Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0475-K/06
Erstmaliger Anbau eines Holzbalkones als außergewöhnliche Belastung bei Behinderung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-K/06vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde erstmalig an ein bestehendes Wohnhaus ein vom Wohnzimmer zugänglicher Holzbalkon angebaut, um der auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesenen Gattin des alleinverdienenden Berufungswerbers den Aufenthalt im Freien leichter zu ermöglichen, so wurde damit ein nicht bloß einen eingeschränkten Verkehrswert besitzendes Wirtschaftsgut geschaffen, weshalb die dafür aufgewendeten Kosten wegen des Vorliegens einer bloßen Vermögensumschichtung beim Bw. nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden konnten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vom 18. Mai 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 5. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
begehrte der Berufungswerber (in der Folge: Bw.) u.a. die Berücksichtigung
von Aufwendungen aus dem Titel seiner eigenen Behinderung sowie der Behinderung
seiner Gattin.
Das Finanzamt Klagenfurt berücksichtigte im nunmehr
angefochtenen Bescheid die in der Abgabenerklärung als
außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt angeführten
Krankheitskosten in Höhe von € 3.598,36, wovon der Selbstbehalt
im Ausmaß von € 2.873,85 in Abzug gebracht wurde. Weiters wurden
der Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß
§ 35
Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) in Höhe von
€ 243,00 sowie Pauschbeträge nach der Verordnung über
außergewöhliche Belastungen wegen der Behinderung des (Ehe) Partners
im Betrag von € 1.836,00 die Bemessungsgrundlage mindernd in Abzug
gebracht. Die vom Bw. als außergewöhnliche Belastungen begehrten
Kosten im Ausmaß von € 6.383,38 für den Anbau eines
Balkones an das vom Bw. und dessen Gattin bewohnte Einfamilienhaus wurden indes
nicht anerkannt. Nach Berücksichtigung von Sonderausgaben im Betrag von
€ 1.460,00 (ein Viertel des erhöhten Höchstbetrages
gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG) und der vom
Dienstgeber einbehaltenen Lohnsteuer ergab sich demnach im bekämpften
Bescheid eine Gutschrift in Höhe von € 832,19.
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
der Bw. damit, es sei kaum glaubwürdig, dass aufgrund seiner eigenen
Behinderung sowie der seiner Gattin sich eine Gutschrift bloß im
letztgenannten Ausmaß ergeben würde. Es wären daher die
Baukosten in Höhe von € 6.383,38, monatliche Fahrtkosten von
€ 153,00 mit dem eigenen Kraftfahrzeug sowie weitere monatliche
Fahrtkosten von € 42,00 zusätzlich zu berücksichtigen und
ein entsprechend korrigierter Bescheid zu erlassen.
Mit seiner Berufungsvorentscheidung folgte das Finanzamt dem
Begehren des Bw. nur zum Teil, indem es die Krankheitskosten in Höhe von
€ 3.598,36 ohne Abzug eines Selbstbehaltes in Ansatz brachte, wodurch
sich eine Steuergutschrift im Ausmaß von insgesamt € 2.080,49
errechnete. Die Errichtung eines Balkonanbaues, der keine spezifisch nur
für Behinderte geeignete Beschaffenheit oder individuelle
Gebrauchsmöglichkeit habe, sowie die damit zusammenhängende
Adaptierung des Eigenheimes, seien geradezu typische Fälle einer
Vermögensumschichtung, die auch bei einer Schwerstbehinderten nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären.
Innerhalb der Frist des § 276 Abs. 2
Bundesabgabenordnung richtete der Bw. ein als Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertendes
Schreiben an das Finanzamt, in dem er zunächst unter Verweis auf die bisher
vorgelegten Unterlagen ausführte, selbst von der Gemeinde sei bescheinigt
worden, dass es nur durch den Anbau eines Balkones seiner behinderten Frau
ermöglicht worden wäre, gefahrlos ins Freie zu gelangen. Jedenfalls
hätte aber seine Gattin Anspruch auf Berücksichtigung der monatlichen
Kosten für Fahrten mit ihrem eigenen Fahrzeug im Ausmaß von je
€ 153,00. In diesem Sinne werde daher um Abzug auch dieser
Aufwendungen ersucht.
Über Vorhalt der Berufungsbehörde
übermittelte der Bw. Ablichtungen des Bauplanes, einer Mitteilung an die
Baubehörde über die beabsichtigen Baumaßnahmen, einer Rechnung
des bauausführenden Unternehmens, sowie der bereits genannten
Bestätigung der Wohnsitzgemeinde, wonach die Errichtung des Holzbalkones
notwendig gewesen sei, da die Gattin des Bw. aufgrund ihrer Behinderung an den
Rollstuhl gebunden sei und vorher nur unter schwierigsten Bedingungen über
den schon vorhandenen Stiegenaufgang zu Aufenthalten ins Freie gebracht werden
konnte. Der Hinweis im Vorhalteschreiben, der Freibetrag in Höhe von
monatlich € 153,00 für die Benützung eines eigenen
Kraftfahrzeuges wäre sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der
Berufungsvorentscheidung ohnehin bereits berücksichtigt worden, blieb
seitens des Bw. unbeantwortet.
Im Zuge einer telefonischen Rückfrage durch den
Referenten gab der Bw. ergänzend und klarstellend noch an, er sei aufgrund
einer vor Jahren bei einem Unfall erlittenen Wirbelsäulenverletzung zu 50%
erwerbsgemindert. Er selbst besitze keinen Pkw. Aufgrund seiner eigenen
Behinderung sei er im Streitjahr mit dem Pkw seiner Gattin glaublich zwei oder
dreimal zur Therapie nach A-Dorf gefahren, wobei je Therapie zehn Behandlungen
erfolgt wären. Die Wegstrecke nach A-Dorf und retour betrage ca. 10
Kilometer. Mit seiner eigenen Behinderung zusammenhängend sei er auch noch
ein paar Mal zum Arzt gefahren, eine genaue Anzahl der Fahrten bzw das genaue
Ausmaß der dabei zurückgelegten Kilometer könne er jedoch nicht
angeben. Hinsichtlich der Behinderung seiner Gattin brachte der Bw. vor, diese
würde glaublich ab dem Jahr 2004 ein Pflegegeld beziehen, jedenfalls
wäre dies das ganze Jahr 2005 der Fall gewesen. Betreffend den Balkonzubau
führte der Bw. unter Bezugnahme auf die im Vorhaltswege nachgereichten
Unterlagen aus, dass es sich tatsächlich um einen neuen Anbau eines
Holzbalkones im Erdgeschoss gehandelt habe. Vorher sei keiner vorhanden gewesen
und wäre das Wohnzimmerfenster durch eine Balkontüre ersetzt worden,
um die Beförderung der Gattin mittels Rollstuhl auf den Balkon zu
ermöglichen. Das Grundstück sei leicht geneigt und würde die
Südseite des Kellergeschosses zur Gänze sichtbar sein, während es
an der Nordseite nur zu einem Teil aus der Erdoberfläche herausragen
würde. An der Ostseite des Hauses befinde sich der Hauseingang, von welchem
man u.a. über eine Treppe auf das auf der Südseite an das
Kellergeschoss angrenzende, dort rund 2,5 m tiefer liegende, Grundstück
gelangen könne.
Das Ergebnis dieses Telefonates wurde dem Amtsvertreter
fernmündlich bekanntgegeben. Die Absicht des Referenten, die bisher noch
nicht angesetzten Kosten für die Fahrten des Bw. zu den Therapien und
Arztbesuchen durch einen im Schätzungswege ermittelten Betrag in Höhe
von € 213,60 als zusätzliche Abzugspost zu berücksichtigen,
wurde vom Amtsvertreter zustimmend zur Kenntnis genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes in
Verbindung mit den weiteren Ermittlungen ist für die Berufungserledigung im
Ergebnis von nachstehendem und als erwiesen anzunehmenden Sachverhalt
auszugehen:
Der alleinverdienende Bw. ist Pensionist, aufgrund einer vor
Jahren erlittenen Verletzung zu 50% erwerbsgemindert und Inhaber eines
entsprechenden Behindertenpasses. Die ebenfalls über 70 Jahre alte
Gattin des Bw. ist zu 100% erwerbsgemindert. In ihrem Behindertenpass ist
zusätzlich bescheinigt, dass ihr die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei, was
einer Feststellung gemäß
§ 36 Abs. 2 Zl. 3
Bundesbehindertengesetz (BBG) entspreche. Die Gattin des Bw., die auf die
Benützung eines Rollstuhles angewiesen ist, hat während des gesamten
Kalenderjahres 2005 Pflegegeld bezogen und ist Eigentümerin eines auf sie
zugelassenen Pkw. Der Bw. selbst besitzt kein Fahrzeug. Die unstrittig mit der
Behinderung des Bw. bzw. dessen Gattin zusammenhängenden Aufwendungen
für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlungen beliefen sich im Streitjahr
ohne Fahrtkosten auf € 3.598,36. Zusätzlich sind noch Kosten
für die Fahrten des Bw. mit dem Pkw seiner Gattin zu Therapien und
Arztbesuchen aufgrund seiner eigenen Behinderung angefallen. Der Bw. und seine
Gattin sind gemeinsam Eigentümer des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses,
bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss. Dieses Eigenheim ist
auf einem leicht nach Süden geneigten Grundstück situiert, wobei das
Kellergeschoss auf der Südseite zur Gänze sichtbar ist und an der
Nordseite nur zu einem Teil aus der Erdoberfläche herausragt. An der
Ostseite des Hauses befindet sich der Hauseingang, von welchen man u.a.
über eine Treppe auch auf die etwa 2,5 Meter tiefer liegende und an die
Südseite des Kellergeschosses angrenzende Grundfläche gelangen kann.
Eine behindertengerechte, zur Nutzung mittels eines Rollstuhles geeignete,
Ausgestaltung dieser Treppe ist nicht gegeben. Im Erdgeschoss befinden sich an
der Südseite das Wohnzimmer sowie ein weiteres, etwas kleineres Zimmer,
wobei das Wohnzimmer bis zum Streitjahr nach Süden und auch nach Westen nur
über jeweils ein Fenster verfügte. Ein Balkon war bis dahin im
Erdgeschoss nicht vorhanden. Um seiner Gattin gefahrlos und ohne
größere Schwierigkeiten mögliche Aufenthalte im Freien
gewährleisten zu können, hat der Bw. im Jahr 2005 den Anbau eines
Holzbalkones an der Südseite des Erdgeschosses, mit Zugang vom Wohnzimmer
aus, in Auftrag gegeben. Der dafür in Rechnung gestellte Gesamtbetrag von
€ 6.383,36 (nach Skonto) setzt sich zusammen aus Lieferung und Einbau
einer Balkontüre, Lieferung und Montage des Holzbalkones, sowie
Heizkörper und Malerarbeiten im Wohnzimmer. Zuschüsse hiefür hat
der Bw. nicht erhalten.
Dieser Sachverhalt ist sohin im Hinblick auf die als
Abzugsposten begehrten Aufwendungen rechtlich wie folgt zu würdigen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind
bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4), wobei die
genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Nach § 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor
Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes können
gemäß Abs. 6 leg. cit. u.a. Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe) Partner (...) pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengeld" oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche
Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)
Partners, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe) Partner
(...) eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder
Blindenzulage), so steht ihm gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG
1988 jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. Nach Abs. 2 bestimmt sich die
Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 45% bis 54% wird gemäß Abs. 3
jährlich ein Freibetrag von € 243,00 gewährt. Anstelle des
Freibetrages können nach Abs. 5 auch die tatsächlichen Kosten aus
dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34
Abs. 6).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der Verordnung
(VO) des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. 1996, 303, sind die in den §§ 2 bis 4
dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, bei Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe) Partners.
Nach § 1 Abs. 3 der VO sind die Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
In § 3 Abs. 1 der VO ist normiert, dass
für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug
benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere
Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt
werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen ist.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind bei einem Körperbehinderten mit einer
mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug
verfügt, die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von
monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.
Endlich ist noch auf § 4 der VO zu verweisen,
wonach nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
(z.B. Rollstuhl, Hörgeräte, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen
sind.
Im Lichte und Zusammenspiel all dieser Normen sind nun die
geltend gemachten Aufwendungen und Kosten im Einzelnen auf ihre
Abzugsfähigkeit zu überprüfen:
1) Freibeträge
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG:
Der Bw. selbst ist zu 50% erwerbsgemindert und bezieht keine
pflegebedingten Geldleistungen. Es steht ihm daher der Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG in Höhe von € 243,00
jährlich zu.
Der Grad der Behinderung beträgt bei der Gattin des Bw.
zwar 100%, diese bezog jedoch während des ganzen Streitjahres 2005
Pflegegeld. Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 35 Abs. 1
EStG steht der Freibetrag hingegen dann nicht zu, wenn der Steuerpflichtige oder
sein (Ehe) Partner pflegebedingte Geldleistungen bezieht (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, Tz 4 zu § 35).
Für die Gattin des Bw. konnte sohin aufgrund des von ihr bezogenen
Pflegegeldes der Freibetrag nicht gewährt werden.
2) Kosten für die
Benützung eines eigenen Karftfahrzeuges, weitere Fahrtkosten:
Da die Gattin des Bw. Eigentümerin eines auf sie
zugelassenen Pkw ist und in ihrem Behindertenpass entsprechend § 36
Abs. 2 Zl. 3 BBG bescheinigt wurde, dass ihr die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
unzumutbar sei, steht dem Bw. aufgrund der Behinderung seiner Gattin somit der
Freibetrag gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung i.V.m.
§ 1 Abs. 1 der VO und § 34 Abs. 6 EStG in
Höhe von monatlich € 153,00 ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes, ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35
Abs. 3 EStG und ohne Anrechung auf eine pflegebedingte Geldleistung, also
insgesamt gesehen ungekürzt, zu. Dies hat auch das Finanzamt zutreffend
erkannt und durch den Ansatz einer Abzugspost in Höhe von
€ 1.836,00 - im angefochtenen Bescheid und in der
Berufungsvorentscheidung jeweils unter der Postion "Pauschbeträge nach der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der
Behinderung des (Ehe) Partners" ausgewiesen - berücksichtigt.
Hinsichtlich der vom Bw. begehrten Kosten für die im
Zusammenhang mit seiner eigenen Behinderung vorgenommenen Fahrten kommt bei
Benützung eines im Eigentum eines Familienangehörigen stehenden
Fahrzeuges nach herrschender Ansicht
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG, § 35
Anm 15, letzter Absatz) der Abzug von Taxikosten im Sinne des § 3
Abs. 2 der Verordnung nicht in Betracht. Für die vom Bw. mit dem Pkw
seiner Gattin durchgeführten Fahrten zu den ihn betreffenden Therapien und
Arztbesuchen können jedoch die Kosten in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes Berücksichtigung finden (Wiesner u.a., a.a.O.). Die
gesamten im Jahr 2005 aus diesem Grund erfolgen Fahrten zu den Therapien (30
Fahrten a' 10 km x € 0,356/km) ergeben demnach Aufwendungen im Betrag
von € 106,80. Das Ausmaß der weiteren Fahrten des Bw. zu
Arztbesuchen konnte dieser nicht quantifizieren und erachtet der
unabhängige Finanzsenat diese mit einer im Schätzungswege ermittelten
Größenordnung von zusätzlichen 300 km als angemessen. Diese
weiteren Kosten in Höhe von € 106,80 und daher der Gesamtbetrag
von € 213,60 stellen Kosten der Heilbehandlung i.S.d. § 4
der Verordnung dar und werden diese gleich unten im Punkt 3) miterfasst.
3) Kosten der
Heilbehandlung gemäß
§ 4 der Verordnung:
Unter diese Aufwendungen fallen beispielsweise Arzt-,
Spitals-, Therapiekosten, Kosten für Medikamente (siehe hiezu Wiesner u.a,
a.a.O., Anm 17), die im Zusammenhang mit einer Behinderung angefallen sind.
Der Bw. hat die ihm in Zusammenhang mit seiner eigenen Behinderung und der
seiner Gattin aus diesem Titel anerlaufenen Kosten - nach Abzug der erhaltenen
Ersätze - mit € 3.598,36 beziffert, allerdings unter den
Belastungen mit Selbstbehalt in der Abgabenerklärung angeführt.
Tatsächlich sind aber diese - dem Grunde und der Höhe nach
unstrittigen - Kosten solche, welche ohne Abzug eines Selbstbehaltes, ohne
Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne
Anrechung auf eine pflegebedingte Geldleistung abgezogen werden können.
Dazu kommen noch, wie gerade oben dargelegt, die Aufwendungen für die
Fahrten des Bw. zu den Therapien und für Arztbesuche in Höhe von
€ 213,60. Der sich daraus insgesamt ergebende Betrag von
€ 3.811,96 wird in der gegenständlichen Entscheidung aus
Vereinfachungsgründen unter der Position "Nachgewiesene Kosten aus der
eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen" (siehe beiliegendes Berechnungsblatt) in Abzug gebracht.
4) Kosten für die
Errichtung eines Holzbalkones:
Als Grundregel bei der Beurteilung von als
außergewöhnliche Belastungen bezeichneten Aufwendungen ist zu
beachten, dass unter Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG nur
vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen sind, also solche, die mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr
verknüpft sind. Nur verlorener Aufwand ist
berücksichtigungsfähig; soweit die Aufwendungen einen Gegenwert
schaffen, sind sie keine "Belastung" ("Gegenwerttheorie", siehe hiezu Doralt,
a.a.O., Tz 20 zu § 34, unter Hinweis auf die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 11. Jänner 1980, 513/79, und vom
24. November 1993, 93/15/0171), da diesfalls eine bloße
Vermögensumschichtung vorliegt. Zu Vermögensumschichtungen führen
auch solche Aufwendungen, die für ein schon bestehendes, langlebiges
Wirtschaftsgut des Steuerpflichtigen aufgewendet werden und objektiv geeignet
sind, den Wert desselben nicht bloß kurzfristig zu erhöhen. Der
Wertsteigerung muss längerfristiger Charakter dergestalt zukommen, dass sie
auch noch für einen allfälligen Erwerber desselben Wirtschaftsgutes
von Bedeutung ist (VwGH vom 18. Februar 1986, 85/14/0132), er also das neu
geschaffene Wirtschaftsgut bei seinen Kaufpreiserwägungen mit
berücksichtigen würde. Die zur Schaffung des Gegenwertes
führenden Umstände sind jedenfalls unbeachtlich (VwGH vom 28. Mai
1980, 1104/78, und vom 17. November 1981, 1161/80), sodass bei (An-) Schaffung
langlebiger Wirtschaftsgüter mit allgemeinem Verkehrswert ein der
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
entgegenstehender Gegenwert auch dann angenommen wird, wenn die (An-) Schaffung
aufgrund einer Krankheit (oder einer Behinderung) erfolgt (VwGH vom
5. Dezember 1973, 817/73).
Die Gegenwerttheorie und die These von der
Vermögensumschichtung sind allerdings dann nicht anzuwenden, wenn das neu
geschaffene Wirtschaftsgut im Wesentlichen nur eine eingeschränkte
Verkehrsfähigkeit hat. Unter diese Ausnahmen fallen Wirtschaftsgüter,
die nur für den eigenen Gebrauch angeschafft werden (z.B. Prothesen, Seh-
oder Hörhilfen) oder die wegen ihrer spezifischen Beschaffenheit nur
für Behinderte verwendet werden können (wie etwa Rollstühle) und
keinen oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert besitzen. Zwar hat der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seiner Entscheidung vom 13. März
2003, B 785/02, betont, dass unter den Begriff "Hilfsmittel" i.S.d.
§ 4 der Verordnung auch Einrichtungsgegenstände und andere, der
Ausgestaltung eines Gebäudes dienende und mit diesem fest verbundene,
Wirtschaftsgüter subsumiert werden können, sofern diese
ausschließlich für Behinderte konzipiert sind. Allerdings sieht der
VfGH keinen Grund, der von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten
Gegenwerttheorie entgegenzutreten. Der Gegenwertgedanke könne nur dann
nicht greifen, wenn realistischerweise davon ausgegangen werden muss, dass bei
einer unterstellten Verwertung eines Gebäudes die behinderungsbedingten
Aufwendungen nicht abgegolten werden. Nur in diesen Fällen könne nicht
von einer Schaffung eines Gegenwertes ausgegangen werden.
Im vorliegenden Fall hat nun der Bw. den erstmaligen Anbau
eines durch eine neu eingebaute Türe vom Wohnzimmer zu erreichenden
Holzbalkones im Erdgeschoss an der Südseite des Eigenheimes veranlasst. Mit
diesen Baumaßnahmen war indes kein endgültiger Verbrauch,
Verschleiß oder Wertverzehr verknüpft, sondern führten diese
vielmehr zu einem Gegenwert in Form eines vorher nicht vorhanden Balkones mit
direkter Zugangsmöglichkeit vom Wohnzimmer aus. Es ist evident und
realistischerweise davon auszugehen, dass ein potenzieller Erwerber des
Gebäudes, selbst wenn dieser in seiner Mobilität nicht
beeinträchtigt sein sollte, sehr wohl bereit wäre, für die mit
dem Vorhandensein eines südseitig gelegenen Balkones verbundenen
Annehmlichkeiten einen darauf entfallenden zusätzlichen Kaufpreisanteil zu
bezahlen. Das Gebäude hat sohin durch den Balkonzubau eine Wertsteigerung
erfahren. Das Vorliegen eines ausschließlich für die Bedürfnisse
einer behinderte Person konzipierten und daher einen nur eingeschränkten
Verkehrswert besitzenden Wirtschaftsgutes musste hingegen verneint werden und
konnten die Aufwendungen für die Balkonerrichtung daher nicht als
außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.
Ungeachtet der sicherlich äußerst schwierigen
persönliche Lage des Bw. und seiner Gattin konnte seinem Begehren im Lichte
der obigen Rechtsausführungen, insbesondere unter Beachtung der
Gegenwerttheorie und des Umstandes, dass betreffend den Balkonanbau bloß
eine Vermögensumschichtung gegeben ist, in dieser Hinsicht nicht gefolgt
werden.
Der Berufung war sohin nur ein Teilerfolg beschieden,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die festgesetzte
Steuer und die sich daraus ergebende Steuergutschrift, welche nunmehr
€ 2.173,05 beträgt, sind in der Beilage dargestellt.
Beilage: 1 Berechnungsblatt wie erwähnt
Klagenfurt,
am 16. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-K/06
- Stammnummer
- 27903
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF