Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0355-W/07
Kindesunterhalt oder Schenkung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0355-W/07vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Geht die sportliche Aktivität eines Unterhaltsberechtigten über eine reine Freizeitaktivität hinaus, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dies, soweit nicht eine öffentliche Sportförderung greift, mit enormen Kosten für die unterhaltspflichtigen Eltern verbunden ist.
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob Kosten für die sportliche Tätigkeit des Unterhaltsberechtigten, die den Regelbedarf bzw. die Luxusgrenze übersteigen, einen Sonderbedarf und somit gesetzlichen Unterhalt nach § 140 ABGB begründen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch TAXANOMIC
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1040 Wien, Taubstummengasse 13/9, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
7. September 2006, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Kontrollmitteilung vom 28. Dezember 2004 teilte das
Finanzamt A. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG)
mit, die Betriebsprüfung habe im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
des Vaters des Berufungswerbers (Bw.) auf den Konten 9000 Aufwendungen
(Entnahmen) für die verschiedensten Motorsportveranstaltungen bzw.
Entnahmen für die Reparatur der Fahrzeuge für den Bw., geb. am x,
vorgefunden. Der Bw. sei seit 1. Oktober 1998 bei der
Güterverwaltung als Büroangestellter gemeldet und habe folgendes
verdient: 1998 S 10.366,00; 1999 S 48.406,00; 2000 S 34.370,00; 2001 S
131.859,00; 2002 € 9.007,00. Die Kosten des teuren
Motorsports könnten unmöglich vom Bw. selbst finanziert werden. Es
scheine daher sehr wahrscheinlich, dass der Vater, den Motorsport seines Sohnes
finanziere.
Der Kontrollmitteilung ist eine Aufstellung von Entnahmen
des Jahres 2001 (S 1,296.908, 00) und des ersten Halbjahres 2002 (€
72.783,05), sowie ein Ausdruck aus dem Internet mit einem
"Fahrer-Steckbrief" des Bw.
beigelegt. Die Aufstellung der Entnahmen beinhaltet eine Vielzahl von
Einzelpositionen, wovon die meisten einen Bezug zum Motorsport und einige davon,
aber weit nicht alle, einen offensichtlichen Bezug zum Bw. ausweisen. Aus
dem Fahrer-Steckbrief geht hervor, dass der Bw. in den Jahren 1999 bis 2004 an
diversen Meisterschaften (darunter auch österreichische Meisterschaften und
Junioren Weltmeisterschaft) teilgenommen hat. Weiters ist dort als
Familienstand "ledig" und als erlernter Beruf "Maturant" angeführt.
Eine dem Vater des Bw. übermittelte
Schenkungssteuererklärung wurde von diesem mit der Erklärung, dass
keine Schenkung gegeben sei, dem FAG rückübermittelt. Als
Beruf des Bw. wurde "Eventmanger"
angegeben. Im dazu gehörigen Begleitschreiben vom 2. Mai 2005 wurde
unter Bezugnahme auf die Betriebsprüfung, anlässlich welcher das
Nichtvorliegen einer erbschaftsteuerlichen Relevanz der sportlichen
Aktivitäten der Familie zur Kenntnis genommen worden sei, im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Vater des Bw. schon seit vielen Jahren
Motorsport betrieben habe und es durchaus den Gepflogenheiten einer
üblichen Lebensführung entspreche, wenn Söhne in der
Freizeitgestaltung den Vätern nacheifern. Es stehe der Erfahrung des
täglichen Lebens völlig entgegen, wenn Kinder von den
Familienaktivitäten ausgeschlossen bleiben müssten, weil sie es sich
selbst nicht leisten könnten. Der Sohn sei mit dem Fahrzeug seines Vaters
gefahren und habe niemals ein eigenes besessen. Dem Sohn sei nichts zugewendet
worden. Er habe lediglich an den familienüblichen Aktivitäten
teilgenommen, womit ihm Unterhalt geleistet worden sei. Weiters bestehe
auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den bereits seit einigen Jahren
andauernden Bemühungen der Familie, neben den sinkenden Erträgen aus
der Landwirtschaft ein zweites Standbein im Freizeit- und Eventbereich zu
etablieren. Dazu gehöre insbesondere die vom Vater errichtete xxx,
<Themenpark>. Die sportlichen Aktivitäten von Vater und Sohn wiesen
nicht unbeträchtliche Synergien für diesen Themenpark auf, zumal die
werbewirksame Präsenz vor durchaus einschlägigem Publikum
stattfinde. Weiters wurde eingewendet, dass die gleichsam geheim und ohne
Mitwirkung der Betroffenen entstandenen Aufzeichnungen der Betriebsprüfung
voll von Unrichtigkeiten seien. Die Motorsportkosten der Familie
hätten im fraglichen Zeitraum insgesamt rund € 300.000,00
betragen, wovon ein 1/5 auf den Bw. entfiele. Die dem Bw. zuzuordnenden
Ausgaben hätten nicht € 167.033,11, wie die Betriebsprüfung das
festgestellt habe, sondern lediglich € 62.302,56 betragen.
Ungeachtet dieses Vorbringens setzte das FAG gegenüber
dem Bw. mit Schenkungssteuerbescheid vom 7. September 2006 für
"Zuwendungen für den
Motorsport aus dem Jahre 2001 und
2002" von insgesamt € 167.033,03 Schenkungssteuer in Höhe von
€ 13.186,64 fest. Die Festsetzung der Schenkungssteuer wurde
mit der Kontrollmitteilung des Finanzamtes A. begründet.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies
der Bw. auf die oa. Stellungnahme seines Vaters und wendete weiters ein, es
stünden den Mittelabflüssen im Zeitraum bis 2002 Mittelzuflüsse
im Zeitraum 2003/2004 in Höhe von € 61.197,73 gegenüber, sodass
per saldo eine Finanzierung des Bw. im bezughabenden Zeitraum nicht gegeben
gewesen sei.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 3.
November 2006 einerseits mit der Begründung, die Höhe der Zuwendungen,
welche sich mit insgesamt € 167.033,03 bezifferten, wäre der
Kontrollmitteilung (Aufstellung von Privatentnahmen aus der Firma des Vaters) zu
entnehmen gewesen, als unbegründet abgewiesen. Andererseits
verneinte das FAG, dass eine Unterhaltsleistung vorläge und meinte weiters,
dass die Befreiungsbestimmung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG nur in
Betracht komme, wenn der Bedachte der Zuwendung zu Zwecke des angemessenen
Unterhaltes bedürfe. Könne der Bedachte seinen Lebensbedarf aus
eigenem Vermögen bestreiten, sei die Befreiungsbestimmung nicht
anzuwenden. Dazu verwies das FAG auf das eigene Einkommen des Bw., sowie
auf die Tatsache, dass der Bw. im elterlichen Haushalt lebe.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag beanstandete der
Bw. zum einen eine mängelbehaftete Ermittlung der Höhe der
unterstellten Zuwendungen sowie eine fehlende meritorische Auseinandersetzung
mit dem Argument, dass durch die nachfolgende Einzahlungen des Bw. die
Finanzierungssaldos weitgehend ausgeglichen worden seien.
Zum anderen meinte der Bw. neben rechtlichen
Ausführungen zum Unterhalt, es sei in seinem Vermögen weder aktiv-
noch passivseitig zu keinem Zeitpunkt eine Veränderung ausgelöst
worden, sondern er habe einfach an den sportlichen Aktivitäten seines
Vaters teilgenommen. Insbesondere seien ihm keine Geldmittel anders als für
den jeweiligen Zweck überlassen worden, noch habe er jemals irgendeinen
Anspruch auf Fortsetzung gehabt. Schließlich hätten sich alle
relevanten Gegenstände (wie insbesondere das Fahrzeug selbst) zu jederzeit
im ausschließlichen Eigentum des Vaters befunden.
Weiters beantragte der Bw die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Zur Berufung ist zu sagen:
Auf Grund des § 3 Abs. 1 ErbStG gilt ua. als Schenkung
im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen
Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten bleiben nach § 15 Abs. 1 Z 9
ErbStG steuerfrei. Angemessen im Sinne des Abs. 1 Z. 9 ist nach Abs. 2
leg.cit. eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des
Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß
übersteigende
Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
Als Schenkung im Sinne des ErbStG gilt zunächst jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Der Begriff "Schenkung"
setzt somit einen Schenkungsvertrag, also einen schuldrechtlichen Vertrag mit
einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand voraus (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, RZ 4 zu § 3
ErbStG). Als Schenkung im Sinne des ErbStG gilt außer der in Z 1
des § 3 Abs. 1 ErbStG angeführten Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden
bereichert wird. Der Schenkungssteuer unterliegen also auch
Vermögenszuwendungen ohne Schenkungsvertrag, durch die jemand, ohne eine
Gegenleistung zu erbringen, auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Der Begriff der freigebigen Zuwendung schließt den der
Schenkung iSd bürgerlichen Rechts ein (Fellner, aaO, RZ 7a zu § 3
ErbStG). In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende
den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das
heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (Fellner, aaO, RZ 11 zu
§ 3 ErbStG).
Zuwendung unter Lebenden zum Zweck des angemessenen
Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten sind an sich nicht steuerbar, wenn
sich der Leistungsgrund aus dem Gesetz ergibt (Fellner, aaO, RZ 13 zu § 3
ErbStG).
Soweit sich der Leistungsgrund nicht aus dem Gesetz ergibt,
kommt die Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG in Frage.
Das FAG stützte die Festsetzung von Schenkungssteuer
gegenüber dem Bw. auf die Kontrollmitteilung des Finanzamtes A. vom 28.
Dezember 2004.
Aus dieser Kontrollmitteilung ergibt sich, dass im Jahr
2001 sowie im ersten Halbjahr 2000 aus dem Betrieb des Vaters des Bw. Entnahmen
für motorsportliche Zwecke in Höhe von € 167.033,03
erfolgten, was seitens des Bw. unbestritten ist.
Lt. dieser Kontrollmitteilung waren sämtliche
Entnahmen für den Bw.. Warum das Finanzamt A. zu dieser Annahme
kommt, ist aus der Kontrollmitteilung nicht ersichtlich. Aus der
beigelegten Aufstellung über die einzelnen Entnahmen kann dies nicht
geschlossen werden. Schlüssige Sachverhaltsaufnahmen fehlen dazu und es
wurde vom Bw. auch bestritten, dass sämtliche Entnahmen im Zusammenhang mit
seiner motorsportlichen Tätigkeit stünden. Weiters beinhaltet
die Kontrollmitteilung keine Feststellungen zu allfälligen
schuldrechtlichen Vereinbarungen, die den behaupteten Leistungen zu Grunde
gelegen wären, und auf Grund welcher überhaupt erst auf eine
unentgeltliche Leistung hätte geschlossen werden können. Allein
aus der Tatsache, dass der Vater den Motorsport des Sohnes finanzierte, kann
ohne weitere Feststellungen zu den, den Leistungen zu Grunde liegenden
Willensentscheidungen (ungeachtet der Tatsache, dass es sich auch um eine
Unterhaltsleistung handeln könnte), weder auf eine Schenkung iSd
bürgerlichen Rechts noch auf eine freigebige Zuwendung geschlossen
werden. In diesem Zusammenhang wäre auch zu hinterfragen, aus
welchem Grund die vom Bw. behauptete Rückzahlung erfolgte. Dazu ist
jedoch einzuräumen, dass die Aussage in der Eingabe vom 2. Mai 2005, wonach
dem Bw. Unterhalt geleistet worden sei, für eine Unentgeltlichkeit der
Leistung spricht.
Fraglich ist jedoch jedenfalls Gegenstand und Umfang der
Leistung. Dazu ist zu sagen, dass auch die Überlassung eines
Fahrzeuges zur Nutzung eine werthaltige Leistung sein kann.
Steht fest, dass der Bw. zur Ausübung des Motorsportes
unentgeltliche Leistungen von seinem Vater erhalten hat, die nicht seiner
Vermögensbildung dienen, ist zu prüfen, ob es sich dabei um
Unterhaltsleistungen nach § 140 ABGB handelt.
§ 140 ABGB lautet wie folgt:
"(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter
Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und
Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig
beizutragen. (2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er
das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum
Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen
Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten
müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen
wäre. (3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das
Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner
Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist".
Die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes umfassen dessen
gesamten Lebensbedarf, also nicht nur die reinen Nahrungskosten,
Bekleidungskosten, Kindergartenkosten oder Schulkosten, sondern auch Ausgaben
für kulturelle, soziale und sportliche Interessen (siehe Rechtssatz Justiz,
RS0048308). Die drei Grundvoraussetzungen des Kindesunterhaltes sind:
Das Kind muss (wenigstens teilweise) einkommenslos und auch sonst nicht
selbsterhaltungsfähig sein. Damit ist sein Unterhaltsbedarf gegeben.
Gesetzlich zu decken ist der angemessene Unterhalt
(hier: angemessen im Sinne des § 140
ABGB). Deckungsverpflichtet sind im Grundsatz die beiden Elternteile im
Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit. Die Parameter für die
Berechnung des konkret geschuldeten Unterhaltes sind folglich der angemessene
Unterhaltsbedarf des Kindes auf der einen und die Leistungsfähigkeit des
verpflichteten Elternteils auf der anderen Seite (siehe Neuhauser in Schwimann,
ABGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Band 1, RZ 11 zu § 140 ABGB).
Zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit ist zu sagen,
dass diese grundsätzlich im Einzelfall an Hand der Lebensverhältnisse
des Kindes und der Eltern zu prüfen ist. Da die
Selbsterhaltungsfähigkeit die eigene Fähigkeit zur angemessenen
Bedürfnisdeckung bedeutet, tritt sie grundsätzlich mit Abschluss der
Berufsausbildung ein. Die Matura begründet für sich allein keine
Selbsterhaltungsfähigkeit (siehe Neuhauser, aaO, RZ 97 zu § 140
ABGB). Im konkreten Fall ist zu sagen, dass der Bw. lt. Aktenlage
außer der Matura keine besondere Berufsausbildung hatte und lt. tel.
Rücksprache des unabhängigen Finanzsenates mit dem Betriebsprüfer
des Finanzamtes A. in Abstimmung mit seiner sportlichenTätigkeit im Betrieb
des Vaters überwiegend geringfügig tätig war. Er war unter der
Woche meist nicht anwesend. Ob eine Selbsterhaltungsfähigkeit
gegeben war, kann auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht abschließend
festgestellt werden und bedarf jedenfalls weiterer Ermittlungen. Gleiches
gilt für die Leistungsfähigkeit der Eltern. Im Besonderen werden in
diesem Zusammenhang auch Ermittlungen zu Sponsor- und Werbeverträgen wie
auch zu allfälligen Preisgeldern zu erfolgen haben. Zu den Sponsoren wird
auf das Internet www.xxx.at etc.) verwiesen.
Zur Frage der Angemessenheit im Sinne des § 140 ABGB
ist zu sagen, dass hier zu vermuten ist, dass die Kosten für die
motorsportlichen Tätigkeiten des Bw. wohl nicht nur über dem
Durchschnittsbedarf sondern auch über der (Luxus-)Playboygrenze gelegen
haben. Dazu ist aber zu sagen, dass es eine absolute Obergrenze für den
angemessenen Unterhalt nicht gibt. Vielmehr sind die Umstände des
Einzelfalls maßgeblich. Auch kann im gegebenen Fall nicht ausgeschlossen
werden, dass es sich um einen (Luxus)Sonderbedarf handelt (siehe dazu Neuhauser,
aaO, RZ 31 ff zu § 140 ABGB).
Im Besonderen ist dazu hervorzuheben, dass es sich beim
Motorsport um einen Sportart handelt, die wie andere Sportarten auch, als reine
Freizeitaktivität betrieben werden kann, oder aber auch mit beruflicher
Zielsetzung. Geht die sportliche Aktivität eines
Unterhaltsberechtigten über eine reine Freizeitaktivität hinaus, so
entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dies, soweit nicht eine
öffentliche Sportförderung greift, mit enormen Kosten für die
unterhaltspflichtigen Eltern verbunden ist. Es ist im Einzelfall zu
prüfen, ob solche Kosten einen Sonderbedarf begründen. Im
konkreten Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Bw. lt. Beilage zur
Kontrollmitteilung zum Zeitpunkt der fraglichen Leistungen an
österreichischen Meisterschaften und Junioren-Weltmeisterschaften
teilgenommen hat. Zum anderen ist bemerken, dass lt. Berufungsschrift die
sportlichen Aktivitäten der Familie auch einem weiteren beruflichen
Standbein dienen und die Berufsangabe des Bw. in der Abgabenerklärung
"Eventmanager" lautet.
Ergeben die noch durchzuführenden Ermittlungen jedoch,
dass es sich es sich bei den fraglichen Leistungen tatsächlich um
Schenkungen im Sinne des ErbStG handelte, wäre noch zu prüfen, ob die
betreffenden Leistungen nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG iV mit Abs. 2 leg. cit.
von der Schenkungssteuer befreit sind, wobei die für das Vorliegen der
Befreiung sprechenden Umstände grundsätzlich vom Bw. einwandfrei und
unter Ausschluss jedes Zweifels darzulegen sein würden.
Dazu ist zu bemerken, dass die "Angemessenheit" im Sinne
des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG nach § 15 Abs. 2 ErbStG auszulegen ist
(siehe dazu VwGH vom 29.6.2006, 2006/16/0016; Fellner, aaO, RZ 99 zu § 15
ErbStG wie auch die deutsche Literatur zur grundsätzlich gleichlautenden
Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z 12 iV mit Abs. 2 dt. ErbStG (Troll,
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Kommentar, RZ 140 zu § 13 dt.
ErbStG; Wilms, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, RZ 96 zu § 13
ErbStG)).
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, wenn sie weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Der unabhängige Finanzsenat machte von dem ihm in
§ 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen Gebrauch, da im gegebenen Fall
die grundsätzlichen Feststellungen zur Art, Höhe und Rechtsgrund der
der Schenkungssteuer unterzogenen Leistungen unvollständig sind und der
vorliegende Sachverhalt eher gegen eine mögliche Schenkungssteuerpflicht,
als für eine solche spricht und für eine abschließende
Beurteilung noch umfangreiche Ermittlungen erforderlich wären. Es
ist weder billig noch zweckmäßig, wenn grundlegende Ermittlungen und
Feststellungen in einem von Amts wegen eingeleiteten Abgabenverfahren erst im
zweitinstanzlichen Verfahren durchgeführt werden, zumal der Bw. bereits
vorweg mit der Abgabenfestsetzung belastet wird und das zweitinstanzliche
Verfahren bei Entscheidung in der Sache selbst auf Grund der fehlenden
Ermittlungen voraussichtlich nicht innerhalb der Entscheidungsfrist
abgeschlossen werden könnte.
Da auch eine mündliche Verhandlung erst nach
vorangehenden Ermittlungen zweckmäßig wäre, war auf Grund der
Bestimmungen des § 284 Abs.3 iV mit Abs. 5 BAO von der beantragten
mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0355-W/07
- Stammnummer
- 27876
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF