Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0286-W/07
"Gutgläubigkeit" als irrelevanter Entscheidungsfaktor bei der Nichtanerkennung von abzugsfähigen Vorsteuern infolge Fehlens von Rechnungen gem § 11 UStG !1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-W/07vom 17.04.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Harald Hannak von der
Walter, Zeinler & Partner, Steuerberatung GmbH, 1010 Wien,
Tegetthofstraße 7, vom 7. Dezember 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom
3. November 2006 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2003
nach der am 4. April 2007 in 1090 Wien, Nussdorferstraße
90, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist von Beruf Architekt, dem die Fa. I GmbH eine
Kalkulation der nach Marktlage erzielbaren Verkaufspreise für
Liegenschaften erstellt hat. Mit der nachfolgenden Tabelle werden jene
Daten betreffend der im gegenständlichen Berufungsverfahren zu
interessierenden Liegenschaften, die dem an den Bw. adressierten Schreiben der
zuvor genannten GmbH vom 8. November 2000 zu entnehmen waren, dargestellt:
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B-Gasse 10 (in der Folge kurz K 10)
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Mittelhaus im gepflegtem
Zustand und ruhiger, verkehrsgünstiger Lage. Stiegenhaus sehr gut für
einen Lifteinbau geeignet. Wohnnutzfläche 1034m² (17 Tops); darunter
einige neu sanierte Kat. A Wohnungen. Jahresnettoertrag ca. S 310.000;
kalkulierter Verkaufserlös S 6.200.000 (inkl. S 1.760.000
Grundanteil)
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A-Str.3 3 (in der Folge kurz L 3)
|
Standardmittelzinshaus
(Neubau) in gepflegtem Zustand Nähe
A-Platz. Erstklassige Infrastruktur und
Verkehrsanbindung. Wohnnutzfläche 950m² (20 Tops), Innenhof mit
Stellplätzen, Jahresnettoertrag S 458.000, kalkulierter
Verkaufserlös S 8.400.000 (inkl. S 1.620.000 Grundanteil)
|
C-Gasse 35 (in der Folge kurz C 35)
|
Komplett renovierte
Jahrhundertwendezinsvilla in erstklassiger Lage Nähe
B-Platz, Grundfläche ca. 700 m²,
Wohnnutzfläche 420 m², bestehend aus drei Wohneinheiten, 1 Büro,
1 Garage. Bestandsfrei ausgenommen 1 Whg. mit 94m² vermietet
(S 2.526,-). Dachgeschoß könnte ebenfalls ausgebaut werden.
kalkulierter Verkaufserlös S 29.000.000 (inkl. S 2.940.000
Grundanteil)
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A-Gasse 1 (in der Folge kurz A 1)
|
Eckzinshaus mit gegliederter
Fassade in C-Park - Nähe. Gute Lage
gegenüber kleinem Park und U-Bahnstation. Wohnnutzfläche 1040 m²
(16 Tops) zuzüglich ca. 300 m² ausbaufähigem Rohdachboden.
Gepflegter Zustand und schönes Stiegenhaus. Jahresnettoertrag bei
Vermietung der dzt. Freiflächen ca. S 480.000,- kalkulierter
Verkaufserlös S 9.500.000 (inkl. S 1.830.000 Grundanteil)
Mit den
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2003 machte der Bw. an
abzugsfähigen Vorsteuern S 471.272,69 für das Jahr 2000,
S 536.201,95 für das Jahr 2001, € 24.407,33 für das
Jahr 2002 und € 27.588,17 für das Jahr 2003 geltend. Den
Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre zufolge zeichnet als
steuerlicher Vertreter hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung a) für
das Jahr 2000 Dkfm. F. B.; b) für das Jahr 2001 die Fa. c Steuerberatung
GmbH; c) für jedes einzelne der Jahre 2002 und 2003 die Fa. W. und Partner
verantwortlich. Die E-Mail Adresse von Dkfm. F. B. lautet: c@c.at.
Im
Gefolge einer Außenprüfung gem. § 147 BAO stellte die Bp im
Betriebsprüfungsbericht vom 25. Oktober 2006 unter der Tz 1
fest, dass ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der Fa. A, 1080 Wien,
D-Gasse 1/7-9, für die nachfolgend angeführten Arbeiten mangels
Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen im Sinne des § 11
Abs. 1 Z 3 und 4 UStG 1994 nicht zustehe.
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2000
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2001
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2002
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2003
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S
|
S
|
€
|
€
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1100 Wien, K
10
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"Wohnungszusammenlegung"
Top Nr. 5 + 6
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400.000,-
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"Wohnungsrenovierung"
Top Nr. 8
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200.000,-
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"Wohnungsrenovierung"
Top Nr. 17
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275.000,-
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Gesamtkosten
netto
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875.000,-
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20 %
MWSt
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175.000,-
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"Wohnungszusammenlegung"
Top Nr. 7+8, netto
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13.000,-
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20%
MWSt.
("Abbruch-, Maurer-, Maler-,
Installateur- u. Tischlerarbeiten"
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2.600,-
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1100 Wien, L
3
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"Renovierung
nach Brandschaden" Top Nr. 7
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409.085,-
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"Reparaturarbeiten
nach Delogierung" Top Nr. 17
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88.500,-
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Gesamtkosten,
netto
|
|
497.585,-
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|
20 %
MWSt.
|
|
99.517,-
|
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|
1180 Wien, C 35
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|
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ER
v. 5.11.2001 "Arbeiten nach Wasserleitungsschaden", Pauschale
|
155.470,-
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|
ER
v. 5.11.2001 "Arbeiten betrifft Terrasse", Pauschale
|
95.300,-
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|
ER
v. 5.11.2001 "Arbeiten nach Wasserleitungsschaden", Pauschale
|
37.020,-
|
|
|
Gesamtkosten,
netto
|
|
287.790,-
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|
20%
MWSt.
|
|
57.558,-
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1180 Wien, A
1
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"Wohnungsrenovierung"
top Nr. 16, netto,
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26.500,-
|
|
20 %
MWSt.
|
|
|
5.300,-
|
Die Fa. A
habe Rechnungen gelegt, in denen jeweils pauschal über
Wohnungsrenovierungen und - zusammenlegungen abgerechnet werde.
Nach
Wiedergabe des Textes der Ziffern 3 und 4 des § 11 Abs. 1 leg.
cit. kam die Bp zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen des § 11
Abs. 1 Z. 3 leg. cit. mit den o. a. Angaben wie "Wohnungsrenovierung",
"Wohnungszusammenlegung", "Abbruch- Maurer-, Malerarbeiten" usw. auf den
Pauschalhonorarnoten nicht erfüllt seien; bei mangelhafter und die Leistung
nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung stehe ein Vorsteuerabzug nicht zu.
Auf sämtlichen Rechnungen (außer Wohnungszusammenlegung K 10,
Top Nr. 7 + 8 im Jahr 2003) fehle die Angabe des Leistungszeitraumes.
In
weiterer Folge erließ das Finanzamt auf Grundlage des oben
angeführten Prüfungsberichts Umsatzsteuerbescheide jeweils für
die Jahre 2000 bis 2003, gegen die die Fa. "W., A. & Z. SteuerberatungsGmbH"
als steuerlicher Vertreter des Bw. je eine Berufung pro Bescheid erhob. Dies mit
der Begründung, dass die detaillierten Leistungsbeschreibungen
gemäß Anboten und Kostenvoranschlägen den Rechnungen nunmehr
beigelegt seien, sodass Art und Umfang der Leistungen zweifelsfrei erkennbar
seien. Weiters verwies der steuerliche Vertreter auf die aktuelle
Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs, der in der Rechtssache
C-439/04, Kittel eindeutig festgestellt habe, dass ein Gutglaubensschutz des
Leistungsempfängers bestehe. Voraussetzung für den Gutglaubensschutz
sei lediglich der Umstand, dass der Leistungsempfänger nicht "wusste noch
wissen hätte müssen", dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer
nicht abführe. Von diesem Umstand habe im vorliegenden Fall nicht
ausgegangen werden können, da der Leistungserbringer als Unternehmer beim
Finanzamt erfasst gewesen sei. Insofern sei eine Berichtigung der
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 durchzuführen.
In
der Anlage zur entsprechenden Berufung wurden dem Finanzamt die (bereits
anlässlich der Betriebsprüfung vorgelegten) Rechnungen für das
jeweilige Streitjahr sowie unter Bezugnahme auf diese Rechnungen betreffend a)
das Jahr 2000 drei Bauaufträge, Grundrisse der K 10, top Nr. 5 + 6
sowie top Nr. 8, ein vierseitiges Angebot vom 17. März 2000
betreffend das Bauvorhaben in K 10, top Nr. 17; b) das Jahr 2001 fünf
mit 6. August 2001 datierte Angebotseiten bezüglich eines Bauvorhabens
in L 3/ top Nr. 7, zwei Schecks (von denen der eine den mit der Summe der
Rechnung vom 20. August 2001 identen Betrag von S 144.000, der
andere den mit der Summe der Rechnung vom 11. September 2001 identen
Betrag von S 204.000 ausweist) und eine mit 1. Dezember 2006 datierte
"Beilage zur Rechnung 17/01 vom 5. November 2001"; c) das Jahr 2002 eine
mit 1. Dezember 2006 datierte "Beilage
zur Rechnung 20.2002 vom 9. Dezember 2002 (Top 16 + 17)" samt
Grundriss des zweiten Stocks des Gebäudes A 1; d) das Jahr 2003 ein
vierseitiges, mit 12. August 2003 datiertes Angebot zur Zusammenlegung der
Wohnungen top Nr. 7 und 8 in K 10.
In der am
4. April 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung fügte der Referent
seiner Darstellung des Sachverhalts ergänzend hinzu, dass die Meldung des
Kreditschutzverbands von 1870 betreffend den Konkurs
"3 S XXX/03s C. A, geboren am 2. XXXXX 1963, 1180
Wien, D-Gasse 1/7-9", mit den oberösterreichischen Nachrichten vom
9. XXXXXXXX 2003 veröffentlicht wurde. Im Anschluss daran
wiederholte der Steuerberater sein bisheriges Vorbringen und fügte dem
Gesagten hinzu, "dass das EuGH-Urteil "Kittel"
keine zu strengen Maßstäbe an die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnung stellt, sodass die Beweisführung für den Berufungswerber
unnötig erschwert wird." Die Frage des Amtsvertreters Mag. Zach an
den Betriebsprüfer Kraus, ob in den Rechnungen ein Verweis auf einen
anderen Beleg enthalten sei, verneinte der Betriebsprüfer mit der Antwort:
"In den Rechnungen im Arbeitsbogen ist kein
Verweis."
Zu
dem in Rede stehenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs gab der
Amtsvertreter zu Protokoll, dass "Kittel" auf eine andere Rechtsproblematik
("Karusselbetrug") verweise; im vorliegenden Fall gehe es um
ordnungsgemäße Rechnungslegung. Der Steuerberater vermeinte, dass der
Europäische Gerichtshof die materiellen Voraussetzungen betreffend
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht zu streng sehe; es sei auch die
Beweisführung, ob eine Leistung erbracht sei, anhand anderer Dokumente
nachzuweisen, erlaubt. Unter Bezugnahme auf die mit der Berufung bzw.
anlässlich der Schlussbesprechung nachgereichten zusätzlichen
Leistungsbeschreibungen beantwortete der steuerliche Vertreter die Fragen des
Amtsvertreters, von wem diese zusätzlichen Leistungsbeschreibungen stammen
würden und wann sie erstellt worden seien, mit dem Satz:
"Ich nehme an, dass diese von der Fa. Kaminski
anlässlich der Auftragserteilung erstellt worden sind". Als
Begründung für die Ansicht des Finanzamts, dass keine
Rechnungsberichtigung wie von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs
gefordert vorliege, führte der Amtsvertreter ins Treffen:
"Erstens sind diese Rechnungen beispielsweise
an die Hausinhabung des Hauses K 10, Datum 17. November 2003, bzw. am
1. Dezember 2006 an die Hausinhabung des Hauses A 1 gelegt
worden. Zweitens wurde wie schon oben ausgeführt dargelegt, dass in den
ursprünglichen Rechnungen nicht auf die ergänzende
Leistungsbeschreibung verwiesen wurde. Drittens wurden die Belege über die
ergänzenden Leistungsbeschreibungen teilweise nach der
Konkurseröffnung ausgestellt.
Deshalb liegt nach Ansicht des Finanzamts
keine Rechnungsberichtigung wie von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs
gefordert vor." Unter Bezugnahme auf die Seiten 55 des
Arbeitsbogens ("Beilage zur Rechnung 2002 vom
9. Dezember 2002 (top 16+17)") gab der Betriebsprüfer zu
Protokoll, dass es im Jahr 2000 Bauaufträge des Herrn A gebe, wo
Auftraggeber und Auftragnehmer ein Pauschalhonorar vereinbaren. Auf die Frage
des Steuerberaters an den Bp, ob dieser Zweifel an der Leistungserbringung hege,
antwortete der Bp "Fotos für die C-Gasse
sind vorgelegt worden und in den Arbeitsbogen eingelegt worden (Seiten 100 bis
102). Diese sind der Beweis dafür, dass Leistungen in der C-Gasse erbracht
worden sind". Die Frage des Steuerberaters, ob es Zweifel an der
Unternehmereigenschaft der Fa. A gegeben habe, wurde vom Betriebsprüfer
verneint. Der Ansicht des Steuerberaters, es spieße sich an dem
Rechnungskriterium der detaillierten Leistungsbeschreibung, fügte der
Amtsvertreter hinzu, dass dies die Ansicht des Finanzamts sei, denn, wie alle
Beteiligten wüssten, sei das Umsatzsteuerrecht ein sehr formalistisches;
jeder Abgabepflichtige habe in diesem Sinne Beweisvorsorge für spätere
abgabenbehördlichen Prüfungen zu treffen. Die vorgelegten Fotos
würden eine Momentaufnahme einer Bautätigkeit zeigen und eine
Identifizierung der geleisteten Tätigkeiten nicht zweifelsfrei zulassen.
Über Frage des Referenten nach dem Unternehmensgegenstand der Fa. A
gab der Steuerberater zu Protokoll: "Ich nehme
an, dass er Maurer sein wird, weil er Wohnungen zusammengelegt hat."
Bezüglich des vom Referenten thematisierten Zusammenhangs zwischen
der gegenständlichen Berufung und der in der Berufung zitierten
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs "Kittel", einem Urteil zum
Themenkreis "Karusselbetrug", führte der steuerliche Vertreter ins Treffen,
dass das Mehrwertsteuersystem die Zielsetzung habe, in der Unternehmerkette
kostenneutral zu bleiben. Aus der Rechtssache Kittel könne die Lehre
gezogen werden, dass diese Kostenneutralität der Mehrwertsteuer nicht auf
Kosten des Steuerpflichtigen unnötig erschwert werden solle. Aus den
Formalkriterien einer Rechnung sollten dem Steuerpflichtigen keine
übermäßigen Aufwendungen stehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 77/388/EWG muss der
Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können,
eine nach Art. 22 Abs. 3 ausgestellte Rechnung besitzen.
Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie (in der Fassung vor der
Richtlinie 2001/115/EG vom 20. Dezember 2001) lautet auszugsweise:
|
"a)
|
Jeder Steuerpflichtige hat für die Lieferungen von
Gegenständen und die Dienstleistungen, die er an einen anderen
Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt,
eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen.
...
|
b)
|
Die Rechnung muss getrennt den Preis ohne Steuer und den auf
die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls
die Steuerbefreiung ausweisen.
|
c)
|
Die Mitgliedsstaaten legen die Kriterien fest, nach denen
ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann."
Art. 22
Abs. 3 lit. c überlässt den Mitgliedsstaaten die Aufstellung der
Kriterien, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann. Diese
Befugnis muss im Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie ausgeübt
werden, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre
Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen (vgl. die
Urteile des EuGH vom 14. Juli 1988, Rs. 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI,
Slg. 1988, 4517, Randnr. 16 und 17, sowie vom 17. September 1997, Rs. C-141/96,
Finanzamt Osnabrück-Land gegen Bernhard Langhorst, Slg. 1997, I-5073,
Randnr. 17). Demnach können die Mitgliedsstaaten, um die genaue Erhebung
der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung
sicherzustellen, verlangen, dass die Rechnungen zusätzliche Angaben
enthalten, sofern diese Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische
Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch
unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH vom
5. Dezember 1996, Rs. C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 24).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die
von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen, wenn die
Rechnung die im § 11 leg. cit. genannten Angaben enthält.
§ 11 UStG 1994 in der in den Streitjahren
gültigen Fassung lautet:
|
"(1)
|
Führt
der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige
Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert
ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
|
|
1.
|
Den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
|
|
2.
|
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
|
|
3.
|
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
|
|
4.
|
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen),
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
|
|
5.
|
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf
das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
|
|
|
Vereinnahmt
der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch
nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so
gelten die ersten beiden Sätze sinngemäß.
Wird eine Endrechnung erteilt, so
sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung
vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge
abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten
Satzes ausgestellt worden sind.
|
(2)
|
Als
Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer
über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig,
wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen
Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1
erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf
die in der Rechnung hingewiesen wird. Stellt der Unternehmer für
steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine
Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben
Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf
die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften
ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar.
|
(3)
|
Für
die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend,
die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens
sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung ermöglicht.
|
(4)
|
Die
im Abs. 1 Z 1 bis 3 geforderten Angaben können auch durch
Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige
Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist.
Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger
der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, dass vom Rechnungsaussteller
öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.
|
....
|
...
§ 11
Abs. 1 Z 3 UStG 1994 verlangt, dass in der Rechnung Menge und
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und
Umfang der sonstigen Leistung enthalten sind.
Dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2005,
2001/14/0002, zufolge kann als handelsübliche Bezeichnung jede im
allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete
Bezeichnung angesehen werden. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung
der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die
Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde
sicherzustellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Mai 1998, 96/15/0220). Ob auch Sammelbezeichnungen dem Erfordernis
entsprechen, "Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände" anzuführen, wird von den Umständen des Einzelfalles,
wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und
insbesondere dem Wert der einzelnen unter einer Sammelbezeichnung erfassten
Ware, abhängen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
25. März 1999, 98/15/0026, hat der Vorsteuerabzug zur
Voraussetzung, dass über die tatsächlich erbrachte Leistung eine
Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (vgl.
Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muss also die Lieferung
erfolgt sein und eine Rechnung vorliegen, in der die tatsächlich
gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Das Gesetz normiert die
entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der
Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die
Abgabenbehörde sicherzustellen (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1997, 97/14/0138).
In
Übereinstimmung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der
herrschenden Lehre ist der Vorsteuerabzug im Fall einer Rechnungsberichtigung
erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem eine formgerechte Rechnung im Sinn
des § 11 UStG 1994 vorliegt. Dass zum Vorsteuerabzug solche
Rechnungen nicht rückwirkend berechtigen, ist Ruppe, UStG³, Tz 57 zu
§ 11 samt dem dort zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs
vom 18. November 1987, 86/13/0204 ersichtlich. Damit ist das Schicksal
der Berufung bereits entschieden, da jedenfalls im Streitzeitraum keine zum
Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen vorliegen.
Der
Vollständigkeit halber wird jedoch auch auf die Rechnungen in ihrer
vorgeblich berichtigten Fassung eingegangen:
Was die im
Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Rechnungen der Fa. A betreffend deren
Arbeiten in den Häusern in K 10/ top Nr. 5, 6, 8, 17, und L 3/top
Nr. 7 und 17, bzw. C 35 und A 1/ top Nr. 16 betrifft, waren
allein die nachfolgend zitierten Bezeichnungen
|
"Wohnungszusammenlegung
K 10/5
und 6"
|
in
den Teilrechnungen vom 10. Juli und 21. August jeweils des Jahres
2000,
|
"Wohnungsrenovierung
K 10/5 und 6"
|
in
der Schlussrechnung vom 16. Oktober 2000
|
"Wohnungsrenovierung
K 10/8"
|
in
den Teilrechnungen vom 10. Juli, 12. September und 16. Oktober
jeweils des Jahres 2000,
|
"Wohnungsrenovierung
K 10/17"
|
in
den Teilrechnungen vom 4. April, 27. April und 5. Juni jeweils
des Jahres 2000,
|
"
Wohnungsrenovierung
L 3/7"
(nach Brandschaden)
|
in
den Teilrechnungen vom 20. August, 11. September und 5. November
jeweils des Jahres 2001,
|
"Reparaturarbeiten
nach Delogierung"
in L 3/17
|
(zu
einem Pauschalpreis) in der Rechnung vom 5. November 2001,
|
"Wohnungsrenovierung"
betr. A1/ top Nr. 16
|
in
den Teilrechnungen vom 1. September, 10. Oktober und 9. Dezember
jeweils des Jahres 2002,
|
"Arbeiten
nach Wasserleitungsschaden",
|
(jeweils
zu einem Pauschalpreis) in den drei Rechnungen jeweils vom
5. November 2001
|
"Arbeiten
betrifft Terrasse"
|
"Arbeiten
nach Wasserleitungsschaden"
unzureichend,
die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen nachzuweisen.
Das
Gleiche gilt für die Beschreibung
"Wohnungszusammenlegung K 10/7 +8:
Abbruch-, Maurer-, Maler- und Installateurarbeiten" jeweils in der
1. Teilrechnung vom 29. September 2003 und 2. Teilrechnung vom
17. November 2003 mit den Daten Tischler-, Maurer-, Maler- und
Installateurarbeiten und der Bestimmung des Arbeitszeitraums von Oktober bis
November jeweils des Jahres 2003. Auch wenn mit der Berufung die
Richtigkeit des abgabenbehördlichen Prüfungsergebnisses, was die
Umsatzsteuer für die Streitjahre betrifft, bestritten wurde, vermochten die
dem Finanzamt in der Anlage zu den Berufungen erst im Dezember 2006
nachgereichten Unterlagen - wie nachfolgend dargestellt - nicht, das vom
Betriebsprüfer offen gelegte Fehlen einerseits des in der Ziffer 3 des
§ 11 UStG 1994 genannten Merkmals in all den in Rede stehenden
Rechnungen, andererseits des in der Ziffer 4 des § 11 leg. cit.
angeführten Rechnungsmerkmals in den Rechnungen des noch im Jahr 2003
insolvent gewordenen Unternehmens für die Jahre 2000 bis 2002 zu beheben.
Was die als Beilage zu den in Rede stehenden Berufungen übermittelten
Bauaufträge betrifft, hatten alle drei von den der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2000 beigelegten Aufträgen den Stempelabdruck der Fa.
A samt einem von einem Viereck umrandeten Hinweis
"Hier könnte ihr Logo stehen" (im
rechten oberen Teil auf der jeweiligen ersten Seite) sowie folgenden Grundtext:
"Der Bauaufträger verpflichtet sich die
Umbauarbeiten und Renovierungen für ... laut beiliegender Bauplan und
Baubeschreibung und wie mündlich besprochen, durchzuführen. Er
koordiniert und bestellt die Installateur, bzw. Elektrikerarbeiten durch einen
konzessionierten Betrieb. Der Auftragnehmer erhält für die
Durchführungsarbeiten ein Pauschalhonorar in der Höhe von ... inkl.
MwSt. In diesem Honorar sind die Installations- und Elektrikerarbeiten
inkludiert. Dabei werden S... als Anzahlung bei Baubeginn übergeben.
Zweiter Teilbetrag erfolgt nach Vereinbarung. Der Restbetrag wird nach
Fertigstellung der Arbeiten bezahlt. Baubeginn ist...., die Fertigstellung
erfolgt bis.... Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner das Stiegenhaus
während der gesamten Bauzeit zu reinigen." Obwohl alle drei
Bauaufträge einen Platz für Eintragungen betreffend des Projekts samt
der Bearbeitungsnummer hatten, fehlten entsprechende individuelle Angaben an
diesen Stellen. Anstatt die Daten betreffend
"Name, Straße, PLZ Ort" des
Auftraggebers in den Bauauftrag sorgfältig einzutragen, begnügte sich
der Ausfüller des Bauauftrags damit, in den für den jeweiligen
Auftraggeber vorgesehenen Bereich den Titel samt Familienname, die Bezeichnung
der Straße (ohne Angabe der Hausnummer), die Postleitzahl und den Ort
einzutragen sowie an der entsprechenden Stelle im Auftragstext die jeweilige
Adresse des Objekts, die Höhe des jeweiligen Pauschalhonorars samt des als
Anzahlung bestimmten Betrages und das Datum des Baubeginns ebenso wie den
Fertigstellungstermin einzufügen. Das heißt, dass die Hausnummer der
Adresse des Auftraggebers nur aus dessen Firmenstempelabdruck auf dem jeweiligen
Auftrag zu ersehen war. Wenn im Gegensatz zum "Bauauftrag" betreffend K
10, top Nr. 17 die anderen zwei Bauaufträge (K 10 top Nr. 5 und 6/ K 10 Nr.
top 8) eine zweijährige Garantie für Umbauarbeiten und Renovierungen
enthielten, war von dieser Vorgangsweise des Auftragnehmers auf dessen Willen,
Leistungen von einer bestimmten Art zu erbringen, ohne den Umfang der einzelnen
Arbeiten im vorhinein eindeutig zu bestimmen, zu schließen. Daher war es
(auch) für den UFS unmöglich, sich anhand der Bauaufträge in
Verbindung mit den entsprechenden (Teil-) Rechnungen ein vollständiges und
klares Bild vom Umfang der erbrachten Leistungen zu verschaffen. An diesem
Beweiswürdigungsergebnis vermochten die im Berufungsverfahren
nachgereichten Grundrisse nichts zu ändern, wenn die drei Teilrechnungen
vom 10. Juli, 12. September und 16. Oktober jeweils des Jahres
2000 jeweils die Leistungsbeschreibung - wie bereits oben angeführt -
Renovierung der Wohnung top Nr. 8 beinhalteten und als Renovierung (v. lat.:
renovare = erneuern) generell Maßnahmen zur Instandsetzung von Bauwerken
bezeichnet werden. Sollen durch Instandsetzungsarbeiten Schäden aufgrund
von Abnutzung durch den gewöhnlichen Gebrauch beseitigt und der
ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden, so vermochte jener zum
Bauauftrag betreffend Arbeiten in der top Nr. 8 in K 10 (und den
diesbezüglichen Teilrechnungen) vorgelegte Grundriss dem UFS nicht die
Gewissheit über den Umfang der erbrachten Leistungen zu verschaffen, wenn
der Grundriss an zusätzlichen Angaben bloß die handschriftlichen
Eintragungen "Vorr. (Fliese)", "Küche (Fliese)", "Kabinett (Teppich)" und
"Handtuch-Trockner" beinhaltete und in diesem die Plätze, wo sich der
"Wasser/Abfluss", das "Gas", die "Therme", der "Gas+ Stromzähler" und die
"Poterie Entlüftung Bad" in der Wohnung top Nr. 8 befindet, jeweils mit
Pfeil ersichtlich gemacht wurden. Mit der Vorlage eines Bauauftrags, durch
den der Auftragnehmer zur Durchführung nicht nur von Renovierungen, sondern
auch zu Umbauarbeiten in der in Rede stehenden Wohnung verpflichtet worden war,
und den drei letztgenannten Teilrechnungen, mit denen Kosten lediglich für
eine Wohnungsrenovierung in Rechnung gestellt worden waren, wurden
undurchsichtige Verhältnisse offenbar, die anhand des Grundrisses und der
in Rede stehenden Teilrechnungen nicht auflösbar waren und daher für
das Fehlen von ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinn des § 11
UStG 1994 sprachen. Was die Arbeiten in den Wohnungen
top Nr. 5 und 6 in K 10 betrifft,
soll dem diesbezüglichen Bauauftrag zufolge dieser ebenso wie jener
betreffend die Wohnung top Nr. 8 am gleichen Tag, nämlich am
9. Juli 2000 erteilt worden sein. Im Gegensatz zu den Teilrechnungen
vom 10. Juli und 21. August jeweils des Jahres 2000 mit der Angabe
"Wohnungszusammenlegung K 10/5 + 6"
wies die Rechnung vom 16. Oktober 2000 die Beschreibung
"Schlussrechnung - betrifft
Wohnungsrenovierung K 10/5+6" aus. Da mit dem Begriff
"Wohnungszusammenlegung" bauliche Maßnahmen zwecks Herstellung einer
Verbindung zweier voneinander getrennter Wohnungen zu einer Wohneinheit
umschrieben werden, ließ die bloße Auslegung der beiden zuvor
genannten, von ihrem Wortsinn verschiedenen Leistungsbegriffe einen mehr oder
weniger großen Interpretationsspielraum bei der Bestimmung der Art und des
Umfangs der erbrachten Leistungen zu, wenn der in Verbindung mit dem Bauauftrag
stehende Grundriss der Wohnungen top Nr. 5 und 6 nur um die handschriftlichen
Eintragungen
"
Kabinett
(Teppich)", "Wohnzimmer
(Teppich)", "Küche
(Fliese)", "Gang (Fliese)",
"Schlafzimmer (Parkett)",
"Bad (Fliese)",
"Garderobe",
"WC" ergänzt und die Plätze,
wo sich der "Wasser/Abfluss", das
"Gas", die
"Therme", die
"Waschmaschine", der
"Handtuchtrockner", der
"Gas+ Stromzähler", eine
"Versetzte Doppeltüre mit
Glasfüllung", "ein neues
Fenster", "die versetzte
Eingangstüre" und "die versetzte
Klotüre" in der Wohnung befindet, jeweils mit Pfeil ersichtlich
gemacht wurden. Insofern konnte der Lageplan lediglich eine Übersicht
über die Wohnungen zu vermitteln, ohne die Art und den Umfang der von Firma
A erbrachten Leistungen nachzuweisen, und vermochte damit nicht, das mit der
Berufung angefochtene abgabenbehördliche Prüfungsergebnis
bezüglich Fehlens des Rechnungsmerkmals im § 11 Abs. 1 Z 3
UStG zu entkräften. Das Gleiche gilt für die in Rechnung
gestellten Arbeiten in der Wohnung top
17 in K 10, wenn ein stichhaltiger Beweis dafür, dass Umbauarbeiten
auch tatsächlich von der in Rede stehenden Firma für den Bw. erbracht
worden wären, nicht einmal im Berufungsverfahren erbracht werden konnte. So
wie bei den anderen Bauaufträgen in dem in Rede stehenden Zinshaus war auch
bei dem auf die Wohnung top Nr. 17 Bezug habenden Bauauftrag ein
Widerspruch anhand der Teilrechnungen insofern festzustellen, als die
Leistungsbeschreibung in den Teilrechnungen vom 4. April 2000, 27.
April 2000 und 5. Juni 2000
"Wohnungsrenovierung K 10/17" lautet.
Infolge der Datierung des Angebots mit 17. März 2000 war
der Bauauftrag vom 23. März 2000 einerseits mit dem Eintrag in
der Spalte Kommentar
"23. März 2000",
andererseits mit dem Satz in der zweitletzten Zeile
"Baubeginn ist
23. März 2000
, die
Fertigstellung erfolgt bis 24. Mai 2000", als ungewöhnlich
zu bezeichnen, weil üblicherweise ein jedes Bauprojekt zwischen
Auftragserteilung und Baubeginn einer angemessenen Vorbereitungszeit bedarf,
auch wenn das Anbot wie im vorliegenden Fall keine nachvollziehbaren Angaben
hinsichtlich des Umfangs der Arbeiten beinhaltet:
|
Menge
|
Beschreibung
|
Stückpreis
|
Gesamt
|
|
Zi
1
|
|
|
46.90
|
Wand
Ausmalen
|
70,00
|
3.283,00
|
19.90
|
Decke
Ausmalen
|
70,00
|
1.393,00
|
13.70
|
Parketböden
Sessellaiste
|
95,00
|
1.301,00
|
17.80
|
Tarasentür
Erneuiern
|
400,00
|
7.120,00
|
|
Zi
2
|
|
|
65.90
|
Wand+
Decke Abscheren und Verspachteln
|
85,00
|
5.601,00
|
46.40
|
Wand
Ausmalen,
|
70,00
|
3.248,00
|
19.50
|
Decke
Ausmalen,
|
70,00
|
1.365,00
|
10.00
|
Parketböden
Ausbessern
|
350,00
|
3.500,00
|
20.00
|
Parketböden
Erneuern
|
300,00
|
6.000,00
|
14.50
|
Parketböden
Sessellaiste
|
95,00
|
1.378,00
|
17.80
|
Tarasentür
Erneuern
|
400,00
|
7.120,00
|
8.60
|
Innentür
Erneuern
|
400,00
|
3.440,00
|
|
Zi
3
|
|
|
47.30
|
Wand
Ausmalen
|
70,00
|
3.311,00
|
20.20
|
Decke
Ausmalen
|
70,00
|
1.414,00
|
15.50
|
Parketböden
Sessellaiste
|
95,00
|
1.473,00
|
8,6
|
Innentür
erneuern
|
400,00
|
3.440,00
|
5
|
Innentür
Reparatur + Schlosmontage
|
350,00
|
1.750,00
|
|
KAB
|
|
|
36.50
|
Wand
Ausmalen
|
70,00
|
2.555,00
|
11.00
|
Decke
Ausmalen
|
70,00
|
770,00
|
13.00
|
Parketböden
Sessellaiste
|
95,00
|
1.235,00
|
7.7
|
Fenster
erneuiern
|
400,00
|
3.080,00
|
4.1
|
Innentür
Erneuiern
|
400,00
|
1.640,00
|
1.5
|
Tür
Verglasung
|
800,00
|
1.200,00
|
|
Küche
|
|
|
34,2
|
Wand
+ Decke Abscheren und Verspachteln
|
85,00
|
2.907,00
|
27,5
|
Wand
Ausmalen
|
70,00
|
1.925,00
|
6,7
|
Decke
Ausmalen
|
70,00
|
469,00
|
7,7
|
Fenster
Erneuiern
|
400,00
|
3.080,00
|
4,3
|
Innentür
Erneuiern
|
400,00
|
1.720,00
|
5
|
Boden
Taracco Versigeln
|
350,00
|
1.750,00
|
|
WC
|
|
|
14
|
Wand
Ausmalen
|
70,00
|
980,00
|
1,7
|
Decke
Ausmalen
|
70,00
|
119,00
|
1,7
|
Boden
Verfliesung (Exkl. Fliese)
|
300,00
|
510,00
|
5,5
|
Silikon
|
25,00
|
138,00
|
4,5
|
Sockel
|
80,00
|
440,00
|
2,9
|
Fenster
Erneuern
|
400,00
|
1.160,00
|
3,5
|
Innentür
Erneuern
|
400,00
|
1.400,00
|
|
BAD
|
|
|
10
|
Abbrucharbeiten
|
350,00
|
3.500,00
|
7
|
Wand
+ Decke Abscheren und Verspachteln
|
85,00
|
595,00
|
7
|
Wand
+ Decke Ausmalen
|
70,00
|
490,00
|
1,5
|
Fenster
Erneuiern
|
400,00
|
600,00
|
1
|
Fenster
Verglasung
|
800,00
|
800,00
|
3,5
|
Innentür
Erneuiern
|
400,00
|
1.400,00
|
12,5
|
Wand
Verfliesung (inkl. Flie liese)
|
450,00
|
5.625,00
|
20
|
Silikon
|
25,00
|
500,00
|
|
Hof
Tarasse
|
|
|
6,5
|
Gelender
Streichen
|
300,00
|
1.950,00
|
|
Vor
Zi.
|
|
|
20
|
Abrucharbeiten
|
350,00
|
7.000,00
|
63,7
|
Wand
+ Decke Abscheren und Verspachteln
|
85,00
|
5.414,00
|
63,7
|
Wand
+ Decke Ausmalen
|
70,00
|
4.469.00
|
9,2
|
Tarassentür
Erneuern
|
400,00
|
3.680,00
|
5,0
|
Eingangstür
Erneuern
|
400,00
|
2.000,00
|
12,7
|
Sauberkeitsschicht
+ Dümung
|
300,00
|
3.810,00
|
12,7
|
Estrich
|
450,00
|
5.715,00
|
12,7
|
Boden
Verfliesung
|
500,00
|
6.350,00
|
14,5
|
Sockel
|
80,00
|
1.160,00
|
21
|
Silikon
|
25,00
|
525,00
|
|
Tarasse
zur Strasse
|
|
|
15
|
Gelender
Platten Entfiernen und Streichen
|
350,00
|
5.250,00
|
94.
|
Elektroinstallationsarbeiten
|
|
45.000
|
94
|
Gas-Wasser-Heizungsarbeiten
|
|
85.000
Die
Unbestimmbarkeit des Umfangs der zu erbringenden Leistung war aus dem Anbottext
zu folgern, wenn den Leistungsbeschreibungen beispielsweise zum Zimmer 2 -
"Tarasentür erneuern",
"Innentür erneuern" die
Mengenangaben "17,80" und
"8,60" zugeordnet wurden. Das gleiche
gilt für die auf das Bad bezogene Leistungsposition
"Abbrucharbeiten" mit den Angaben
betreffend der Menge "10", des
Stückpreises "350" und
Gesamtkosten von "S 3.500".
Vermitteln die Angaben betreffend der Messeinheit in der Spalte "Menge" kein
klares Bild vom Umfang der erwartenden Leistungen, so war der Umfang dieser auch
nicht bestimmbar.
Aufgrund
dieser dem Angebot anhaftenden Mängel war die Annahme, den in den
Teilrechnungen beschriebenen Leistungen wäre dieser Kostenvoranschlag zu
Grunde gelegen, zu verneinen, weil ein jeder Kostenvoranschlag eine
kaufmännische Vorkalkulation ist,
die mit einem rechtsverbindlichen Angebot vergleichbar ist, und einem Kunden
dazu dient, sich eine Vorstellung zu verschaffen, was ihn ein bestimmter Auftrag
kosten würde. Oftmals werden Kostenvoranschläge vom Kunden so
bestellt, dass dieser verschiedene Optionen zu oder abwählen kann, um sie
dem individuellen Finanzrahmen anpassen zu können und deren jeweilige
wirtschaftliche Vertretbarkeit zu ermitteln. Dass Hauptmerkmale eines
Kostenvorschlags eine Beschreibung zu Art und Umfang der angedachten Arbeiten,
die dafür nötige Arbeitszeit und die zugehörigen Arbeitskosten,
das dafür nötige Material und die zugehörigen Materialkosten und
der Erfüllungszeitraum, z.B. in Form einer Gültigkeitsdauer, sind, sei
bemerkt. Insofern war auch diesen Teilrechnungen die Anerkennung als solche im
Sinne des § 11 UStG 1994 mangels des im § 11 Abs. 1
Z 3 leg. cit. genannten Rechnungsmerkmals zu versagen. Was die
Beilagen zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 betrifft, bestanden
diese aus Schecks, von denen einer auf den in der Teilrechnung vom
20. August 2001 ausgewiesenen Betrag von S 144.000, der andere
auf den in der Teilrechnung vom 11. September 2001 ausgewiesenen Betrag von
S 204.000 lautete, ohne einen Bezug auf die jeweilige Teilrechnung zu
beinhalten. Dieser Zahlungsvorgang war insofern ungewöhnlich, als dem
Kunden der Bestand einer Bankverbindung samt einer Bankkontonummer zwecks
Erfüllung von Verbindlichkeiten nicht nur mit der letztgenannten
Teilrechnung, sondern schon mit jenen beiden Teilrechnungen vom
5. November 2001 zur Kenntnis gebracht worden war, die die bereits in
der Teilrechnung vom 11. September 2001 angeführten Bankdaten enthalten und
auch den handschriftlichen Vermerk "Versicherungsvergütung erhalten
15.11.01" beinhaltet hatten. Damit stand die Erfüllung der Verbindlichkeit
in Form der Hingabe der in Rede stehenden Inhaberschecks in Zusammenhang mit den
auf die Fa. A lautenden Teilrechnungen in Widerspruch zum ursprünglichen
Willen des leistenden Unternehmers, die Leistung des Geschuldeten in Form einer
Banküberweisung zu empfangen, und war damit ein Indiz für die
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Kostenvoranschlag und den in
Rede stehenden Teilrechnungen. Mit der nachfolgenden Tabelle wird der Text
des diesbezüglichen Kostenvoranschlags vom 6. August 2001
betreffend Wohnungsrenovierung nach einem Brandschaden wiedergegeben:
|
Menge
|
Beschreibung
|
Stückpreis
|
Gesamt
|
|
Wo.Zi.
und KAB
|
|
|
2
|
Fenster
umtauschen
|
15.000,00
|
30.000,00
|
132
|
Wand
u. Decke abscheren
|
30,00
|
3.960,00
|
132
|
Wand
u. Decke grundieren
|
40,00
|
5.280,00
|
132
|
Wand
u. Decke verspachteln
|
100,00
|
13.200,00
|
132
|
Glasfaser
anlegen
|
60,00
|
7.920,00
|
132
|
Wand
u. Decke ausmalen
|
90,00
|
11.880,00
|
16
|
Abdeckungsarbeiten
|
450,00
|
7.200,00
|
8
|
Möbelverschiebung
und Wiedereinstellung
|
450,00
|
3.600,00
|
13
|
Tür
erneuern
|
1.300,00
|
16.900,00
|
2
|
Tür
verglasung
|
1.400,00
|
2.800,00
|
8
|
Elektroinstalation
überprüfen
|
690,00
|
5.520,0
|
10
|
Neue
Schalter u. Steckdosen
|
670,00
|
6.700,00
|
|
KÜCHE
|
|
|
16
|
Altputz
abschlagen
|
450,00
|
7.200,00
|
22
|
Neu
verputzen
|
780,00
|
17.160,00
|
1
|
Fenster
umtauschen
|
15.000,00
|
15.000,00
|
8
|
Alte
Fliesen abschlagen
|
450,00
|
3.800,00
|
8
|
Neu
verfliesen
|
800,00
|
6.400,00
|
12
|
Wand
abscheren
|
30,00
|
360,00
|
22
|
Wand
u. Decke verspachteln
|
100,00
|
2.200,00
|
34
|
Glasfaser
anlegen
|
60,00
|
2.040,00
|
34
|
Wand
u. Decke grundieren
|
40,00
|
1.360,00
|
34
|
Wand
u. Decke ausmalen
|
90,00
|
3.060,00
|
8
|
Bodenbelag
wegreissen
|
450,00
|
3.600,00
|
10
|
Bodenbelag
neu verlegen
|
950,00
|
9.500,00
|
12
|
Sesselleiste
|
180,00
|
2.160,00
|
10
|
Neue
Elektroinstalation
|
1.500,00
|
15.000,00
|
7
|
Neue
Schalter u. Steckdosen
|
670,00
|
4.690,00
|
|
VORRAUM
|
|
|
20
|
Altputz
abschlagen
|
450,00
|
9.000,00
|
28
|
Neu
verputzen
|
780,00
|
21.840,00
|
8
|
Holzdecke
abbrechen
|
450,00
|
3.600,00
|
7
|
Neue
Holzdecke
|
920,00
|
6.440,00
|
7
|
Neue
Elektroinstalation
|
1.500,00
|
10.500,00
|
12
|
Wand
u. Decke abscheren
|
30,00
|
360,00
|
40
|
Wand
u. Decke grundieren
|
40,00
|
1.600,00
|
40
|
Glasfaser
anlegen
|
60,00
|
2.400,00
|
40
|
Wand
u. Decke verspachteln
|
100,00
|
4.000,00
|
40
|
Wand
u. Decke ausmalen
|
90,00
|
3.600,00
|
1
|
Eingangstür
umtauschen
|
27.000,00
|
27.000,00
|
8
|
Bodenbelag
abbrechen
|
450,00
|
3.600,00
|
7
|
Bodenbelag
neu
|
900,00
|
6.300,00
|
5
|
Abschlussleisten
|
250,00
|
1.250,00
|
9
|
Sesselleisten
|
250,00
|
2.250,00
|
13
|
Tür
erneuern
|
1.300,00
|
16.900,00
|
1
|
Tür
verglasen
|
1.400,00
|
1.400,00
|
|
BAD
|
|
|
16
|
Reinigungsarbeiten
|
450,00
|
7.200,00
|
8
|
Wand
u. Decke abscheren
|
30,00
|
240,00
|
8
|
Wand
u. Decke grundieren
|
40,00
|
320,00
|
8
|
Wand
u. Decke verspachteln
|
100,00
|
800,00
|
8
|
Glasfaser
|
60,00
|
480,00
|
8
|
Wand
u. Decke ausmalen
|
90,00
|
720,00
|
4
|
Elektroinstalation
überprüfen
|
690,00
|
2.760,00
|
3
|
Neue
Schalter und Steckdosen
|
670,00
|
2.010,00
|
|
STIEGENHAUS
|
|
|
48
|
Wand
u. Decke abscheren
|
30,00
|
1.440,00
|
48
|
Wand
u. Decke grundieren
|
40,00
|
1.920,00
|
48
|
Wand
u. Decke verspachteln
|
100,00
|
4.800,00
|
48
|
Wand
u. Decke ausmalen
|
90,00
|
4.320,00
|
16
|
Abdeckungsarbeiten
|
350,00
|
5.600,00
|
72
|
Tägliche
Reinigung (laut Baustellenzeit)
|
350,00
|
25.200,00
|
|
ALLGEMEIN
|
|
|
8
|
Abgebrannte
Geräte auf Deponie führen (Sondermüll)
|
690,00
|
5.520,00
|
8
|
Hilfsarbeiter
|
450,00
|
3.600,00
|
16
|
Bauschuttentsorgung
|
690,00
|
11.040,00
|
16
|
Hilfsarbeiter
|
450,00
|
7.200,00
|
30
|
Instalateurarbeiten
(Therme + Gasleitung prüfen, neue Hk.)
|
900,00
|
27.000,00
|
?
|
Fasadenreinigung
(Krahn mit Geräte) Gesondert zu verrechnen
|
|
-
|
24
|
Schlussreinigung
|
450,00
|
10.800,00
Abgesehen
davon, dass die Kosten für die Fassadenreinigung gesondert zu verrechnen
waren, war der Umfang der erbrachten Leistungen anhand des letztgenannten
Kostenvoranschlags nicht feststellbar, wenn der Beschreibung
"Instalateurarbeiten (Therme + Gasleitung
prüfen, neue Hk.) die Mengenangabe "30" zugeordnet wurden und die
Ursache für die Arbeiten ein Brandschaden war. Beruht der Schaden auf
Fremdverschulden oder höhere Gewalt, so hätte der Auftraggeber, also
die Hausverwaltung, aus Beweissicherungsgründen an einer sorgfältig
ausgefüllten Rechnung interessiert sein müssen, soll der Abschluss
eines für den Hauseigentümer ungünstigen Schadensvergleichs
vermieden werden. Anstatt dessen wurden nach Abschluss der Betriebsprüfung
betreffend u. a. der Umsatzsteuer für das Jahr 2001 Teilrechnungen gelegt,
anhand derer (nicht nur) der Umfang der Leistungen nicht feststellbar war,
wofür als Beispiel die Kosten für die Errichtung einer neuen
Elektroinstallation in der Küche und im Vorraum genannt werden. Damit
fehlte das im § 11 Abs.1 Z 3 genannte Rechnungsmerkmal im Anbot,
womit dieses für die Richtigkeit des abgabenrechtlichen
Betriebsprüfungsergebnisses sprach, demzufolge den (Teil-) Rechnungen, was
das Bauvorhaben betreffend top Nr. 7 in L3 betrifft, die Anerkennung als
Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zu versagen war.
Was
die übrigen mit 5. November 2001 datierten Rechnungen betrifft, war
jener Rechnung über den Betrag von S 56.200 als Gegenleistung für
Arbeiten in L3/ top Nr. 17 als Folge einer Delogierung der Charakter einer
Rechnung im Sinne des § 11 leg. cit. abzusprechen, wenn die mit
1. Dezember 2006 datierte "Beilage
zur Rechnung vom 5. November 2001" folgende Positionen beinhaltete:
|
-
|
Reparaturen nach
Delogierung
|
-
|
3x Fenster und
1x Terrassentür reparieren, kitten, Dichtungen wechseln, neu lackieren,
gängig machen,
|
-
|
Badezimmer,
Fliesen abschlagen, neu grundieren, neu verfliesen (3 m²)
|
-
|
Anschlüsse
für Geschirrspüler repariert, neue Dichtung
|
-
|
2 Zimmer,
Küche, Vorraum, Bad - alle Wände abscheren, grundieren, neu spachteln,
weiß ausmalen,
|
-
|
Eingangstüre
gängig machen, Schloss reparieren,
|
-
|
Wohnzimmer
Parkettboden reparieren, abschleifen, lackieren (16 m²),
|
-
|
Küche -
neuen Linolboden verlegen (13 m²)
|
-
|
Balkon -
Geländer entrosten, neu streichen
|
-
|
Bauschutt
entsorgen, auf Deponie führen (16 PartieStd)
|
-
|
Reinigungsarbeiten
(12 Std)
Die
Zwangsräumung einer Wohnung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung
und wird vom Gerichtsvollzieher auf Antrag eines Gläubigers bewirkt, wenn
dieser zuvor einen Räumungstitel erwirkt hat und der Schuldner die Wohnung
nicht freiwillig räumt. Erforderlichenfalls kann der Gerichtsvollzieher
dabei unmittelbaren Zwang anwenden, also z. B. Schlösser aufbrechen und
austauschen oder den Schuldner unter Gewaltanwendung aus der Wohnung setzen. Im
Falle der Notwendigkeit von Reparaturen nach Delogierung erwies sich der
Sammelbegriff "Reparaturen" als branchenunüblich, wenn vom Mieter
verschuldete Kosten bei diesem vom Bestandgeber einklagbar sind und daher die
Reparaturkosten den Streitwert des Gerichtsverfahrens bestimmen. Auch aus diesem
Grund war die Anführung von Bezeichnungen wie beispielsweise "Reparaturen"
und "Reinigungsarbeiten" ohne weitere Angaben in der obigen Beilage für die
Feststellung der Art und des Umfangs der jeweiligen Leistung unzureichend und
reichte daher nicht aus, um im gegenständlichen Fall von einer zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinn des § 11 leg. cit.
sprechen zu können.
Was
die übrigen Kostenvoranschläge betreffend des Streitjahres 2001
betrifft, vermochten auch diese nicht die Stattgabe der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das in Rede stehende Streitjahr zu begründen,
wenn es dem Anbot vom 6. September 2001 zu jener Rechnung vom
5. November 2001 über den Betrag von S 114.360 sowohl an
Mengenangaben, als auch an konkreten Angaben betreffend des Umfangs der Arbeiten
an der Terrasse mangelte. Abgesehen davon, dass die Beschreibung der
Gesamtleistung in dem letztgenannten Angebot, untergliedert in die sechs Punkte
"Bestehenden Terassen Belag inkl.
Beschüttung Abtragen und Ensorgen",
"Beschtehende Decke bis auf Eisenträger
Abbrechen und Entsorgen", "Verlegen von
zwischen Träger (Pfosten)",
"Herstellung einer vollflächigen
Holzschalung", "Aufbringung einer
Wärmedämmung - BZW. Isolierschicht" und
"Abdeckung und Reinigungs Arbeiten"
nicht ausreichend war, das für die Anerkennung der Rechnung als solche im
Sinne des §11 UStG 1994 entscheidende Kriterium der Bestimmung des
Umfangs der vom Bw. mit dessen Auftraggeber verrechneten Leistungen zu
erfüllen, fehlte der Rechnung vom 5. November 2001 eine Angabe zum
Leistungszeitpunkt und damit das in der Ziffer 4 des § 11 leg. cit.
genannte Rechnungsmerkmal, womit dieser Rechnung vom 5. November 2001
der Charakter einer Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994
abzusprechen war.
Was die
Rechnungen infolge eines Wasserschadens in C 35 betrifft, wurden zu diesen
Angebote vom 28. Juni und 10. September jeweils des Jahres 2001
gelegt, von denen erstes die in der nachfolgenden Tabelle angeführten
Leistungsdaten beinhaltet:
|
Menge
|
Beschreibung
|
Stückpreis
|
Gesamt
|
|
1. Aufstemmen
der gesamten Undichten Falleitung im Badezimmer Bereich
1. StockKüche Hochparterre und KellerSchutt auf Deponie
führen
|
|
S 21.270,00
|
|
2. Beschädigte
Leitung wieder instandsetzen und auf Dichtkeit überprüfen
|
|
S 23.900,00
|
|
3. Zuputzen
der Gesamten Steigleitung im BadezimmerBereich 1. Stock , Küche
Hochparterre und Keller.
|
|
S 23.300,00
|
|
4. Beschädigte
Wende und Decke, Abscheren, Grundieren und Verschpachteln,
|
|
S 38.500,00
|
|
5.Ausmalen im
Bereich des Badezimmers 1. Stock, Küche, und Teile Wohnzimmer
Hochparterre und Keller,
|
|
S 23.500,00
|
|
7. Durch den
Wasserschaden Beschädigte Fassadenteile Instandsetzen
|
|
S 16.700,00
|
|
8. Tägliche
Reinigungs und Abdekenarbeiten
|
|
S 15.300,00
Mit der
nachfolgenden Tabelle werden die im Anbot vom 10.September 2001 aufgegliederten
"Arbeiten nach Wasserleitungschäden Fa. Z..." dargestellt:
|
Menge
|
Beschreibung
|
Stückpreis
|
Gesamt
|
|
1.Abstemmen der
Undichten Stelle i im BadezimmerSchut auf Deponie führen
|
|
S
|
2.800,00
|
|
2.Instandsetzen
der Beschädigten Wasserleitung und auf Dichtkeit
überprüfen
|
|
S
|
5.400,00
|
|
3. Verputzen und
Verfliesen der Beschädigten Stellen im Badezimmer
|
|
S
|
10.000,00
|
|
4.
Beschädigte Wände im Stiegenhausbereich Abscheren, Grundieren,
Verschpachteln, Ausmalen
|
|
S
|
12.200,00
|
|
5.Abdeckung und
Reinigungs Arbeiten
|
|
S
|
6.620,00
Auch wenn
der Rechnungsadressat mit den Rechnungen zu den beiden letztzitierten Anboten
aufgefordert wurde, die Pauschalpreise von S 155.470 bzw. S 44.420,00
innerhalb von vierzehn Tagen ohne Abzug zu zahlen, war der Umfang der in
Rechnung gestellten Leistungen aus den Belegen nicht feststellbar. Als Beweis
dafür sei die Position 8. im Anbot vom 28. Juni 2001 "Tägliche
Reinigungs und Abdekenarbeiten" mit dem Betrag von S 15.300 zum Vergleich
der Position 5 im Anbot von 10. September 2001 "Abdeckung und
Reinigungs Arbeiten" mit Kosten von S 6.620 gegenübergestellt. Beiden
Anboten fehlten nicht nur Flächenangaben betreffend der beschädigten
StelIen im Stiegenhaus, im Badezimmer oder an der Fassade, sondern auch Angaben
betreffend der Länge des/ der bearbeiteten Wasserstränge. Mangels
eindeutiger Angaben betreffend der Art und des Umfangs der thematisierten
Arbeiten, anhand dieser das Rechnungsmerkmal im Sinn des § 11 Abs. 1
Ziffer 3 UStG 1994 als gegeben erachtet werden hätte können, war auch
den Steuerbeträgen in diesen Pauschalrechnungen die Anerkennung als
abzugsfähige Vorsteuern im Sinn des § 12 Abs. 1 leg. cit. mangels
Vorlage einer Rechnung gemäß
§ 11 Abs. 1 leg. cit. zu
versagen.
Was
die als Anlage zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002
übermittelte Beilage zur Rechnung 20.2002 vom 9.12.2002 (Top 16+17) samt
Grundriss der im zweiten Stock gelegenen Wohnung top Nr. 16 betrifft, vermochten
auch diese nicht für die Wertung der Teilrechnungen vom 1. September,
10. Oktober und 9. Dezember jeweils des Jahres 2002 als solche im
Sinne des § 11 UStG 1994 zu sprechen, wenn die Meldung des
Kreditschutzverbands von 1870 den Konkurs "3 S XXX /03s C. A , geboren
am 2. XXXXX 1963, 1180 Wien, D-Gasse 1 /7-9", mit den
oberösterreichischen Nachrichten vom 9. XXXXXXXX 2003
veröffentlicht wurde und die Beilage zur Schlussrechnung vom
9. Dezember 2002 mit 1. Dezember 2006 datiert. Abgesehen
von der Unterschiedlichkeit des Schriftzugs der rechnungsausstellenden Firma in
der Beilage im Vergleich zur Schlussrechnung vermochte auch die
Leistungsbeschreibung in der Beilage selbst die Annahme der Vorlage einer
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-W/07
- Stammnummer
- 27930
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF