Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0286-W/07
"Gutgläubigkeit" als irrelevanter Entscheidungsfaktor bei der Nichtanerkennung von abzugsfähigen Vorsteuern infolge Fehlens von Rechnungen gem § 11 UStG !1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-W/07vom 17.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Rechnung gemäß
§ 11 UStG 1994 nicht zu begründen,
wenn diese die nachfolgend zitierten Positionen beinhaltet:
|
-
|
Renovierung
der gesamten Wohnung lt. beiliegenden Plan
|
-
|
3x
Fenster einbauen, Leibung verputzen, Fensterbänke einsetzen,
|
-
|
WC:
|
|
´
|
Türe
reparieren, kitten, neu streichen, gängig machen
|
|
´
|
Alte
Fliesen abschlagen, grundieren, neu verfliesen
|
|
´
|
Wände,
Decke abscheren, spachteln, ausmalen,
|
-
|
Vorzimmer:
|
|
´
|
Türe
reparieren, kitten, neu streichen, gängig machen
|
|
´
|
Schloß
reparieren,
|
|
´
|
Wände,
Decke abscheren, spachteln, ausmalen,
|
-
|
Küche:
|
|
´
|
Boden-
Estrich legen, neu verfliesen
|
|
´
|
Alte
Fliesen abschlagen, grundieren, neu verfliesen
(Küchenrückwand)
|
|
´
|
Restliche
Wände, Decke abscheren, spachteln, ausmalen,
|
|
´
|
Anschlüsse
für Geschirrspüler repariert, neue Dichtung,
|
-
|
Badezimmer:
|
|
|
Fliesen
abschlagen, neu grundieren, neu verfliesen (12 m²)
|
-
|
2
Zimmer, Kabinett- alle Wände/Decke abscheren, grundieren, neu spachteln,
ausmalen,
|
-
|
Gesamten
Parkettboden reparieren, abschleifen, lackieren (62 m²),
|
-
|
Elektroinstallationsarbeiten
|
-
|
Installationsarbeiten
- neue Zentralheizung (inkl. Heizkörper) montieren
|
-
|
Bauschutt
entsorgen, auf Deponie führen (30 PartieStd)
|
-
|
Reinigungsarbeiten
(12 Std)
Auch
wenn sich die mit 1. Dezember 2006 datierte Beilage auf die Rechnung
vom 9. Dezember 2002 bezieht und alle Maße laut Plan seien,
ließ schon allein die Verwendung von Bezeichnungen wie
"Fenster einbauen",
"Elektroinstallationsarbeiten" und
"Installationsarbeiten - neue Zentralheizung
(inkl. Heizkörper) montieren" ohne konkrete Daten einen
Rückschluss auf die Art samt Umfang der erbrachten Leistung nicht zu. Diese
wären erforderlich gewesen, weil bei einem Fenster mögliche Rahmen-
und Flügelmaterialien Holz, Aluminium, Kunststoff und Stahl sind.
Holz ist der älteste Werkstoff für Fenster und hat auch heute
noch einen hohen Marktanteil. Die gute Wärmedämmung und leichte
Bearbeitbarkeit sind die wichtigsten Vorteile; der große Nachteil ist die
schlechte Witterungsbeständigkeit. Moderne Beschichtungssysteme reduzieren
jedoch den früher üblichen Wartungsaufwand erheblich.
Ein Holz-Aluminiumfenster, bei dem die tragenden Teile des
Fensters aus Holz sind und eine Aluminiumschale außen vorgeblendet wird,
ermöglicht eine witterungsbeständige Außenhülle und einen
angenehmen warmen Holzcharakter innen.
Moderne
Fenster aus Kunststoff enthalten im Innern des Rahmens und des Flügels
meist Verstärkungen aus Aluminium, Stahl oder glasfaserverstärktem
Kunststoff (GFK) oder werden mit einer besonders strapazierfähigen
Oberfläche oder auch einer Holzimitation veredelt. Stahlprofile werden
gelegentlich noch für einfache Fenster ohne Ansprüche an Wärme-
und Geräuschdämmung verwendet. Die Unbestimmbarkeit des Umfangs
der Position "Elektroinstallationsarbeiten"
in der Beilage war wiederum aus dem Begriff "Elektroinstallation"
abzuleiten, der bei der Errichtung von elektrischen Anlagen für
Niederspannung die Leitungsverlegung und die Montage von Verteilern,
Überstromschutzeinrichtungen, Fehlerstromschutzschaltern, Leuchten,
Elektrogeräten, elektrischen Maschinen, Sensoren wie Bewegungsmeldern und
Dämmerungsschaltern, Schaltern, Tastern und Steckdosen sowie die
abschließende Messung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen umfasst.
Auf die Aufgabe des Elektroinstallateurs, die einzelnen Komponenten so zu
verbinden, dass die Schaltung die gewünschte Funktion erfüllt und
keine Gefahr eines elektrischen Schlags besteht, sei verwiesen. Auch die
Position "Installationsarbeiten - neue
Zentralheizung (inkl. Heizkörper) montieren" vermochte gegen das
Vorliegen des im § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 genannten
Rechnungsmerkmals zu sprechen, weil bei einer Zentralheizung (Sammelheizung),
welche für die Wärmeversorgung von Räumen sorgt, heißes
Wasser durch Rohrleitungen in die einzelnen Räume transportiert wird, in
denen dann Heizkörper die Räume erwärmen. Die Wärme wird z.
B. über eine eigene Heizung erzeugt. Ist das Vorliegen beispielsweise eines
mit Kosten verbundenen positiven Kaminbefunds des örtlich zuständigen
Rauchfangkehrers eine Voraussetzung für die Inbetriebnahme einer
Zentralheizung, so war der beim Finanzamt mit der Berufung eingelangten Beilage
nicht zu entnehmen, ob auch diese Kosten im Preis enthalten waren. Fehlen dem
Grundriss auf die "Beilage" Bezug nehmende Leistungsdaten, so sprachen die
obigen Ausführungen für die Ungewissheit des Umfangs der Leistungen
für das Jahr 2002 und somit für das abgabenbehördliche
Prüfungsergebnis betreffend der festgestellten Mangel an
ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinn des § 11 UStG 1994
für das Jahr 2002.
Bezüglich des (beim Finanzamt erstmals in der Anlage
zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 eingelangten)
Kostenvoranschlags vom 12. August 2003 zu den beiden Teilrechnungen
über die Zusammenlegung der Wohnungen top 7 und 8 in K 10 vom 29.
September und 17. November jeweils des Jahres 2003 sei zunächst auf
die in der Beilage ausgewiesenen einzelnen Positionen, welche in der
nachfolgenden Tabelle wiedergegeben werden, verwiesen:
|
Menge
|
Beschreibung
|
Stückpreis
|
Gesamt
|
15,70
m²
|
Wand + Decke
Abscheren
|
2,20
|
34,00
|
15,70
m²
|
Wand + Decke
Grundieren
|
2,50
|
39,00
|
15,70
m²
|
Wand + Decke
Verspachteln
|
6,00
|
94,00
|
15,70
m²
|
Wand + Decke
Ausmalen
|
5,80
|
91,00
|
1.ORH
|
Alte Boden
wegreißen
|
25,00
|
25,00
|
1.10
m²
|
Sauberkeitsschicht
+ Dömung
|
32,00
|
35,00
|
1.10
m²
|
Estrich
|
30,00
|
33,00
|
1.10
m²
|
Boden
Verfliesung
|
32,00
|
35,00
|
8,50
m²
|
Wand
Verfliesung
|
32,00
|
272,00
|
21,00
m1
|
Silikon
|
1,50
|
31,50
|
1,0HR
|
Hof Fenster
Wegreißen
|
25,00
|
25,00
|
3,0RH
|
Neue Fenster
einsetzen und verputzen
|
25,00
|
75,00
|
9,0m1
|
Schlütterschiene
|
11,00
|
99,00
|
1,0
St
|
WC Fenster
neu
|
110,00
|
110,00
|
89
m²
|
Wand + Decke
Abscheren
|
2,20
|
196,00
|
89
m²
|
Wand + Decke
Grundieren
|
2,50
|
222,00
|
89
m²
|
Wand + Decke
Verspachteln
|
6,00
|
534,00
|
89
m²
|
Wand + Decke
Ausmalen
|
5,80
|
516,00
|
23,50
m²
|
Parkettböden
Erneuern
|
32,00
|
752,00
|
17,70
m1
|
Parkettböden
Sesselleisten
|
6,50
|
115,00
|
10,90
m²
|
Tür
erneuern
|
80,00
|
872,00
|
18,00
m²
|
Fenster
erneuern
|
80,00
|
1.440,00
|
|
Sch.Zimmer und
Küche
|
|
|
35,00
m²
|
Abdeckungsarbeiten
|
5,00
|
175,00
|
14,00
m²
|
Küchen Wand
verspachteln
|
6,00
|
84,00
|
148,00
m²
|
Zi. und Kü.
ausmalen
|
5,80
|
858,00
|
2,00
m²
|
Sch.Zi Türe
verglasen (mattglas)
|
60,00
|
120,00
|
1
|
Heizung
erneuern
|
|
1.840,00
|
52
m²
|
Wand + Decke
Abscheren
|
2,20
|
114,00
|
52
m²
|
Wand + Decke
Grundieren
|
2,50
|
130,00
|
52
m²
|
Wand + Decke
Verspachteln
|
6,00
|
312,00
|
52
m²
|
Wand + Decke
Ausmalen
|
5,80
|
302,00
|
8,0
HR
|
Alte Böden
wegreißen
|
25,00
|
200,00
|
9,50
m²
|
Sauberkeitsschicht
+ Dömung
|
32,00
|
304,00
|
9,50
m²
|
Estrich
|
30,00
|
285,00
|
9,50
m²
|
Doden
Verfliesung
|
32,00
|
304,00
|
8,00m1
|
Sesselleiste
|
6,00
|
48,00
|
14,0m1
|
Silikon
|
1,50
|
21,00
|
2,0HR
|
Hof Fenster zu
mauern und verputzen
|
25,00
|
50,00
|
23,00m²
|
Tür
erneuern *)
|
80,00
|
1.840,00
|
4,00HR
|
Öffnung
für WC Türe**)
|
25,00
|
100,00
|
5,00St
|
WC Türe
einsetzen
|
25,00
|
125,00
*) handschriftliche Ergänzung. 3 Türen**)
handschriftliche Ergänzung: durchbrechen; das Wort "zumauern" wurde
durchgestrichen.
Sowohl
die mit *) zur Kostenposition "Tür
erneuern", als auch die mit **) zur Kostenposition Öffnung für
WC Türe**) hinzugefügten Daten waren ein stichhaltiger Beweis für
ein Abweichen von dem mit dem Kostenvoranschlag in der ursprünglichen
Fassung vorgeschlagenen Leistungsanbot. Wider den
Kostenvoranschlagscharakter auch dieses in Rede stehenden Angebots sprach die
Tatsache, dass dem Kunden nicht in Form eines fremdüblichen
Kostenvoranschlags die Arbeiten beispielsweise betreffend der Heizung durch
Aufgliederung in einzelne Positionen oder durch eine detaillierte
Leistungsbeschreibung offen gelegt wurden, sondern sich das den
Kostenvoranschlag legende "Unternehmen" darauf beschränkt hatte, die
Arbeiten mit der Bezeichnung "Heizung
erneuern" allgemein zu umschreiben, womit der in Rechnung gestellte
Leistungsumfang unbestimmbar war. Das Gleiche gilt für die
Sammelbezeichnungen wie "Neue Fenster
einsetzen und verputzen", "WC Fenster
neu" und "Fenster erneuern",
wenn diese Angaben keine Aussage beispielsweise über das
Herstellungsmaterial enthalten. Wider die Beweiskraft des
Kostenvoranschlags im Sinne des Vorbringens des Bw. sprach aber auch die
Verschiedenheit des Angebots vom 12. August 2003 im Vergleich zu den
oben angeführten Angeboten betreffend der Vorjahre, wenn dieser
Kostenvoranschlag nunmehr präzise Angaben betreffend der jeweiligen
Mengeneinheit wie
"m1", "m²", "RH"
und "St", beinhaltet, genauso wie die zeitliche Abfolge der Ereignisse innerhalb
des Zeitraums vom Beginn der Betriebsprüfung bis zum Zeitpunkt der
Einbringung der Berufung, weil die Tatsache, dass die Meldung des
Kreditschutzverbands von 1870 betreffend den Konkurs "3 S XXX/03s C.
A, geboren am 2. XXXXX 1963, 1180 Wien, D-Gasse 1/7-9", mit den
oberösterreichischen Nachrichten vom 9. XXXXXXXX 2003
veröffentlicht wurde und der Kostenvoranschlag vom
12. August 2003, welcher eine kaufmännische Vorkalkulation sein
sollte, trotz Beginns der abgabenbehördlichen Prüfung am
30. Jänner 2006 (!) beim Finanzamt erstmals am
11. Dezember 2006 (!) als Beilage zur Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003 eingelangt war, der Beweis für den Willen des Bw.
war, die in Rede stehenden Teilrechnungen, welche Vorsteuerabzug berechtigten
sollten, rückwirkend zu berichtigen. Zum Vorsteuerabzug könnten solche
Rechnungen jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Richtigstellung oder
Vervollständigung berechtigen und waren daher nicht rückwirkend.
Eine Gegenüberstellung des angeblich am 12. August 2003
erstellten Kostenvoranschlags mit dem Wesen einer Vorkalkulation den in Rede
stehenden Teilrechnungen war ausgeschlossen, weil sich der Verfasser der
jeweiligen Teilrechnung trotz Anführung der im jeweiligen
Teilrechnungszeitraum konkret erbrachten Leistungen damit begnügt hatte,
die Leistungen in den Monaten September bis Oktober als Abbrucharbeiten, in den
Monaten September bis November als Maurer-, Maler- und Installateurarbeiten
sowie in den Monaten Oktober bis November als Tischlerarbeiten zu bezeichnen.
Die Unmöglichkeit der Gegenüberstellung nicht nur des
letztgenannten Kostenvoranschlags, sondern jedes einzelnen der oben
angeführten Kostenvoranschläge zu den diesbezüglichen
Teilrechnungen zwecks Nachkalkulation, um für zukünftige Angebote eine
fundiertere und somit verbesserte kaufmännische Kalkulationsgrundlage zu
erhalten, war der Beweis dafür, dass kein einziger von den beim Finanzamt
mit den Berufungen eingelangten Anboten dem Wesen eines Kostenvoranschlages
entsprochen hatte. Auch aus diesem Grund wäre die Annahme, dass zumindest
die beiden Teilrechnungen vom 29. September und 17. November 2003
zeitgerecht (also vor Eintritt der Insolvenz des in den Teilrechnungen als
leistungserbringenden Unternehmens ausgewiesenen Gewerbebetriebes)
sämtliche für eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994
geforderte Angaben enthalten hätten, unbegründet gewesen. Da die
mit den Berufungen nachgereichten Unterlagen (nicht nur für das Jahr 2003)
mit hinreichender Sicherheit nicht den Schluss darauf, dass sie im
entsprechenden Streitjahr zeitgerecht und damit noch vor Insolvenz des
beauftragten Unternehmens erstellt worden waren, zuließen, war die
Zulässigkeit des Abzugs der in der jeweiligen, in Rede stehenden
Teilrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer gem. § 12
Abs. 1 leg. cit. zu verneinen.
Im
Gegensatz zu den auf das Jahr 2003 Bezug habenden Teilrechnungen fehlte den
Teilrechnungen für die Jahre 2000 bis 2002 das im Ziffer 4 des
§ 11 UStG 1994 genannte Rechnungsmerkmal "Angaben betreffend des
Leistungszeitraums", weshalb diese Rechnungen auch aus diesem Grund nicht den
Formerfordernissen einer Rechnung im Sinn des § 11 leg. cit.
entsprochen hatten. Insofern handelte der Amtsbetriebsprüfer nicht
rechtswidrig, wenn er den darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen die
Anerkennung als Vorsteuern für die Streitjahre 2000 bis 2003 versagt hatte
(vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
30. Oktober 1996, 96/13/0117).
Schon
allein aufgrund der obigen Ausführungen war den Berufungen gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 der Erfolg zu versagen,
weshalb lediglich der Vollständigkeit halber zu dem in der Berufung
angesprochenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vorgebracht wird, dass
dieses in einer Reihe von Entscheidungen steht, die die Möglichkeiten und
Grenzen der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetruges schrittweise konkretisieren (vgl. EuGH vom
12. Jänner 2006, Rs C-354/03, Optigen;
12 Jänner 2006, Rs C-355/03, Fulcrum Electronics;
12 Jänner 2006, Rs C-484/03, Bond House Systems;
11. Mai 2006, Rs C-384/04, Federation of Technological Industries
u.a.).
Kernpunkte
der Entscheidung "Axel Kittel"; Zl C-439/04, sind, dass der Gerichtshof
nicht
der Ansicht des Generalanwaltes, derzufolge ein Kennen müssen der
Betrugsbehaftung des Eingangsumsatzes für den Vorsteuerabzug
unschädlich ist, gefolgt ist;
die
Relevanz der Verhinderung von Rechtsmissbrauch bei der Auslegung der sechsten
Richtlinie hervorgehoben hat (EuGH vom 6. Juli 2006 zu Rs C-439/04
Kittel und Rs C-440/04 Recolta, Rnr 58: "Im
Übrigen wirkt eine solche Auslegung betrügerischen Umsätzen
entgegen, indem sie ihre Durchführung erschwert.");
auch
den Leistungsempfänger im Hinblick auf die Erkennbarkeit der
Betrugsbehaftung des Eingangsumsatzes "in die Pflicht nimmt";
dieser
Sorgfaltspflicht des Leistungsempfängers allerdings die Grenze des von ihm
vernünftigerweise Erwartbaren setzt.
Mit
der Entscheidung Rs C-439/04 Kittel stellte der Europäische Gerichtshof
klar, dass der Vorsteuerabzug auch bei einem Steuerpflichtigen zu versagen ist,
der wusste oder wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an
einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist.
Dieser ist für Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung
Beteiligter anzusehen, unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der
Gegenstände Gewinn erzielt hat. Denn in einer solchen Situation geht der
Steuerpflichtige dem Urheber der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer
mitschuldig. Demnach hat das nationale Gericht den Vorteil des Rechtes auf
Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht,
dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen hätte müssen, dass er
sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine
Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was auch dann gilt, wenn der
fragliche Umsatz den Kriterien genügt, auf denen der Begriff der Lieferung
von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und
der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen. (RZ 56, 57 und 58 der
Entscheidung). Wenn Art. 22 Abs. 3 lit. c den Mitgliedsstaaten, somit auch
Österreich die Aufstellung der Kriterien überlässt, nach denen
ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann, kann Österreich, um die
genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die
Steuerverwaltung sicherzustellen, verlangen, dass die Rechnungen Angaben
betreffend beispielsweise die "Art und Umfang der Leistung" sowie des
Zeitpunkts/Zeitraums der Leistung enthalten. Wie bereits oben
ausgeführt, gehört es zu den durch § 12 Abs. 1 UStG 1994
normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass
eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich erbrachten Leistungen
ausgewiesen sind, wobei das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Leistung in
der Rechnung normiert, um die Erhebung der Umsatzsteuer und die
Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde
sicherzustellen. In analoger Anwendung des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2006, 2003/15/0015, auf den
gegenständlichen Berufungsfall war der Vorsteuerabzug betreffend der oben
angeführten Rechnungen für die Jahre 2000 bis 2003 zu versagen, weil
eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich erbrachten Leistung und der
Leistungsbeschreibung in der Rechnung vorgelegen war, wobei es auf die
Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankam (siehe auch das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2002, 96/15/0270). Als
Folge dieses Umstands vermochten die Ausführungen bezüglich des
EUGH-Urteils, welche in einem abgabenrechtlichen und keinem
finanzstrafrechtlichen Verfahren vorgebracht wurden, nicht, einen Verstoß
auch nur eines der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre
gegen geltendes Europarecht zu beweisen und waren daher für den Spruch der
Berufungsentscheidung zur GZ RV/0286-W/07 ohne Belang.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-W/07
- Stammnummer
- 27930
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF