Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0449-I/06
Ermessensübung bei Zwangsstrafenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-I/06vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Fritz
Wagner, 5630 Bad Hofgastein, Kurpromenade 12, vom 20. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 3. März 2006
über die Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Zwangsstrafe
wird in Höhe von 180 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 16. 11. 2005 ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.), die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 bis 2. 1.2006
einzureichen. Da der Bw. diese Frist nicht einhielt, wurde er mit Bescheid vom
17. 1. 2006 unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe von
360 € neuerlich zur Erklärungsabgabe bis 7. 2. 2006
aufgefordert. Da der Bw. auch dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte das
Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid vom 3. 3. 2006 in Höhe
von 360 € fest.
Der steuerliche
Vertreter des Bw. erhob gegen den Zwangsstrafenbescheid am 20. 3. 2006
Berufung, in welcher die ersatzlose Bescheidbehebung beantragt wurde.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die
Einkommensteuererklärung 2004 - mit Ausnahme des fehlenden Ergebnisanteiles
aus der Beteiligung des Bw. an der P-KEG - seit 30. 1. 2006
"einreichfertig" sei. Eine Anfrage des steuerlichen Vertreters beim Finanzamt
betreffend die Höhe der Beteiligungseinkünfte des Bw. sei erfolglos
geblieben, weil diese dem Finanzamt bis 15. 3. 2006 selbst nicht bekannt gewesen
seien. Offenkundig habe somit das Finanzamt vom Bw. eine Leistung zu erzwingen
versucht, welche der Bw. unter Beachtung des § 119 Abs. 1 BAO
nicht erbringen habe können. Weiters führte der steuerliche Vertreter
aus, dass die Einkommensteuererklärung 2004 nunmehr elektronisch, und zwar
ohne Ansatz der Beteiligungseinkünfte des Bw. eingereicht werde.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 11. 4. 2006 keine Folge. Dem
Einwand, die Einreichung der Einkommensteuererklärung sei aus den in der
Berufung angeführten Gründen nicht möglich gewesen, hielt das
Finanzamt entgegen, dass es die im Zeitpunkt der Erlassung des
Zwangsstrafenbescheides bekannten Umstände zu berücksichtigen gehabt
habe. Der Berufung könne kein Erfolg beschieden sein, weil erst im
Rechtsmittelverfahren Gründe vorgebracht worden seien, die, wären sie
bereits vor der Verhängung der Zwangsstrafe vorgetragen worden,
möglicherweise zu einer Fristverlängerung geführt hätten. Im
Übrigen vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die
Einkommensteuererklärung auch ohne Kenntnis der Höhe der
Beteiligungseinkünfte des Bw. eingereicht werden hätte können.
Wäre die Erklärung in allen übrigen Punkten ausgefüllt
abgegeben worden, hätte das Finanzamt die Beteiligungseinkünfte von
Amts wegen berücksichtigt.
Im
Vorlageantrag vom 15. 5. 2006 wiederholte der Bw. seinen Standpunkt.
Ergänzend brachte er vor, dass er Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
Pensionseinkünfte beziehe, deren Höhe dem Finanzamt aufgrund einer
Mitteilung der bezugsauszahlenden Stelle bekannt gewesen sei. Wollte man der
Auffassung des Finanzamtes bezüglich des amtswegigen Ansatzes der
Beteiligungseinkünfte folgen, wäre die Einreichung der
Einkommensteuererklärung gar nicht erforderlich gewesen, weil die
Veranlagung "ohnehin von Amts wegen...vorgenommen" worden wäre. Die
Festsetzung der Zwangsstrafe liege im Ermessen der Abgabenbehörde, das nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu üben sei. Dabei sei die
Verhältnismäßigkeit der gewählten Mittel und die Relation
zur Größe des Verfahrensgegenstandes zu beachten. Die
Abgabenbehörde habe das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht, weil dem
Finanzamt sowohl im Zeitpunkt der Androhung als auch im Zeitpunkt der
Festsetzung der Zwangsstrafe bekannt gewesen sei, dass der Bw. mangels Kenntnis
der Höhe der Beteiligungseinkünfte seiner Offenlegungspflicht nicht in
der geforderten Weise habe entsprechen können. Weiters sei zu
berücksichtigen, dass die zwischenzeitig erfolgte
Einkommensteuerveranlagung 2004 zu einer Abgabengutschrift von
5.191,69 € geführt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung
ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung
von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen
Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe
zu erzwingen.
Die Vorlage von
Steuererklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von
Zwangsstrafen erzwungen werden. Dies ergibt sich aus der obigen Bestimmung in
Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
gemäß
§ 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff
BAO.
Eine
Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige Aufforderung zur Erbringung der
verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe in einer bestimmten
Höhe voraus (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 111, Tz. 7).
Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Berufungsfall gegeben.
Nach
herrschender Auffassung ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe nur dann
unzulässig, wenn die verlangte Leistung unmöglich, die Erfüllung
unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (vgl. Ritz, a. a. O.,
§ 111, Tz. 3). Objektiv möglich ist die Erbringung der
Leistung, wenn der Erfüllung durch den Abgabepflichtigen - gemessen an den
tatsächlichen Verhältnissen - keine äußeren,
unüberwindbaren Hindernisse im Wege stehen. Die unter Androhung von Zwang
verlangten Leistungen müssen, soll die sodann festgesetzte Zwangsstrafe
rechtmäßig sein, erfüllbar sein. Unzumutbar wäre eine
geforderte Leistung etwa dann, wenn sie nur unter
unverhältnismäßig großem Aufwand erbracht werden
könnte und der Aufwand hiefür in Relation zum möglichen Ergebnis
in keinem Verhältnis zum objektiven behördlichen Interesse an der
Leistung stünde (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 1201).
Der Bw. meint,
die Verhängung der Zwangsstrafe sei unzulässig, weil es ihm infolge
Unkenntnis der Höhe seiner Beteiligungseinkünfte zu dem vom Finanzamt
festgelegten Termin für die Erklärungsabgabe nicht möglich
gewesen sei, der ihm obliegenden Offenlegungs- bzw. Erklärungspflicht in
vollem Umfang nachzukommen. Da die P-KEG nicht durch den steuerlichen Vertreter
des Bw. vertreten worden sei, habe dieser die Einkommensteuererklärung des
Bw. nicht zur Gänze fertig stellen können. Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist dieser Einwand nicht berechtigt, weil
sich aus dem bloßen Umstand, dass die Höhe einer in die
Einkommensteuererklärung aufzunehmenden Einkunftstangente im Zeitpunkt der
geforderten Erklärungsabgabe noch nicht feststeht, nicht die
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Einreichung der betreffenden
Abgabenerklärung ergibt. Wie dazu bereits das Finanzamt zutreffend
festgestellt hat, wäre es dem steuerlichen Vertreter des Bw. möglich
(und auch zumutbar) gewesen, das Finanzamt in geeigneter Weise auf die der
Höhe nach noch nicht bekannten Beteiligungseinkünfte des Bw.
hinzuweisen und die im Übrigen bereits ausgearbeitete Abgabenerklärung
fristgerecht einzureichen. Bestand im Zeitpunkt, zu dem die
Einkommensteuererklärung über Aufforderung des Finanzamtes
einzureichen gewesen wäre, noch keine endgültige Erkenntnis über
den gegenständlichen Sachverhalt, so berechtigte dies den Bw. nicht zur
Nichteinreichung der Steuererklärung. Vielmehr hätte der Bw. die
für die bestandene Ungewissheit maßgeblichen Gründe
gegenüber dem Finanzamt offen legen müssen, wodurch einerseits der
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO
entsprochen und andererseits die Veranlagungstätigkeit nicht behindert
worden wäre (vgl. Stoll, a. a. O, S 1515).
Der Bw.
vertritt weiters die Auffassung, dass das Finanzamt das bei der Festsetzung der
Zwangsstrafe zu übende Ermessen überschritten habe, indem es
insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel
außer Acht gelassen habe. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die
Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im
Ermessen der Abgabenbehörde liegt, das sich innerhalb der vom Gesetz
aufgezeigten Grenzen zu halten hat. Die maßgebenden Kriterien für die
Ermessensübung ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden
Norm, wobei die im § 20 BAO erwähnten Ermessenskriterien der
Billigkeit und Zweckmäßigkeit grundsätzlich und subsidiär
zu beachten sind (vgl. nochmals Stoll, a. a. O., S. 207).
Der Bw. ist den
mehrmaligen Aufforderungen zur Einreichung der Steuererklärungen erst nach
Verhängung der Zwangsstrafe nachgekommen. Er muss sich das Verhalten des
mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung beauftragten und damit in
Verzug geratenen steuerlichen Vertreters anrechnen lassen. Im Berufungsverfahren
ist nicht hervorgekommen, dass der vom Finanzamt geforderte Erfolg auch ohne
Anwendung eines Zwangsmittels erreichbar gewesen wäre. Somit war die
Festsetzung der Zwangsstrafe aus Gründen der Prozessökonomie wie auch
im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung
zweckmäßig. Etwaige Unbilligkeitsgründe sind nicht zu erkennen,
zumal der Umstand, dass die Beteiligungseinkünfte des Bw. bis zum 7. 2.
2006 betragsmäßig noch nicht feststanden, der Abgabe der
Einkommensteuererklärung zu diesem Termin nicht entgegenstand.
Bezüglich
der Höhe der Zwangsstrafe fällt zu Ungunsten des Bw. lediglich ins
Gewicht, dass er bereits mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung
2003 in Verzug geraten ist, sodass mit Bescheid vom 30. 5. 2005 eine
Zwangsstrafe von 150 € festgesetzt wurde, welche allerdings mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. 7. 2005 wiederum in Wegfall gebracht wurde. Auf
der anderen Seite ist dem Bw. einzuräumen, dass die
Einkommensteuerveranlagung 2004 zu einer nicht unbeträchtlichen Gutschrift
von rund 5.000 € geführt hat, weshalb dem Abgabengläubiger
letztlich kein Nachteil aus der verspäteten Einreichung der
Einkommensteuererklärung erwachsen ist (vgl. dazu Ritz,
a. a. O., § 111, Tz. 10). Der Umstand, dass aus der
Veranlagung 2004 - ebenso wie in den Vorjahren - eine Abgabengutschrift
resultierte, lässt weder auf ein qualifiziertes Verschulden an der nicht
rechtzeitigen Einreichung der Steuererklärung noch auf eine
grundsätzliche Neigung zur Verschleppung und Verzögerung von
Abgabenverfahren (zum Vorteil des Bw.) schließen. Da die
Einkommensteuererklärung für das Folgejahr 2005 pünktlich
eingereicht wurde, erscheint auch die Befürchtung unangebracht, der Bw.
werde in Hinkunft wiederum säumig werden. Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz spricht daher insgesamt nichts gegen eine
Reduzierung der Zwangsstrafe auf die Hälfte des festgesetzten Betrages,
womit auch dem vom Bw. angesprochenen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Mittel ausreichend Rechnung getragen
wird.
Dem auf die
ersatzlose Bescheidbehebung gerichteten Mehrbegehren konnte nicht entsprochen
werden, weil es der Abgabenbehörde unbenommen bleiben muss, die Vorlage
angeforderter Abgabenerklärungen mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu
erzwingen. Eine gänzliche Abstandnahme von der verhängten Zwangsstrafe
war auch nicht deshalb geboten, weil der Bw. die Aufforderung zur Einreichung
der Einkommensteuererklärung am 20. 3. 2006 befolgt hat. Zwar sollen
Zwangsstrafen nicht ein rechtswidriges Verhalten in der Vergangenheit ahnden,
sondern ein bestimmtes künftiges Verhalten herbeiführen. Dies
führt aber nicht zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit bei der Festsetzung der
Zwangsstrafe, nur weil jenes Verhalten, das durch eine derartige
Zwangsmaßnahme erzwungen werden sollte, in der Folge gesetzt wurde (vgl.
VwGH 22. 4. 1991, 90/15/0186).
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-I/06
- Stammnummer
- 28071
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF