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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2152-W/02

verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme von Schulden des Gesellschafters

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2152-W/02vom 25.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Angabe ersucht, zu welchem Zweck die Kredite gewährt wurden, ob sie für den Erwerb der G Salamifabrik GmbH gewährt wurden und wie hoch jeweils die Kreditsumme war. Zur Antwort gab die Bw. im Schreiben vom 9. Mai 2006 an, die Kredite der Volksbank Ö seien "laut Frau BH" Privatkredite gewesen, die daher nie in den Büchern der "GmbH" ausgewiesen seien und die Kredite hätten daher mit dem Erwerb der G Salamifabrik nichts zu tun. [Anzumerken ist, dass es sich bei der die berufungsgegenständlichen Kredite gewährenden Sparkasse S und der Volksbank Ö um dasselbe Institut handelt.] i) Mündliche Berufungsverhandlung In der über Antrag der Bw. am 17. April 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter der Bw. betreffend DM-Kredit vor, dass durch die Bw. ein Schuldbeitritt erfolgt sei, d.h. Schuldnerin dieses Kredites sei die Bw. Durch diese Schuldübernahme sei es erforderlich gewesen, eine Forderung an Herrn RH als Aktivposten einzustellen. Herr RH habe die Kreditmittel für die Investition in Ostdeutschland verwendet. Die Bw. sei somit seit 1993 Schuldnerin des DM-Kredites geworden. Vom früheren Steuerberater sei der Kredit allerdings erst 1996/97 eingebucht worden. 1997/98 sei Herr RH dann zahlungsunfähig gewesen, sodass die Bw. ihre Forderung habe abschreiben müssen, zumal auch andere Gläubiger - wie etwa Banken - ihre Forderungen gegen Herrn RH wertberichtigt bzw. abgeschrieben hätten. Im Hinblick darauf, dass die Banken ihre Forderungen abschrieben hätten, könne nach Erachten des steuerlichen Vertreters keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Wenn man überhaupt vom Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen sollte, so wäre diese im Jahr 1993 anzunehmen. Dies sei zwar nicht die von der Bw. vertretene Ansicht, davon wäre nur dann auszugehen, wenn man die Auffassung vertrete, dass von vornherein an eine Rückzahlung nicht gedacht gewesen sei. Im Jahr 1993 sei Herr RH jedenfalls noch zahlungsfähig gewesen. Dass die Forderung an ihn existiere, sei auch vom FA anerkannt. Der Vertreter des FAes verwies auf die eigenen Ausführungen im Protokoll zum Erörterungstermin (siehe oben Punkt d). Nach Meinung des FAes habe sich die Beteiligung im Privatvermögen des Herrn RH befunden und es sei auch keine Einbringung in die Bw. erfolgt. Vom UFS sei in den BP-Bericht des Einzelunternehmens Einsicht genommen worden. Auch in diesem Verfahren habe das FA die Meinung vertreten, dass sich die Beteiligung im Privatvermögen befunden habe und habe Zinsen als privat veranlasst ausgeschieden. Weiters werde eine Verböserung im Sinne des Schreibens des UFS vom 7. Februar 2006 beantragt. Dieses Schreiben vom 7. Februar 2006 wurde verlesen (siehe oben Punkt h). Der steuerliche Vertreter erwiderte, die Feststellungen im Einzelunternehmen hätten seines Erachtens für die Vorgehensweise in der Bw. keine Bedeutung. Er weise nochmals darauf hin, dass die Bw. durch den Schuldbeitritt zivilrechtlich Schuldnerin geworden sei. Es treffe zwar zu, dass zivilrechtlich die Beteiligung nicht im Unternehmen gewesen sei, es habe sich aber immer eine Forderung an den Gesellschafter in den Büchern befunden, wobei dieser Forderungsstand jahrelang akzeptiert worden sei und erst die Abschreibung vom FA als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dadurch eine Entreicherung der Bw. stattgefunden haben soll. Über Vorhalt Arbeitsbogen Seite 98 betreffend eine Auslandsüberweisung vom 2. Februar 1998 über DM 3.031,89 gab der steuerliche Vertreter an, er könne nicht sagen, aus welchem Grund diese Zahlung geflossen sei. Es habe auch keine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung zwischen der Bw. und Herrn RH betreffend die Forderung der Bw. an ihn gegeben. Der Senat hat über die Berufung erwogen: 1. Sachverhalt Die Bw., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1993 gegründet. An ihr sind die Ehegatten Herr RH und Frau BH beteiligt. | | ab Gründung: | ab 13.11.1998: | Herr RH | 75% | 5% | Frau BH | 25% | 95% Geschäftsführer war von Gründung an RH, der ab 13. November 1998 (Anmeldung im Firmenbuch) von seiner Ehefrau BH abgelöst wurde. Die Eintragung des Geschäftsführerwechsels und der geänderten Beteiligungsverhältnisse erfolgte am 8. Jänner 1999. Seit 15. Juli 2005 ist RH wieder Geschäftsführer, jedoch vertretungsbefugt nur gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer, seiner Ehefrau BH. Bis zur Gründung der Bw. betrieb RH eine Fleischhauerei mit Gasthaus als Einzelunternehmen (Bilanzstichtag 31.12.). Herr RH erwarb dieses Einzelunternehmen mit Notariatsakt vom 16. August 1982 (Dauerbelege Seite 41ff). Dieses Unternehmen wurde mit Einbringungsvertrag vom 18. Oktober 1993 zum Stichtag 31. März 1993 in die Bw. eingebracht. Vor der Einbringung nahm Herr RH einen Fremdwährungskredit auf: Mit Kreditzusage der Sparkasse S vom 11. September 1992 (Arbeitsbogen Seite 85ff) wurde Herrn RH, bezeichnet als "Fleischhauermeister und Gastwirt", zum Konto ...016 ein Betrag von DM 400.000,00 zur Verfügung gestellt. Als Kreditzweck ist die Anzahlung des Kaufpreises der G-GmbH laut einem Kaufvertrag vom 14. Juli 1992 angegeben. Laut eigenen Angaben im Schreiben vom 21. April 1995 (Arbeitsbogen Seite 117) erwarb Herr RH mit Kaufvertrag vom 14. Juli 1992 die 100%-Beteiligung an der G-GmbH in Deutschland (ehemalige DDR) um DM 1 Mio., welche er ua. über das Kreditkonto Nr. ...016 bei der Sparkasse S in Österreich über DM 400.000,00 und einen weiteren Kredit über DM 650.000,00 bei der Sparkasse E in Deutschland finanzierte. Auf den Kaufvertrag vom 14. Juli 1992 zwischen RH und der Treuhandanstalt Berlin wird auch im Notariatsakt vom 8. Jänner 1997 über den späteren Beteiligungsverkauf Bezug genommen (Arbeitsbogen Seite 146). Die von RH erworbenen Geschäftsanteile der G-GmbH wurden von ihm im Privatvermögen gehalten. Weder in den Bilanzen des Einzelunternehmens noch in jenen der später gegründeten Bw. scheint die Beteiligung (zunächst) auf. Betreffend Rückzahlung des Kredits ...016 durch Herrn RH wurde in der Zusage vom 11. September 1992 vereinbart, dass fällige Kapitalraten und Kreditkosten zum Schillinggegenwert umgerechnet (Tageskurs) dem Konto ...428 angelastet werden, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen zur Einzahlung gebracht werden (Arbeitsbogen Seite 87). Beim Konto ...428 handelt es sich um das wiederholt ausnützbare Kontokorrentkonto des Einzelunternehmens Gasthaus und Fleischerei von RH bei der Sparkasse S, das zumindest seit 1988 (die in den Akten des FAes befindliche älteste Bilanz des Einzelunternehmens ist zum Stichtag 31.12.1988) bis zur Beendigung (Einbringung) in der Bilanz des Einzelunternehmens geführt und im Zuge der Einbringung von der Bw. übernommen und weitergeführt wurde. Dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung im Einzelunternehmen von RH für die Jahre 1991 bis 1993, Seite 133ff, ist zu entnehmen, dass RH vom Kontokorrentkonto ...428 (Kontonummer in der Buchhaltung des Einzelunternehmens: 300) Auslandsüberweisungen für die in seinem Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der G-GmbH in Deutschland tätigte, die zunächst am Konto "913 G Salami" erfasst wurden. Die beiden letzten Rückzahlungen erfolgten ebenfalls auf das Kontokorrentkonto ...428 bei der Sparkasse S: | Konto "913 G Salami" | S | 22.06.1992 | 4.000,00 | 29.06.1992 | 3.575,00 | 15.07.1992 | 100.000,00 | 21.07.1992 | 7.810,43 | 29.07.1992 | 562.244,97 | 31.07.1992 | 283.356,93 | 05.08.1992 | 389.583,28 | 10.08.1992 | 354.181,16 | 12.08.1992 | 485.326,80 | 18.08.1992 | 469.695,61 | 24.08.1992 Rückzahlung | -276.400,00 | 25.11.1992 -"- | -55.000,00 | Saldo | 2.328.374,18 In Höhe des Saldos S 2,328.374,18 wurde in der Schlussbilanz des Einzelunternehmens zum 31.12.1992 erstmals eine Forderung "Verr. Konto G" ausgewiesen. Anlässlich einer Betriebsprüfung betreffend das Einzelunternehmen von RH für die Jahre 1991 bis 1993 wurde in Tz 17 (privater Zinsaufwand) des damaligen Berichts vom 11. Juli 1995 die Feststellung getroffen, dass Herr RH zur Finanzierung des Kaufpreises der Anteile an der G-GmbH im Jahr 1992 aus seinem Einzelunternehmen den oa. Betrag von S 2,328.374,18 entnommen hat, wobei der Kaufpreis in Teilbeträgen aus dem Kontokorrentkonto bei der Sparkasse S zur Nummer ...428 überwiesen wurde. Durch die Überweisungen wurde der ansonsten meist positive Stand dieses Geschäftskontos negativ und dadurch der Zinsaufwand des Einzelunternehmens erhöht. Die damalige Betriebsprüfung bei Herrn RH schied diesen privaten Zinsaufwand mit S 60.000,00 für 1992 und S 20.000,00 für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1. bis 31.3.1993 (Stichtag der Einbringung des Einzelunternehmens in die Bw.) aus. Gegen diese Feststellungen wurde von RH keine Berufung erhoben. Die für die Anschaffung der Anteile an der G-GmbH von RH entnommenen S 2,328.374,18 wurden im Einzelunternehmen als Forderung in Form eines "Verrechnungskontos G" bilanziert und später von der Bw. als "Verrechnungskonto G Salami und Fleischwaren" (Stand 1.4.1993: S 1,734.374,68) weitergeführt (betreffend DM-Kredit ...016 siehe weiter unten): | Bezeichnung lt. Bilanz: | "Verrechnung G" | "Beteiligung Kapitalges." | "Weiterverr. DM-Kredit G" | "DM-Kredit ...016" | Bilanzstichtag: | S | S | S | S | RH 31.12.1992 (Einzelunternehmen) | 2.328.374,18 | | | | RH 31.3.1993 (Einbringung) | 1.734.374,68 | | | | Eröffnung Bw. 1.4.1993 | 1.734.374,68 | | | | Bw. 31.3.1994 | 1.033.524,68 | | | | Bw. 31.3.1995 | 1.038.336,68 | | | | Bw. 31.3.1996 | 913.399,68 | | | | Bw. 31.3.1997 | 918.849,68 | | 2.816.474,00 | -2.816.474,00 | Bw. 31.3.1998 | 0,00 | 710.000,00 | 0,00 | -2.840.913,00 | Bw. 31.3.1999 | | 0,00 | | -1.798.660,07 | Bw. 31.3.2000 | | | | -1.947.755,00 | Bw. 31.3.2001 | | | | 0,00 Die Bw. wurde laut Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1993 "zunächst zum ausschließlichen Zweck" der Fortführung des von Herrn RH seit dem 2. Jänner 1982 betriebenen nicht protokollierten früheren Einzelunternehmens Fleischerei und Gasthaus gegründet, welches unter Anwendung von §§ 12 ff UmgrStG zum Bilanzstichtag 31.3.1993 eingebracht wurde (Dauerbelege Seite 10). Im Schenkungsvertrag ebenfalls vom 6. März 1993 (Arbeitsbogen RH 1991 - 1993, Seite 97ff) schenkte RH seiner Ehefrau BH einen Viertelanteil an seinem Einzelunternehmen Fleischhauerei und Gasthaus. Mit Einbringungsvertrag vom 18. Oktober 1993 (Dauerbelege Seite 16 bis 23) brachten RH und BH das Einzelunternehmen als Sacheinlage in die Bw. ein. DM-Kredit ...016: Weder die Bilanzen einschließlich der Einbringungsbilanz des vormaligen Einzelunternehmens (im Zeitpunkt der Einbringung Personengesellschaft RH und BH) noch die Eröffnungsbilanz der Bw. weisen das berufungsgegenständliche DM-Kreditkonto ...016 bei der Sparkasse S oder eine Beteiligung an der G-GmbH aus. Im Berufungsverfahren wies die Bw. selbst darauf hin, dass eine Aufnahme des DM-Kreditkontos unterblieb. Einem Schreiben vom 2. Juni 1993 (Arbeitsbogen Seite 76ff) betreffend "Kreditübernahme sowie Übernahme von bestehenden Sicherheiten" ist zu entnehmen, dass die Sparkasse S mit RH, Fleischhauermeister und Gastwirt, in Geschäftsbeziehung steht, in dessen Rahmen ein Kreditverhältnis und folgende Kreditverträge, aushaftend zum 28. Mai 1993, begründet wurden: | Konto ...428, wiederholt ausnützbar | S | 500.000,00 | Konto ...324, Kleingewerbeaktion vom 31.8.1989 | S | 108.588,82 | Konto ...568, Förderungsaktion Land NÖ vom 17.12.1991 | S | 1.000.000,00 | Konto ...071, Kredit Gewerbestrukturverbesserungsaktion vom 19.7./21.7.1988 | S | 842.531,00 | Konto ...391, Kredit Zinsenzuschussaktion NÖ vom 18.9./20.9.1989 | S | 1.137.500,00 | Konto ...016, DM-Kredit in Höhe von | DM | 390.000,00 | = gem. KV vom 11.9./19.9.1992 zum Kurswert von | S | 2.743.650,00 Laut diesem Schreiben vom 2. Juni 1993 trat die Bw. in das zwischen RH und der Sparkasse S bestehende Kreditverhältnis betreffend sämtliche oa. Kredite, auch den berufungsgegenständlichen DM-Kredit ...016, ein. Die Kredite bei der Sparkasse S zu den Nummern ...428, ...324, ...568, ...071 und ...391 sind sämtlich in den Bilanzen des Einzelunternehmens, insbesondere in der letzten Schlussbilanz zum 31.12.1992, in der Einbringungsbilanz zum 31.3.1993, in der Eröffnungsbilanz der Bw. zum 1.4.1993 und in den nachfolgenden Bilanzen der Bw. enthalten. Wie bereits festgestellt, scheint der jedoch berufungsgegenständliche DM-Kredit ...016 weder in den Bilanzen des Einzelunternehmens noch in jenen der Bw. auf. Mit weiterem Schreiben vom 29. Oktober 1996 (AB Seite 80ff) stellte die Sparkasse S der Bw. "im Rahmen unserer Kreditgeschäftsverbindung" einen ausschließlich in DM 140.000,00 höchstens bis zum Gegenwert von S 981.050,00 ausnützbaren Kredit in laufender Rechnung zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgte über das berufungsgegenständliche (DM-Kredit-) Konto Nr. ...016, als Verwendungszweck ist "Finanzierung von Betriebsmitteln" angegeben. G-GmbH in Deutschland: Die Sparkasse E in Deutschland teilte der G-GmbH im Schreiben vom 16. Dezember 1996 (Arbeitsbogen Seite 114) zu Handen von RH mit, sie habe zustimmend zur Kenntnis genommen, dass RH beabsichtige, 75% der Gesellschaftsanteile an der G-GmbH an einen Investor zu veräußern, wobei RH mit Wirkung des Tages der Unterschriftsleistung unter dem Kaufvertrag sein Geschäftsführungsverhältnis mit der G-GmbH beende. Unter dieser Voraussetzung war die Sparkasse E bereit, RH aus den gegenüber der Sparkasse E gestellten persönlichen Sicherheiten einschließlich der jetzt im Rahmen der anstehenden Kreditfinanzierung noch zu gebenden Sicherheiten für das Kreditmanagement mit der G-GmbH und dem ehemaligen Besitzunternehmen RH vorbehaltlich der genehmigenden Zustimmung dreier weiterer Banken (Banken1-3) freizustellen. Am 19. Dezember 1996 beschloss RH in der außerordentlichen Geschäftsversammlung der G-GmbH als alleiniger Gesellschafter seine Abberufung als Geschäftsführer zum Ablauf des 31. Dezember 1996 (Einkommensteuerakt RH, Jahr 1999 Seite 14). Mit Notariatsakt vom 8. Jänner 1997 (Arbeitsbogen Seite 136ff) verkaufte RH schließlich Stammanteile an der G-GmbH im Nennbetrag von DM 300.000,00 (Stammkapital gesamt DM 400.000,00) um den Kaufpreis von nur DM 1,00 an Dritte. Dieser Notariatsakt enthält weiters folgende Angaben: In Punkt III.2.c des Notariatsaktes (Arbeitsbogen Seite 140) stand RH dem Erwerber dafür ein, dass Vereinbarungen über Gewährung von Gesellschafterdarlehen bzw. Darlehen von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft (G-GmbH) mit Ausnahme eines Gesellschafterdarlehens von nominal DM 100.00,00, das mit 31.12.1996 mit DM 100.00,00 zu Buche steht, nicht existieren und auch Vereinbarungen über die Bestellung von Sicherheiten durch Gesellschafter bzw. deren verbundene Unternehmen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten sowie andere Vereinbarungen der Gesellschaft mit Gesellschaftern nicht bestehen. Auf Seite 12 des Notariatsaktes (Arbeitsbogen Seite 147) räumte RH hinsichtlich der ihm verbleibenden Geschäftsanteile dem Erwerber ein Vorkaufsrecht binnen sechs Monaten bzw. ein zwischen 1.1.1998 und 31.12.1999 auszuübendes Ankaufsrecht (in diesem Fall auch einem vom Erwerber benannten Dritten) ein. Als Gegenleistung für den Fall der Ausübung des Ankaufsrechtes vereinbarten die Vertragsparteien einschließlich RH die Übernahme der gegenüber der Sparkasse S bestehenden Restschuld von RH aus dem bereits genannten Darlehensvertrag vom 11. September 1992, Nominale DM 400.000,00, in Höhe des Betrages, wie er bei ordnungsmäßer Rückführung/Bedienung im Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechtes vorhanden ist. In einer Vereinbarung ebenfalls vom 8. Jänner 1997 (Arbeitsbogen Seite 75) zwischen der G-GmbH und RH verpflichtete sich die G-GmbH, an RH als Beratungshonorar einen Betrag in Höhe der Zins- und Tilgungsverpflichtungen, die RH auf Grund des Vertrages mit der Sparkasse S vom 11. September 1992 zu Konto Nr. ...016 zu leisten hat, zu bezahlen. Laut schriftlicher Vereinbarung betrug der Schuldsaldo zum 31.12.1996 "ca. DM 290.000,00". Es bestand Einigkeit darüber, dass die vorgenannte Zahlungsverpflichtung von der G-GmbH nur im Rahmen ihrer betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten erfüllt werden muss. Zurück zur Bw.: Erstmals in der Bilanz zum 31.3.1997 stellte die Bw. eine Verbindlichkeit DM-Kreditkonto ...016 bei der Sparkasse S und eine Forderung "Weiterverrechnung DM-Kredit G-GmbH" mit jeweils S 2,816.474,00 ein. Bei diesem Betrag handelt es sich um den negativen Kontostand des Kreditkontos ...016 laut Auszug vom 31.3.1997 über DM 398.933,97 (Umrechnungskurs 7,06, Arbeitsbogen Seite 95 sowie 91). Im Anhang zur Bilanz gab die Bw. an, gegenüber der G-GmbH in Deutschland würden ua. in Höhe der S 2,816.474,00 "sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr" bestehen (Anhang Seite 2). Der Kredit Konto ...016 bei der Sparkasse S sei von der Bw. aufgenommen und im gleichen Betrag an die G-GmbH weiterverrechnet worden. Die Zinsenbelastung sei daher im Aufwand nicht enthalten (Anhang Seite 3). Für das Jahr 1998 wechselte die Bw. die steuerliche Vertretung. In der Bilanz zum 31.3.1998 wurde das Forderungskonto "Weiterverrechnung DM-Kredit an G-Salami" auf Null gestellt, indem zunächst S 2,106.474,00 aufwandswirksam abgeschrieben und S 710.000,00 auf "Beteiligung Kapitalgesellschaft" umgebucht (aktiviert) wurden. | Bilanz zum 31.3.1998 | S | Weiterverrechnung DM-Kredit an G-Salami | 2.816.474,00 | Abschreibung | -2.106.474,00 | Umbuchung auf Beteiligung Kapitalgesellschaft | -710.000,00 | | 0,00 Ein Aktivum "Beteiligung Kapitalgesellschaft S 710.000,00" scheint erstmals in der Bilanz der Bw. zum 31.3.1998 auf. In dieser Bilanz beträgt das Passivum DM-Kredit ...016 S 2,840.913,00. Dabei handelt es sich um den negativen Kontostand laut Auszug vom 31.3.1998 über DM 400.128,61 (Umrechnungskurs 7,099, Arbeitsbogen Seite 99). Bei den von der Bw. weiters als Aufwand geltend gemachten S 24.439,00 handelt es sich tatsächlich nicht um "Zinsen", wie von der Bw. angegeben, sondern um die Differenz im Kontostand des DM-Kredits ...016 zwischen 1.4.1997 und 31.3.1998. | DM-Kredit ...016 | S | Stand 1.4.1997 laut Kontoauszug Sparkasse S | 2.816.474,00 | laut Bw. "Zinsen" | 24.439,00 | Stand 31.3.1998 laut Kontoauszug Sparkasse S | 2.840.913,00 Die Differenz S 24.439,00 stellt als Aufwand ebenfalls eine Abschreibung einer in Höhe des DM-Kredits ausgewiesene Forderung auf das Nominale einer Beteiligung an der G-GmbH dar.   | | S | DM-Kredit ...016 zum 31.3.1998 | 2.840.913,00 | Abschreibung Forderung laut Bw. | -2.106.474,00 | weitere Abschreibung lt. Bw. | -24.439,00 | Beteiligung lt. Bw. | 710.000,00 Die Bw. machte somit im WJ 1997/98 im Zusammenhang mit den DM-Kredit ...016 insgesamt einen Betrag von S 2,130.913,00 als Aufwand geltend. | S | 2.106.474,00 | 24.439,00 | 2.130.913,00 In der Bilanz zum 31.3.1999 wurden die "Beteiligung" S 710.000,00 aufwandswirksam abgeschrieben. Das Veranlagungsjahr 1999 ist nicht berufungsgegenständlich. 2. Rechtliche Beurteilung Die Bw. hat im Zuge des Betriebsprüfungs- und Rechtsmittelverfahrens ihr Vorbringen mehrfach geändert: Im Schreiben vom 9. Mai 2000 wurde einerseits vorgebracht, der Gesellschafter RH habe als Treuhänder bezüglich der Stammanteile an der G-GmbH fungiert und Treugeber sei die Bw. gewesen, andererseits wurde bezüglich Haftungszusage an die Sparkasse S darauf hingewiesen, "dass es sich bei dieser eingegangenen Bürgschaft für den Anteilsinhaber, wirtschaftlich gesehen um keine Übernahme einer Verbindlichkeit handelt". In der Berufung wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Schuldübernahme durch die Bw. sei betrieblich veranlasst gewesen. Ziel sei es primär gewesen, über die ostdeutsche Beteiligung günstigere Einkaufspreise für die von der G-GmbH erzeugten Produkte zu bekommen und damit höhere Margen über den Wiederverkauf in Österreich (Vertrieb via Betriebsstätten der Bw. in Österreich) zu erzielen. Die Bw. habe einerseits eine Bankverbindlichkeit und anderseits einen Regressanspruch an den RH übernommen, wobei die Regressforderung im Zeitpunkt der Schuldübernahme werthaltig gewesen sei. Auch im Rahmen des Erörterungstermins bzw. im daran anschließenden Schreiben vom 22. November 2004 hält die Bw. an den aus ihrer Sicht im gegenständlichen Fall denkmöglichen Varianten "Beteiligung" bzw. "Forderung an Gesellschafter" fest. Vorweg ist festzuhalten, dass der UFS nicht von denkmöglichen "Modellen" ("Beteiligung" bzw. "Forderung an Gesellschafter") auszugehen hat, sondern den konkret vorliegenden Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hat. Variante der Bw. "Beteiligung": Gesellschafter der G-GmbH war Herr RH, nicht jedoch die Bw. Die Bw. selbst wurde erst nach Erwerb der Anteile an der G-GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1993 gegründet und das Einzelunternehmen von RH mit Einbringungsvertrag vom 18. Oktober 1993 in die Bw eingebracht. In Punkt Drittens des Einbringungsvertrages erklärten RH und BH, dass die dem Vertrag beigeschlossene Einbringungsbilanz zum 31.3.1993 eine vollständige Zusammenstellung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten darstellt. Die Beteiligung an der G-GmbH ist dabei nicht enthalten. Gemäß § 12 Abs. 1 UmgrStG, auf welche Rechtsvorschrift auch im Einbringungsvertrag Bezug genommen wurde, liegt eine Einbringung vor, wenn Vermögen auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Eine Einbringung der Beteiligung an der G-GmbH in die Bw. erfolgte somit nicht. Bereits im Jahr 1992, als RH die 100% der Anteile an der G-GmbH in Deutschland erwarb, entschied er sich, diese Beteiligung nicht in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens aufzunehmen. Weder die Beteiligung an der G-GmbH noch der zur (teilweisen) Finanzierung des Kaufpreises DM 1 Mio. aufgenommene Kredit bei der Sparkasse S über DM 400.000,00 (Kreditzusage zum berufungsgegenständlichen Konto ...016 vom 11. September 1992, Arbeitsbogen Seite 85) sowie der weitere Kredit bei der Sparkasse E in Deutschland über DM 650.000,00 (Angaben Herr RH im Schreiben vom 21. April 1995, Arbeitsbogen Seite 117) wurden in die Bilanzen des Einzelunternehmens aufgenommen. RH behandelte seine 100%-Beteiligung an der G-GmbH als Privatvermögen (nicht Teil seines Einzelunternehmens Fleischerei und Gasthaus). Dass die Beteiligung an der G-GmbH und die Finanzierungsverpflichtung Privatvermögen von RH darstellte, zeigt sich auch in der bereits genannten Vereinbarung zwischen RH und G-GmbH vom 8. Jänner 1997, in der ein Beratungshonorar von G-GmbH an Herrn RH für die in Höhe der Tilgungsverpflichtung des RH betreffend Vertrag mit der Sparkasse S vom 11. September 1992 zu Konto Nr. ...016 vereinbart wurde. Der Kredit zum Konto Nr. ...016 wurde ausdrücklich Herrn RH und nicht der Bw. zugerechnet. Dieselben Feststellungen sind aus dem Notariatsakt vom 8. Jänner 1997 über den Verkauf der Anteile zu treffen, in dem der Kredit zum Konto Nr. ...016 ebenfalls Herrn RH und nicht der Bw. zugerechnet wurde. Weiters ist auf das "Besitzunternehmen G - Inh. RH" in Deutschland hinzuweisen, das neben der G-GmbH existierte (siehe Bilanz G-GmbH 31.12.1996, Arbeitsbogen Seite 125) und mit Wirkung zum 14. November 1996 als Ganzes in die G-GmbH eingebracht wurde. Auch im Schreiben der Sparkasse E vom 16. Dezember 1996 (Arbeitsbogen Seite 114) ist von diesem Besitzunternehmen RH die Rede. Auf die Existenz des Besitzunternehmens RH, welches neben der Bw. bestand, wurde die Bw. vom UFS im Schreiben vom 3. Dezember 2004 hingewiesen und um Vorlage von Bilanzen von 1992 bis 1996 ersucht. Die Bw. teilte mit, dass sie über keine Bilanzen verfüge (ebenso nicht über Bilanzen der G-GmbH außer jener zum 31.12.1996). Im Beiblatt zur deutschen Einkommensteuererklärung 1992 (Arbeitsbogen RH 1991 -1993, Seite 178) teilte RH einem deutschen Finanzamt mit, dass er seit dem zweiten Halbjahr 1992 alleiniger Inhaber dieses Besitzunternehmens, der "G-Salamifabrik - Inh. RH", ist und alleiniger Gesellschafter der G-GmbH. In diesem Zusammenhang ist auch auf die deutsche Steuererklärung von RH 1994 betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Betriebes "G-Salamifabrik - Inh. RH" zu verweisen, die im österreichischen Einkommensteuerakt von RH einliegt (Jahr 1994 Seite 10). Im Erkenntnis vom 18.9.2003, 2001/15/0008, stellte der VwGH fest: "Was als Betriebsvermögen anzusehen ist bzw. nach welchen Grundsätzen Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl. das Erkenntnis vom 20.6.2000, 98/15/0169, 0170). Kommt neben betrieblicher auch eine private Nutzung in Betracht, zählt das Wirtschaftsgut bei tatsächlicher überwiegender betrieblicher Verwendung zum Betriebsvermögen. Stammanteile an einer GmbH weisen ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten noch in den betrieblichen Bereich. Eine Beteiligung gehört jedoch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 22.11.1995, 94/15/0147). In der Literatur (Doralt, EStG, § 4 Tz. 52, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 4 Tz 11.3.1.) werden Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft, an einer Kapitalgesellschaft, die die Produkte des Erzeugerunternehmens vertreibt, sowie die Beteiligung an einer Einkaufsgenossenschaft, die ihren Mitgliedern günstige Einkaufsmöglichkeiten bietet, als typische Beispiele für notwendiges Betriebsvermögen angesehen." Der VwGH entschied im oa. Erkenntnis, dass die Beteiligung eines sich mit Vieheinkauf und Schlachtung befassenden Einzelunternehmens an einer neu gegründeten GmbH, die aus 80% der Lieferungen des Einzelunternehmens die Verarbeitung und den Vertrieb der Fleisch und Wurstwaren übernahm (vor der Gründung der GmbH waren diese beiden Bereiche ebenfalls Gegenstand des Einzelunternehmens), als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens anzusehen ist. Laut VwGH ist eine wirtschaftliche Unterordnung der Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, nicht Voraussetzung dafür, um diese Beteiligung als zum notwendigen Betriebsvermögen zählend anzusehen. Entscheidend ist lediglich, dass die Beteiligung den Betriebszweck des Beteiligten fördert. Dies konnte im damaligen Beschwerdefall angesichts der Zweckbestimmung der Beteiligung an der GmbH (bzw. Gründung der GmbH), des festgestellten Geschäftsbetriebes zwischen Einzelunternehmen und GmbH und der Verkehrsauffassung nicht bezweifelt werden. Über Frage des UFS teilte die Bw. im Schreiben vom 22. Februar 2005 mit, dass es damals kein schriftliches Konzept betreffend der behaupteten engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen Bw. und G-GmbH oder eines Nutzens einer Beteiligung an der G-GmbH für den Betriebszweck gegeben habe. Die Bw. gab auch trotz Ersuchens die Höhe der Umsätze zwischen ihr und der G-GmbH nicht an. Die Bw. führte lediglich aus, es sei im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung an der G-GmbH durch RH eine enge wirtschaftliche Verflechtung beabsichtigt gewesen, "diverse Gründe" hätten jedoch Synergien unmöglich gemacht. Für die Beurteilung, ob die Beteiligung an der G-GmbH Betriebsvermögen der Bw. darstellt oder dargestellt hat, ist unerheblich, aus welchen vorgebrachten Gründen (laut Bw. falsche Euphorie in der ehemaligen DDR, BSE-Misere, Missmanagement von Herrn RH) eine "enge wirtschaftliche Verflechtung" zwischen Bw. und G-GmbH nicht zu Stande gekommen ist. Es lassen sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gewinnen, RH habe als Treuhänder fungiert, wie die Bw. im Schreiben an die Betriebsprüfung vom 9. Mai 2000 behauptet. Der Umstand, dass die (nach dem Erwerb der Geschäftsanteile an der G-GmbH gegründete) Bw. Interesse daran hatte, in Österreich einen Vertrieb der von der G-GmbH erzeugten Wurstsorten aufzubauen, reicht nicht aus, wirtschaftliches Eigentum der Bw. an der von RH eingegangenen Beteiligung zu begründen: Die in der Berufung vorgetragenen wirtschaftlichen Interessen am Erwerb der Stammanteile an der G-GmbH sind keineswegs spezifisch solche der Bw. Durch die Nichtaufnahme der Beteiligung an der G-GmbH in sein damaliges Einzelunternehmen gab Herr RH kund, die Wursterzeugung in eigener Person über eine in der ehemaligen DDR erworbene Gesellschaft zu betreiben und über diese mit der Bw. in Geschäftsverbindung zu treten. Auch trat RH und nicht die Bw. der deutschen Sparkasse E gegenüber als Kreditnehmer im Zusammenhang mit der G-GmbH auf und stellte dieser persönliche Sicherheiten (Schreiben Sparkasse E vom 16. Dezember 1996, Arbeitsbogen Seite 114). Nicht zuletzt auf Grund dieser Sachlage hätte es klarer, der Finanzbehörde gegenüber zeitgerecht offen gelegter vertraglicher Dokumentationen über die behauptete Treuhänderfunktion des RH bedurft. Das Vorliegen derartiger vertraglicher Dokumentationen behauptet die Bw jedoch nicht einmal, sondern wird die "Beteiligung" nur als eine von mehreren möglichen "Varianten" genannt. Die Bw. hat weder in der Bilanz eine Beteiligung an der G-GmbH ausgewiesen noch in den Steuererklärungen bzw. den Beilagen hiezu das Vorliegen einer solchen Beteiligung kundgetan. Warum die Unterlassung der Bilanzierung ein Fehler des früheren Steuerberaters gewesen sein soll, ist für den UFS nicht nachvollziehbar. Zum Erkenntnis VwGH 18.9.2003, 2001/15/0008 ist noch auszuführen, dass nach dem dort gegenständlichen Sachverhalt ein Einzelunternehmen Vieheinkauf, Schlachtung, Verarbeitung und Vertrieb der Fleisch- u. Wurstwaren zunächst selbst durchführte und nach Aufspaltung die neu entstandene GmbH 80% der Verarbeitung und des Vertriebes des Einzelunternehmens übernahm, dabei jedoch eine gemeinsame Verwaltung beider Unternehmen mit denselben Liegenschaften und Räumlichkeiten durch Pachtung von Liegenschaftsanteilen und Betriebsinventar stattfand. Im vorliegenden Fall werden hingegen Zusammenhänge zwischen Bw. und der G-GmbH nur behauptet, Unterlagen (schriftliche Konzepte) über eine angebliche Zusammenarbeit nicht vorgelegt und die Höhe der Umsätze zwischen Bw. und G-GmbH nicht bekannt gegeben. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass RH vor Einbringung seines Einzelunternehmens in die Bw. auch anderes Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführte, das somit nicht in die später gegründete Bw. übernommen wurde. So befanden sich laut Bilanz des Einzelunternehmens zum 31.12.1992 die Betriebsgebäude samt Grundstück E-Straße7 (EZ 227) und A53 (EZ 212) noch im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. Dem Arbeitsbogen zu einer Betriebsprüfung im Einzelunternehmen von RH für die Jahre 1994 - 1995, Seite 28, liegt die von der steuerlichen Vertretung erstellte Berechnung der Entnahmewerte zum 31.3.1993 ein. Dem Schenkungsvertrag vom 6. März 1993, in dem Herr RH einen Viertelanteil seines Einzelunternehmens vor der Einbringung in die Bw. an seine Ehefrau schenkte, ist auf Seite 3 zu entnehmen, dass die beiden Grundstücke nicht Gegenstand der Schenkung sind und ins Privatvermögen von RH übergeführt werden. In der letzten Bilanz des Einzelunternehmens zum 31.3.1993 und der Eröffnungsbilanz der Bw. zum 1.4.1993 scheinen diese beiden Grundstücke bereits nicht mehr auf. Mit gesondertem Schenkungsvertrag vom ebenfalls 6. März 1993 (Arbeitsbogen Betriebsprüfung im Einzelunternehmen RH 1991 - 1993, Seite 101ff) schenkte Herr RH den Hälfteanteil der oa. Liegenschaft EZ 227 seiner Ehefrau. Variante der Bw. "Forderung an Gesellschafter RH": Die Bw. vertritt im Berufungsverfahren die weitere Variante "Forderung an Gesellschafter", wonach - durch Bilanzberichtigung - in der Eröffnungsbilanz 1.4.1994 als Beginn des berufungsgegenständlichen Zeitraumes eine Forderung an den Gesellschafter RH und in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit wegen übernommener Schulden anzusetzen sei. Verbindlichkeiten gehören dann zum Betriebsvermögen, wenn sie zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder für die laufenden täglichen Geschäftsfälle aufgenommen werden. Maßgeblich ist das Veranlassungsprinzip, die Verbindlichkeiten müssen ursächlich und unmittelbar den Betrieb betreffen. Für die Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist auf den Zeitpunkt der Schuldaufnahme abzustellen. In vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich ist, weshalb die Übernahme von Schulden von RH zur Finanzierung seiner Beteiligung an der G-GmbH den Betriebszweck der Bw. fördern sollte. Zur Erreichung günstiger Einkaufskonditionen bei der G-GmbH und Schaffung eines Filialnetzes in Österreich ist es nicht erforderlich, dass die Bw. Schulden des alleinigen Gesellschafters der G-GmbH übernimmt, die dieser (RH) zur Finanzierung seiner Anschaffung von Anteilen an der G-GmbH einging. Die Finanzierung der Anschaffung der Anteile an der G-GmbH war im alleinigen wirtschaftlichen Interesse von RH, der diese Beteiligung im Privatvermögen hielt. Es handelt sich auch nicht um die Übernahme von Geschäftsschulden der G-GmbH, welche in deren eigenem Betrieb gegenüber Dritten entstanden sind, die allenfalls eine Stützung der G-GmbH gebracht hätte. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Übernahme von privaten Verbindlichkeiten von RH, mit diesem stand jedoch die Bw. in keiner Geschäftsbeziehung (günstiger Einkauf von Salami). Die von der Bw. in der Berufung genannten Synergieeffekte und verbesserten Einkaufskonditionen wären auch ohne die Übernahme der persönlichen Schulden von RH herzustellen gewesen, da - wie bereits das FA zutreffend ausführte - RH Geschäftsführer sowohl der Bw. als auch der G-GmbH war. Herr RH war damals an der Bw. mit 75% und an der G-GmbH mit 100% beteiligt. Somit war die Willensbildung von beiden Gesellschaften bei RH konzentriert. Eine Einbuchung von Verbindlichkeiten des RH ab dem WJ 1996/1997, wie in der Bilanz zum 31.3.1997 geschehen, erfolgte aus steuerlichen Überlegungen der Bw., um durch die Wertberichtigung im nachfolgenden WJ 1997/1998 eine zusätzliche Aufwandsposition zu schaffen. Auch gibt es keine dokumentierte Vereinbarung zwischen Bw. und RH über eine Rückzahlung der übernommenen Verbindlichkeit. Dem von der Bw. vorgelegten Schreiben (E-Mail) der Volksbank Ö vom 22. März 2006 ist zu entnehmen, dass diese Bank im Jahr 1997 Einzelwertberichtigungen vornahm, da Kredite von Herrn RH notleidend wurden. Bereits mit Notariatsakt vom 8. Jänner 1997 (also vor Bilanzstichtag der Bw. 31.3.1997) musste RH 75% seiner 100%-Beteiligung an der G-GmbH zum Nominale DM 300.000,00 um nur DM 1,00 verkaufen. Im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz zum 31.3.1997 (=WJ 1996/1997) war somit der Bw. bereits bekannt, dass die finanzielle Situation ihres Geschäftsführers und 75%-Gesellschafter RH kritisch und Forderungen diesem gegenüber nicht werthaltig waren. Die Bw. bringt in der Berufung vom 2. Oktober 2000 selbst vor, dass die G-GmbH vor der Einbuchung Jahresfehlbeträge von DM 344.000,00 (1995) und DM 2,093.000,00 (1996) erwirtschaftet habe. Ein ordentlich wirtschaftender Unternehmer hätte daher zum 31.3.1997 einen Kredit als Passivum und eine Verrechungsforderung als Aktivum in der gleichen Höhe wegen offensichtlicher Wertlosigkeit der Forderung nicht in die Bilanz aufgenommen. Die dennoch erfolgte Bilanzierung der S 2,816.474,00 erfolgte daher einzig zum Zweck der Steuerschonung, um im folgenden WJ 1997/98 einen Aufwand "Verluste aus Beteiligungen" S 2,130.913,00 und "Zinsen" S 24.439,00, zusammen S 2,130.913,00, geltend zu machen. Dass im berufungsgegenständlichen Fall weder eine Beteiligung noch eine Forderung gegeben ist, ergibt sich auch aus dem weiteren Forderungskonto "Verrechnung G". Dabei handelt es sich um eine Forderung des Einzelunternehmens an RH im Zusammenhang mit dem Erwerb der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an der G-GmbH laut den bereits wiedergegebenen Feststellung der Betriebsprüfung im Einzelunternehmen. Das Forderungskonto "Verrechnung G Salami" wurde im Einzelunternehmen ab 1992 bilanziert und auch in die Bw. übernommen. Die Entwicklung dieses Kontos wurde vom UFS im Vorhalt vom 7. Februar 2006 dargestellt (siehe oben Punkt h). Laut Feststellung des Prüfers anlässlich der berufungsgegenständlichen Betriebsprüfung bei der Bw. (Arbeitsbogen Seite 58f) wurde diese Forderung fremdüblich mit jährlich 6% verzinst. Die Zinsen für die WJ 1993/94 und 1994/95 wurden auf das Forderungskonto, die der nachfolgenden WJ auf sonstige Forderungen gebucht. Die Abschreibung dieses Forderungskontos wegen Uneinbringlichkeit zum 31.3.1998 wurde von der Betriebsprüfung anerkannt. Antrag Bw. auf Bilanzberichtigung: Im Schreiben an den UFS vom 22. November 2004 stellte die Bw. einen Antrag auf Bilanzberichtigung. Ein Aktivum "Beteiligung bzw. Forderung an Gesellschafter" und eine "dazugehörige Finanzierungsverbindlichkeit" soll in die Eröffnungsbilanz der Bw. zum 1.4.1994 aufgenommen werden. Gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 ist die Bilanz nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen. Entspricht sie nicht diesen Grundsätzen oder steht sie in Widerspruch zu zwingenden Vorschriften des EStG 1988, muss die Bilanz berichtigt werden. Wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, waren weder eine Beteiligung an der G-GmbH noch der DM Kredit ...016 Betriebsvermögen der Bw., weshalb eine Bilanzberichtigung, wie von der Bw. beantragt wird, nicht möglich ist. Die Berufung betreffend Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 ist daher als unbegründet abzuweisen. Die berufungsgegenständliche Feststellung der Betriebsprüfung hatte nur Auswirkungen auf die Veranlagung des Jahres 1998. Verdeckte Ausschüttung: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (z.B. VwGH 28.4.2004, 2001/14/0166). Im Bereich der Einkommenserzielung spielen nur solche Vorgänge eine Rolle, die durch den Betrieb veranlasst sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen stehen dazu in diametralem Gegensatz. Sie sind eben gerade nicht durch den Betrieb veranlasst; ihre Veranlassung liegt in der Anteilsinhaberschaft. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind daher jenes Instrument, das der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Vorgänge von den in der Anteilsinhaberschaft begründeten Vorgängen dient (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG, § 8 Tz 33.3). Die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses wird dabei an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft den Vorteil einem Nichtgesellschafter ebenfalls gewährt hätte (z.B. VwGH 28.1.2003, 99/14/0100). Eine Gestaltung hält dem Fremdvergleich stand, wenn sie so auch zwischen voneinander völlig unabhängigen Personen zustande gekommen wäre (Bauer ua., aaO, § 8 Tz 45.1). Nicht jede auf Ebene der Ertragsteuer der Gesellschaft (Körperschaftsteuer) nicht anzuerkennende Aufwandsposition ist automatisch eine beim Gesellschafter (Kapitalertragsteuer) zu erfassende verdeckte Gewinnausschüttung. Die Forderungsabschreibung der Bw. im WJ 1996/97 in Höhe von gesamt S 2,130.913,00 stellt allein noch keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, da damit noch keine Zuwendung an den Gesellschafter RH stattgefunden hat. Zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es eines konkreten Zuflusses eines Vermögensvorteiles an den Gesellschafter. Über den DM-Kredit ...016 bei der Sparkasse S liegen im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung Bankauszüge für folgende Zeiträume vor: | DM-Kredit ...016 | DM | S | AB Seite | Alter Kontostand | -280.000,00 | | 92 | Sollzinsen | -3.512,29 | | | Überziehungsprovision | -73,86 | | | Bearbeitungsprovision | -15,00 | | | 31.03.1996 | -283.601,15 | | | | ... | | | Alter Kontostand | -394.400,69 | | 92, 95 | Sollzinsen | -4.375,39 | | | Überziehungsprovision | -142,89 | | | Bearbeitungsprovision | -15,00 | | | 31.03.1997 | -398.933,97 | 2.816.474,00 | | Auslandsüberweisung | 14.400,00 | | 96 | 18.04.1997 | -384.533,97 | | | Sollzinsen | -4.125,14 | | 97 | Überziehungsprovision | -179,40 | | | Bearbeitungsprovision | -15,00 | | | 30.06.1997 | -388.853,51 | | | Sollzinsen | -4.011,41 | | 97 | Überziehungsprovision | -287,40 | | | Bearbeitungsprovision | -15,00 | | | 30.09.1997 | -393.167,32 | | | Sollzinsen | -4.419,04 | | 97 | Überziehungsprovision | -430,53 | | | Bearbeitungsprovision | -15,00 | | | 31.12.1997 | -398.031,89 | | | Auslandsüberweisung | 3.031,89 | | 98 | 02.02.1998 | -395.000,00 | | | Sollzinsen | -4.700,65 | | 99, 93 | Überziehungsprovision | -412,96 | | | Bearbeitungsprovision | -15,00 | | | 31.03.1998 | -400.128,61 | 2.840.913,00 | | | ... | | | Alter Kontostand | -285.618,60 | | 93 | Auslandsüberweisung | 13.430,50 | | | 30.03.1999 | -272.188,10 | | Als Auftraggeber der Auslandsüberweisung DM 14.400,00 vom 18. April 1997 scheint Herr RH auf (Arbeitsbogen Seite 96). Die weitere Einzahlung auf das DM-Kreditkonto ...016 mit Auslandsüberweisung vom 2. Februar 1998 über DM 3.031,89 erfolgte durch die Bw. (Arbeitsbogen Seite 98). Nach dem Vorbringen der Bw. im Schreiben an den UFS vom 3. April 2006 waren jedoch ab dem Jahr 1997 Forderungen gegen RH nicht mehr werthaltig. Zum Beweis dieses Vorbringens legte die Bw. eine Äußerung der Volksbank Ö vom 22. März 2006 vor, wonach das Institut 1997 bilanzielle Vorsorgen für Kredite von RH traf. Weiters verwies die Bw. auf eine Gehaltspfändung gegen RH über S 1,525.849,00 samt Anhang auf Grund eines Gerichtsbeschlusses vom 19. April 1999 und einem gerichtlichen Vergleich vom 2. März 1998. Dem Vorbringen der Bw. ist zu folgen: Bereits durch den Verkauf von Anteilen an der G-GmbH durch Herrn RH im Nominalbetrag von DM 300.000,00 um nur DM 1,00 am 8. Jänner 1997 war erkennbar, dass Forderungen gegen RH zu diesem Zeitpunkt nicht mehr werthaltig sein konnten. Das die Bw. dennoch am 2. Februar 1998 DM 3.031,89 auf das nicht Betriebsvermögen darstellende DM-Kreditkonto ...016 leistete, obwohl sie von einer mangelnden Einbringlichkeit bei RH wusste, ist im Gesellschaftsverhältnis begründet. Laut Schreiben der Sparkasse S vom 2. Juni 1993 wurde der DM-Kredit ...016 von RH aufgenommen, durch den Eintritt der Bw. blieb jedoch RH weiterhin Schuldner der Sparkasse S. Einzig beim Kreditverhältnis zur Kontonummer ...428 schied RH als Schuldner aus. RH war zum Zeitpunkt der Zahlung der DM 3.031,89 nicht nur 75%-Gesellschafter sondern auch einziger Geschäftsführer der Bw. Die Zahlung war somit auf eine Willensentscheidung von RH zurückzuführen. Laut Angaben der Bw. im Schreiben an den UFS vom 22. Februar 2005 und in der mündlichen Berufungsverhandlung gab es keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen RH und der Bw. betreffend Rückzahlung und Verzinsung. Im Gegensatz zur Forderung "Verrechnung G" (siehe oben) ist es auch tatsächlich zu keiner Verzinsung gekommen. Eine Zuwendung an eine nicht zahlungsfähige Person ohne schriftliche Vereinbarung und Verzinsung ist als nicht fremdüblich zu beurteilen. Die von der Bw. am 2. Februar 1998 bezahlten DM 3.031,89 kamen RH zu Gute, da dieser nach wie vor für den von ihm aufgenommen DM-Kredit ...016 haftete (die Bw. trat dem Kredit nur bei). Im Betrag der DM 3.031,89 liegt somit eine verdeckte Gewinnausschüttung an RH vor, die unter Anwendung des von der Bw. bei der "Beteiligung" angewendeten Umrechnungskurses von 7,1 mit S 21.526,00 anzusetzen ist. Die Feststellung, dass die Bw. über die vorerwähnten BM 3.031,89 hinausgehende Kreditrückzahlungen vornahm, konnte nicht getroffen werden. Inwieweit die Bw. in den Folgezeiträumen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu wertende Kreditrückzahlungen für RH übernommen hat, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Die Bw. brachte erst im Schreiben an den UFS vom 22. November 2004 vor, dass die KESt "nach Aussage der Geschäftsführung" dem Gesellschafter in Rechnung gestellt werde und daher mit 25% anzusetzen sei. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesellschaft die vorgeschriebene Kapitalertragsteuer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, der in der Rechtsmittelfrist jenes Bescheides anzunehmen ist, mit dem die KESt für die verdeckte Gewinnausschüttung vorgeschrieben wurde, beim Gesellschafter einfordert (VwGH 23.10.1997, 96/15/0180, Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG, § 8 Tz 53). Da eine innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Bescheid vom 25. Juli 2000 erfolgte Einforderung nicht aktenkundig ist, bleibt es beim KESt-Satz von 33,33%. Eine schriftliche "Inrechnungstellung" der KESt, aus der ein Datum ersichtlich wäre, wurde nicht vorgelegt. Der UFS hat nur eine weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgegebene Behauptung der Bw. zu beurteilen. Mangels urkundlichen Nachweises konnte nicht festgestellt werden, dass die Bw. tatsächlich die KESt von RH im oa. dargelegten angemessenen Zeitraum eingefordert hätte. Dabei ist der zwischen Gesellschaft und Gesellschafter geltende Fremdvergleich zu beachten. Die Einforderung einer Abgabenvorschreibung bei der verursachenden Person wäre unter fremden Dritten jedenfalls schriftlich erfolgt, dies einerseits zur Beweissicherung zwischen den beiden Personen und andererseits zum Beweis der für das Abgabenrecht geforderten Rechtzeitigkeit. Die Haftung der Bw. für die KESt ergibt sich aus § 95 Abs. 2 EStG 1988. Zum Abzug der Steuer ist die Bw. verpflichtet. Die Höhe der Kapitalertragsteuer und die Haftung der Bw. für die Jahre 1995 bis 1997 war nicht berufungsgegenständlich. Der Steuerbetrag für das Jahr 1998 ergibt sich aus obigen Ausführungen. Der Berufung betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer über den Prüfungszeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1998 war daher teilweise statt zu geben. Kapitalertragsteuer: | verdeckte Ausschüttungen | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | | es entfallen auf: | S | S | S | S | | RH | 35.244,00 | 147.934,50 | 57.948,75 | 21.526,00 | | BH | 11.748,00 | 49.311,50 | 19.316,25 | | | Bemessungsgrundlage | 46.992,00 | 197.246,00 | 77.265,00 | 21.526,00 | Gesamt | Steuersatz | 28,21% | 33,33% | 33,33% | 33,33% | S | Kapitalertragsteuer: | 13.256,00 | 65.742,00 | 25.752,00 | 7.175,00 | 111.925,00 | | € | € | € | € | € | | 963,35 | 4.777,66 | 1.871,47 | 521,43 | 8.133,91 Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 25. April 2007

Normen und Schlagworte

verdeckte GewinnausschüttungSchulden

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2152-W/02
Stammnummer
28161
Gültig
25.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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