" einen
ausschließlich in DM 140.000,00 höchstens bis zum Gegenwert von
S 981.050,00 ausnützbaren Kredit in laufender Rechnung zur
Verfügung. Die Abrechnung erfolgte über das
berufungsgegenständliche (DM-Kredit-) Konto Nr. ...016, als
Verwendungszweck ist "Finanzierung von Betriebsmitteln" angegeben.
G-GmbH
in Deutschland:
Die
Sparkasse E in Deutschland teilte der G-GmbH im Schreiben vom
16. Dezember 1996 (Arbeitsbogen Seite 114) zu Handen von RH mit,
sie habe zustimmend zur Kenntnis genommen, dass RH beabsichtige, 75% der
Gesellschaftsanteile an der G-GmbH an einen Investor zu veräußern,
wobei RH mit Wirkung des Tages der Unterschriftsleistung unter dem Kaufvertrag
sein Geschäftsführungsverhältnis mit der G-GmbH beende. Unter
dieser Voraussetzung war die Sparkasse E bereit, RH aus den gegenüber der
Sparkasse E gestellten persönlichen Sicherheiten einschließlich der
jetzt im Rahmen der anstehenden Kreditfinanzierung noch zu gebenden Sicherheiten
für das Kreditmanagement mit der G-GmbH und dem ehemaligen
Besitzunternehmen RH vorbehaltlich der genehmigenden Zustimmung dreier weiterer
Banken (Banken1-3)
freizustellen.
Am
19. Dezember 1996 beschloss RH in der außerordentlichen
Geschäftsversammlung der G-GmbH als alleiniger Gesellschafter seine
Abberufung als Geschäftsführer zum Ablauf des
31. Dezember 1996 (Einkommensteuerakt RH, Jahr 1999
Seite 14).
Mit
Notariatsakt vom 8. Jänner 1997 (Arbeitsbogen Seite 136ff)
verkaufte RH schließlich Stammanteile an der G-GmbH im Nennbetrag von
DM 300.000,00 (Stammkapital gesamt DM 400.000,00) um den Kaufpreis von
nur DM 1,00 an Dritte.
Dieser
Notariatsakt enthält weiters folgende Angaben:
In
Punkt III.2.c des Notariatsaktes (Arbeitsbogen Seite 140) stand RH dem
Erwerber dafür ein, dass Vereinbarungen über Gewährung von
Gesellschafterdarlehen bzw. Darlehen von verbundenen Unternehmen der
Gesellschaft (G-GmbH) mit Ausnahme eines Gesellschafterdarlehens von nominal
DM 100.00,00, das mit 31.12.1996 mit DM 100.00,00 zu Buche steht,
nicht existieren und auch Vereinbarungen über die Bestellung von
Sicherheiten durch Gesellschafter bzw. deren verbundene Unternehmen für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten sowie andere
Vereinbarungen der Gesellschaft mit Gesellschaftern nicht
bestehen.
Auf
Seite 12 des Notariatsaktes (Arbeitsbogen Seite 147) räumte RH
hinsichtlich der ihm verbleibenden Geschäftsanteile dem Erwerber ein
Vorkaufsrecht binnen sechs Monaten bzw. ein zwischen 1.1.1998 und 31.12.1999
auszuübendes Ankaufsrecht (in diesem Fall auch einem vom Erwerber benannten
Dritten) ein. Als Gegenleistung für den Fall der Ausübung des
Ankaufsrechtes vereinbarten die Vertragsparteien einschließlich RH die
Übernahme der gegenüber der Sparkasse S bestehenden Restschuld von RH
aus dem bereits genannten Darlehensvertrag vom 11. September 1992,
Nominale DM 400.000,00, in Höhe des Betrages, wie er bei
ordnungsmäßer Rückführung/Bedienung im Zeitpunkt der
Ausübung des Ankaufsrechtes vorhanden ist.
In
einer Vereinbarung ebenfalls vom 8. Jänner 1997 (Arbeitsbogen
Seite 75) zwischen der G-GmbH und RH verpflichtete sich die G-GmbH, an RH
als Beratungshonorar einen Betrag in Höhe der Zins- und
Tilgungsverpflichtungen, die RH auf Grund des Vertrages mit der Sparkasse S vom
11. September 1992 zu Konto Nr. ...016 zu leisten hat, zu bezahlen.
Laut schriftlicher Vereinbarung betrug der Schuldsaldo zum 31.12.1996 "ca.
DM 290.000,00". Es bestand Einigkeit darüber, dass die vorgenannte
Zahlungsverpflichtung von der G-GmbH nur im Rahmen ihrer
betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten erfüllt werden
muss.
Zurück
zur Bw.:
Erstmals
in der Bilanz zum 31.3.1997 stellte die Bw. eine Verbindlichkeit DM-Kreditkonto
...016 bei der Sparkasse S und eine Forderung "Weiterverrechnung DM-Kredit
G-GmbH" mit jeweils S 2,816.474,00 ein. Bei diesem Betrag handelt es sich
um den negativen Kontostand des Kreditkontos ...016 laut Auszug vom 31.3.1997
über DM 398.933,97 (Umrechnungskurs 7,06, Arbeitsbogen Seite 95
sowie 91).
Im
Anhang zur Bilanz gab die Bw. an, gegenüber der G-GmbH in Deutschland
würden ua. in Höhe der S 2,816.474,00 "sonstige Forderungen und
Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr"
bestehen (Anhang Seite 2). Der Kredit Konto ...016 bei der Sparkasse S sei
von der Bw. aufgenommen und im gleichen Betrag an die G-GmbH weiterverrechnet
worden. Die Zinsenbelastung sei daher im Aufwand nicht enthalten (Anhang Seite
3).
Für
das Jahr 1998 wechselte die Bw. die steuerliche Vertretung.
In der Bilanz zum 31.3.1998 wurde das Forderungskonto
"Weiterverrechnung DM-Kredit an G-Salami" auf Null gestellt, indem zunächst
S 2,106.474,00 aufwandswirksam abgeschrieben und S 710.000,00 auf
"Beteiligung Kapitalgesellschaft" umgebucht (aktiviert) wurden.
|
Bilanz
zum 31.3.1998
|
S
|
Weiterverrechnung
DM-Kredit an G-Salami
|
2.816.474,00
|
Abschreibung
|
-2.106.474,00
|
Umbuchung
auf Beteiligung Kapitalgesellschaft
|
-710.000,00
|
|
0,00
Ein
Aktivum "Beteiligung Kapitalgesellschaft S 710.000,00" scheint erstmals in
der Bilanz der Bw. zum 31.3.1998 auf. In dieser Bilanz beträgt das Passivum
DM-Kredit ...016 S 2,840.913,00. Dabei handelt es sich um den negativen
Kontostand laut Auszug vom 31.3.1998 über DM 400.128,61
(Umrechnungskurs 7,099, Arbeitsbogen Seite 99). Bei den von der Bw. weiters
als Aufwand geltend gemachten S 24.439,00 handelt es sich tatsächlich
nicht um "Zinsen", wie von der Bw. angegeben, sondern um die Differenz im
Kontostand des DM-Kredits ...016 zwischen 1.4.1997 und 31.3.1998.
|
DM-Kredit
...016
|
S
|
Stand
1.4.1997 laut Kontoauszug Sparkasse S
|
2.816.474,00
|
laut
Bw. "Zinsen"
|
24.439,00
|
Stand
31.3.1998 laut Kontoauszug Sparkasse S
|
2.840.913,00
Die
Differenz S 24.439,00 stellt als Aufwand ebenfalls eine Abschreibung einer
in Höhe des DM-Kredits ausgewiesene Forderung auf das Nominale einer
Beteiligung an der G-GmbH dar.
|
|
S
|
DM-Kredit
...016 zum 31.3.1998
|
2.840.913,00
|
Abschreibung
Forderung laut Bw.
|
-2.106.474,00
|
weitere
Abschreibung lt. Bw.
|
-24.439,00
|
Beteiligung
lt. Bw.
|
710.000,00
Die
Bw. machte somit im WJ 1997/98 im Zusammenhang mit den DM-Kredit ...016
insgesamt einen Betrag von S 2,130.913,00 als Aufwand
geltend.
|
S
|
2.106.474,00
|
24.439,00
|
2.130.913,00
In
der Bilanz zum 31.3.1999 wurden die "Beteiligung" S 710.000,00
aufwandswirksam abgeschrieben. Das Veranlagungsjahr 1999 ist nicht
berufungsgegenständlich.
2.
Rechtliche Beurteilung
Die
Bw. hat im Zuge des Betriebsprüfungs- und Rechtsmittelverfahrens ihr
Vorbringen mehrfach geändert:
Im
Schreiben vom 9. Mai 2000 wurde einerseits vorgebracht, der
Gesellschafter RH habe als Treuhänder bezüglich der Stammanteile an
der G-GmbH fungiert und Treugeber sei die Bw. gewesen, andererseits wurde
bezüglich Haftungszusage an die Sparkasse S darauf hingewiesen, "dass es
sich bei dieser eingegangenen Bürgschaft für den Anteilsinhaber,
wirtschaftlich gesehen um keine Übernahme einer Verbindlichkeit
handelt".
In
der Berufung wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die
Schuldübernahme durch die Bw. sei betrieblich veranlasst gewesen. Ziel sei
es primär gewesen, über die ostdeutsche Beteiligung günstigere
Einkaufspreise für die von der G-GmbH erzeugten Produkte zu bekommen und
damit höhere Margen über den Wiederverkauf in Österreich
(Vertrieb via Betriebsstätten der Bw. in Österreich) zu erzielen. Die
Bw. habe einerseits eine Bankverbindlichkeit und anderseits einen
Regressanspruch an den RH übernommen, wobei die Regressforderung im
Zeitpunkt der Schuldübernahme werthaltig gewesen sei.
Auch
im Rahmen des Erörterungstermins bzw. im daran anschließenden
Schreiben vom 22. November 2004 hält die Bw. an den aus ihrer
Sicht im gegenständlichen Fall denkmöglichen Varianten "Beteiligung"
bzw. "Forderung an Gesellschafter" fest.
Vorweg
ist festzuhalten, dass der UFS nicht von denkmöglichen "Modellen"
("Beteiligung" bzw. "Forderung an Gesellschafter") auszugehen hat, sondern den
konkret vorliegenden Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen
hat.
Variante
der Bw. "Beteiligung":
Gesellschafter
der G-GmbH war Herr RH, nicht jedoch die Bw.
Die
Bw. selbst wurde erst nach Erwerb der Anteile an der G-GmbH mit
Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1993 gegründet und das
Einzelunternehmen von RH mit Einbringungsvertrag vom 18. Oktober 1993
in die Bw eingebracht. In Punkt Drittens des Einbringungsvertrages
erklärten RH und BH, dass die dem Vertrag beigeschlossene
Einbringungsbilanz zum 31.3.1993 eine vollständige Zusammenstellung aller
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten darstellt. Die Beteiligung an der
G-GmbH ist dabei nicht enthalten.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UmgrStG, auf welche Rechtsvorschrift auch im
Einbringungsvertrag Bezug genommen wurde, liegt eine Einbringung vor, wenn
Vermögen auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages einer
übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Eine
Einbringung der Beteiligung an der G-GmbH in die Bw. erfolgte somit
nicht.
Bereits
im Jahr 1992, als RH die 100% der Anteile an der G-GmbH in Deutschland erwarb,
entschied er sich, diese Beteiligung nicht in das Betriebsvermögen seines
Einzelunternehmens aufzunehmen. Weder die Beteiligung an der G-GmbH noch der zur
(teilweisen) Finanzierung des Kaufpreises DM 1 Mio. aufgenommene Kredit bei
der Sparkasse S über DM 400.000,00 (Kreditzusage zum
berufungsgegenständlichen Konto ...016 vom 11. September 1992,
Arbeitsbogen Seite 85) sowie der weitere Kredit bei der Sparkasse E in
Deutschland über DM 650.000,00 (Angaben Herr RH im Schreiben vom
21. April 1995, Arbeitsbogen Seite 117) wurden in die Bilanzen
des Einzelunternehmens aufgenommen.
RH
behandelte seine 100%-Beteiligung an der G-GmbH als Privatvermögen (nicht
Teil seines Einzelunternehmens Fleischerei und Gasthaus).
Dass
die Beteiligung an der G-GmbH und die Finanzierungsverpflichtung
Privatvermögen von RH darstellte, zeigt sich auch in der bereits genannten
Vereinbarung zwischen RH und G-GmbH vom 8. Jänner 1997, in der
ein Beratungshonorar von G-GmbH an Herrn RH für die in Höhe der
Tilgungsverpflichtung des RH betreffend Vertrag mit der Sparkasse S vom
11. September 1992 zu Konto Nr. ...016 vereinbart wurde. Der Kredit
zum Konto Nr. ...016 wurde ausdrücklich Herrn RH und nicht der Bw.
zugerechnet. Dieselben Feststellungen sind aus dem Notariatsakt vom
8. Jänner 1997 über den Verkauf der Anteile zu treffen, in
dem der Kredit zum Konto Nr. ...016 ebenfalls Herrn RH und nicht der Bw.
zugerechnet wurde.
Weiters
ist auf das "Besitzunternehmen G - Inh. RH" in Deutschland hinzuweisen, das
neben der G-GmbH existierte (siehe Bilanz G-GmbH 31.12.1996, Arbeitsbogen
Seite 125) und mit Wirkung zum 14. November 1996 als Ganzes in
die G-GmbH eingebracht wurde. Auch im Schreiben der Sparkasse E vom
16. Dezember 1996 (Arbeitsbogen Seite 114) ist von diesem
Besitzunternehmen RH die Rede. Auf die Existenz des Besitzunternehmens RH,
welches neben der Bw. bestand, wurde die Bw. vom UFS im Schreiben vom
3. Dezember 2004 hingewiesen und um Vorlage von Bilanzen von 1992 bis
1996 ersucht. Die Bw. teilte mit, dass sie über keine Bilanzen verfüge
(ebenso nicht über Bilanzen der G-GmbH außer jener zum 31.12.1996).
Im Beiblatt zur deutschen Einkommensteuererklärung 1992 (Arbeitsbogen RH
1991 -1993, Seite 178) teilte RH einem deutschen Finanzamt mit, dass er
seit dem zweiten Halbjahr 1992 alleiniger Inhaber dieses Besitzunternehmens, der
"G-Salamifabrik - Inh. RH", ist und alleiniger Gesellschafter der G-GmbH. In
diesem Zusammenhang ist auch auf die deutsche Steuererklärung von RH 1994
betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Betriebes "G-Salamifabrik -
Inh. RH" zu verweisen, die im österreichischen Einkommensteuerakt von RH
einliegt (Jahr 1994 Seite 10).
Im
Erkenntnis vom 18.9.2003, 2001/15/0008, stellte der VwGH fest: "Was als
Betriebsvermögen anzusehen ist bzw. nach welchen Grundsätzen
Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, wird im Gesetz
nicht näher bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv
dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen.
Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des
Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die
Verkehrsauffassung maßgebend (vgl. das Erkenntnis vom 20.6.2000,
98/15/0169, 0170). Kommt neben betrieblicher auch eine private Nutzung in
Betracht, zählt das Wirtschaftsgut bei tatsächlicher
überwiegender betrieblicher Verwendung zum Betriebsvermögen.
Stammanteile an einer GmbH weisen ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten
noch in den betrieblichen Bereich. Eine Beteiligung gehört jedoch dann zum
notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten
fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung
besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. hiezu das Erkenntnis
vom 22.11.1995, 94/15/0147). In der Literatur (Doralt, EStG, § 4 Tz. 52,
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 4 Tz 11.3.1.) werden
Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft, an einer
Kapitalgesellschaft, die die Produkte des Erzeugerunternehmens vertreibt, sowie
die Beteiligung an einer Einkaufsgenossenschaft, die ihren Mitgliedern
günstige Einkaufsmöglichkeiten bietet, als typische Beispiele für
notwendiges Betriebsvermögen angesehen."
Der
VwGH entschied im oa. Erkenntnis, dass die Beteiligung eines sich mit
Vieheinkauf und Schlachtung befassenden Einzelunternehmens an einer neu
gegründeten GmbH, die aus 80% der Lieferungen des Einzelunternehmens die
Verarbeitung und den Vertrieb der Fleisch und Wurstwaren übernahm (vor der
Gründung der GmbH waren diese beiden Bereiche ebenfalls Gegenstand des
Einzelunternehmens), als notwendiges Betriebsvermögen des
Einzelunternehmens anzusehen ist. Laut VwGH ist eine wirtschaftliche
Unterordnung der Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird,
nicht Voraussetzung dafür, um diese Beteiligung als zum notwendigen
Betriebsvermögen zählend anzusehen. Entscheidend ist lediglich, dass
die Beteiligung den Betriebszweck des Beteiligten fördert. Dies konnte im
damaligen Beschwerdefall angesichts der Zweckbestimmung der Beteiligung an der
GmbH (bzw. Gründung der GmbH), des festgestellten Geschäftsbetriebes
zwischen Einzelunternehmen und GmbH und der Verkehrsauffassung nicht bezweifelt
werden.
Über
Frage des UFS teilte die Bw. im Schreiben vom 22. Februar 2005 mit,
dass es damals kein schriftliches Konzept betreffend der behaupteten engen
wirtschaftlichen Beziehung zwischen Bw. und G-GmbH oder eines Nutzens einer
Beteiligung an der G-GmbH für den Betriebszweck gegeben habe. Die Bw. gab
auch trotz Ersuchens die Höhe der Umsätze zwischen ihr und der G-GmbH
nicht an. Die Bw. führte lediglich aus, es sei im Zeitpunkt des Erwerbs der
Beteiligung an der G-GmbH durch RH eine enge wirtschaftliche Verflechtung
beabsichtigt gewesen, "diverse Gründe" hätten jedoch Synergien
unmöglich gemacht.
Für
die Beurteilung, ob die Beteiligung an der G-GmbH Betriebsvermögen der Bw.
darstellt oder dargestellt hat, ist unerheblich, aus welchen vorgebrachten
Gründen (laut Bw. falsche Euphorie in der ehemaligen DDR, BSE-Misere,
Missmanagement von Herrn RH) eine "enge wirtschaftliche Verflechtung" zwischen
Bw. und G-GmbH nicht zu Stande gekommen ist.
Es
lassen sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für
die Annahme gewinnen, RH habe als Treuhänder fungiert, wie die Bw. im
Schreiben an die Betriebsprüfung vom 9. Mai 2000 behauptet. Der
Umstand, dass die (nach dem Erwerb der Geschäftsanteile an der G-GmbH
gegründete) Bw. Interesse daran hatte, in Österreich einen Vertrieb
der von der G-GmbH erzeugten Wurstsorten aufzubauen, reicht nicht aus,
wirtschaftliches Eigentum der Bw. an der von RH eingegangenen Beteiligung zu
begründen:
Die
in der Berufung vorgetragenen wirtschaftlichen Interessen am Erwerb der
Stammanteile an der G-GmbH sind keineswegs spezifisch solche der Bw. Durch die
Nichtaufnahme der Beteiligung an der G-GmbH in sein damaliges Einzelunternehmen
gab Herr RH kund, die Wursterzeugung in eigener Person über eine in der
ehemaligen DDR erworbene Gesellschaft zu betreiben und über diese mit der
Bw. in Geschäftsverbindung zu treten. Auch trat RH und nicht die Bw. der
deutschen Sparkasse E gegenüber als Kreditnehmer im Zusammenhang mit der
G-GmbH auf und stellte dieser persönliche Sicherheiten (Schreiben Sparkasse
E vom 16. Dezember 1996, Arbeitsbogen Seite 114).
Nicht
zuletzt auf Grund dieser Sachlage hätte es klarer, der Finanzbehörde
gegenüber zeitgerecht offen gelegter vertraglicher Dokumentationen
über die behauptete Treuhänderfunktion des RH bedurft. Das Vorliegen
derartiger vertraglicher Dokumentationen behauptet die Bw jedoch nicht einmal,
sondern wird die "Beteiligung" nur als eine von mehreren möglichen
"Varianten" genannt.
Die
Bw. hat weder in der Bilanz eine Beteiligung an der G-GmbH ausgewiesen noch in
den Steuererklärungen bzw. den Beilagen hiezu das Vorliegen einer solchen
Beteiligung kundgetan. Warum die Unterlassung der Bilanzierung ein Fehler des
früheren Steuerberaters gewesen sein soll, ist für den UFS nicht
nachvollziehbar.
Zum Erkenntnis VwGH 18.9.2003, 2001/15/0008 ist noch
auszuführen, dass nach dem dort gegenständlichen Sachverhalt ein
Einzelunternehmen Vieheinkauf, Schlachtung, Verarbeitung und Vertrieb der
Fleisch- u. Wurstwaren zunächst selbst durchführte und nach
Aufspaltung die neu entstandene GmbH 80% der Verarbeitung und des Vertriebes des
Einzelunternehmens übernahm, dabei jedoch eine gemeinsame Verwaltung beider
Unternehmen mit denselben Liegenschaften und Räumlichkeiten durch Pachtung
von Liegenschaftsanteilen und Betriebsinventar stattfand. Im vorliegenden Fall
werden hingegen Zusammenhänge zwischen Bw. und der G-GmbH nur behauptet,
Unterlagen (schriftliche Konzepte) über eine angebliche Zusammenarbeit
nicht vorgelegt und die Höhe der Umsätze zwischen Bw. und G-GmbH nicht
bekannt gegeben.
Weiters
ist darauf hinzuweisen, dass RH vor Einbringung seines Einzelunternehmens in die
Bw. auch anderes Betriebsvermögen ins Privatvermögen
überführte, das somit nicht in die später gegründete Bw.
übernommen wurde. So befanden sich laut Bilanz des Einzelunternehmens zum
31.12.1992 die Betriebsgebäude samt Grundstück
E-Straße7 (EZ 227) und
A53 (EZ 212) noch im
Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. Dem Arbeitsbogen zu einer
Betriebsprüfung im Einzelunternehmen von RH für die Jahre 1994 - 1995,
Seite 28, liegt die von der steuerlichen Vertretung erstellte Berechnung der
Entnahmewerte zum 31.3.1993 ein. Dem Schenkungsvertrag vom 6. März
1993, in dem Herr RH einen Viertelanteil seines Einzelunternehmens vor der
Einbringung in die Bw. an seine Ehefrau schenkte, ist auf Seite 3 zu entnehmen,
dass die beiden Grundstücke nicht Gegenstand der Schenkung sind und ins
Privatvermögen von RH übergeführt werden. In der letzten Bilanz
des Einzelunternehmens zum 31.3.1993 und der Eröffnungsbilanz der Bw. zum
1.4.1993 scheinen diese beiden Grundstücke bereits nicht mehr auf. Mit
gesondertem Schenkungsvertrag vom ebenfalls 6. März 1993 (Arbeitsbogen
Betriebsprüfung im Einzelunternehmen RH 1991 - 1993, Seite 101ff)
schenkte Herr RH den Hälfteanteil der oa. Liegenschaft EZ 227 seiner
Ehefrau.
Variante
der Bw. "Forderung an Gesellschafter RH":
Die
Bw. vertritt im Berufungsverfahren die weitere Variante "Forderung an
Gesellschafter", wonach - durch Bilanzberichtigung - in der
Eröffnungsbilanz 1.4.1994 als Beginn des berufungsgegenständlichen
Zeitraumes eine Forderung an den Gesellschafter RH und in gleicher Höhe
eine Verbindlichkeit wegen übernommener Schulden anzusetzen
sei.
Verbindlichkeiten
gehören dann zum Betriebsvermögen, wenn sie zur Anschaffung von
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder für die laufenden
täglichen Geschäftsfälle aufgenommen werden. Maßgeblich ist
das Veranlassungsprinzip, die Verbindlichkeiten müssen ursächlich und
unmittelbar den Betrieb betreffen. Für die Prüfung der betrieblichen
Veranlassung ist auf den Zeitpunkt der Schuldaufnahme abzustellen.
In
vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich ist, weshalb die Übernahme von
Schulden von RH zur Finanzierung seiner Beteiligung an der G-GmbH den
Betriebszweck der Bw. fördern sollte. Zur Erreichung günstiger
Einkaufskonditionen bei der G-GmbH und Schaffung eines Filialnetzes in
Österreich ist es nicht erforderlich, dass die Bw. Schulden des alleinigen
Gesellschafters der G-GmbH übernimmt, die dieser (RH) zur Finanzierung
seiner Anschaffung von Anteilen an der G-GmbH einging. Die Finanzierung der
Anschaffung der Anteile an der G-GmbH war im alleinigen wirtschaftlichen
Interesse von RH, der diese Beteiligung im Privatvermögen hielt. Es handelt
sich auch nicht um die Übernahme von Geschäftsschulden der G-GmbH,
welche in deren eigenem Betrieb gegenüber Dritten entstanden sind, die
allenfalls eine Stützung der G-GmbH gebracht hätte. Im vorliegenden
Fall handelt es sich um die Übernahme von privaten Verbindlichkeiten von
RH, mit diesem stand jedoch die Bw. in keiner Geschäftsbeziehung
(günstiger Einkauf von Salami). Die von der Bw. in der Berufung genannten
Synergieeffekte und verbesserten Einkaufskonditionen wären auch ohne die
Übernahme der persönlichen Schulden von RH herzustellen gewesen, da -
wie bereits das FA zutreffend ausführte - RH Geschäftsführer
sowohl der Bw. als auch der G-GmbH war. Herr RH war damals an der Bw. mit 75%
und an der G-GmbH mit 100% beteiligt. Somit war die Willensbildung von beiden
Gesellschaften bei RH konzentriert.
Eine
Einbuchung von Verbindlichkeiten des RH ab dem WJ 1996/1997, wie in der Bilanz
zum 31.3.1997 geschehen, erfolgte aus steuerlichen Überlegungen der Bw., um
durch die Wertberichtigung im nachfolgenden WJ 1997/1998 eine zusätzliche
Aufwandsposition zu schaffen.
Auch
gibt es keine dokumentierte Vereinbarung zwischen Bw. und RH über eine
Rückzahlung der übernommenen Verbindlichkeit.
Dem
von der Bw. vorgelegten Schreiben (E-Mail) der Volksbank Ö vom 22.
März 2006 ist zu entnehmen, dass diese Bank im Jahr 1997
Einzelwertberichtigungen vornahm, da Kredite von Herrn RH notleidend wurden.
Bereits mit Notariatsakt vom 8. Jänner 1997 (also vor
Bilanzstichtag der Bw. 31.3.1997) musste RH 75% seiner 100%-Beteiligung an der
G-GmbH zum Nominale DM 300.000,00 um nur DM 1,00 verkaufen. Im Zeitpunkt
der Erstellung der Bilanz zum 31.3.1997 (=WJ 1996/1997) war somit der Bw.
bereits bekannt, dass die finanzielle Situation ihres Geschäftsführers
und 75%-Gesellschafter RH kritisch und Forderungen diesem gegenüber nicht
werthaltig waren. Die Bw. bringt in der Berufung vom 2. Oktober 2000
selbst vor, dass die G-GmbH vor der Einbuchung Jahresfehlbeträge von
DM 344.000,00 (1995) und DM 2,093.000,00 (1996) erwirtschaftet habe.
Ein ordentlich wirtschaftender Unternehmer hätte daher zum 31.3.1997 einen
Kredit als Passivum und eine Verrechungsforderung als Aktivum in der gleichen
Höhe wegen offensichtlicher Wertlosigkeit der Forderung nicht in die Bilanz
aufgenommen.
Die
dennoch erfolgte Bilanzierung der S 2,816.474,00 erfolgte daher einzig zum
Zweck der Steuerschonung, um im folgenden WJ 1997/98 einen Aufwand "Verluste aus
Beteiligungen" S 2,130.913,00 und "Zinsen" S 24.439,00, zusammen
S 2,130.913,00, geltend zu machen.
Dass
im berufungsgegenständlichen Fall weder eine Beteiligung noch eine
Forderung gegeben ist, ergibt sich auch aus dem weiteren Forderungskonto
"Verrechnung G". Dabei handelt es sich um eine Forderung des Einzelunternehmens
an RH im Zusammenhang mit dem Erwerb der im Privatvermögen gehaltenen
Beteiligung an der G-GmbH laut den bereits wiedergegebenen Feststellung der
Betriebsprüfung im Einzelunternehmen. Das Forderungskonto "Verrechnung G
Salami" wurde im Einzelunternehmen ab 1992 bilanziert und auch in die Bw.
übernommen. Die Entwicklung dieses Kontos wurde vom UFS im Vorhalt vom
7. Februar 2006 dargestellt (siehe oben Punkt h). Laut
Feststellung des Prüfers anlässlich der berufungsgegenständlichen
Betriebsprüfung bei der Bw. (Arbeitsbogen Seite 58f) wurde diese
Forderung fremdüblich mit jährlich 6% verzinst. Die Zinsen für
die WJ 1993/94 und 1994/95 wurden auf das Forderungskonto, die der nachfolgenden
WJ auf sonstige Forderungen gebucht. Die Abschreibung dieses Forderungskontos
wegen Uneinbringlichkeit zum 31.3.1998 wurde von der Betriebsprüfung
anerkannt.
Antrag
Bw. auf Bilanzberichtigung:
Im
Schreiben an den UFS vom 22. November 2004 stellte die Bw. einen
Antrag auf Bilanzberichtigung. Ein Aktivum "Beteiligung bzw. Forderung an
Gesellschafter" und eine "dazugehörige Finanzierungsverbindlichkeit" soll
in die Eröffnungsbilanz der Bw. zum 1.4.1994 aufgenommen
werden.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 ist die Bilanz nach den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen.
Entspricht sie nicht diesen Grundsätzen oder steht sie in Widerspruch zu
zwingenden Vorschriften des EStG 1988, muss die Bilanz berichtigt
werden.
Wie
sich aus obigen Feststellungen ergibt, waren weder eine Beteiligung an der
G-GmbH noch der DM Kredit ...016 Betriebsvermögen der Bw., weshalb eine
Bilanzberichtigung, wie von der Bw. beantragt wird, nicht möglich
ist.
Die
Berufung betreffend Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 ist daher als
unbegründet abzuweisen. Die berufungsgegenständliche Feststellung der
Betriebsprüfung hatte nur Auswirkungen auf die Veranlagung des Jahres
1998.
Verdeckte
Ausschüttung:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens
ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet
wird.
Verdeckte
Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an
Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre
Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (z.B. VwGH 28.4.2004,
2001/14/0166).
Im
Bereich der Einkommenserzielung spielen nur solche Vorgänge eine Rolle, die
durch den Betrieb veranlasst sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen stehen
dazu in diametralem Gegensatz. Sie sind eben gerade nicht durch den Betrieb
veranlasst; ihre Veranlassung liegt in der Anteilsinhaberschaft. Verdeckte
Gewinnausschüttungen sind daher jenes Instrument, das der Abgrenzung der
betrieblich veranlassten Vorgänge von den in der Anteilsinhaberschaft
begründeten Vorgängen dient (vgl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG, § 8
Tz 33.3).
Die
Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses wird dabei an Hand eines
Fremdvergleiches ermittelt. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft den Vorteil
einem Nichtgesellschafter ebenfalls gewährt hätte (z.B. VwGH
28.1.2003, 99/14/0100).
Eine
Gestaltung hält dem Fremdvergleich stand, wenn sie so auch zwischen
voneinander völlig unabhängigen Personen zustande gekommen wäre
(Bauer ua., aaO, § 8 Tz 45.1).
Nicht
jede auf Ebene der Ertragsteuer der Gesellschaft (Körperschaftsteuer) nicht
anzuerkennende Aufwandsposition ist automatisch eine beim Gesellschafter
(Kapitalertragsteuer) zu erfassende verdeckte Gewinnausschüttung. Die
Forderungsabschreibung der Bw. im WJ 1996/97 in Höhe von gesamt
S 2,130.913,00 stellt allein noch keine verdeckte Gewinnausschüttung
dar, da damit noch keine Zuwendung an den Gesellschafter RH stattgefunden
hat.
Zum
Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es eines konkreten
Zuflusses eines Vermögensvorteiles an den Gesellschafter.
Über
den DM-Kredit ...016 bei der Sparkasse S liegen im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung Bankauszüge für folgende Zeiträume
vor:
|
DM-Kredit
...016
|
DM
|
S
|
AB
Seite
|
Alter
Kontostand
|
-280.000,00
|
|
92
|
Sollzinsen
|
-3.512,29
|
|
|
Überziehungsprovision
|
-73,86
|
|
|
Bearbeitungsprovision
|
-15,00
|
|
|
31.03.1996
|
-283.601,15
|
|
|
|
...
|
|
|
Alter
Kontostand
|
-394.400,69
|
|
92,
95
|
Sollzinsen
|
-4.375,39
|
|
|
Überziehungsprovision
|
-142,89
|
|
|
Bearbeitungsprovision
|
-15,00
|
|
|
31.03.1997
|
-398.933,97
|
2.816.474,00
|
|
Auslandsüberweisung
|
14.400,00
|
|
96
|
18.04.1997
|
-384.533,97
|
|
|
Sollzinsen
|
-4.125,14
|
|
97
|
Überziehungsprovision
|
-179,40
|
|
|
Bearbeitungsprovision
|
-15,00
|
|
|
30.06.1997
|
-388.853,51
|
|
|
Sollzinsen
|
-4.011,41
|
|
97
|
Überziehungsprovision
|
-287,40
|
|
|
Bearbeitungsprovision
|
-15,00
|
|
|
30.09.1997
|
-393.167,32
|
|
|
Sollzinsen
|
-4.419,04
|
|
97
|
Überziehungsprovision
|
-430,53
|
|
|
Bearbeitungsprovision
|
-15,00
|
|
|
31.12.1997
|
-398.031,89
|
|
|
Auslandsüberweisung
|
3.031,89
|
|
98
|
02.02.1998
|
-395.000,00
|
|
|
Sollzinsen
|
-4.700,65
|
|
99,
93
|
Überziehungsprovision
|
-412,96
|
|
|
Bearbeitungsprovision
|
-15,00
|
|
|
31.03.1998
|
-400.128,61
|
2.840.913,00
|
|
|
...
|
|
|
Alter
Kontostand
|
-285.618,60
|
|
93
|
Auslandsüberweisung
|
13.430,50
|
|
|
30.03.1999
|
-272.188,10
|
|
Als
Auftraggeber der Auslandsüberweisung DM 14.400,00 vom
18. April 1997 scheint Herr RH auf (Arbeitsbogen
Seite 96).
Die
weitere Einzahlung auf das DM-Kreditkonto ...016 mit Auslandsüberweisung
vom 2. Februar 1998 über DM 3.031,89 erfolgte durch die Bw.
(Arbeitsbogen Seite 98).
Nach
dem Vorbringen der Bw. im Schreiben an den UFS vom 3. April 2006 waren
jedoch ab dem Jahr 1997 Forderungen gegen RH nicht mehr werthaltig. Zum Beweis
dieses Vorbringens legte die Bw. eine Äußerung der Volksbank Ö
vom 22. März 2006 vor, wonach das Institut 1997 bilanzielle Vorsorgen
für Kredite von RH traf. Weiters verwies die Bw. auf eine
Gehaltspfändung gegen RH über S 1,525.849,00 samt Anhang auf
Grund eines Gerichtsbeschlusses vom 19. April 1999 und einem
gerichtlichen Vergleich vom 2. März 1998. Dem Vorbringen der Bw.
ist zu folgen: Bereits durch den Verkauf von Anteilen an der G-GmbH durch Herrn
RH im Nominalbetrag von DM 300.000,00 um nur DM 1,00 am
8. Jänner 1997 war erkennbar, dass Forderungen gegen RH zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr werthaltig sein konnten.
Das
die Bw. dennoch am 2. Februar 1998 DM 3.031,89 auf das nicht
Betriebsvermögen darstellende DM-Kreditkonto ...016 leistete, obwohl sie
von einer mangelnden Einbringlichkeit bei RH wusste, ist im
Gesellschaftsverhältnis begründet. Laut Schreiben der Sparkasse S
vom 2. Juni 1993 wurde der DM-Kredit ...016 von RH aufgenommen, durch
den Eintritt der Bw. blieb jedoch RH weiterhin Schuldner der Sparkasse S. Einzig
beim Kreditverhältnis zur Kontonummer ...428 schied RH als Schuldner aus.
RH war zum Zeitpunkt der Zahlung der DM 3.031,89 nicht nur
75%-Gesellschafter sondern auch einziger Geschäftsführer der Bw. Die
Zahlung war somit auf eine Willensentscheidung von RH zurückzuführen.
Laut Angaben der Bw. im Schreiben an den UFS vom 22. Februar 2005 und
in der mündlichen Berufungsverhandlung gab es keine schriftlichen
Vereinbarungen zwischen RH und der Bw. betreffend Rückzahlung und
Verzinsung. Im Gegensatz zur Forderung "Verrechnung G" (siehe oben) ist es auch
tatsächlich zu keiner Verzinsung gekommen. Eine Zuwendung an eine nicht
zahlungsfähige Person ohne schriftliche Vereinbarung und Verzinsung ist als
nicht fremdüblich zu beurteilen. Die von der Bw. am
2. Februar 1998 bezahlten DM 3.031,89 kamen RH zu Gute, da dieser
nach wie vor für den von ihm aufgenommen DM-Kredit ...016 haftete (die Bw.
trat dem Kredit nur bei). Im Betrag der DM 3.031,89 liegt somit eine
verdeckte Gewinnausschüttung an RH vor, die unter Anwendung des von der Bw.
bei der "Beteiligung" angewendeten Umrechnungskurses von 7,1 mit
S 21.526,00 anzusetzen ist.
Die
Feststellung, dass die Bw. über die vorerwähnten BM 3.031,89
hinausgehende Kreditrückzahlungen vornahm, konnte nicht getroffen
werden.
Inwieweit
die Bw. in den Folgezeiträumen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu
wertende Kreditrückzahlungen für RH übernommen hat, ist nicht
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Die
Bw. brachte erst im Schreiben an den UFS vom 22. November 2004 vor,
dass die KESt "nach Aussage der Geschäftsführung" dem Gesellschafter
in Rechnung gestellt werde und daher mit 25% anzusetzen sei. Voraussetzung ist
jedoch, dass die Gesellschaft die vorgeschriebene Kapitalertragsteuer innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes, der in der Rechtsmittelfrist jenes Bescheides
anzunehmen ist, mit dem die KESt für die verdeckte Gewinnausschüttung
vorgeschrieben wurde, beim Gesellschafter einfordert (VwGH 23.10.1997,
96/15/0180, Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG, § 8
Tz 53). Da eine innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Bescheid vom
25. Juli 2000 erfolgte Einforderung nicht aktenkundig ist, bleibt es
beim KESt-Satz von 33,33%. Eine schriftliche "Inrechnungstellung" der KESt, aus
der ein Datum ersichtlich wäre, wurde nicht vorgelegt. Der UFS hat nur eine
weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgegebene Behauptung der Bw. zu
beurteilen. Mangels urkundlichen Nachweises konnte nicht festgestellt werden,
dass die Bw. tatsächlich die KESt von RH im oa. dargelegten angemessenen
Zeitraum eingefordert hätte. Dabei ist der zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter geltende Fremdvergleich zu beachten. Die Einforderung einer
Abgabenvorschreibung bei der verursachenden Person wäre unter fremden
Dritten jedenfalls schriftlich erfolgt, dies einerseits zur Beweissicherung
zwischen den beiden Personen und andererseits zum Beweis der für das
Abgabenrecht geforderten Rechtzeitigkeit.
Die
Haftung der Bw. für die KESt ergibt sich aus § 95 Abs. 2
EStG 1988. Zum Abzug der Steuer ist die Bw. verpflichtet.
Die
Höhe der Kapitalertragsteuer und die Haftung der Bw. für die Jahre
1995 bis 1997 war nicht berufungsgegenständlich. Der Steuerbetrag für
das Jahr 1998 ergibt sich aus obigen Ausführungen.
Der
Berufung betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer
über den Prüfungszeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1998 war daher teilweise
statt zu geben.
Kapitalertragsteuer:
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verdeckte
Ausschüttungen
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1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
es
entfallen auf:
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S
|
S
|
S
|
S
|
|
RH
|
35.244,00
|
147.934,50
|
57.948,75
|
21.526,00
|
|
BH
|
11.748,00
|
49.311,50
|
19.316,25
|
|
|
Bemessungsgrundlage
|
46.992,00
|
197.246,00
|
77.265,00
|
21.526,00
|
Gesamt
|
Steuersatz
|
28,21%
|
33,33%
|
33,33%
|
33,33%
|
S
|
Kapitalertragsteuer:
|
13.256,00
|
65.742,00
|
25.752,00
|
7.175,00
|
111.925,00
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
|
963,35
|
4.777,66
|
1.871,47
|
521,43
|
8.133,91
Aus
den genannten Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
am 25. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2152-W/02
- Stammnummer
- 28161
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF