Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0824-W/07
Einhebungsverjährung, Spruch des Haftungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0824-W/07vom 27.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom 3. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 13. April 2006
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch auf € 8.578,53
statt bisher € 20.298,98 eingeschränkt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. April 2006 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH
gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 20.298,98 zur Haftung
herangezogen.
Diese Abgaben setzen sich wie folgt zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
3.633,64
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
972,15
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
1.962,45
|
Lohnsteuer
|
1999
|
1.618,27
|
Dienstgeberbeitrag
|
1999
|
39,32
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
810,59
|
Lohnsteuer
|
2000
|
102,11
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
21,73
|
Nebengebühren
|
2000
|
47,53
|
Körperschaftsteuer
|
2000
|
435,60
|
Aussetzungszinsen
|
2000
|
54,58
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
2.712,30
|
Lohnsteuer
|
2001
|
115,11
|
Dienstgeberbeitrag
und Dienstgeberzuschlag
|
2001
|
168,46
|
Verspätungszuschlag
|
2001
|
66,48
|
Aussetzungszinsen
|
2001
|
174,43
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
2.683,52
|
Körperschaftsteuer
|
2002
|
1.746,15
|
Aussetzungszinsen
|
2002
|
141,28
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
919,27
|
Körperschaftsteuer
|
2003
|
1.750,00
|
Säumniszuschlag
|
2003
|
124,01
Zur Begründung führte das Finanzamt nach
Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstellen und Judikatur im Wesentlichen
aus, dass der Bw. im Zeitraum 4. April 1995 bis dato
handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und damit verpflichtet
gewesen sei, deren Abgaben aus deren Mitteln zu entrichten.
Der Bw. habe keine oder nur unzureichende Zahlungen
für Selbstbemessungsabgaben geleistet. Er habe verabsäumt, für
eine gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu
tragen und habe seine Pflichten gegenüber der Abgabenbehörde
verletzt.
Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass
durch das pflichtwidrige Verhalten die Uneinbringlichkeit eingetreten
sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Selbstbemessungsabgaben € 15.737,78
und nicht € 20.298,98 betragen würden.
Der Bw. erkläre, dass er die Finanzverwaltung nicht
schlechter gestellt habe als andere Gläubiger. Die Umsatzsteuern
würden aus den Mieteinnahmen der Zinshäuser stammen, diese seien
jedoch dem Bw. nie zur Verfügung gestanden, da sie von der Hausverwaltung
vereinnahmt und für Betriebskosten und notwendige Reparaturen verausgabt
worden seien. Das Unternehmen habe die Zinshäuser gekauft und den Kaufpreis
vorwiegend fremdfinanziert mit dem Ziel, diese Häuser weiterzuentwickeln
und gewinnbringend zu verkaufen.
Durch den Zusammenbruch des Immobilienmarktes in Wien
hätten beim Versuch des Verkaufes von Zinshäusern die seinerzeitigen
Anschaffungskosten nicht erzielt, geschweige denn die Finanzierungskosten
dazuverdient werden können, sodass lediglich die Vermietung als
Einnahmequelle verblieben sei. Über Betreiben der auf den Liegenschaften
besicherten Banken seien sämtliche Zinshäuser des Unternehmens
zwangsversteigert worden. Die Erlöse hätten nicht ausgereicht, um die
besicherten Banken zur Gänze zu befriedigen. Der Bw. hätte insofern
die Gläubiger gleich behandelt, als er niemandem etwas zahlen habe
können. Es könne daher nicht von einer schuldhaften Verletzung der
Geschäftsführerverpflichtung gesprochen werden, wenn aus für ihn
nicht vorhersehbaren Gründen eine Geschäftsidee nicht aufgehe und das
Unternehmen zu Grunde gehe.
Die Gesellschaft sei 2003 von Amts wegen gelöscht
worden, nachdem sämtliche Vermögenswerte realisiert worden seien. Der
Bw. selbst habe im Jahr 2003 ein Vermögensbekenntnis gegenüber dem
Finanzamt abgegeben, das keinerlei Vermögenswerte ausweise. Seine
Einkünfte seien unter dem Existenzminimum. Dies habe sich bis heute nicht
geändert. Es wäre selbst bei Rechtskraft eines Haftungsbescheides
für die Finanzverwaltung keine Zahlung vom Bw. zu erwarten.
In dem an den Bw. adressierten Vorhalt vom
7. November 2006 führte das Finanzamt aus:
"Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Nur bei Nachweis der anteilsmäßigen
Befriedigung der Gläubiger haften Sie für die Differenz des an die
Abgabenbehörde in zu geringer Höhe entrichteten
Betrages.
Zur verlässlichen
Beurteilung des Nichtvorliegens eines Verschuldens im Sinne des § 9
Abs. 1 BAO sind auch für jede einzelne haftungsgegenständliche Abgabe
die an dritte Gläubiger geleisteten Zahlungen vom Zeitpunkt der Entstehung
der Abgabenschuld bis zur Fälligkeit sowie den Schuldenstand gegenüber
dritten Gläubigern zum Fälligkeitszeitpunkt offen zu
legen.
Sie haben bis Februar
2002 Zahlungen auf das Abgabenkonto geleistet. Es wird ersucht, wenn
möglich, den entsprechenden Nachweis zu bringen."
Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte der
Bw. aus, dass er seinen Entschuldungsbeweis anhand der Bilanzwerte untermauern
wolle. Zur besseren Übersichtlichkeit seien die diversen Verbindlichkeiten
in ihrer Entwicklung zusammengefasst worden.
Bis Februar 2002 seien sämtliche Abgaben termingerecht
bezahlt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe das Unternehmen über keinerlei
liquide Mittel mehr verfügt und keinerlei Verbindlichkeiten mehr bedient,
mit Ausnahme der hypothekarisch besicherten Bankverbindlichkeiten durch die
Verwertungserlöse dieser Sicherheiten.
Wie aus der Bilanz zu entnehmen seien sechs Positionen an
Verbindlichkeiten vorgesehen:
Die ersten drei Gruppen seien die besicherten Banken, die
auf den Zinshäusern hypothekarisch ihre Forderungen besichert und die
Zwangsversteigerung betrieben hätten.
Die Lieferverbindlichkeiten hätten sich ab dem Jahr
2000 mit einem Rückstand von ATS 7.199,41 nicht mehr verändert
und seien mittlerweile verjährt.
Verrechnungskonten Häuser: Die einzelnen
Zinshäuser seien von der Hausverwaltung
X.. verwaltet worden. Diese hätten
die Mietzinse vereinnahmt und die mit der Hausverwaltung und Instandsetzung
verbundenen Kosten übernommen. Wie aus den Bilanzen entnommen werden
könne, sei die GmbH schon seit 1997 Schuldner der X.
., sodass sie auch keinerlei Einfluss
auf die Verwendung der Mieteinnahmen habe nehmen können.
Sonstige Verbindlichkeiten: Diese hätten
bedauerlicherweise ständig zugenommen, lediglich im Jahr 2002 hätten
sich diese geringfügig reduziert um die Kaution, die die Gesellschaft
treuhändig für das Haus
G-Straßeverwahrt habe.
Anlässlich der Versteigerung dieser Immobilie sei die Kaution an den neuen
Käufer übergegangen. Bei diesen Geldern handle es sich um
Treuhandgelder, so dass auch hier der Bw. über diese Gelder nicht
verfügen habe können.
Sämtliche Verbindlichkeiten seien mittlerweile
verjährt und es sei von keinem Gläubiger der Versuch unternommen
worden, den Bw. haftbar zu machen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass im Laufe der Jahre 2000 bis 2002 auf dem Abgabenkonto die
rückständigen Abgabenforderungen entstanden seien, wobei die
Umsatzsteuernachforderungen aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 bereits jeweils
spätestens im zweitfolgenden Monat des Folgejahres zu entrichten gewesen
wären. Ebenso wären die Lohnabgaben für das Jahr 1999 bereits im
Jahr 1999 zu entrichten gewesen.
Die Rechtsprechung fordere eine genaue Darstellung der
Gleichbehandlung der Gläubiger. Ausgenommen davon seien die Lohnabgaben,
denn nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 habe der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen würden, die Lohnsteuer vom tatsächlich
zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrages zu berechnen, einzubehalten und
folglich zur Gänze zu entrichten.
Da der Bw. trotz Bemühungen diese aufwendige
Berechnung nicht darlegen habe können, müsse dem Bw. schuldhaftes
Verhalten unterstellt werden.
Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch einen
Haftungsbescheid stelle eine Einbringungsmaßnahme dar; sie sei
zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem
Hauptschuldner noch nicht eingetreten sei. Die Verjährungsfrist
verlängere sich um jeweils 5 Jahre durch jede die Einhebung betreffende
Unterbrechungshandlung.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass die
Berufungsvorentscheidung als nichtig angesehen werde, da sie keine
Begründung enthalte. Es würden rechtliche Darlegungen angeführt
und die Entscheidung auf die Feststellung reduziert, dass der Bw. die
Gleichbehandlung habe nicht darlegen können, weshalb ein schuldhaftes
Verhalten unterstellt werde. Zum Einen werde nicht gesagt, ab welchem Zeitpunkt
die Gleichbehandlung darzulegen wäre, zum Anderen würden
Bemühungen bei der Darstellung der Gleichbehandlung attestiert, es werde
aber nicht erläutert, warum diese nicht akzeptiert werden könne. Die
Berufungsvorentscheidung unterstelle eine Umkehr der Beweislast, die rechtlich
unzulässig sei. Im Übrigen verweise der Bw. noch auf die mittlerweile
eingetretene Verjährung. Wenn in der Berufungsvorentscheidung argumentiert
werde, dass die Lohnabgaben ebenfalls im Jahr 1999 zu entrichten gewesen
wären, dann sei ein Haftungsbescheid im Jahr 2006 verfristet, da
Einhebungsverjährung eingetreten sei.
Der Bw. sei vermögenslos, verfüge lediglich
über ein Einkommen, welches unter der Pfändungsgrenze liege. Daher
würden lediglich akademische Haftungsfragen ausgefochten.
Der Bw. stehe gerne für ein bereinigendes
Gespräch zur Verfügung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die
diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80
Abs. 1 BAO lautet: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Entgegen der Behauptung des Bw. wurde gemäß
Firmenbuchauszug die GmbH nicht im Jahr 2003, sondern per
11. Jänner 2005 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht jedoch
zweifelsfrei fest.
Der Bw. war gemäß Firmenbuchauszug vom
4. April 1995 bis zur Löschung der GmbH als handelsrechtlicher
Geschäftsführer tätig und kann daher zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden.
Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der
Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe.
Werden mehrere Abgabenschuldigkeiten zusammengerechnet und
im Haftungsbescheid in einer Summe ausgewiesen, so erfüllt dies nicht das
Bestimmtheitsgebot der bezughabenden Norm, auch wenn diese Abgabenschuldigkeiten
das gleiche Kalenderjahr betreffen. Laut vorliegendem Rückstandsausweis
besteht kein Rückstand aus dem Titel "Dienstgeberbeitrag 1999", sondern
haften Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 1999 aus. Aus dem Begriff
"Nebengebühren 2000" kann nicht auf die konkrete Abgabe geschlossen werden.
Wenn nun der Haftungsbescheid dermaßen unkonkret ist, ist dieser insoweit
mit einem Mangel behaftet, wenn auch anhand des Rückstandsausweises die
konkrete Zusammensetzung ermittelt werden kann.
Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot sind nur
nachstehende haftungsgegenständliche Abgaben mit der
Rückstandsaufgliederung ident:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Fälligkeitstag
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
3.633,64
|
15.01.1998
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
972,15
|
15.02.1999
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
1.962,45
|
15.02.2000
|
Lohnsteuer
|
1999
|
1.618,27
|
17.01.2000
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
21,73
|
15.05.2000
|
Aussetzungszinsen
|
2000
|
54,58
|
15.12.2000
|
Aussetzungszinsen
|
2001
|
174,43
|
13.09.2001
|
Aussetzungszinsen
|
2002
|
141,28
|
19.08.2002
|
Säumniszuschlag
|
2003
|
124,01
|
17.11.2003
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der
vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne
sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter
einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht
entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten,
es sei
denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis
nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Nur der Vertreter wird nämlich in der Regel jenen
ausreichenden Einblick des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen
und Nachweise ermöglicht (VwGH 19.11.1998, 98/15/0159).
Hinsichtlich der in obiger Tabelle angeführten
Abgabenschuldigkeiten wäre es Aufgabe des Bw. gewesen, wenn ihm die Mittel
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten gefehlt haben, nachzuweisen,
dass er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038). Ein
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits- an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (VwGH 24.1.2000,
95/14/0090).
Dieser Nachweispflicht ist der Bw., trotz Aufforderung des
Finanzamtes vom 7. November 2006, nicht hinreichend
nachgekommen.
Dazu wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 16. Dezember 1986, 86/14/0077, verwiesen, wonach die Vorlage von
Bilanzen nicht als Nachweis dafür genügt, dass die Gesellschaft
mangels vorhandener Mittel die Abgabenentrichtung unmöglich gewesen ist und
auch nicht die von der Behörde geforderte Liquiditätsrechnung
ersetzt.
In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen des Bw., dass das
Finanzamt nicht dargetan habe, ab welchem Zeitpunkt die Gleichbehandlung
darzulegen gewesen wäre, entgegenzuhalten, dass er mit Vorhalt vom
7. November 2006 aufgefordert wurde, den Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, zu erbringen.
Die Fälligkeitstage hinsichtlich der Umsatzsteuer
ergeben sich aus § 21 UStG bzw. können diese hinsichtlich der
weiteren haftungsgegenständlichen Abgaben den jeweiligen Bescheiden
entnommen werden.
In seiner Berufung führt der Bw. nun aus, dass die
Mieteinnahmen der Zinshäuser von der Hausverwaltung vereinnahmt und
für Betriebskosten und notwendige Reparaturen verausgabt worden seien.
Gemäß Eingabe vom 22. August 2003 verfügte die GmbH ab
Mai 2003 über keine Mieteingänge mehr, zumal die Häuser
versteigert worden seien und habe ab diesem Zeitpunkt keine Tätigkeit mehr
ausgeübt.
Gerade im Umstand, dass die Mietzinse für
Betriebskosten sowie Reparaturen verwendet wurden und der Bund als
andrängender Gläubiger benachteiligt wurde, liegt eine dem
Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung vor, wenn er es - wie
offenbar im gegenständlichen Fall - unterlassen hat, auch durch
entsprechende Vertragsgestaltung vorzusorgen, dass die zumindest anteilige
Befriedigung der Abgabenschulden nicht beeinträchtigt wird.
Aus der Eingabe vom 22. August 2003 ergibt sich daher,
dass die Gesellschaft bis Mai 2003 über liquide Mittel verfügte. Der
Behauptung in der Berufung gegen den Haftungsbescheid, dass die Gesellschaft ab
2002 über keinerlei Mittel mehr verfügte, kann daher nicht gefolgt
werden.
Da ab Mai 2003 von der Vermögenslosigkeit auszugehen
ist, ist der Berufung auch hinsichtlich des Säumniszuschlages 2003 in
Höhe von € 124,01 stattzugeben.
Die Haftungsschuld reduziert sich daher auf insgesamt
€ 8.578,53.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
ist auf § 78 Abs. 3 EStG 1988 hinzuweisen, wonach der Arbeitgeber
dann, wenn die Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat,
woraus nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt,
dass die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer in jedem Falle eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt
(VwGH 19.2. 2002, 98/14/0189; 18.12.2001, 2001/15/0187).
Gemäß
§ 238 Abs.1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben
und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Abs.2
Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des
Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch
Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Abs.3
Die Verjährung ist gehemmt, solange a) die Einhebung oder zwangsweise
Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder b)
die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder c) einer Beschwerde
gemäß
§ 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder § 85
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt
ist.
Abs.4
Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet § 1483
ABGB sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung
gesichert, so kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung
gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die
seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet
werden.
Abs.5
Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung
der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten
Ansprüche.
Hinsichtlich der Umsatzsteuern erließ das Finanzamt
zuletzt am 7. Dezember 2001 für das Jahr 1999 sowie am
12. Juli 2002 für die Jahre 1997 und 1998
Veranlagungsbescheide.
Die Lohnsteuer 1999 wurde mit Bescheid vom
24. Oktober 2000 festgesetzt.
Mit einem an den Bw. adressierten Vorhalt vom
24. Juli 2003 ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe, ob die
Gesellschaft über Mittel verfüge, die die Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten ermögliche.
Bereits aus diesem Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei,
dass keine Einhebungsverjährung eingetreten ist.
Soweit der Bw. vorbringt, dass das Finanzamt von der
Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten beim Bw. auszugehen
habe, weshalb die Heranziehung im Rahmen des Ermessens nicht
zweckmäßig sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass die
allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0824-W/07
- Stammnummer
- 28132
- Gültig
- 27.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF