Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2152-W/02
verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme von Schulden des Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2152-W/02vom 25.04.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch
denSenat im Beisein der
Schriftführerin
über die
Berufung der Bw., vertreten durch
Stb., vom 2. Oktober 2000 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Scheibbs vom 25. Juli 2000 betreffend
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 sowie Haftungs- und Abgabenbescheid
betreffend Kapitalertragsteuer über den Prüfungszeitraum 1.1.1995 bis
31.12.1998, vertreten durch
Finanzamtsvertreter, nach der am
17. April 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung betreffend Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der
Berufung betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer
über den Prüfungszeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1998 wird teilweise Folge
gegeben.
Dieser
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen, die Zeiträume (Kalenderjahre) und die Höhe der
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 zu entrichtenden
Kapitalertragsteuer sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
wirtschaftet mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr (WJ) zum Stichtag 31.
März. Die Bw. betreibt eine Fleischerei und ein Gasthaus. Im Zuge der
Gründung der Bw. im Jahre 1993 wurde ein Einzelunternehmen, ebenfalls
Fleischerei und Gasthaus, als Sacheinlage eingebracht.
a)
Bescheide
Anlässlich
einer Betriebsprüfung wurde ua. in Tz 30 des Prüfberichts die
Feststellung getroffen, dass im WJ 1996/97 der Endsaldo des DM-Kredits ...016,
aufgenommen bei der Sparkasse S (S), in
der Höhe von S 2,816.474,00 in die Bilanz aufgenommen worden sei.
Gleichzeitig sei unter dem Titel "Weiterverr. DM-Kred. an
G (G) Salami" ein Betrag in derselben
Höhe als Forderung in die Bilanz eingebucht worden. Im Anhang zur Bilanz
des WJ 1996/97 sei unter Punkt "V. sonstige Angaben" im Unterpunkt "2. DM-Kredit
...016 Sparkasse S" wie folgt ausgeführt worden:
"Dieser
von der Bw. aufgenommene Kredit wurde im gleichen Ausmaß an die G-GmbH [in
Ostdeutschland] weiterverrechnet. Die Zinsenbelastung ist im Aufwand daher nicht
enthalten."
Im darauffolgenden WJ 1997/98 sei das Konto "Weiterverr.
DM-Kred. an G Salami" mit folgenden Buchungen auf Null gestellt worden:
|
|
S
|
Abschreibung
"Weiterverr, DM-Kredit an G"
|
2.106.474,00
|
Beteiligung
Kapitalgesellschaft
|
710.000,00
Gewinnmindernd sei somit ein Betrag von
S 2,106.474,00 zum Tragen gekommen. Weiters sei unter dem Titel
"Zinsaufwand" ein Betrag von S 24.439,00 gebucht worden. In der
Niederschrift vom 29. Februar 2000 habe Herr RH (RH) Folgendes
angegeben:
"Ursprünglich
wurde ein Kredit bei der Sparkasse S in der Höhe von DM 400.000,00
aufgenommen zur Finanzierung der Anzahlung des Kaufpreises der G-GmbH. Dieser
Kredit scheint in der Einbringungsbilanz nicht auf. Im Jahr 1996 wurde von der
Bw. ein Kredit von DM 100.000,00 unter derselben Kontonummer wie der
vorgenannte Kredit aufgenommen. Warum der gesamte Kredit nunmehr auf die Bw.
lautet, kann ich jetzt nicht sagen. Ich werde die letzte Bilanz der G, die mir
zur Verfügung steht, in Kopie vorlegen. Es gibt eine schriftliche
Vereinbarung zu diesem Darlehen. Die Vereinbarung werde
ich
vorlegen."
In
der Niederschrift vom 13. März 2000 habe Herr RH angegeben, dass
er die Bilanzen und die schriftliche Vereinbarung über das Darlehen in den
nächsten Tagen vorlegen würde. Am 27. März 2000 sei der
Jahresabschluss zum 31. März 1996 der G-GmbH in Kopie dem
Finanzamt (FA) vorgelegt worden. Eine schriftliche Vereinbarung über das
Darlehen an die G-GmbH sei nicht vorgelegt worden. In einem Schreiben des
Steuerberaters vom 9. Mai 2000 sei wie folgt ausgeführt
worden:
"Am
11.9.1992 wurde von der Sparkasse S ein Kredit unter der Kontonummer ...016 von
Herrn RH [Angabe des Wohnortes] aufgenommen. Kreditzweck war die Anzahlung des
Kaufpreises des Stammanteiles der G-GmbH mit Sitz in der DDR, eingetragen im
Handelsregister des KG
E (E) unter HRB
[unter Angabe der Nummer] (Kaufvertrag vom 14.7.1992). Fast zur selben Zeit
wurde die Einzelfirma RH in eine GmbH umgewandelt. Umgründungsstichtag und
Einbringung in die GmbH war der 31.3.1993. Diese Umgründung wurde deswegen
durchgeführt, um eine Beteiligung an der G-GmbH leichter durchführen
zu können und auch die Haftungsproblematik in Grenzen zu halten. Das
Vorhaben bestand darin, die G-GmbH, die aus den DDR (ostdeutschen) -
Beständen quasi gekauft wurde, auszubauen und mit diesem Standbein in
Österreich mit der Bw. einen österreichischen Vertrieb an
Salamiwurstsorten aufzubauen. Das Partnergeschäft Österreich -
Deutschland lief zu Beginn relativ gut an und sollte in der Folge noch mehr
intensiviert werden und es bestand die Absicht die 100%ige Beteiligung in die
Bw. zu integrieren. Es ging sogar soweit, dass die Bw. die Haftung für
den
o. a. Kredit zur
Gänze übernahm, sollte die G-GmbH in Schwierigkeiten kommen. Durch die
fast deckungsgleichen Beteiligungsverhältnisse des damaligen
Geschäftsführers Herrn RH bei den einzelnen GmbH's, Bw. 75% und G-GmbH
100%, seien die gesetzlichen Transaktionen, mehr oder weniger, einer einzigen
Geschäftsführung unterworfen gewesen. Die 25%ige Beteiligung von Frau
BH (BH) in der Bw.
hatte eigentlich nur den einen Sinn, dass zu der Zeit (1992/93) nur mit einem
zweiten Partner eine GmbH gegründet werden konnte. Infolge dieser Ballung
der Befugnisse in einer Hand kann man ersehen, dass quasi ein einheitliches
Unternehmen unter einer Betriebsführung dieser beiden Betriebe
vorherrschte. Herr RH fungierte zu dieser Zeit als Treuhänder
bezüglich der Stammanteile der G-GmbH; Treugeber war die Bw. nach ho
Auffassung ist gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. b BAO dem
Treugeber (Bw.) die Beteiligung an der G-GmbH zuzuordnen, obwohl Herr RH im
Handelsregister eingetragen war. In diesem Fall ist der Treuhänder
zivilrechtlicher Eigentümer und der Treugeber ist Eigentümer in
wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht. Zu diesem Zeitpunkt war auch die
Übernahme der Stammanteile der G-GmbH durch die Bw. immer aktuell, wurde
aber aus unerfindlichen Gründen nie durchgeführt. Von der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
her war der Stammanteil aber immer im Besitz der Bw. und nicht mehr in den
Händen des Herrn RH. Allein die Haftungsübernahme anlässlich der
Umgründung der RH Einzelfirma in die
Bw.,
also zum selben
Zeitpunkt, als alle anderen bestehenden Kredite der RH Einzelfirma in die Bw.
mitübernommen wurden, spricht eindeutig für eine Übernahme auch
der Stammanteile der G-GmbH in die Bw. (wirtsch. Verfügungsmacht!). Diese
Stammanteilszuführung an die G-GmbH stellt eine ausschließlich
betrieblich veranlasste Tätigkeit dar, denn diese Einlagen wurden zur
Gänze für Modernisierungsbestrebungen ausgegeben, um auf diesen Weg
günstigere Einkaufspreise auf Grund der Rationalisierungsarbeiten zu
erhalten und damit in Österreich konkurrenzfähiger zu werden. Um den
Geschäftspartner noch mehr an die Bw. zu binden, wurde die Haftungszusage
an die Sparkasse S gemacht, damit eben das Ausschließlichkeitsrecht
für Österreich noch besser zum Tragen kommt. Es ist darauf
hinzuweisen, dass es sich bei dieser eingegangenen Bürgschaft für den
Anteilsinhaber wirtschaftlich gesehen um keine Übernahme einer
Verbindlichkeit handelt. Der Regressanspruch hingegen wies zu dieser Zeit einen
enormen wirtschaftlichen Wert auf und die Körperschaft beabsichtigt auch
ernstlich, den Rückgriffsanspruch geltend zu machen. Aus wirtschaftlichen
Gründen wurde auch deshalb bei der Übernahme der Haftung keine direkte
Avalgebühr verlangt, um eben die wirtschaftlichen Anlaufkosten bei der
G-GmbH auf niedrigem Niveau halten zu können; auch wiederum unter dem
Aspekt der Vorteile gegenüber
anderen
Konkurrenten und um
die Lieferungen zu sichern. Aber es wurden Avalgebühren praktisch indirekt
in Form von Umsatzrabatten in Höhe von 2% - 4% vom Umsatzvolumen
entrichtet. Normal wäre, wie im wirtschaftlichen Verkehr üblich,
höchstens 1% Avalgebühr zu bezahlen gewesen, aber es sollte damit
indirekt die hohe Risikobereitschaft abgegolten werden. Ansonsten hätten
die getätigten Investitionen in der DDR gar nicht durchgeführt werden
können, wenn nicht über das übliche Ausmaß hinausgehende
Konditionen vereinbart worden wären. Zu diesem Zeitpunkt, also 1993, war
keineswegs absehbar, dass die Bank vom Regressrecht Gebrauch machen würde,
oder dass auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Anteilsinhabers der
Anteil praktisch wertlos werden würde. Man muss sich in die Lage des
Zusammenschlusses BRD und DDR zu diesem Zeitpunkt versetzen; mit welch einer
Euphorie damals Betriebe der ehemaligen DDR übernommen wurden und mit welch
Vehemenz Anschaffungen getätigt wurden. Diese Bürgschaft oder
Haftungserklärung hingegen ist zu fremdüblichen Bedingungen
eingegangen worden und ist uE als Grundgeschäft steuerlich anzuerkennen.
Der Verkauf der G-GmbH wurde alsdann zum 1.1.1997 zu den Schuldenständen
die
in der GmbH
vorhanden waren durchgeführt und der Betrag für die übernommene
Bürgschaft blieb an der Bw. hängen. Die eingegangenen Verpflichtungen
bezüglich der getätigten laufenden Anschaffungen ab dem Zeitpunkt der
Übernahme waren aber zu erfüllen; konnten aber nicht mehr
bewältigt werden und führte[n] somit in der Folge zum Konkurs der
G-GmbH. Beim Schlagendwerden der Haftung wurde weder unentgeltlich noch zu einem
niedrigen Entgelt die Bürgschaft übernommen, sondern zu dem damals
aushaftenden Nominalstand des Bankkontos. Der spätere Konkurs dieser G-GmbH
und das Schlagendwerden der Bürgschaft ist nicht zuletzt auch auf die
BSE-Misere beim Rindfleisch zurückzuführen gewesen. Denn ein
Hauptbestandteil dieser Erzeugnisse (Salami) bestand aus Rindfleisch und war aus
diesem Grund letztendlich ein Umsatzrückgang von etwa 2/3 zu verzeichnen
gewesen, der nicht mehr aufgeholt werden konnte. Symptomatisch für den
Niedergang der G-GmbH ist auch, dass diese 1999 den Konkurs anmelden musste,
nachdem sämtliche Rettungsversuche fehlgeschlagen waren. Als Masseverwalter
fungierte ein [namentlich genannter] Rechtsanwalt in Deutschland über das
Vermögen. Dadurch dass die Bw. wirtschaftlich über diesen
Geschäftsanteil an der G-GmbH verfügte und nun verpflichtet wurde, den
DM-Kredit zur Gänze zurückzuzahlen, ist ein enormer Schaden für
diese entstanden. Noch dazu, da dies auch grundbücherlich abgesichert ist
und deswegen auch kein Entkommen aus der Zahlungsverpflichtung bedeutet. Diesen
Millionenbetrag zurückzuzahlen, bedeutet einen gewaltigen Einschnitt in die
allgemeine
Finanzgebarung des
Unternehmens und kann nicht nur mit größter Mühewaltung
abgewickelt werden. Jede zusätzliche größere Belastung
würde den Todesstoss des Unternehmens und damit auch den Verlust von
Arbeitsplätzen, derzeit von rund 10 Arbeitnehmern, bedeuten. Unserer
Auffassung nach ist dieser a. o. Aufwand insgesamt als Betriebsausgabe
anzusehen, da bei den gesamten geschäftlichen Transaktionen die
wirtschaftlichen Aspekte wie - die günstigen Einkaufskonditionen für
die Erzeugnisse der Wurstfabrik zu erreichen, vorrangig ein Vertriebsnetz in
Österreich für diese Erzeugnisse aufbauen zu können, etc. -
vorherrschten. Nur hinsichtlich dieser vermeintlichen Vorteile wurden all diese
Unannehmlichkeiten in Kauf genommen, die aber, wie ersichtlich, voll daneben
gingen und somit die Existenz des gesamten Unternehmens der Bw.
gefährden."
[Das
Originalschreiben der Bw. befindet sich im Arbeitsbogen der Bp. Seite
284ff.]
Ein
schriftlicher Treuhandvertrag habe nicht vorgelegt werden können. Vom
Steuerberater sei in der Schlussbesprechung ausgeführt worden, dass die
Einbuchung einer Forderung an die G-GmbH eigentlich nicht richtig sei, vielmehr
müsse man von einem Regressanspruch an Herrn RH sprechen. Dieser
Regressanspruch wäre aber nicht durchsetzbar, da Herr RH nur über ein
sehr geringes Vermögen verfüge. Somit sei die Abschreibung sowohl
handelsrechtlich als auch steuerrechtlich gerechtfertigt. Die
Haftungsübernahme sei im wirtschaftlichen Interesse der Bw.
gelegen.
Rechtliche
Beurteilung durch den Betriebsprüfer:
Verdeckte
Ausschüttungen seien alle vermögenswerten Vorteile, die eine
Körperschaft dem Beteiligten oder einem ihm Nahestehenden lediglich in
seiner Eigenschaft als Beteiligter (oder ihm Nahestehender) und nicht als
Vertragspartner im Wege unangemessener oder unangemessen hoher Aufwendungen oder
des Verzichtes auf Erträge zu Lasten ihres Gewinns oder ihrer
steuerpflichtigen Einkünfte gewähre. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung sei die Übernahme des DM-Darlehens
ausschließlich im Interesse des Herrn RH, in dessen Privatvermögen
sich sowohl die Stammanteile der G-GmbH als auch der, zur Anschaffung dieser
Anteile aufgenommene, DM-Kredit befunden habe. In der Stellungnahme vom
9. Mai 2000 werde ausgeführt, dass die Haftungszusage an die
Sparkasse S deshalb gemacht worden sei, um den Geschäftspartner noch mehr
an die Bw. zu binden, damit das Ausschließlichkeitsrecht für
Österreich noch besser zum Tragen komme. Eine enge Bindung habe nach
Ansicht der Betriebsprüfung aber schon durch die teilweise
Gesellschafteridentität der beiden Gesellschaften vorgelegen. Das
Ausschließlichkeitsrecht für Österreich sei daher auch leicht zu
erreichen gewesen. Eine Haftungszusage sei für diese beiden
Argumentationsgründe nicht nötig gewesen. Im Gegensatz zur Meinung des
Steuerberaters sei diese Bürgschaft bzw. Haftungserklärung nicht zu
fremdüblichen Bedingungen eingegangen worden, denn die Bw. hätte
für einen Dritten (Fremden), der nicht der Anteilsinhaber sei, eine
Haftungszusage für einen Kredit in dieser Höhe nicht übernommen.
Die Abschreibung "Weiterverr. DM-Kred. an G Salami" in der Höhe von
S 2,106.474,00 und der Zinsaufwand von S 24.439,00 würden eine
verdeckte Gewinnausschüttung darstellen und seien somit der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Laut
Bp.Bericht Tz 32 (KEST Tz 48) mache die verdeckte Ausschüttung an
den Gesellschafter RH im Zusammenhang mit einem DM-Kreditkonto bei der Sparkasse
S im Jahr 1998 S 2,130.913,00 aus.
|
1998:
|
S
|
Verluste aus
Beteiligungen
|
2.106.474,00
|
Zinsen
DM-Kredit
|
24.439,00
|
Verdeckte
Ausschüttung an RH
|
2.130.913,00
Andere
verdeckte Ausschüttungen der Jahre 1995 bis 1997 wurden von der Bw. in der
späteren Berufung nicht angefochten.
Laut
Tz 45 Berechnung des Einkommens reduzierte die Betriebsprüfung den
erklärten Verlust der Bw. ua. um die berufungsgegenständlichen
S 2,130.913,00.
Das
zuständige FA folgte diesen und einer Reihe anderer, nicht weiter
berufungsgegenständlichen Feststellungen und erließ am
25. Juli 2000 die angefochtenen Bescheide.
b)
Berufung
Nach
Fristverlängerung erhob die Bw. die Berufung vom 2. Oktober 2000
und brachte im Schreiben vom 23. Oktober 2000 vor (Akt 1998
Seite 29ff):
Sachverhalt
laut Bw.:
Am
11. September 1992 sei von Herrn RH als Einzelunternehmer bei der
Sparkasse S der gegenständliche Kredit unter dem Konto Nummer ...016
über DM 400.000,00 aufgenommen worden. Der Kredit sei für die
Anzahlung des Kaufpreises von Stammanteilen an der G-GmbH mit Sitz in der
früheren DDR verwendet worden. Mit Einbringungsstichtag sei das
Einzelunternehmen RH in die Bw. unter Anwendung von Art. III UmgrStG
eingebracht worden. Auf Grund der zivilrechtlichen Singularsukzession bei
Sacheinlagen gemäß Art. III UmgrStG habe es [bei] der
Übernahme des genannten Kredits der Zustimmung der Sparkasse S bedurft. Mit
Schreiben vom 2. Juni 1993 sei das Anbot auf Kreditübernahme
seitens der Sparkasse von den Vertragsparteien unterzeichnet worden. Die
Beteiligung sei aus nicht ergründbaren Umständen vom damaligen
Steuerberater nicht in die neu gegründete Bw. eingebracht worden. Die auf
dem Konto 2671 befindliche Regressforderung an den vormaligen Schuldner RH sei
im Rahmen des Jahresabschlusses 1998 auf Grund völliger Ertrags- und
Vermögenslosigkeit des Schuldners zu 100% wertberichtigt worden. Die
Betriebsprüfung habe diese Abschreibung als verdeckte
Gewinnausschüttung gewertet und damit argumentiert, dass die Übernahme
des DM-Kredites ausschließlich im Interesse des Herrn RH gelegen gewesen
sei.
Begründung
laut Bw.:
Nach
nochmaligem Aktenstudium komme die Bw. zu folgendem Ergebnis: Der Erwerb der
ostdeutschen Beteiligung sollte den Zweck erfüllen, in Deutschland
Salamiwürste zu erzeugen und mit dem Standbein in Österreich (Bw.)
einen Vertrieb an Salamiwürsten in Niederösterreich aufzubauen. Ziel
sei es primär gewesen, über die ostdeutsche Beteiligung
günstigere Einkaufspreise für die von der G-GmbH erzeugten Produkte zu
bekommen und damit höhere Margen über den Wiederverkauf in
Österreich (Vertrieb via Betriebsstätten der Bw.) zu erzielen. Die
Schuldübernahme im Rahmen der Einbringung sei daher als Vorleistung
für die zu erwartenden Margen aus dem Verkauf der ostdeutschen
Salamiwürste in Österreich vorgenommen worden. Es sei nach Ansicht der
Bw. daher von einer betrieblichen Veranlassung der Schuldübernahme
auszugehen. Zudem gelte es zu erwähnen, dass Herr RH zum Zeitpunkt der
Schuldübernahme solvent gewesen sei und bisher (zumindest bis zum Jahr
1993) seinen Zahlungsverpflichtungen reibungslos nachgekommen sei. Die
Darlehenshingabe an einen Anteilsinhaber sei nur dann als verdeckte
Gewinnausschüttung zu werten, wenn schon bei Zuzählung der Valuta -
mangels Bonität des Anteilsinhabers - klar sei, dass die
Darlehensrückzahlung praktisch unmöglich sei (unter Hinweis auf
Wiesner, SWK 1984 A I 187). Weiters könnte gemäß Wiesner, aaO,
eine Kreditgewährung der Gesellschaft an den Gesellschafter nur dann zu
einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn die Behörde aus
den Umständen des Einzelfalles den berechtigten Schluss ziehen könnte,
dass entweder eine Rückzahlung im Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht
beabsichtigt gewesen sei oder durch Vereinbarung ein nicht betrieblich
veranlasster Verzicht auf Rückzahlung vereinbart worden sei. Im konkreten
Fall würden keine Indizien vorliegen, die den Schluss zulassen würden,
dass keine Rückzahlung vereinbart bzw. dass in den Folgejahren ein nicht
betrieblicher Forderungsverzicht ausgesprochen worden sei.
Bei
Beurteilung der Bonität eines Anteilsinhabers hinsichtlich
Darlehensgewährung der Gesellschaft an den Anteilsinhaber sei immer vom
Zeitpunkt der Darlehensgewährung auszugehen. Würde sich die
wirtschaftliche Situation in einem späteren Zeitpunkt verschlechtern, so
könne dies nicht als Grundlage für die Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung führen (unter Hinweis auf Quantschnigg, ÖStZ
1985, 166). Zum Zeitpunkt der Schuldübernahme sowie der Regressforderung an
RH sei auf Grund der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung der G-GmbH eine
Kreditsicherheit in Form des Unternehmenswertes (zum Kaufzeitpunkt DM
400.000,00) der G-GmbH gegeben gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei keineswegs
abzusehen gewesen, dass die G-GmbH insolvent werden würde und damit auch RH
die Verbindlichkeit gegenüber der Bw. nicht mehr bedienen könnte. Wie
bei allen Investments in der DDR in den frühen 90er Jahren sei man von zu
optimistischen Annahmen ausgegangen (unter Hinweis auf Maculan). Die Bw. habe
aus handelsrechtlicher und bilanzieller Sicht einerseits eine
Bankverbindlichkeit, andererseits einen Regressanspruch an den vormaligen
Schuldner RH übernommen; die Regressforderung an RH sei aber zum Zeitpunkt
der Schuldübernahme werthaltig gewesen. Bei der Bw. handle es sich daher um
eine reine Bilanzverlängerung (Buchung Regressforderung an
Bankverbindlichkeiten = erfolgsneutrale Buchung).
Als
nicht fremdüblich könne nur die nicht vorgenommene Verzinsung der
Regressforderung angenommen werden. Nach Erachten der Bw. bestreite daher das FA
zu Unrecht die betriebliche Veranlassung seitens der Bw. hinsichtlich der
Schuldübernahme, die ausschließlich mit der Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen der Bw. im Zusammenhang stehe. Auf Grund der massiv schlechter
werdenden Solvenzsituation des RH, der für sämtliche Kredite auch
private Haftungen bzw. Pfandrechte an seinen Immobilien eingeräumt habe,
der Bw. und auf Grund der unerwartet katastrophalen Entwicklung der G-GmbH mit
einem Jahresfehlbetrag 1995 von DM 344.000,00 und 1996 von
DM 2,093.000,00 sei eine Eintreibung der Regressforderung in den
Folgejahren nicht möglich gewesen; eine gerichtliche Eintreibung der
Forderung der Bw. wäre ergebnislos geblieben.
Die
G-GmbH sei 1997 von Herrn RH ohne Erzielung eines Veräußerungspreises
(Buchverlust in Höhe der Anschaffungskosten) verkauft worden. Die negative
Entwicklung des Unternehmens sei auf den BSE-Skandal zurückzuführen
gewesen. Im Jahr 1998 sei es zu einer Veränderung der Beteiligungsstruktur
gekommen: Frau BH habe 95% der Anteile an der Bw. übernommen und sich als
Geschäftsführerin für die Sanierung der Bw. eingesetzt. Im Rahmen
des Jahresabschlusses sei die Regressforderung endgültig wertberichtigt
worden, da Herr RH nur minimale Bezüge habe und vermögenslos sei.
Selbstverständlich bestehe die Regressforderung zivilrechtlich weiter - es
sei nicht auf die Rückzahlung verzichtet worden, sondern nur die mangelnde
Werthaltigkeit der Forderung bilanziell berücksichtigt
worden.
Die
Einbringlichkeit der Forderung sei zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht
gegeben gewesen; deshalb sei es unter Einhaltung des Vorsichtsprinzips
gemäß
§ 203 HGB notwendig gewesen, die Wertberichtigung
durchzuführen. Nach Erachten der Bw. hätte die Wertberichtigung schon
im Rahmen der Bilanz 1997 vom früheren Steuerberater durchgeführt
werden müssen, da spätestens zum Zeitpunkt des Ausstiegs aus der
G-GmbH die Zahlungsunfähigkeit von RH nicht mehr gegeben gewesen sei
(Wegfall der Kreditsicherheit). Auch jeder fremde Dritte müsste Forderungen
an Herrn RH im Jahr 1998 wertberichtigen, auch die kreditgewährenden Banken
hätten dies laut Informationen der Bw. schon getan.
Die
Bw. beantrage daher die Betriebsausgabe in Höhe von S 2,106.474,00
zuzüglich S 24.439,00 Zinsen = gesamt S 2,130.913,00 anzuerkennen
und nicht vom Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.
c)
Stellungnahme Bp.
In
der schriftlichen Stellungnahme vom 13. November 2000 gab der
Prüfer zur Berufung an:
Zum
Sachverhalt:
Mit
Schreiben vom 2. Juni 1993 sei das Anbot auf Kreditübernahme
seitens der Sparkasse von den Vertragsparteien unterzeichnet worden. Der Kredit
habe sich aber im Privatvermögen des RH befunden und sei auch nicht im
Rahmen der Einbringung in die Bw. eingebracht worden. Die Bw. führe aus,
dass die Beteiligung aus nicht ergründbaren Umständen vom damaligen
Steuerberater nicht in die neu gegründete GmbH eingebracht worden sei. Dies
zeige, dass es sich bei der Beteiligung eindeutig um Privatvermögen des RH
handle.
Zur
Begründung:
Die
Bw. führe aus, dass die Schuldübernahme im Rahmen der Einbringung als
Vorleistung für die zu erwartenden Margen aus dem Verkauf der ostdeutschen
Salamiwürste in Österreich vorgenommen worden sei. Es sei daher von
einer betrieblichen Veranlassung der Schuldübernahme auszugehen. Nach
Meinung der Betriebsprüfung hätte die Bw. für einen fremden
Dritten einen Kredit in dieser Höhe nicht übernommen. Noch dazu liege
keine, nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommende Vereinbarung - die
die Beendigung zu dieser Schuldübernahme regle - vor. Von Seiten der Bw.
seien offensichtlich auch keine Sicherheiten verlangt worden. Eine betriebliche
Veranlassung zur Übernahme der Schulden sei nach Meinung der
Betriebsprüfung nicht gegeben, denn der in der Berufung angeführte
Zweck wäre auch ohne diese Übernahme zu erreichen gewesen. Eine
teilweise Eigentümeridentität in den beiden Unternehmen habe ja
bestanden.
Die
Bw. führe aus, dass sie aus handelsrechtlicher und bilanzieller Sicht
einerseits eine Bankverbindlichkeit, andererseits einen Regressanspruch an den
vormaligen Schuldner RH übernommen habe. Die Regressforderung an RH
wäre aber zum Zeitpunkt der Schuldübernahme werthaltig gewesen. Bei
der Bw. handle es sich daher um eine reine Bilanzverlängerung.
Ungewöhnlich erscheine aber der Betriebsprüfung, dass weder der
übernommene Kredit noch die Regressforderung in die Bilanz der Bw.
aufgenommen worden sei. Dies sei erst im Zuge der Bilanzerstellung für das
WJ 1996/97 geschehen. Hier sei der Endsaldo des Kredits und eine Forderung unter
dem Titel "Weiterverr. DM-Kred. an G Salami" gebucht worden. Die Werthaltigkeit
der Regressforderung sei nach Ansicht der Betriebsprüfung durch die Bw.
nicht sichergestellt. Dies erscheine der Betriebsprüfung
fremdunüblich, die Schuldübernahme sei ausschließlich im
Interesse des RH und nicht im betrieblichen Interesse der Bw.
gelegen.
Dieses
Schreiben der Betriebsprüfung wurde der Bw. von der Abgabenbehörde II.
Instanz mit Begleitschreiben vom 2. September 2003 und dem Ersuchen um
allfällige Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine schriftliche
Stellungnahme der Bw. erfolgte nicht.
d)
Erörterungstermin
Im
Erörterungstermin (§ 279 Abs. 3 BAO) vom
21. Oktober 2004 brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, er
habe das Mandat erst anlässlich der Bilanzerstellung 1997/1998
übernommen und könne daher aus Eigenem nicht sagen, weshalb der
DM-Kredit von Herrn RH betreffend die G-GmbH in Ostdeutschland [richtig:] nicht
in der Bilanz der Bw. dargestellt wurde. Herr RH habe 1992 nach Ostdeutschland
expandiert, in der Form, dass günstige Produktionsmöglichkeiten
akquiriert worden seien. Die dort erzeugten Würste sollten dann in
Österreich über das Filialnetz der Bw., das auch erweitert werden
hätte sollen, vertrieben werden. Herr RH sei immer davon ausgegangen, dass
seine Beteiligung an der G-GmbH "zur Bw. gehöre". Es gebe keinen
schriftlichen Treuhandvertrag, wonach Herr RH seine Beteiligung an der G-GmbH
treuhändig für die Bw. halte. Herr RH sei damals von einem
"Mutter-Tochter-Verhältnis" zwischen Bw. und G-GmbH ausgegangen, ohne dies
jedoch zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich durchzuführen. Laut steuerlichem
Vertreter sei die Finanzierung der Anschaffung der G-GmbH sehr wohl in die Bw.
"aufgenommen worden", da die Haftungsübernahme der Bw. gegenüber der
Sparkasse vom 2. Juni 1993 existiere. Wenn nun dieser DM-Kredit nicht
bereits ab 1993 in die Bilanz der Bw. aufgenommen wurde, handle es sich um einen
Bilanzfehler, der bis zur Wurzel 1993 zu berichtigen wäre. Und zwar in der
Form, dass in der Bilanz der Bw. als Passivposition der DM-Kredit aufgenommen
werde und als Aktivum entweder die Beteiligung an der G-GmbH, oder falls dies
nicht anerkannt würde, zumindest eine Verrechnungsforderung gegenüber
dem Gesellschafter RH, beides jedoch in Höhe des DM-Kredites. Dies
wäre auf jeden Fall erfolgsneutral passiert (Bilanzverlängerung). Auf
die wirtschaftliche Verflechtung der Bw. und der G-GmbH werde in diesem
Zusammenhang verwiesen.
Laut
steuerlichem Vertreter sei bezüglich erfolgwirksamer Abwertung von zwei
Modellen auszugehen:
1.
Falls man die Aktivposition als direkte Beteiligung der Bw. an der G-GmbH sehe,
sei zu beachten, dass auf Grund der Bilanzverluste die mangelnde Werthaltigkeit
dieser Beteiligung zu Tage getreten sei, die sich letztendlich im Konkurs der
G-GmbH 1999 gezeigt habe. Die mangelnde Werthaltigkeit habe sich auf Grund der
Bilanzverluste bereits ein bis zwei Jahre vor dem Konkurs angekündigt.
2.
Falls man die Aktivposition als Verrechnungsforderung an den Gesellschafter der
Bw. Herrn RH ansehe, sei die dramatische negative Entwicklung in der
wirtschaftlichen Situation von RH zu beachten. Es habe zuletzt Pfändungen
gegeben und Herr RH sei zur Zeit zum Mindestlohn angestellt. Auch habe die
Ehefrau die Mehrheit in der Bw. und die Geschäftsführung
übernommen. Die Zahlungsschwierigkeiten von Herrn RH seien zeitgleich mit
der negativen Entwicklung der G-GmbH zu sehen. Natürlich sei eine
Korrelation zu erblicken, da Herr RH aus der Beteiligung der G-GmbH Mittel
erwartet habe, mit denen die Kredite hätten zurückgezahlt werden
sollen. Der Beginn des wirtschaftlichen Einbruches von RH sei mit ca. 1996 zu
datieren. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation von Herrn RH hätte die
Verrechnungsforderung als nicht mehr werthaltig eingestuft werden können
und daher auch aus handelsrechtlichen Gesichtspunkten wertberichtigt werden
müssen.
Betreffend
des richtigen Zeitpunktes einer Abwertung verweise der steuerliche Vertreter auf
den Verlust der G-GmbH im Jahr 1996 in Höhe von DM 2
Mio.
Laut
Betriebsprüfer sei betreffend wirtschaftlicher Verflechtung und
Sinnhaftigkeit einer Geschäftsbeziehung zwischen G-GmbH und Bw. anzumerken,
dass die Umsätze zwischen den beiden Unternehmen nicht sehr hoch gewesen
seien.
Laut
steuerlichem Vertreter habe sich die Geschäftsbeziehung damals erst in der
Aufbauphase befunden.
Der
Vertreter des FAes wies darauf hin, dass sich die Bw. bis jetzt nicht
entschieden habe, ob es sich nun um eine Beteiligung oder um eine Forderung an
den Gesellschafter RH handle. Nach Ansicht des FAes habe sich die Beteiligung an
der G-GmbH im Privatvermögen von RH befunden. Laut Prüfer sei im
Anhang zur Bilanz 1997 davon die Rede, dass zum Thema Kredit eine Forderung an
die G-GmbH eingestellt wurde. Selbst in einer Niederschrift anlässlich des
Betriebsprüfungsverfahrens habe Herr RH angegeben, er werde eine
schriftliche Vereinbarung zu diesem Darlehen vorlegen (unter Hinweis auf die
Niederschriften vom 29. Februar 2000 und 13. März 2000,
Arbeitsbogen Seite 267 und 271).
Laut
steuerlichem Vertreter habe Herr RH im Zeitpunkt der Betriebsprüfung den
näheren Überblick über die Konstruktion verloren. Betreffend
Anhang der Bilanz 1997 sei darauf hinzuweisen, dass der damalige Steuerberater
den DM-Kredit offensichtlich irrtümlicherweise drei Jahre lang nicht in die
Bilanz aufgenommen und daher offenbar selbst nicht mehr die Übersicht
gehabt habe. Es sei auch so, dass Herr RH lange vor der Betriebsprüfung aus
der Geschäftsführung der Bw. ausgeschieden sei und daher keine
Erklärungen mehr hätte abgeben können. Zum wirtschaftlichen
Nutzen der Verbindung mit der G-GmbH für die Bw. sei festzuhalten, dass auf
Grund der BSE-Krise und anderer wirtschaftlicher Faktoren eine nützliche
Beziehung letztendlich nicht zu Stande gekommen sei.
Laut
Vertreter des FAes seien die Bilanzen vor 1998 von einer renommierten
Steuerberatungskanzlei erstellt worden, und habe es sich doch um erhebliche
Bilanzsummen gehandelt, sodass ein Vergessen des DM-Kredites und einer
Beteiligung bzw. Verrechnungsforderung nicht nachvollziehbar sei. Es sei nach
Ansicht des FAes klar ersichtlich, dass Herr RH seine Beteiligung an der G-GmbH
und deren Finanzierung dezidiert in seinem Privatvermögen haben wollte.
Nach Ansicht des FAes sei die spätere für die Bw. erfolgswirksame
Schuldübernahme einzig im Interesse des Gesellschafters RH erfolgt.
Der
steuerliche Vertreter replizierte unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen
und ergänzte, dass es primäre Pflicht des damaligen
Geschäftsführers der Bw., nämlich RH, gewesen sei, die Bilanz zu
erstellen und es sei eben damals offensichtlich ein Fehler unterlaufen.
Laut
Betriebsprüfer gebe es keinen unmittelbaren Sinn, die Beteiligung an der
G-GmbH in das Betriebsvermögen der Bw. aufzunehmen, da RH an beiden
Unternehmen maßgeblich beteiligt und auch jeweiliger
Geschäftsführer gewesen sei. Um einen Nutzen der G-GmbH für die
Bw. herzustellen, sei es daher nicht notwendig gewesen, die Beteiligung und
Finanzierung in die Bilanz der Bw. aufzunehmen.
Laut
steuerlichem Vertreter ergebe sich auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten,
dass eben die Produkte der G-GmbH als Tochter im Filialnetz der Bw. als Mutter
in Österreich verkauft hätten werden sollen, sehr wohl ein sinnvoller
betriebswirtschaftlicher Zusammenhang.
Der
Betriebsprüfer wies darauf hin, das die Beteiligung an der G-GmbH von RH
bereits 1992, somit vor Gründung der Bw. 1993, angeschafft und schon damals
nicht im Betriebsvermögen des damaligen Einzelunternehmens von RH, quasi
der Vorgängerin der Bw, aufgenommen worden sei. Auch daraus sei
ersichtlich, dass Herr RH die Beteiligung der G-GmbH streng in seinem
Privatvermögen belassen wollte.
Der
Vertreter des FAes wies darauf hin, dass an der Gründung der Bw nicht nur
der Steuerberater sondern auch ein Notar mitgewirkt habe und im Notariatsakt die
Beteiligung an der G-GmbH nicht erwähnt sei.
Der
steuerliche Vertreter replizierte wie bisher. Betreffend der steuerlichen
Vertretung vor Übernahme des Mandates durch ihn sei festzuhalten, dass die
Beteiligung auf jeden Fall in die Bilanz der Bw. und des Rechtsvorgängers
Einzelunternehmer RH aufgenommen hätte werden müssen und dabei
offensichtlich ein gravierender Fehler unterlaufen sei. Es sei richtig, dass in
der Bilanz 1998 nur ein Teilbetrag der Verrechungsforderung in Höhe von ca.
S 2,1 Millionen wertberichtigt und als Differenzbetrag S 710.000,00
als Aktivum als Beteiligung an der G-GmbH im umgerechneten Nennbetrag der
verbleibenden Beteiligung DM 100.000,00 eingestellt und in der
nachfolgenden Bilanz 1999 diese S 710.000,00 zur Gänze wertberichtigt
worden seien. Zur Richtigkeit dieser Vorgangsweise verweise der steuerliche
Vertreter auf die generelle Schwierigkeit bei der Festlegung des Zeitpunktes von
der Bewertung von Beteiligungen. Der steuerliche Vertreter wollte
diesbezüglich noch in einem Schriftsatz weiter Stellung nehmen. Die Bilanz
1996/1997, in der der DM-Kredit erfolgsneutral mit der Gegenbuchung einer
Forderung in gleicher Höhe dargestellt wurde, sei vom vormaligen
Steuerberater durchgeführt worden. Der gegenwärtige steuerliche
Vertreter habe das Mandat erst 1997/1998 übernommen.
e)
Schriftsatz Bw.
Die
Bw. brachte im Schreiben vom 22. November 2004 vor: Sollte der UFS
trotz gegenteiliger Ansicht der Bw. zum Schluss kommen, dass eine verdeckte
Ausschüttung vorliege, werde die KESt dem Geschäftsführer in
Rechnung gestellt. Die Bw. beantrage daher in diesem Fall, die KESt in Höhe
von S 2,130.319,00 x 25% = S 532.579,75 (€ 38.704,08) und
nicht mit 33,33% wie im angefochtenen Bescheid festzusetzen.
Wie
bereits in der Berufung bzw. in der Niederschrift über den Verlauf des
Erörterungsgesprächs ausgeführt, sei die Beteiligung an der
G-GmbH eingegangen worden, um die dort erzeugten Würste in Österreich
abzusetzen. Es sei daher seitens Herrn RH davon ausgegangen worden, dass diese
Beteiligung Betriebsvermögen der Bw. sei. Die dazu gehörige
Finanzierungsverbindlichkeit sei ebenfalls in die Bw. übertragen worden.
Der vormalige Steuerberater habe trotz Schuldübernahme in die Bw. diese
Verbindlichkeit erst im Geschäftsjahr 1996/1997 bilanziert. Betreffend
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 und Haftungsbescheid KESt gebe es laut Bw.
zum Zeitpunkt der Abschreibung folgende Varianten:
Variante
"Beteiligung" laut Niederschrift UFS:
Die
G-GmbH habe 1999 den Konkurs anmelden müssen. Die Ergebnisse der G-GmbH
seien in den Jahren davor schon stark negativ gewesen (unter Hinweis auf den
Jahresfehlbetrag 1996 von rd. DM 2 Mio., 1995 noch buchmäßig
positives Eigenkapital, 1996 schon erstmals überschuldet). Anfang 1997
seien Geschäftsanteile im Nominale von DM 300.000,00 um DM 1
verkauft worden und Anteile von DM 100.000,00 nicht abgetreten worden. Die
Abwertung der Beteiligung in Höhe des verkauften Anteils (=Buchverlust)
hätte daher schon im Geschäftsjahr 1996/1997 durchgeführt werden
müssen, dies sei jedoch vom vormaligen Steuerberater nicht gemacht worden.
Es werde daher beantragt, die Abwertung schon im Geschäftsjahr 1996/1997
durchzuführen. Der Restbetrag in DM 100.000,00 werde bis zur
Konkurseröffnung beibehalten und erst im Geschäftsjahr 1998/1999
abgewertet.
Variante
"Forderung an Gesellschafter":
Zum
Zeitpunkt der Schuldübernahme 2. Juni 1993 sei Herr RH ein
erfolgreicher und solventer Unternehmer gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei
daher mit einer Tilgung der Schulden objektiv zu rechnen gewesen. Die
Verschlechterung der finanziellen Situation von RH habe erst ab dem Jahre 1998
eingesetzt. Der Bw. würden Exekutionstitel in diesem Zeitraum vorliegen.
Die Forderung an den Gesellschafter RH sei daher im Geschäftsjahr 1997/1998
wertzuberichtigen gewesen, die volle Werthaltigkeit der Forderung sei zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr gewährleistet gewesen.
Antrag
betreffend Bilanzberichtigung:
Zu
beiden Varianten sei zu bemerken, dass laut Ansicht der Bw. eine
Bilanzberichtigung durchgeführt werden müsse. Sowohl das Aktivum
Beteiligung bzw. Forderung an Gesellschafter als auch die dazugehörige
Finanzierungsverbindlichkeit ex 1993 müsse in der Eröffnungsbilanz per
1.4.1994 (Beginn des Prüfungszeitraumes) eingebucht werden (unter Hinweis
auf das Schreiben betreffend Kreditübernahme der DM-Verbindlichkeit vom
2. Juni 1993), da der vormalige Steuerberater diese
Gesellschaftsschulden, obwohl sie zivilrechtlich und handelsrechtlich seit
diesem Zeitpunkt bestünden, nie bilanziell gewürdigt habe. Auch das
dazugehörige Aktivum (Beteiligung bzw. Forderung an Gesellschafter) sei nie
bilanziell angesetzt worden.
f)
Vorhalt UFS - Antwort Bw.
Mit
Vorhalt vom 3. Dezember 2004 ersuchte der UFS die Bw. um den Nachweis der
behaupteten engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen der Bw. und der G-GmbH
bzw. des Nutzens für den Betriebszweck der Bw. durch Vorlage geeigneter
Unterlagen, wie damalige Konzepte. Weiters mögen die von der G-GmbH an die
Bw. getätigten Umsätze ziffernmäßig angegeben werden. Die
Abgabenbehörde II. Instanz wies darauf hin, dass eine
Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und
Verbindlichkeiten möglich sei, was auch erklären würde, dass
entsprechende Positionen betreffend die G-GmbH nicht in die Bilanzen bzw. die
Einbringungsbilanz der Bw. aufgenommen wurden. Die Bw. möge die Bilanzen
der G-GmbH von 1992 bis 1995 und des deutschen "Besitzunternehmens G - Inh. RH"
(Hinweis Bilanz G-GmbH 31.12.1996, Blatt 7) von 1992 bis 1996
vorlegen.
Mit
weiterem Vorhalt vom 9. Dezember 2004 nahm der UFS Bezug auf das
alternative Berufungsbegehren der Bw., wonach auch bei Fehlen eines
wirtschaftlichen Zusammenhanges mit der G-GmbH die Übernahme von
Verbindlichkeiten des Gesellschafters der Bw. Herrn RH für sich allein noch
keine verdeckte Ausschüttung darstellen würde. Die Bw. werde daher
ersucht, schriftliche Abmachungen zwischen ihr und dem Gesellschafter RH,
insbesondere betreffend Rückzahlung und Verzinsung der übernommenen
Schulden, vorzulegen (unter Hinweis auf VwGH 2.6.2004, 2001/13/0229,2230). Die
Bw. möge angeben, in welchen Beträgen ihrer Ansicht nach in den
berufungsgegenständlichen Jahren 1995 bis 1998 die nicht erfolgte
Verzinsung eine verdeckte Ausschüttung darstelle und in welcher Höhe
Entnahmen des Gesellschafters RH in Form von Rückzahlungen der Bw. erfolgt
sei.
Nach
einer schriftlichen Erinnerung gab die Bw. im Schreiben vom
22. Februar 2005 an: Ein schriftliches Konzept von RH habe es zum
damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Jedenfalls sei aber eine enge wirtschaftliche
Verflechtung beabsichtigt gewesen, diverse Gründe hätten jedoch laut
dem bisherigen Schriftverkehr diese Synergie unmöglich
gemacht.
Die
Beteiligung sei auf Grund eines Versehens des vorherigen Steuerberaters nicht
miteingebracht worden, obwohl die Zuordnung zum Betriebsvermögen des
Einzelunternehmens eindeutig gegeben gewesen sei. Schließlich sei auch die
Finanzierungsverbindlichkeit übertragen worden.
Der
Bw. würden keine Bilanzen der G-GmbH von 1992 bis 1995 und des deutschen
"Besitzunternehmens G - Inh. RH" von 1992 bis 1996 vorliegen.
Es
habe keine im Vorhalt vom 9. Dezember 2004 genannte schriftliche
Vereinbarung existiert. Die Rückzahlung der Verrechnungsforderung sei bis
zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation von Herrn RH auch nicht
ausfallsgefährdet gewesen, eine Verzinsung sei nicht vorgenommen
worden.
Sollte
die Behörde der von der Bw. gegenteiligen Auffassung sein, es wäre von
vornherein von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen (keine schriftliche
Rückzahlungsvereinbarung, keine Zinsvereinbarung), stelle sich für die
Bw. die Frage, zu welchem Zeitpunkt denn diese verdeckte Ausschüttung zu
berechnen wäre. Nach Erachten der Bw. könne bei Anwendung der
Argumentation der Finanzverwaltung laut Niederschrift über den Verlauf des
Erörterungsgespräches dieser Zeitpunkt nur im Jahr 1993 liegen,
nämlich zu jenem Zeitpunkt, als der Bw. seitens des Gesellschafters RH die
Verbindlichkeit in Höhe von S 2,8 Mio. (DM 400.000,00)
zivilrechtlich übertragen worden sei (unter Hinweis auf das Schreiben
betreffend Kreditübernahme vom 2. Juni 1993 seitens der Sparkasse
S). Zu diesem Zeitpunkt hätte die Schuld an die Bank und die Forderung an
den Gesellschafter eingebucht werden müssen. Sei die Behörde daher der
Ansicht, dass an eine Rückzahlung des Verrechnungskontos Gesellschafter
nicht gedacht worden sei (die Bw. vertrete diese Ansicht nicht), könne nur
im Jahr 1993 die Vorteilsgewährung an den Gesellschafter und damit die
verdeckte Ausschüttung stattgefunden haben. Die "Entnahme"
(Anführungszeichen laut Bw.) vom Verrechnungskonto durch Einbringung einer
Schuld in die Bw. sei 2003 erfolgt, siehe dazu analog VwGH 2.6.2004,
2001/13/0229.
g)
Nachschauauftrag an FA
Im
Nachschauauftrag vom 3. Mai 2005 ersuchte der UFS das FA durch
Nachschau in den Buchhaltungsunterlagen der Bw. Sachverhaltsfeststellungen
darüber zu treffend, in welcher Höhe im berufungsgegenständlichen
Zeitraum 1995 bis 1998 (abweichendes WJ zum 31.3.) von der Bw.
Darlehensrückzahlungen und Zinsenzahlungen im Zusammenhang mit der
Fremdfinanzierung der Anteile an der G-GmbH erfolgten. Dies zumal eine
vorhergehende Betriebsprüfung im Bericht vom 25. Juli 2000, Tz 30
und 32, im Jahr 1998 Zinsenzahlungen von S 24.439,00 festgestellt
habe.
Weiters
wurde auf die Feststellung in Tz 17 des Berichts vom
11. Juli 1995 im Betriebsprüfungsverfahren betreffend RH
hingewiesen, wonach 1992 aus dem damaligen Einzelunternehmen von RH zur
Finanzierung des Erwerbs der Anteile an der G-GmbH S 2,328.374,18 vom
Kontokorrentkonto ...428 bei der Sparkasse S entnommen worden seien und dabei
ein Zinsaufwand entstanden sei, der von der damaligen Betriebsprüfung dem
Privatbereich von RH zugeordnet worden sei.
Das
FA wurde auch ersucht zu untersuchen, ob sich auf dem Konto der Bw. Nr. 2570,
"Forderung gegen GmbH Gesellschafter" (Arbeitsbogen Seite 58),
Darlehensrückzahlungen und Zinsenzahlungen der Bw. im Zusammenhang mit der
Fremdfinanzierung der Anteile an der G-GmbH niederschlagen
würden.
|
Forderung GmbH
Gesellschafter
|
S
|
Bw.
31.3.1994
|
128.702,45
|
Bw.
31.3.1995
|
207.985,98
|
Bw.
31.3.1996
|
297.585,51
|
Bw.
31.3.1997
|
280.245,49
|
Bw.
31.3.1998
|
0,00
|
Bw.
31.3.1999
|
871.450,83
Am
2. November 2005 teilte das FA dem UFS mit, dass laut steuerlichem
Vertreter von der Bw. keine Unterlagen mehr zur Verfügung gestellt werden
könnten und daher eine Nachschau in den Buchhaltungsunterlagen somit nicht
möglich sei. Der steuerliche Vertreter habe dem FA mit Schreiben vom
2. November 2005 mitgeteilt, dass von der Bw. für die Jahre 1994
bis 1997 keine Unterlagen mehr gefunden würden, "sei es durch den Wechsel
des Steuerberaters bedingt oder sei es, dass durch Ablauf der 7-jährigen
Aufbewahrungsfrist die Unterlagen vernichtet wurden".
In
einem Schreiben vom 6. Juli 2005 teilte die Sparkasse S dem
steuerlichen Vertreter betreffend seiner Frage bezüglich
Kreditgewährung an das Unternehmen RH, Fleischermeister, mit, dass dem
Unternehmen mit Kreditvertrag vom 11. September 1992 zur Finanzierung
eines Kaufes bzw. Beteiligung an einem Fleischereibetrieb in der Bundesrepublik
Deutschland ein Unternehmenskredit in der Höhe von DM 400.000,00
gewährt worden sei. Aus der Sicht der Sparkasse S handle es sich bei der
Kreditgewährung um eine eindeutige Finanzierung des Unternehmens
Fleischerei RH. Mit Umgründung des Unternehmens in eine GmbH per 1.4.1993
seien sämtliche Unternehmenskredite in die neue Rechtsform übernommen
worden. Weiters teile die Sparkasse S dem Steuerberater mit, dass Aufzeichnungen
über die Kontobewegungen für die Jahre 1994 bis 1997 nicht mehr
verfügbar seien.
h)
Weiterer Vorhalt UFS - Schreiben Bw.
Im
Schreiben vom 7. Februar 2006 teilte der UFS der Bw. mit:
Anlässlich der Betriebsprüfung im Einzelunternehmen von Herrn RH sei
in Tz 17 des Berichts vom 11. Juli 1995 festgestellt, dass RH
einen Teil des privaten Ankaufs der Anteile an der G-GmbH in Deutschland auch
über das Kontokorrenkonto des Einzelunternehmens bei der Sparkasse S zur
Kontonummer ...428 finanziert habe. Die Zinsenbelastung sei von der damaligen
Betriebsprüfung als Privataufwand beurteilt worden. Eine Berufung gegen
diese Feststellung sei nicht erfolgt. Das Forderungskonto Verrechnung G sei von
der Bw. übernommen worden. Auf die Darstellung im Schreiben
(Nachschauauftrag) des UFS an das FA vom 3. Mai 2005 und auf folgende
Aufstellung werde verwiesen:
|
|
31.03.1995
|
31.03.1996
|
31.03.1997
|
31.03.1998
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Anfangsbestand
|
1.033.524,68
|
|
|
|
Verrechnung
G Salami
|
4.812,00
|
|
|
|
Endbestand
= Anfangsbestand
|
1.038.336,68
|
1.038.336,68
|
|
|
Verr.
G Salami "DM 20.000,00 von Salamifabrik"
|
-140.000,00
|
|
|
Verr.
G
|
|
-109.249,00
|
|
|
Zinsen
für 93/94 und 94/95
|
|
124.312,00
|
|
|
Endbestand
= Anfangsbestand
|
|
913.399,68
|
913.399,68
|
|
Überweisung
an G
|
|
|
706.300,00
|
|
Krediteingang
auf Konto ...428
|
|
|
-700.850,00
|
|
Endbestand
= Anfangsbestand
|
|
|
918.849,68
|
918.849,68
|
Zahlung
|
|
|
|
-200.000,00
|
Umbuchung
auf Verrechnungskonto Gesellschafter
|
|
|
-30.607,51
|
Abschreibung
"Verluste aus Beteiligungen"
|
|
|
-688.242,17
|
|
|
|
|
0,00
Bei
der oa. Abschreibung "Verluste aus Beteiligung" S 688.242,17 handle es sich
- vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Senat - um eine weitere verdeckte
Gewinnausschüttung im Jahr 1998, da auf eine Forderung an den
Gesellschafter RH verzichtet worden sei. Dies wäre vorbehaltlich der
Entscheidung durch den Senat mit einer Verböserung der Berufung
verbunden.
Im
Schreiben an den UFS vom 3. April 2006 gab die Bw. an:
1.
Zahlungsunfähigkeit Herr RH:
Die
Bw. übersende ein Schreiben der Volksbank
Ö (Ö) hinsichtlich des
Ausfalls der Bank betreffend Forderungen an Herrn RH. Aus dem Schreiben (wenn
notwendig, könne das E-Mail auch formal als offizieller Brief der Bank
nachgereicht werden) gehe eindeutig hervor, dass auch die Bank im Jahr 1997 die
Ansicht vertreten habe, dass die Forderung nicht werthaltig sei. Aus diesem
Grund sei diese Forderung in der Bankbilanz ex 1997 aufwandswirksam bereinigt
worden.
Auf
Grund der Tatsache, dass die Bank allerdings als Sicherheit eine
Pfandliegenschaft gehabt habe, sei ein kleiner Teil des Obligos der Volksbank
durch Zwangsmaßnahmen einbringlich geworden. Der Großteil der
Forderung in Höhe von € 275.000,00 sei schließlich
später endgültig ausgebucht worden.
Fazit:
Auch externe Gläubiger, nicht nur die Bw. selbst, hätten zum damaligen
Zeitpunkt den Schuldner [RH] als objektiv massiv ausfallsgefährdet
eingestuft. Daher habe auch die Bw. aus Gründen der kaufmännischen
Vorsicht die massive Ausfallsgefährdung berücksichtigen müssen.
Schon alleine dadurch sei daher der Aufwand im WJ 1997/98 handels- und
steuerrechtlich richtig. Eine Verdeckte Ausschüttung könne daher nach
Erachten der Bw. nicht vorliegen (unter Hinweis auf
"Fremdvergleich").
2.
Übernahme der Schulden:
Wie
schon im Schreiben der Bw. vom 22. November 2004 ausgeführt,
könne daher eine verdeckte Ausschüttung (wenn überhaupt) nur im
Zeitpunkt der Kreditübernahme erfolgen, also im WJ 1993/94.
Offenbar
gehe aber auch das FA davon aus, dass die Forderung im WJ 1996/97 richtigerweise
bestehe, nur die im darauf folgenden Geschäftsjahr vorgenommene
Abschreibung soll laut FA die verdeckte Ausschüttung auslösen. Dies
verursache umso mehr Unverständnis von Seiten der Bw.:
Entweder
sei davon auszugehen, dass die übernommene Forderung von vornherein nicht
fremdüblich gewesen sei (entspreche nicht der Auffassung der Bw.,
Konsequenz aber dann: Bilanzberichtigung ex 1.4.1994, daher logischerweise
verdeckte Ausschüttung ex 1997/98) oder dass die Schuldübernahme
fremdüblich erfolgt (damit richtigerweise das Nachbuchen im WJ 1996/97 und
Bestehen der Forderung ex 1996/97) und damit die Abschreibung auf Grund
objektiver Zahlungsunfähigkeit ex 1997/98 notwendig gewesen sei (daher
wieder keine verdeckte Ausschüttung).
Wenn
allerdings die Finanzverwaltung bzw. der UFS weiterhin die Meinung vertrete,
dass trotz der Tatsache, dass Fremdgläubiger die Forderung zum gleichen
Zeitpunkt aufwandswirksam verbucht hätten, der Zeitpunkt der Abschreibung
der Forderung auf Ebene der Bw. der falsche wäre, ersuche die Bw. um
Mitteilung, wann seitens der Finanzverwaltung der richtige Zeitpunkt
wäre.
Eine
allfällige Verschiebung des Zeitpunktes der Abschreibung könne aber
dann wohl auch keine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen, da die
Zahlungsunfähigkeit wohl unzweifelhaft bestanden habe.
In
einer beiliegenden E-Mail vom 22. März 2006 teilte die Volksbank
Ö dem steuerlichen Vertreter der Bw. zu einer "Anfrage vom 13.3.06"
betreffend die Bw. mit, die beiden von der Bank in den Jahren 1990 und 1992
gewährten Kredite an Herrn RH seien notleidend geworden, im Jahre 1997
hätte die Bank deswegen auch eine entsprechende bilanzielle Vorsorge in
ihrem Haus getroffen (Einzelwertberichtigung). Im Sommer 1999 sei es
schließlich zur Hypothekarklage und Verwertung der Pfandliegenschaft
(Versteigerung einer bezeichneten Liegenschaft, Kaufpreis S 300.000,00)
gekommen. Herr RH sei zahlungsunfähig gewesen, sodass keine weiteren
Tilgungen vorgenommen worden seien, auch nicht durch Betreibungsmaßnahmen.
Schließlich sei es im April 2004 zur Ausbuchung des Obligos in Höhe
von ca. € 275.000,00 gekommen.
Mit
Schreiben vom 3. April 2006 wies der UFS die Bw. darauf hin, dass von der
Volksbank Ö an Herrn RH gewährte Kredite nicht aktenkundig seien,
insbesondere nicht im Einzelunternehmen Fleischhauerei von RH. Es wurde daher um
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2152-W/02
- Stammnummer
- 28161
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF