Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0018-W/07
Bei säumiger Entscheidung über eine Berufung ist mit Säumnisbeschwerde vorzugehen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0018-W/07vom 04.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw., vertreten durch
Sachwalterin, vom 19. Dezember 2005 betreffend die Berufung gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 21. November 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag ab 1. April 2003 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Devolutionswerber hatte einen Antrag auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab 1. 4. 2003 beim
Finanzamt Wien 2/20 eingebracht, welcher bescheidmäßig mit der
Begründung abgewiesen wurde, dass volljährige Vollwaisen nur dann
einen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande seien, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
sich in keiner Anstaltspflege befänden, diese Voraussetzungen jedoch im
vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid vom 21. 11. 2005 wurde mit
Schriftsatz vom 19. 12. 2005 durch die gerichtlich bestellte Sachwalterin form-
und fristgerecht Berufung eingebracht.
Mit Schreiben vom 20. 3. 2007, eingelangt beim
Unabhängigen Finanzsenat am 23. 3. 2007, stellte der Antragsteller durch
seine Sachwalterin einen Devolutionsantrag, in dem begründend
ausgeführt wurde, dass über die o. a. Berufung trotz mehrerer Urgenzen
noch nicht entschieden wurde. Da die Berufungsbehörde seit langer Zeit
säumig sei, über die Berufung des Herrn P. eine
bescheidmäßige Erledigung zu fassen, werde der Antrag gestellt, die
Angelegenheit in nächster Instanz einer Entscheidung
zuzuführen.
Über
den Antrag wurde erwogen:
Nach § 311 Abs. 1 BAO (idF des AbgRmRefG,
BGBl I Nr. 97/2002) sind die Abgabenbehörden verpflichtet,
über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der
Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach
dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben,
so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der
Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen
(Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz einzubringen.
Nach § 260 BAO (idF des AbgRMRefG) hat über
Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen
erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als
Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet
der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach
§ 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung
mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen
dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz
obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. VwGH vom
31. Mai 2006 , Zl 2006/13/0075 und die dort zitierten hg. Erkenntnisse,
sowie etwa Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311
Anm. 17).
Der gegenständliche förmliche Devolutionsantrag
auf Entscheidung über die Berufung war somit als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien, am 4.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0018-W/07
- Stammnummer
- 27728
- Gültig
- 04.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF