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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0286-W/07

"Gutgläubigkeit" als irrelevanter Entscheidungsfaktor bei der Nichtanerkennung von abzugsfähigen Vorsteuern infolge Fehlens von Rechnungen gem § 11 UStG !1994

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-W/07vom 17.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 nicht zu begründen, wenn diese die nachfolgend zitierten Positionen beinhaltet: | - | Renovierung der gesamten Wohnung lt. beiliegenden Plan | - | 3x Fenster einbauen, Leibung verputzen, Fensterbänke einsetzen, | - | WC: | | ´ | Türe reparieren, kitten, neu streichen, gängig machen | | ´ | Alte Fliesen abschlagen, grundieren, neu verfliesen | | ´ | Wände, Decke abscheren, spachteln, ausmalen, | - | Vorzimmer: | | ´ | Türe reparieren, kitten, neu streichen, gängig machen | | ´ | Schloß reparieren, | | ´ | Wände, Decke abscheren, spachteln, ausmalen, | - | Küche: | | ´ | Boden- Estrich legen, neu verfliesen | | ´ | Alte Fliesen abschlagen, grundieren, neu verfliesen (Küchenrückwand) | | ´ | Restliche Wände, Decke abscheren, spachteln, ausmalen, | | ´ | Anschlüsse für Geschirrspüler repariert, neue Dichtung, | - | Badezimmer: | | | Fliesen abschlagen, neu grundieren, neu verfliesen (12 m²) | - | 2 Zimmer, Kabinett- alle Wände/Decke abscheren, grundieren, neu spachteln, ausmalen, | - | Gesamten Parkettboden reparieren, abschleifen, lackieren (62 m²), | - | Elektroinstallationsarbeiten | - | Installationsarbeiten - neue Zentralheizung (inkl. Heizkörper) montieren | - | Bauschutt entsorgen, auf Deponie führen (30 PartieStd) | - | Reinigungsarbeiten (12 Std) Auch wenn sich die mit 1. Dezember 2006 datierte Beilage auf die Rechnung vom 9. Dezember 2002 bezieht und alle Maße laut Plan seien, ließ schon allein die Verwendung von Bezeichnungen wie "Fenster einbauen", "Elektroinstallationsarbeiten" und "Installationsarbeiten - neue Zentralheizung (inkl. Heizkörper) montieren" ohne konkrete Daten einen Rückschluss auf die Art samt Umfang der erbrachten Leistung nicht zu. Diese wären erforderlich gewesen, weil bei einem Fenster mögliche Rahmen- und Flügelmaterialien Holz, Aluminium, Kunststoff und Stahl sind. Holz ist der älteste Werkstoff für Fenster und hat auch heute noch einen hohen Marktanteil. Die gute Wärmedämmung und leichte Bearbeitbarkeit sind die wichtigsten Vorteile; der große Nachteil ist die schlechte Witterungsbeständigkeit. Moderne Beschichtungssysteme reduzieren jedoch den früher üblichen Wartungsaufwand erheblich. Ein Holz-Aluminiumfenster, bei dem die tragenden Teile des Fensters aus Holz sind und eine Aluminiumschale außen vorgeblendet wird, ermöglicht eine witterungsbeständige Außenhülle und einen angenehmen warmen Holzcharakter innen. Moderne Fenster aus Kunststoff enthalten im Innern des Rahmens und des Flügels meist Verstärkungen aus Aluminium, Stahl oder glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) oder werden mit einer besonders strapazierfähigen Oberfläche oder auch einer Holzimitation veredelt. Stahlprofile werden gelegentlich noch für einfache Fenster ohne Ansprüche an Wärme- und Geräuschdämmung verwendet. Die Unbestimmbarkeit des Umfangs der Position "Elektroinstallationsarbeiten" in der Beilage war wiederum aus dem Begriff "Elektroinstallation" abzuleiten, der bei der Errichtung von elektrischen Anlagen für Niederspannung die Leitungsverlegung und die Montage von Verteilern, Überstromschutzeinrichtungen, Fehlerstromschutzschaltern, Leuchten, Elektrogeräten, elektrischen Maschinen, Sensoren wie Bewegungsmeldern und Dämmerungsschaltern, Schaltern, Tastern und Steckdosen sowie die abschließende Messung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen umfasst. Auf die Aufgabe des Elektroinstallateurs, die einzelnen Komponenten so zu verbinden, dass die Schaltung die gewünschte Funktion erfüllt und keine Gefahr eines elektrischen Schlags besteht, sei verwiesen. Auch die Position "Installationsarbeiten - neue Zentralheizung (inkl. Heizkörper) montieren" vermochte gegen das Vorliegen des im § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmals zu sprechen, weil bei einer Zentralheizung (Sammelheizung), welche für die Wärmeversorgung von Räumen sorgt, heißes Wasser durch Rohrleitungen in die einzelnen Räume transportiert wird, in denen dann Heizkörper die Räume erwärmen. Die Wärme wird z. B. über eine eigene Heizung erzeugt. Ist das Vorliegen beispielsweise eines mit Kosten verbundenen positiven Kaminbefunds des örtlich zuständigen Rauchfangkehrers eine Voraussetzung für die Inbetriebnahme einer Zentralheizung, so war der beim Finanzamt mit der Berufung eingelangten Beilage nicht zu entnehmen, ob auch diese Kosten im Preis enthalten waren. Fehlen dem Grundriss auf die "Beilage" Bezug nehmende Leistungsdaten, so sprachen die obigen Ausführungen für die Ungewissheit des Umfangs der Leistungen für das Jahr 2002 und somit für das abgabenbehördliche Prüfungsergebnis betreffend der festgestellten Mangel an ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinn des § 11 UStG 1994 für das Jahr 2002. Bezüglich des (beim Finanzamt erstmals in der Anlage zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 eingelangten) Kostenvoranschlags vom 12. August 2003 zu den beiden Teilrechnungen über die Zusammenlegung der Wohnungen top 7 und 8 in K 10 vom 29. September und 17. November jeweils des Jahres 2003 sei zunächst auf die in der Beilage ausgewiesenen einzelnen Positionen, welche in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben werden, verwiesen: | Menge | Beschreibung | Stückpreis | Gesamt | 15,70 m² | Wand + Decke Abscheren | 2,20 | 34,00 | 15,70 m² | Wand + Decke Grundieren | 2,50 | 39,00 | 15,70 m² | Wand + Decke Verspachteln | 6,00 | 94,00 | 15,70 m² | Wand + Decke Ausmalen | 5,80 | 91,00 | 1.ORH | Alte Boden wegreißen | 25,00 | 25,00 | 1.10 m² | Sauberkeitsschicht + Dömung | 32,00 | 35,00 | 1.10 m² | Estrich | 30,00 | 33,00 | 1.10 m² | Boden Verfliesung | 32,00 | 35,00 | 8,50 m² | Wand Verfliesung | 32,00 | 272,00 | 21,00 m1 | Silikon | 1,50 | 31,50 | 1,0HR | Hof Fenster Wegreißen | 25,00 | 25,00 | 3,0RH | Neue Fenster einsetzen und verputzen | 25,00 | 75,00 | 9,0m1 | Schlütterschiene | 11,00 | 99,00 | 1,0 St | WC Fenster neu | 110,00 | 110,00 | 89 m² | Wand + Decke Abscheren | 2,20 | 196,00 | 89 m² | Wand + Decke Grundieren | 2,50 | 222,00 | 89 m² | Wand + Decke Verspachteln | 6,00 | 534,00 | 89 m² | Wand + Decke Ausmalen | 5,80 | 516,00 | 23,50 m² | Parkettböden Erneuern | 32,00 | 752,00 | 17,70 m1 | Parkettböden Sesselleisten | 6,50 | 115,00 | 10,90 m² | Tür erneuern | 80,00 | 872,00 | 18,00 m² | Fenster erneuern | 80,00 | 1.440,00 | | Sch.Zimmer und Küche | | | 35,00 m² | Abdeckungsarbeiten | 5,00 | 175,00 | 14,00 m² | Küchen Wand verspachteln | 6,00 | 84,00 | 148,00 m² | Zi. und Kü. ausmalen | 5,80 | 858,00 | 2,00 m² | Sch.Zi Türe verglasen (mattglas) | 60,00 | 120,00 | 1 | Heizung erneuern | | 1.840,00 | 52 m² | Wand + Decke Abscheren | 2,20 | 114,00 | 52 m² | Wand + Decke Grundieren | 2,50 | 130,00 | 52 m² | Wand + Decke Verspachteln | 6,00 | 312,00 | 52 m² | Wand + Decke Ausmalen | 5,80 | 302,00 | 8,0 HR | Alte Böden wegreißen | 25,00 | 200,00 | 9,50 m² | Sauberkeitsschicht + Dömung | 32,00 | 304,00 | 9,50 m² | Estrich | 30,00 | 285,00 | 9,50 m² | Doden Verfliesung | 32,00 | 304,00 | 8,00m1 | Sesselleiste | 6,00 | 48,00 | 14,0m1 | Silikon | 1,50 | 21,00 | 2,0HR | Hof Fenster zu mauern und verputzen | 25,00 | 50,00 | 23,00m² | Tür erneuern *) | 80,00 | 1.840,00 | 4,00HR | Öffnung für WC Türe**) | 25,00 | 100,00 | 5,00St | WC Türe einsetzen | 25,00 | 125,00 *) handschriftliche Ergänzung. 3 Türen**) handschriftliche Ergänzung: durchbrechen; das Wort "zumauern" wurde durchgestrichen. Sowohl die mit *) zur Kostenposition "Tür erneuern", als auch die mit **) zur Kostenposition Öffnung für WC Türe**) hinzugefügten Daten waren ein stichhaltiger Beweis für ein Abweichen von dem mit dem Kostenvoranschlag in der ursprünglichen Fassung vorgeschlagenen Leistungsanbot. Wider den Kostenvoranschlagscharakter auch dieses in Rede stehenden Angebots sprach die Tatsache, dass dem Kunden nicht in Form eines fremdüblichen Kostenvoranschlags die Arbeiten beispielsweise betreffend der Heizung durch Aufgliederung in einzelne Positionen oder durch eine detaillierte Leistungsbeschreibung offen gelegt wurden, sondern sich das den Kostenvoranschlag legende "Unternehmen" darauf beschränkt hatte, die Arbeiten mit der Bezeichnung "Heizung erneuern" allgemein zu umschreiben, womit der in Rechnung gestellte Leistungsumfang unbestimmbar war. Das Gleiche gilt für die Sammelbezeichnungen wie "Neue Fenster einsetzen und verputzen", "WC Fenster neu" und "Fenster erneuern", wenn diese Angaben keine Aussage beispielsweise über das Herstellungsmaterial enthalten. Wider die Beweiskraft des Kostenvoranschlags im Sinne des Vorbringens des Bw. sprach aber auch die Verschiedenheit des Angebots vom 12. August 2003 im Vergleich zu den oben angeführten Angeboten betreffend der Vorjahre, wenn dieser Kostenvoranschlag nunmehr präzise Angaben betreffend der jeweiligen Mengeneinheit wie "m1", "m²", "RH" und "St", beinhaltet, genauso wie die zeitliche Abfolge der Ereignisse innerhalb des Zeitraums vom Beginn der Betriebsprüfung bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung, weil die Tatsache, dass die Meldung des Kreditschutzverbands von 1870 betreffend den Konkurs "3 S XXX/03s C. A, geboren am 2. XXXXX 1963, 1180 Wien, D-Gasse 1/7-9", mit den oberösterreichischen Nachrichten vom 9. XXXXXXXX 2003 veröffentlicht wurde und der Kostenvoranschlag vom 12. August 2003, welcher eine kaufmännische Vorkalkulation sein sollte, trotz Beginns der abgabenbehördlichen Prüfung am 30. Jänner 2006 (!) beim Finanzamt erstmals am 11. Dezember 2006 (!) als Beilage zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 eingelangt war, der Beweis für den Willen des Bw. war, die in Rede stehenden Teilrechnungen, welche Vorsteuerabzug berechtigten sollten, rückwirkend zu berichtigen. Zum Vorsteuerabzug könnten solche Rechnungen jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Richtigstellung oder Vervollständigung berechtigen und waren daher nicht rückwirkend. Eine Gegenüberstellung des angeblich am 12. August 2003 erstellten Kostenvoranschlags mit dem Wesen einer Vorkalkulation den in Rede stehenden Teilrechnungen war ausgeschlossen, weil sich der Verfasser der jeweiligen Teilrechnung trotz Anführung der im jeweiligen Teilrechnungszeitraum konkret erbrachten Leistungen damit begnügt hatte, die Leistungen in den Monaten September bis Oktober als Abbrucharbeiten, in den Monaten September bis November als Maurer-, Maler- und Installateurarbeiten sowie in den Monaten Oktober bis November als Tischlerarbeiten zu bezeichnen. Die Unmöglichkeit der Gegenüberstellung nicht nur des letztgenannten Kostenvoranschlags, sondern jedes einzelnen der oben angeführten Kostenvoranschläge zu den diesbezüglichen Teilrechnungen zwecks Nachkalkulation, um für zukünftige Angebote eine fundiertere und somit verbesserte kaufmännische Kalkulationsgrundlage zu erhalten, war der Beweis dafür, dass kein einziger von den beim Finanzamt mit den Berufungen eingelangten Anboten dem Wesen eines Kostenvoranschlages entsprochen hatte. Auch aus diesem Grund wäre die Annahme, dass zumindest die beiden Teilrechnungen vom 29. September und 17. November 2003 zeitgerecht (also vor Eintritt der Insolvenz des in den Teilrechnungen als leistungserbringenden Unternehmens ausgewiesenen Gewerbebetriebes) sämtliche für eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 geforderte Angaben enthalten hätten, unbegründet gewesen. Da die mit den Berufungen nachgereichten Unterlagen (nicht nur für das Jahr 2003) mit hinreichender Sicherheit nicht den Schluss darauf, dass sie im entsprechenden Streitjahr zeitgerecht und damit noch vor Insolvenz des beauftragten Unternehmens erstellt worden waren, zuließen, war die Zulässigkeit des Abzugs der in der jeweiligen, in Rede stehenden Teilrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer gem. § 12 Abs. 1 leg. cit. zu verneinen. Im Gegensatz zu den auf das Jahr 2003 Bezug habenden Teilrechnungen fehlte den Teilrechnungen für die Jahre 2000 bis 2002 das im Ziffer 4 des § 11 UStG 1994 genannte Rechnungsmerkmal "Angaben betreffend des Leistungszeitraums", weshalb diese Rechnungen auch aus diesem Grund nicht den Formerfordernissen einer Rechnung im Sinn des § 11 leg. cit. entsprochen hatten. Insofern handelte der Amtsbetriebsprüfer nicht rechtswidrig, wenn er den darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen die Anerkennung als Vorsteuern für die Streitjahre 2000 bis 2003 versagt hatte (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1996, 96/13/0117). Schon allein aufgrund der obigen Ausführungen war den Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 der Erfolg zu versagen, weshalb lediglich der Vollständigkeit halber zu dem in der Berufung angesprochenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vorgebracht wird, dass dieses in einer Reihe von Entscheidungen steht, die die Möglichkeiten und Grenzen der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges schrittweise konkretisieren (vgl. EuGH vom 12. Jänner 2006, Rs C-354/03, Optigen; 12 Jänner 2006, Rs C-355/03, Fulcrum Electronics; 12 Jänner 2006, Rs C-484/03, Bond House Systems; 11. Mai 2006, Rs C-384/04, Federation of Technological Industries u.a.). Kernpunkte der Entscheidung "Axel Kittel"; Zl C-439/04, sind, dass der Gerichtshof nicht der Ansicht des Generalanwaltes, derzufolge ein Kennen müssen der Betrugsbehaftung des Eingangsumsatzes für den Vorsteuerabzug unschädlich ist, gefolgt ist; die Relevanz der Verhinderung von Rechtsmissbrauch bei der Auslegung der sechsten Richtlinie hervorgehoben hat (EuGH vom 6. Juli 2006 zu Rs C-439/04 Kittel und Rs C-440/04 Recolta, Rnr 58: "Im Übrigen wirkt eine solche Auslegung betrügerischen Umsätzen entgegen, indem sie ihre Durchführung erschwert."); auch den Leistungsempfänger im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Betrugsbehaftung des Eingangsumsatzes "in die Pflicht nimmt"; dieser Sorgfaltspflicht des Leistungsempfängers allerdings die Grenze des von ihm vernünftigerweise Erwartbaren setzt. Mit der Entscheidung Rs C-439/04 Kittel stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass der Vorsteuerabzug auch bei einem Steuerpflichtigen zu versagen ist, der wusste oder wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Dieser ist für Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände Gewinn erzielt hat. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige dem Urheber der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig. Demnach hat das nationale Gericht den Vorteil des Rechtes auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was auch dann gilt, wenn der fragliche Umsatz den Kriterien genügt, auf denen der Begriff der Lieferung von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen. (RZ 56, 57 und 58 der Entscheidung). Wenn Art. 22 Abs. 3 lit. c den Mitgliedsstaaten, somit auch Österreich die Aufstellung der Kriterien überlässt, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann, kann Österreich, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen, verlangen, dass die Rechnungen Angaben betreffend beispielsweise die "Art und Umfang der Leistung" sowie des Zeitpunkts/Zeitraums der Leistung enthalten. Wie bereits oben ausgeführt, gehört es zu den durch § 12 Abs. 1 UStG 1994 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich erbrachten Leistungen ausgewiesen sind, wobei das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Leistung in der Rechnung normiert, um die Erhebung der Umsatzsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen. In analoger Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2006, 2003/15/0015, auf den gegenständlichen Berufungsfall war der Vorsteuerabzug betreffend der oben angeführten Rechnungen für die Jahre 2000 bis 2003 zu versagen, weil eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich erbrachten Leistung und der Leistungsbeschreibung in der Rechnung vorgelegen war, wobei es auf die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankam (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2002, 96/15/0270). Als Folge dieses Umstands vermochten die Ausführungen bezüglich des EUGH-Urteils, welche in einem abgabenrechtlichen und keinem finanzstrafrechtlichen Verfahren vorgebracht wurden, nicht, einen Verstoß auch nur eines der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre gegen geltendes Europarecht zu beweisen und waren daher für den Spruch der Berufungsentscheidung zur GZ RV/0286-W/07 ohne Belang. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 17. April 2007

Normen und Schlagworte

GutgläubigkeitKittelKostenvoranschlagElektroinstallationFensterVorsteuerRechnungVorkalkulation

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0286-W/07
Stammnummer
27930
Gültig
17.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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