Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0135-Z3K/02
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0135-Z3K/02vom 23.03.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Wilhelm Pistotnig und ADir. Josef Gutl
über die Beschwerde der Bf., L., vertreten durch Dr. Josef Hofer
M.B.L.-HSG / Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte,
4600 Wels, Ringstraße 4 , vom 2. Oktober 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen,
vertreten durch HR Dr. Karl Windbichler, vom
30. August 2001, Zl. 1234, betreffend Ausfuhrerstattung am
23. März 2007 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorfstraße 14-18, entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie
folgt abgeändert: Der Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen
vom 2. Jänner 2001, Zl. 2345, über die
Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung zu
WE-Nr. abcd wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bf., L. (vormals F.), als Bf. hat mit Ausfuhranmeldung
vom 29. November 1996 zu WE-Nr. abcd durch Angabe des
Verfahrenscodes 1000 9 in Feld 37 der Anmeldung das
Ausfuhrerstattungsverfahren für insgesamt 928 Karton Fleisch von
Rindern, gefroren, entbeinte Teilstücke, jedes Stück einzeln verpackt,
mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 50
Gewichtshundertteilen oder mehr der Warennummer 02023090/400 beantragt.
Mit Eingabe vom 29. November 1996 hat die Bf. den
Antrag auf Zahlung eines Vorschusses auf die Ausfuhrerstattung gestellt und
ausgeführt, die Ware habe ihren Ursprung in der Gemeinschaft.
In den Akten des Erstattungsverfahrens befinden sich ua.
die Ausfuhrlizenz, der Frachtbrief, eine Rechnung, eine Gewichtsliste und eine
Erklärung, die exportierte Ware sei österreichischen
Ursprungs.
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
20. Dezember 1996, Zl. 3456, wurde der Bf. ein Vorschuss auf die
Erstattung in der Höhe von ATS 295.121,00 gewährt. Der
Bescheid wurde dem behördlichen Zusteller am 8. Jänner 1997
übergeben.
Mit Schreiben des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
7. Februar 1997 wurde der Bf. mitgeteilt, die für den Vorschuss
vereinnahmte Sicherheit zuzüglich 15% sei mit dem angegebenen Tagesdatum
freigegeben worden. Das Schreiben wurde dem behördlichen Zusteller
am 7. Februar 1997 übergeben.
Im Grunde eines Erlasses des Bundesministeriums für
Finanzen wurde das Hauptzollamt A. in verständiger Wertung dieses Auftrages
angewiesen, die Prüfung des Ursprungs nach der VO (EWG)
Nr. 4045/89 auch bei der Bf. auf das Kalenderjahr 1996 auszuweiten.
Am 20. Dezember 1999 wurde eine
Prüfungsvorbesprechung mit Verantwortlichen der Bf. abgehalten. Dieses
Vorbereitungsgespräch hatte die Ausdehnung der Prüfung bei der Bf.
nach der VO 4045/89 auf das Jahr 1996 zum Inhalt. Es wurden die
vorzubereitenden Unterlagen und die weitere Vorgangsweise bei der Prüfung
besprochen. Der Bf. wurde mitgeteilt, mit der Prüfung werde erst im
Februar 2000 begonnen, so dass die verbleibende Zeit für die
Vorbereitung der Unterlagen genützt werden könne. Seitens der
Verantwortlichen der Bf. wurde versichert, die Bf. werde den Ursprung der Waren
auf Artikelbasis nachweisen können. Bis zum Prüfungsbeginn würden
sämtliche Prüfungsunterlagen, insbesondere eventuelle
Lieferantenerklärungen und die Aufstellung der Fleischzukäufe
vorbereitet sein.
Zur organisatorischen Abgrenzung der Prüfung
betreffend das Wirtschaftsjahr 1995 von den von der Prüfungsausdehnung
betroffenen Prüfungsmaßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1996 wurde
der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll durch das Hauptzollamt A. ein
eigener Prüfungsauftrag erteilt.
Verantwortungsträgern der Bf. wurde in der Folge eine
Aufstellung der ausgewählten Prüfungsfälle übermittelt. Die
Bf. wurde ersucht, diverse Unterlagen, beispielsweise Bestandsverzeichnisse,
Produktionsstatistiken, Verkaufsstatistiken, den Sachkontenplan, Lieferanten-
und Kundenumsätze, eine Aufstellung der Lebendtier- und
Fleischzukäufe, Unterlagen zur Geschäftsanbahnung und zu
Geschäftsabschlüssen, Lieferantenerklärungen, und andere
Unterlagen vorzubereiten.
Nach durchgeführter Prüfung wurde am
10. Oktober 2000 durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll
mit Verantwortlichen der Bf. eine Niederschrift hinsichtlich der den
Ausdehnungszeitraum betreffenden Prüfungsergebnisse aufgenommen.
Ausgehend vom Prüfungsauftrag des Hauptzollamtes A.
als Prüfungsveranlassung, von den Grunddaten der Bf. als Unternehmen, von
allgemeinen Ausführungen, von den für die Prüfung
ausgewählten Fällen und von Daten zur Geschäftsabwicklung wurde
in der Folge der Sachverhalt aufbereitet.
Wiederum ausgehend von den Erstattungsvoraussetzungen bei
Rind- und bei Schweinefleisch, den zusätzlichen Voraussetzungen
gemäß der VO (EWG) Nr. 3665/87, wurde im Bericht vermerkt,
es sei das Unternehmen anhand der Buchführung und der betrieblichen
Unterlagen geprüft worden. Es sei überprüft worden, ob die Bf.
die im Prüfungszeitraum gewährten Ausfuhrerstattungen zu Recht
erhalten hat. Dazu seien ausgewählte Geschäftsfälle im Bezug auf
die Einhaltung der Ursprungsvoraussetzungen geprüft worden. Die
Überprüfung der Ursprungsvoraussetzungen sei aufgrund der
Feststellungen bei den Stichproben in der Folge auf alle von der Bf. im
Prüfungszeitraum getätigten Exporte im Bereich der Ausfuhrerstattung
ausgedehnt worden.
Neben allgemeinen Ausführungen zum Zahlungsverkehr und
zum Ursprung finden sich in der Niederschrift in der Folge aus der
Überprüfung des Ursprungs resultierende Feststellungen, die letztlich
dazu geführt haben, dass von der Bf. auch im
verfahrensgegenständlichen Geschäftsfall (610/23493/1996) der Ursprung
des unter der WE-Nr. abcd durchgeführten Rindfleischexportes nicht
nachgewiesen habe werden können.
Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll hat bemerkt,
die VO (EWG) Nr. 4045/89 sei vom Grundsatz geprägt, dass der
Erstattungsbeteiligte den Nachweis über die rechtmäßige
Erlangung der Ausfuhrerstattung zu erbringen habe. Daraus würde sich
ableiten, dass der Behörde keine Ermittlungspflicht auferlegt werden
könne. Zweifel hinsichtlich der Erfüllung sämtlicher
Erstattungsvoraussetzungen würden zu Lasten des Ausführers gehen. Die
Bf. habe die ihr auferlegte Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Sie habe
Zukaufsrechnungen nicht vorgelegt und Inventur- und Lagerbewegungslisten
mangelhaft offen gelegt.
Schließlich wird in der Niederschrift festgehalten,
die Bf. sei laufend über die Feststellungen informiert bzw. es sei ihr
mehrfach Zeit gegeben worden, die Unstimmigkeiten aufzuklären.
Die Niederschrift wurde der Bf. am
17. Oktober 2000 zur Unterzeichnung ausgefolgt. Die Unterzeichnung der
Niederschrift wurde verweigert.
Zu den in der Niederschrift getroffenen Feststellungen und
hinsichtlich des in der Niederschrift dargestellten Sachverhaltes wurden von der
Bf. drei Stellungnahmen abgegeben. Zur Frage, wie der Nachweis des
Ursprungs erbracht werden könne, wurde von der Bf. die Stellungnahme vom
29. September 2000 veranlasst. In der Stellungnahme vom
10. Oktober 2000 werden diversen Ausführungen der Niederschrift
bestritten. Die Bf. äußert sich zur Aufbewahrungspflicht,
insbesondere dass es unzulässig sei, die Beweislast an nicht mehr oder
nicht vollständig vorhandene Unterlagen zu knüpfen. In der
Stellungnahme vom 12. Oktober 2000 finden sich neben Ausführungen
zu einzelnen Exporten auch solche zum Prüfungsablauf und zur Aufnahme der
Niederschrift.
Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll hat am
25. Oktober 2000 den Prüfbericht für die Behörde
erstellt. Darin finden sich vor allem Repliken der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll zu den Ausführungen in den Stellungnahmen der Bf.
vom 29. September, 10. und 12. Oktober 2000.
Die mit Verantwortlichen der Bf. aufgenommenen
Niederschrift vom 10. Oktober 2000 und der Prüfbericht für
die Behörde vom 25. Oktober 2000 wurden mit Schreiben vom
31. Oktober 2000 an das Zollamt Salzburg/Erstattungen zur
Kenntnisnahme und rechtlichen Würdigung bzw. weiteren Veranlassung
übersendet.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat in der Folge mit
Bescheid vom 2. Jänner 2001, Zl. 2345, die
Rückforderung der im Gegenstand nach dessen Ansicht zu Unrecht
gewährten Ausfuhrerstattung im Betrage von ATS 295.121,00 betrieben
und über die Bf. eine Sanktion in der Höhe von ATS 147.560,00
verhängt.
Es hat den errechneten Betrag nach § 5 des AEG
i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87
zurückgefordert. Die Bemessungsgrundlagen wurden unter
Berücksichtigung der ursprünglich gewährten Ausfuhrerstattung
ermittelt.
Das Zollamt begründet die Entscheidungen im
Wesentlichen damit, Erstattungen seien gemäß
§ 5
Abs. 1 AEG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG)
Nr. 3665/87 insoweit mit Bescheid zurückzufordern, als sich
herausgestellt hat, dass sie zu Unrecht gewährt worden sind. Bei der
Prüfung der Bf. durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll im
Bereich der Finanzlandesdirektion für B. sei, wie dies im Bericht vom
10. Oktober 2000 dokumentiert werde, festgestellt worden, bei der
Ausfuhr habe für das Erzeugnis der erklärte österreichische
Ursprung (der Gemeinschaftsursprung) nicht nachgewiesen werden
können. Gemäß Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG)
Nr. 2759/75 werde eine Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird,
dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
handelt. Eine Sanktion sei, weil vorsätzliches Handeln nicht habe
festgestellt werden können, nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der
VO (EWG) Nr. 3665/87 zu verhängen gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom
5. Februar 2001. Die Bf. hat den Bescheid dem Grunde und der Höhe
nach wegen Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel,
unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung
angefochten.
In der nach einem Mängelbehebungsverfahren mit
Schreiben vom 15. März 2001 vorgetragenen
Berufungsbegründung rügt die Bf. vor allem, dass die
Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung einzig damit
begründet werde, die Bf. habe den Gemeinschaftsursprung der
ausgeführten Erzeugnisse nicht im Sinne des Art. 10 der VO (EWG)
Nr. 3665/87 nachweisen können. Diese Begründung stütze sich
auf den Prüfungsbericht des Hauptzollamtes A.. Es würden die
Ausführungen im Prüfungsbericht auf einer grundlegenden Verkennung der
Rechtslage beruhen. Der Betriebsprüfungsbericht gehe durchgängig davon
aus, dass als einzige einen Ursprung begründende Be- oder Verarbeitung im
Sinne des Art. 24 ZK gemäß Anhang 11 der ZK-DVO das
Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten gelte. Folglich werde
für erforderlich gehalten, die exportierte Ware bis zu ihrem Lieferanten
zurückverfolgen zu können. Unabhängig davon, dass es der Bf. in
den meisten Fällen gelungen sei, den Ursprung solchermaßen
nachzuweisen, sei dieser Ausgangspunkt im Betriebsprüfungsbericht bereits
im Ansatz verfehlt. Er berücksichtige nicht die Rechtsauffassung der
Europäischen Kommission zum Ursprungserwerb der Positionen 0201 und 0202
nach Art. 24 ZK, wie sie z.B. im Erlass des deutschen Bundesministeriums
der Finanzen vom 16. März 1998, Zl. cdef, ihren Niederschlag
gefunden habe. In diesem Erlass heiße es im letzten Absatz: "Das
Schlachten und die weitere Be- oder Verarbeitung von eingeführten Rindern
zu Rindervierteln und anderen Folgeprodukten ist nur nach Art. 24 ZK zu
beurteilen und verleiht diesen Erzeugnissen den Ursprung der
EG". Sämtliches von der Bf. exportierte Rindfleisch stamme aus der
Schlachtung des geprüften Unternehmens und sei mindestens zu Vierteln oder
kleineren Folgeprodukten verarbeitet worden. In größeren Einheiten
könne es aus dem Betrieb nicht abtransportiert werden. Entsprechendes
bestätige auch die Aufstellung der Exporte der Bf. im Jahre 1996 vom
30. Jänner 2001, in der sämtliche Frischware von Rindern mit
ein- oder zweistelligen Artikelnummern versehen sei. Aus der Aufstellung sei
ersichtlich, dass es sich bei den exportierten Produkten ausnahmslos um Vorder-
oder Hinterviertel gehandelt habe. In der vorgelegten Aufstellung
über die Exporte des Jahres 1996 seien alle frischen Artikel durch
eine dreisteIlige Artikelnummer gekennzeichnet. Gefrorene Schweinefleischartikel
hätten eine vierstellige Artikelnummer von 2000 an aufwärts. Stellt
man dieser Exportliste die Importe gegenüber, so könne festgestellt
werden, dass keine importierte Ware exportiert worden sei. Bei richtiger
Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde den
österreichischen Ursprung der Waren anerkennen müssen. Darüber
hinaus liege ein Feststellungsmangel insofern vor, als aufgrund der vorgelegten
tierärztlichen Bestätigungen evident sei, dass die exportierte Ware
österreichischen Ursprungs sei, ansonsten hätte der Amtstierarzt als
behördliches Organ eine solche Bestätigung nicht erteilen dürfen.
Hätte dies die belangte Behörde festgestellt, wären die
bekämpften Bescheide nicht ergangen. Unabhängig davon sei
bereits vor Bekanntgabe der Rückforderungsbescheide Verjährung des
Rückforderungsanspruches eingetreten. Dies folge aus § 5
Abs. 2 AEG und § 1 Abs. 5 AEG i.V.m. § 74
Abs. 2 des ZoIIR-DG. Zur festgesetzten Sanktion sei auf das durch
den deutschen Bundesfinanzhof beim EuGH anhängig gemachte
Vorabentscheidungsverfahren (Rs C-210/00 - Käserei Champignon
GmbH & Co KG), in dem die Gültigkeit der Sanktionsvorschrift
des Art. 11 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 einer Kontrolle
durch den EuGH unterzogen werde, verwiesen. Der Bundesfinanzhof habe die gegen
die Gültigkeit der Sanktionsregelung vorgebrachten Argumente für so
gewichtig erachtet, dass er sich zu einer Vorlage an den EuGH gemäß
Art. 234 Abs. 3 EG verpflichtet gesehen habe. Es werde daher
angeregt, wenn die Sanktion nicht bereits aufgrund der vorstehenden Argumente
wegen des von der Bf. erbrachten Ursprungsnachweises entfallen sollte, die
Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO
auszusetzen, bis der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden
hat.
Die Bf. hat dem Schriftsatz den Erlass des
Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 1998 betreffend den
nichtpräferentiellen Ursprung von Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202,
eine Liste Exporte, eine Liste Importe, die gutachterliche Stellungnahme zur
Frage, wie der Nachweis des Ursprungs erbracht werden könne, und eine
schriftliche Erklärung der Bf. an den EuGH in der Rs C-210/00
angeschlossen.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat über die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2001,
Zl. 1234, entschieden. Es hat festgestellt, die Einwendungen der
Berufung im Hinblick auf den ergangenen Zurücknahmebescheid seien
berechtigt. Die Berufung betreffend den Rückforderungsbescheid
hingegen wurde als unbegründet abgewiesen. Das Zollamt stützt
seine Entscheidung nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen
darauf, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen sei grundsätzlich vom
Ursprung der ausgeführten Ware in der Gemeinschaft abhängig.
Ein Erzeugnis habe gemäß Art. 3 bzw. Art. 24 ZK
dann Gemeinschaftsursprung, wenn es vollständig in der Gemeinschaft
gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung
unterzogen worden sei. Es sei unzutreffend, dass, wie dies von der Bf.
angenommen wird, das Schlachten (für sich alleine) und eine nachfolgende
Be- und Verarbeitung von Waren der KN-Codes 0201 und 0202 den
Verarbeitungserzeugnissen einen Gemeinschaftsursprung verleiht. In
Art. 35 ff der ZK-DVO sowie in Anhang 11 zur ZK-DVO würden
für einzelne Waren bestimmte Ursprungskriterien festgelegt, die
Art. 24 ZK konkretisieren. Ursprung begründend für die in
Anhang 11 ZK-DVO genannten Waren, so auch für die KN-Codes 0201 und
0202, seien gemäß Art. 24 ZK i.V.m. Art. 39 ZK-DVO nur die
in Spalte drei des genannten Anhangs aufgeführten Be- und Verarbeitungen.
Demzufolge sei vor der Schlachtung von Rindern ohne Ursprungseigenschaft eine
Mast von mindestens drei Monaten notwendig, um den Verarbeitungserzeugnissen
Ursprungseigenschaft zu verleihen. Von Seiten der Behörde sei somit
bereits im Prüfungsbericht des Hauptzollamtes A. die zutreffende Rechtslage
vorausgesetzt worden. In der Folge beschäftigt sich das Zollamt
Salzburg/Erstattungen mit den Einwendungen im Hinblick auf den Nachweis des
Ursprungs in der Gemeinschaft. Ausfuhrerstattung für Rindfleisch werde
gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung
in der Gemeinschaft handelt [VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 10,
VO (EWG) Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9]. Der Nachweis
der Herkunft des exportierten Rindfleisches und in weiterer Folge dessen
Gemeinschaftsursprung sei aus den gesamten Geschäftsunterlagen mit Bezug
auf die gegenständliche Ware zu führen. Hierzu seien Bücher und
Aufzeichnungen geeignet, die vom Erstattungswerber bereitzuhalten seien, sowie
die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege
(§§ 23 ff ZollR-DG). Aus dem Grundsatz, der
Erstattungsbeteiligte habe den Nachweis über die rechtmäßige
Erlangung der Ausfuhrerstattung zu erbringen, sei abzuleiten, dass Zweifel der
zuständigen Behörde hinsichtlich der Erfüllung sämtlicher
Erstattungsvoraussetzungen zu Lasten des Ausführers gehen. In Anbetracht
des wirtschaftlichen Risikos komme der Sorgfalt, die ein Ausführer im
Erstattungsverfahren insbesondere bei Erfüllung der formellen Erfordernisse
zu beachten hat, besondere Bedeutung zu. Anlässlich der vom
Hauptzollamt A. durchgeführten Betriebsprüfung sei die Bf. eingeladen
worden, die Ursprungseigenschaft der im Erstattungsverfahren ausgeführten
Waren zu belegen. Hierbei sei festgestellt worden, die Ha.G. sei Besitzerin
eines betriebseigenen Kühlhauses. Sie kaufe ihre Waren hauptsächlich
von der Bf. Dieses Fleisch werde im Kühlhaus zwischengelagert. In diesem
Kühlhaus würden auch die von der Bf. laufend produzierten Waren
eingelagert bzw. zwischengelagert. Die Bf. kaufe in eigenem Namen Lebendvieh
ein, schlachte dieses und zerlege es in verschiedene Verarbeitungsstufen. Das
gewonnene Fleisch werde dann sowohl an die weiteren Ha.-Unternehmen als auch an
Kunden im In- und Ausland verkauft. Zusätzlich hätten die Bf. und die
Ha.T. im Prüfungszeitraum Fleisch aus dem In- und Ausland zugekauft. Von
ihnen seien auch Drittlandsimporte getätigt worden. Dieses zugekaufte
Fleisch sei ebenfalls im Kühlhaus der Ha.G. gelagert worden. Laut
Aussage des geprüften Unternehmens Ha.G. und aufgrund der
Prüfungsfeststellungen werde von allen Ha.-Unternehmen für Lagerwaren
derselbe Artikelstamm verwendet. Auch für zugekaufte Artikel werde eine
entsprechende interne Artikelnummer vergeben. Somit sei eine Trennung zwischen
der Eigenproduktion und den Zukäufen auf Artikelebene nicht
möglich. Es habe weiters anhand der Lagerbewegungslisten keine
schlüssige Unterscheidung von importierter und selbst produzierter Ware
vorgenommen werden können. Ebenso habe eine Zuordnung des im Kühlhaus
des geprüften Unternehmens eingelagerten Fleisches zu den einzelnen
Ha.-Unternehmen nicht belegt werden können. Eine Trennung zwischen
importiertem, zugekauftem und selbst produziertem Fleisch sei folglich nicht
erfolgt; dementsprechend auch keine getrennte Lagerung der Waren der einzelnen
Ha.-Unternehmen. Vom geprüften Unternehmen sei angegeben worden,
dass sämtliche Waren, die in den Export gegangen seien, von der Bf.
zugekauft worden seien. Aufgrund der vorgelegten Lieferantenerklärung der
Bf. sei eine Überprüfung des Ursprunges der gegenständlichen
Erstattungsausfuhren durchgeführt worden. Es habe trotz der vorgelegten
Verkaufsrechnungen der Bf. an die Ha.G. nicht auf die Vorlieferanten geschlossen
werden können. Anhand einer vorgelegten Liste der
Fleischzukäufe, der angegebenen Fleischbestände und der Lieferungen
der Bf. sei eine Ursprungsprüfung im Hinblick auf die Einkaufsbelege auf
Artikelbasis vorgenommen worden. Die Prüfung habe ergeben, dass die
Fleischzukaufsaufstellung nicht vollständig gewesen ist. Bei der Abstimmung
der Fleischverkäufe der Ha.G. an die Bf. mit den EDV-Listen der
Rohertragsrechnungen sei festgestellt worden, es sei vom geprüften
Unternehmen Fleisch an die Bf. verkauft worden. Dieses Fleisch sei aber nicht
als Fleischeingang verbucht worden; der Weiterverkauf dieses Fleisches sei aber
sehr wohl wieder in den Listen aufgeschienen. Zusätzlich sei festgestellt
worden, dass aus dem vom geprüften Untenehmen verkauften Artikel
"Oberschale ung. tk" beim Einkauf bei der Bf. der Artikel "Oberschale tk"
geworden sei. Es sei somit aus gefrorenem ungarischem Rindfleisch ein
österreichischer Artikel geworden. In einigen Fällen sei aus
gefrorenem Fleisch frische Ware geworden. Der Artikelnummernsprung sei aus dem
Umstand möglich geworden, dass die Bf. für jede eingekaufte Ware einen
eigenen Eingangsbeleg geschrieben und damit gleichzeitig die Artikelnummer
vergeben habe. Dadurch sei auch die Aufnahme ins System erfolgt. Durch diese
Fakten und den Umstand, dass bei einigen Eingängen nur der Eingangsbeleg
der Bf. vorhanden gewesen ist, sei eine Prüfung aufgrund der EDV-Daten nur
mehr sehr bedingt möglich gewesen. Vom geprüften Unternehmen
vorgelegte EDV-Abfragen, mit denen die Artikelverwendung dargestellt werden
sollte (welcher Kunde bekam welchen Artikel), hätten sich als unrichtig
herausgestellt. In Anbetracht der anlässlich der
Betriebsprüfung festgestellten ursprungsschädlichen Umstände
sowie der Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit geeignete Unterlagen, mit denen
der Ursprung dargelegt hätte werden sollen, nicht vorgelegt worden seien,
sei es nicht gelungen, den Ursprung des anlässlich der Erstattungsausfuhr
exportierten Fleisches nachzuweisen. Die anlässlich der Berufungen
beigebrachten Aufstellungen seien zum Nachweis des Ursprungs in der Gemeinschaft
jedenfalls nicht geeignet, da eine Prüfung und Beurteilung desselben nur
anhand der gesamten, den Fall betreffenden Unterlagen und Belege vorgenommen
werden könne. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat sich in der
Folge ausführlich mit dem Einwand der Bf., das Verfahren sei fehlerhaft
gewesen und die Betriebsprüfung sei zu Lasten der Bf. durchgeführt
worden, auseinander gesetzt. Zur eingewendeten Verjährung des
Rückforderungsanspruches bemerkte die Berufungsbehörde, dass bei der
Rückforderung bereits gewährter Ausfuhrerstattungen ab dem
Inkrafttreten der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 eine vierjährige
Verjährungsfrist gelte. Anders als der Zollkodex sehe die genannte
Verordnung eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung vor. Die Bestimmung
des Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 lege
unter anderem fest, die Verfolgungsverjährung werde durch jede dem
Rechtsteilnehmer zur Kenntnis gebrachte Ermittlungshandlung unterbrochen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist sei
der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Zuerkennung der Ausfuhrerstattung
(Zustellung). Die Mitteilung der Freigabe der Sicherheit im
gegenständlichen Vorschussverfahren sei am 7. Februar 1997 dem
behördlichen Zusteller übergeben worden. Gemäß
§ 26 ZustellG gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach
Übergabe vorgenommen. Im vorliegenden Fall sei die Verjährung
durch die Bekanntgabe der Betriebsprüfung am 20. Dezember 1999
unterbrochen worden. Eine Verjährung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht
eingetreten. Nach Abschluss der Prüfung habe die vierjährige
Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen. Der
Rückforderungsbescheid sei mit Rückschein (RSb) am
8. Jänner 2001 innerhalb der Vierjahresfrist zugestellt worden.
Eine Verjährung liege demnach entgegen dem Vorbringen der Bf. zum Zeitpunkt
der Rückforderung nicht vor. Zu den Einwendungen der Bf. im Hinblick
auf die Ursprungsnachweisführung mittels amtlichem Veterinärzeugnis,
dass tierärztliche Ursprungsbestätigungen ein Nachweis des Ursprungs
in der Gemeinschaft seien, die Behörde somit eine unrichtige
Beweiswürdigung anlässlich der Rückforderung der
Ausfuhrerstattung vorgenommen habe, bemerkt das Zollamt Salzburg/Erstattungen,
ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis sei nur zum Nachweis des
veterinärrechtlichen Ursprunges geeignet. In diesem Zeugnis werde über
die Herkunft des Fleisches Auskunft gegeben, nicht jedoch über den
erstattungsrechtlich relevanten Ursprung. Ein solcher veterinärrechtlicher
Ursprung werde bereits durch einen einfachen Zerlegevorgang erreicht.
Grundsätzlich würden die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse
gemäß
§ 44 des Fleischuntersuchungsgesetzes keine
erstattungsrechtliche Ursprungsdeklaration enthalten. Die tierärztliche
Ursprungsbestätigung auf Veterinärzeugnissen sei somit ein
Beweismittel mit nur bedingter Aussagekraft und kein tauglicher Nachweis eines
Gemeinschaftsursprungs. Zur von der Bf. vorgetragenen Anregung, die
Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO
auszusetzen, bis der EuGH das anhängige Vorabentscheidungsverfahren
(Rs C-210/00) entschieden habe, bemerkt das Zollamt Salzburg/Erstattungen,
dass eine Aussetzung der Entscheidung gemäß
§ 281 BAO im
Ermessen der Behörde liege. Es sei im gegenständlichen Fall aus
Gründen der Prozessökonomie nicht erforderlich, die Entscheidung
auszusetzen, so dass der Anregung aus diesem Grund nicht näher getreten
werde. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Rechtslage anlässlich
der Betriebsprüfung nicht verkannt worden sei. Es werde der
Gemeinschaftsursprung der gegenständlichen Erstattungsausfuhren als nicht
erwiesen angesehen. Es liege kein Feststellungsmangel hinsichtlich der
Würdigung von Veterinärzeugnissen vor. Es sei im Hinblick auf den
Rückforderungsanspruch keine Verjährung eingetreten.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom
2. Oktober 2001. Die Bf. beantragt darin, den angefochtenen Bescheid
und den zugrunde liegenden Rückforderungs- und Sanktionsbescheid ersatzlos
aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Bf.
verweist zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst auf die
Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung, die vom Zollamt
Salzburg/Erstattungen nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Die
Beschwerde beschäftigt sich sodann mit der Rechtslage beim Erwerb des
Gemeinschaftsursprungs, danach mit den von ihr zum Ursprung vorgelegten
Unterlagen, danach mit der Einrede der Verjährung und abschließend
mit dem Ursprungsnachweis durch Veterinärzeugnis. Insbesondere
wendet die Bf. ein, die belangte Behörde verkenne die Rechtslage zum
Ursprungserwerb nach Art. 24 ZK, wenn sie der Meinung ist, für die in
Anhang 11 zur ZK-DVO genannten Waren seien die dort angeführten
Bearbeitungen im Hinblick auf die Ursprungsbegründung abschließend.
Diese Liste sei jedoch nicht abschließend, was allgemeine
Auffassung der Kommission und der mitgliedstaatlichen Zollbehörden (das
deutsche Bundesministerium der Finanzen im vorgelegten Erlass) sei. Durch die
Aufzählung der Herstellungsvorgänge werde nicht ausgeschlossen, dass
die dort angeführten Waren durch andere, im Anhang nicht erfasste
Herstellungsvorgänge den Ursprung eines Landes erwerben könnten. Bei
anderen Be- und Verarbeitungen als den Beispielsfällen des Anhanges 11
richte sich der Ursprungserwerb nach der Generalklausel des Art. 24 ZK.
Anhang 11 sei nur anwendbar, wenn der Ursprung ausschließlich durch
Mast und Schlachtung erworben werden soll. Es werde dadurch aber nicht
ausgeschlossen, dass der Ursprung auf andere Art und Weise, etwa durch
Behandlung des Fleisches nach der Schlachtung erworben werden kann. Das Urteil
des EuGH vom 23. Februar 1984, Rs C-93/83, zeige, auch wenn die
dort vorgenommenen Bearbeitung von importierten Teilstücken ohne Knochen
zwar nicht Ursprung begründend gewesen sei, dass der EuGH einen
Ursprungserwerb auf andere Art und Weise als durch Mast und Schlachten
eröffnet sieht. Richtig sei, dass die Schlachtung allein nicht ausreicht,
so dass es entscheidend auf die weitere Be- und Verarbeitung ankommt.
Daran knüpfe der Erlass des deutschen Bundesministeriums der
Finanzen, wenn danach durch die Schlachtung von Rindern und die nachfolgende
Verarbeitung zu Rindervierteln oder Folgeprodukten die eingesetzte Rohware einen
Bezug zu dem Land der Verarbeitung erhält, der es rechtfertige, dieses als
das Ursprungsland in zollrechtlichem Sinne anzusehen. Diese Auslegung
des Art. 24 ZK stehe im Einklang mit der Auffassung der Europäischen
Kommission, die darüber informiert worden sei und gegen die Praxis der
deutschen Behörden keine Einwände erhoben habe. Der Erlass werde auch
von der deutschen Erstattungsstelle Hamburg/Jonas angewendet. Es habe
diesbezüglich auch keine Beanstandungen bzw. Anlastungen des
Finanzierungssystems des Europäische Ausgleichs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft (EAGFL) gegeben. Es verwundere, dass die Rechtsauffassung
einer obersten mitgliedstaatlichen Behörde nicht zur Kenntnis genommen und
von ihr zum Nachteil der Bf. abgewichen werde. Würde die Ansicht der
belangten Behörde zutreffen, wäre der Erlass des Bundesministeriums
der Finanzen, der mit Wissen der Kommission angewendet werde, rechtswidrig. Eine
Begründung dafür habe das Zollamt Salzburg/Erstattungen jedoch nicht
vorgelegt. Zu beachten sei, dass sich der zollrechtliche Ursprungsbegriff
vom zivilrechtlichen Ursprungsverständnis unterscheide, wenn vom
Ursprungsausschuss das Rösten von Kaffee, das Raffinieren von Öl, das
Herstellen von Öl aus Sonnenblumenkernen, das Herstellen von Corned Beef
aus Rindfleisch drittländischen Ursprungs, das Waschen von Rohwolle oder
das Vermahlen von Getreide zu Mehl als ausreichend Be- und Verarbeitung
angesehen worden sei. Nachdem das von der Bf. exportierte Fleisch bereits
aufgrund der Schlachtung und Zerlegung in Vorder- bzw. Hinterviertel
österreichischen Ursprung erhalten habe, sei der Gemeinschaftsursprung nach
Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 in Verbindung mit Art. 24 ZK
nachgewiesen. Die Bf. hat für den Fall, dass ihre Ansicht nicht
geteilt werde, beantragt, die Berufungsbehörde möge die Frage der
Auslegung dieser Bestimmung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Die
aufgeworfene Frage sei für die Entscheidung des Rechtsstreites von
zentraler Bedeutung. Ihre Beantwortung sei aus der Rechtsprechung des
EuGH - so weit ersichtlich - nicht eindeutig ableitbar. Es liege zu
dieser Bestimmung eine Entscheidung des EuGH nicht vor, da das zitierte Urteil
nicht die Verarbeitung von Lebendvieh durch Schlachtung und weitere
Vorgänge betreffe. Unabhängig davon habe sie den
Ursprungsnachweis auch durch die von ihr vorgelegten Unterlagen erbracht. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsvorentscheidung würden
ihr Vorbringen in den Berufungen nicht entsprechend würdigen, sondern sich
die einseitigen Ausführungen in den Prüfungsfeststellungen zu eigen
machen. So sei unzutreffend, dass von der Firma Ha.F. zugekauftes
Fleisch unbekannten Ursprungs sei, wenn der Betriebsprüfung bekannt sei,
dass es dokumentiert aus dem Schlachtbetrieb der Ha.G. stamme und bei dieser den
Ursprung nach Art. 24 ZK erworben habe. Für das an die Ha.G.
gelieferte Lebendvieh würden Ursprungserklärungen der Lieferanten
vorliegen. Die pauschale Zurückweisung der mit der
Berufungsbegründung vorgelegten Unterlagen halte einer Nachprüfung
nicht stand. Durch die vorgelegten Import- bzw. Exportlisten sei gerade das
ausgeschlossen, was der Bf. vorgeworfen werde, dass sie importiertes Fleisch
exportiert habe. Ein Vergleich der beiden Listen zeige, dass dies nicht der Fall
gewesen sei. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe sich mit dem Inhalt der
vorgelegten Listen in der Berufungsvorentscheidung nicht auseinander
gesetzt. In der Folge beschäftigt sich die Beschwerde mit der Frage
der Verjährung; im Wesentlichen damit, dass sich die Rückforderung
nach nationalem Recht richte, so dass § 74 Abs. 2 ZollR-DG
anzuwenden sei. Daran habe das Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 2988/95
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften nichts geändert. Sie sei für sich genommen nicht
geeignet, unmittelbar nachteilige Folgen für Marktbeteiligte hervorzurufen
oder Rechtsgrundlage für Sanktionen zu sein. Gegen die Anwendung des
Art. 3 würden die systematische Stellung der Vorschrift, die
Neufassung der Ausfuhrerstattungsverordnung in der VO (EG)
Nr. 800/1999 und die VO (EWG) Nr. 2988/95, deren
Anwendungsbereich die Verfolgung einer Tat als Ordnungswidrigkeit oder Straftat
sei, sprechen. Hilfsweise bemerkt die Bf., die Betriebsprüfung sei
nicht geeignet gewesen, eine laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2988/95 hätten nur
Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen eine die Verjährung unterbrechende
Wirkung. Von der Bf. wurde für den Fall, dass ihre Ansicht nicht
geteilt wird, beantragt, die Berufungsbehörde möge die Frage der
Auslegung dieser Bestimmung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Die
aufgeworfene Frage sei für die Entscheidung des Rechtsstreites von
zentraler Bedeutung. Ihre Beantwortung sei aus der Rechtsprechung des
EuGH - soweit ersichtlich - nicht eindeutig ableitbar; eine
Entscheidung des EuGH zu dieser Bestimmung liege noch nicht vor. Zur
Frage des Ursprunges durch ein Veterinärzeugnis bemerkt die Bf., dass der
in der Berufungsvorentscheidung angeführte Begriff des
veterinärrechtlichen Ursprungs nicht existiere. Das Ursprungszeugnis werde
konkret für die Ausfuhr der Ware erteilt. Der Bestimmung des Ursprungs
seien daher die Art. 22 ff ZK zugrunde zu legen. Wenn der
Gemeinschaftsursprung der Ware solchermaßen bestätigt werde, liege
der Bestätigung der zollrechtliche Ursprung zugrunde. An diese Feststellung
einer österreichischen Behörde, die in Ausübung amtlicher
Befugnisse getroffen worden sei, sei das Zollamt Salzburg/Erstattungen gebunden.
Dies folge aus dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Tatbestandswirkung eines
Verwaltungsaktes.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat die Beschwerde dem
Berufungssenat I der Region Linz mit Schreiben vom
5. Dezember 2001 vorgelegt. Es hat im Vorlagebericht im
Wesentlichen auf die Einwendungen der Beschwerde, namentlich auf den Einwand der
Verkennung der Rechtslage im Hinblick auf den Ursprung, auf den Einwand einer
erstattungsrechtlichen Relevanz von Veterinärzeugnissen, auf den Einwand
einer mangelhaft abgeführten Beweiswürdigung und auf den Einwand der
Verjährung hingewiesen. Weil in der Beschwerdeschrift aber keine neuen
Fakten eingebracht worden seien, bleibe es bei seiner bisherigen Beurteilung des
Geschäftsfalles.
Im Hinblick auf das Verfahren und die Verfahrensergebnisse
vor dem Berufungssenat I der Region Linz darf auf die entsprechenden
Entscheidungen in Verfahren gegen die Ha.B. (vormals Ha.G.) verwiesen werden,
die auf den Gegenstand mutatis mutandis anzuwenden sind.
Diese Verfahren haben vor allem dazu geführt, dass dem
EuGH durch den Berufungssenat I der Region Linz mit dem Ersuchen vom
23. Juli 2002 die nachfolgend angeführten Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt wurden: 1) Ist die VO (EG, Euratom)
Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar in
den Mitgliedstaaten anwendbar, insbesondere im Bereich der Marktordnungen
(Ausfuhrerstattung) bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten? 1a)
Ist Art. 3 Abs. 1 der zitierten Verordnung, der eine
Verjährungsfrist von vier Jahren für die Verfolgung von
Unregelmäßigkeiten festlegt, von den Zollbehörden der
Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar? 2) Ist die Ankündigung einer
Betriebsprüfung/Zoll gegenüber den betroffenen Verantwortlichen eines
Unternehmens eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung, die die
Verjährungsfrist von vier Jahren des Art. 3 Abs. 1 der zitierten
Verordnung unterbricht, wenn die Prüfung gemäß der VO (EWG)
Nr. 4045/89 wegen des allseits bekannten Risikos bzw. der Häufigkeit
von Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei der
Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt?
Mit 1. Jänner 2003 ist aufgrund des
Inkrafttretens des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. 97/2002, die
Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde vom Berufungssenat I der
Region Linz auf den Unabhängigen Finanzsenat, Zollsenat 3(K),
übergegangen.
Der EuGH hat dem Unabhängigen Finanzsenat als
vorlageberechtigtem Gericht auf die durch den Berufungssenat I der Region
Linz an ihn gerichteten Fragen mit Urteil vom 24. Juni 2004,
Rs C-278/02, berichtigt durch den Beschluss vom 5. August 2004,
geantwortet und für Recht erkannt: 1) Art. 3 Abs. 1 der
VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften ist in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der
Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar
anwendbar, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine
kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, oder
eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist
vorsieht. 2) Art. 3 Abs. 1 UA 3 der VO Nr. 2988/95
ist so auszulegen, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll
gegenüber dem betroffenen Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder
Verfolgungshandlung darstellt, die den Lauf der Verjährungsfrist des
Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die
Geschäfte, auf die sich der Verdacht der Unregelmäßigkeiten
bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden.
In den Rn. 41 ff des Urteiles führt der EuGH
vor allem aus, dass eine Ankündigung einer Prüfung nach der
VO (EWG) Nr. 4045/89, die sich unterschiedslos auf alle im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch
durchgeführten Ausfuhren eines Jahres, wenn sie keine Angabe zu einem
Verdacht hinreichend genau bestimmter Unregelmäßigkeiten
enthält, den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbricht. Es
sei Sache des vorlegenden Gerichtes, zu prüfen, ob die weiteren Handlungen,
die die nationalen Behörden im Rahmen oder nach Abschluss der am
20. Dezember 1999 angekündigten Prüfung vornahmen, eine oder
mehrere bestimmte Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den
Ausfuhren betrafen, für die die in Rede stehenden Ausfuhrerstattungen
gewährt worden waren, und deshalb den Lauf der Verjährungsfristen
für die Rückzahlung dieser Erstattungen unterbrechen
konnten. Die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll
gegenüber dem betroffenen Unternehmen stelle nur dann eine Ermittlungs-
oder Verfolgungshandlung dar, die den Lauf der Verjährungsfrist des
Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die
Geschäfte, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten
bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden.
Die Niederschrift über die durchgeführte
Betriebsprüfung wurde am 10. Oktober 2000 in Gegenwart von
Verantwortungsträgern der Bf. aufgenommen. Aus den Akten ergibt sich, dass
die Niederschrift vom 10. Oktober 2000 am 17. Oktober 2000
zur Unterzeichnung ausgefolgt wurde.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 16. September 2004
eingeladen mitzuteilen, welche nationalen Behörden im Rahmen der
angekündigten Prüfung allenfalls noch vor der Aufnahme der
Niederschrift Handlungen im Hinblick auf bestimmte Unregelmäßigkeiten
und Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den Ausfuhren, also die
Verjährung allenfalls unterbrechende Handlungen vorgenommen haben, für
die die in Rede stehende Erstattung gewährt worden war.
Die Kommission hat sich zur Anfrage hinsichtlich der
Auslegung der Ursprungsregeln nach den Ausführungen der Bf. nicht
geäußert.
Mit Eingabe vom 18. November 2004 hat das Zollamt
Salzburg/Erstattungen die in den Verfahren betreffend die Ha.B. (vormals Ha.G.)
angeforderten Ausführungen der Außen- und Betriebprüfung/Zoll
betreffend allfällige Unterbrechungshandlungen übersendet.
Diese Ausführungen sind in verständiger Wertung mutatis
mutandis auch für den Gegenstand relevant. Demnach ist die Bf. im
Grunde der Ausführungen bereits mit dem Vorbereitungsgespräch vom
20. Dezember 1999 hinreichend darüber informiert worden, die
Prüfung werde im Grunde der Ergebnisse für das Jahr 1995 auch auf
das Jahr 1996 ausgedehnt. Da der Bf. die Unstimmigkeiten bekannt gewesen
seien, die Prüfung nur ausgedehnt worden sei und die Behörde den
Verdacht gehabt habe, die Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des
Ursprunges würden noch weiter bestehen, könne in Verbindung mit dem
Gespräch vom 20. Dezember 1999 davon ausgegangen werden, die Bf.
sei über den von den Behörden gehegten Verdacht hinreichend informiert
gewesen, auch wenn die schriftlichen Prüfungsankündigungen diesen
Verdacht nicht hinreichend genau bestimmt hätten. Bezüglich
der hinreichend genauen Bestimmung der Geschäftsfälle könne nur
auf die Vorhalte, insbesondere vom 10. März und
19. April 2000 verwiesen werden. Falls das
Vorbereitungsgespräch vom 20. Dezember 1999, worüber es nur
einen internen Aktenvermerk gebe, nicht ausreicht, könne nur auf die
weiteren Vorhalte ab 11. Mai 2000, insbesondere aber auf das e-mail
vom 9. Juni 2000 verwiesen werden. Dass die Bf. darüber
informiert gewesen sei, die Ermittlungen würden sich auf den Ursprung
konzentrieren, lasse sich aus dem Schreiben vom 24. Mai 2000 erkennen,
in dem die Bf. angekündigt habe, ein Gutachten zum Thema Ursprungsnachweis
erstellen zu lassen.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat diesem Schreiben die
nachfolgend angeführten Unterlagen angeschlossen: - einen Erlass
des BMF vom 5. August 1999, GZ. AB bcde betreffend die Ausweitung
der 4045-Prüfung, - den Prüfungsauftrag des Hauptzollamtes A.
vom 8. August 1996, Zl. 4567, mit darauf angebrachtem
Ausdehnungsvermerk, - den Aktenvermerk vom 20. Dezember 1999
über das Prüfungsvorbereitungsgespräch, - den
Prüfungsauftrag des Hauptzollamtes A. vom 18. Jänner 2000,
Zl. 5678, - das Schreiben and die Bf. vom
10. März 2000 betreffend die Vorbereitung von Unterlagen mit
einer Aufstellung der ausgewählten Prüfungsfälle
(Exportfälle / Anhang I), - das Schreiben an die Bf. vom
22. März 2000 betreffend Fristerstreckung, - das Schreiben
an die Bf. vom 18. April 2000 mit Hinweisen auf die Voraussetzung bei
der Erstattung bei Rindfleisch und bei Schweinefleisch und betreffend die
Anforderung von entsprechenden Nachweisen (Anhang wie im Schreiben an die Bf.
vom 10. März 2000), - das Schreiben an die Bf. vom
11. Mai 2000 betreffend Fristerstreckung und Hinweis darauf, dass im
Hinblick auf die Stichproben die Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere der
Ursprung nachzuweisen sein werden, - das e-mail vom
12. Mai 2000 mit Anhängen betreffend die Art der
Nachweisführung, dass im Hinblick auf die Stichproben die
Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere der Ursprung nachzuweisen sein
werden, - das auf die Schreiben vom 11. und 24. Mai 2000 Bezug
nehmende Schreiben den Bf. vom 24. Mai 2000 mit einer Aufstellung der
bereits übersendeten bzw. noch ausständigen Unterlagen, - das
e-mail an die Bf. vom 9. Juni 2000 betreffend fehlende Unterlagen mit
entsprechender Empfangsbestätigung und dem Hinweis darauf, dass es im
Hinblick auf die noch fehlenden Nachweise im Hinblick auf den Ursprung zu
Nachbelastungen kommen werde, - das Schreiben an die Bf. vom
20. Juni 2000 betreffend die im Fax vom 15. Juni 2000
richtig gestellten und ergänzenden Benmerkungen und - das Schreiben
an den Berufungssenates I vom 25. Februar 2002 mit
Ausführungen zur Prüfungsausdehnung bzw. zur Ankündigung der
Prüfung.
Zu diesen Ausführungen des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen sind die für den Gegenstand zu verwertenden
Ausführungen der Verantwortlichen der Bf. in den Verfahren gegen die Ha.B.
(vormals Ha.G.) zu beachten. Danach seien die vom Zollamt
Salzburg/Erstattungen vorgelegten Unterlagen nicht geeignet gewesen, den Lauf
der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Die Verjährungsfrist sei daher
erst mit Aufnahme der Niederschrift am 10. Oktober 2000 unterbrochen
worden. Die Unterbrechung gelte außerdem nur für die in der
Niederschrift ausdrücklich beanstandeten Geschäftsfälle.
Unabhängig davon sei der Bescheid auch aus anderen Gründen
aufzuheben. Es werde diesbezüglich einerseits auf die Stellungnahme vom
24. Juni 2002 gegenüber dem Berufungssenat verwiesen. Auf der
anderen Seite sei auf zwei jüngere Entscheidungen des Finanzgerichtes
Hamburg (Aktenzeichen: IV 179/04 und Aktenzeichen: IV 44/03)
aufmerksam zu machen, die die Bf. in ihrer Argumentation im Verfahren
stützen würden.
In der die Verfahren gegen die Ha.B. (vormals Ha.G.)
betreffenden mündlichen Berufungsverhandlung vom
28. Jänner 2005 wurde Jo.H., Betriebsprüfer beim Zollamt A.,
befragt. Seine Ausführungen betreffen auch die gegen die Bf. angestrengten
Verfahren. Im Wesentlichen ging es bei der Befragung des
Betriebsprüfers um Einwendungen betreffend den
Betriebsprüfungsbericht, um die Gründe und die Rahmenbedingungen
für die Prüfungsausdehnung, um den Vorschlag, den Ursprung gesamt auf
Artikelbasis bzw. auf Warenflussbasis zu belegen und um den konkreten Zeitpunkt
der geschäftsfallbezogenen Kenntnisnahme vom Verdacht einer begangenen
Unregelmäßigkeit bei einer risikoorientierten Auswahl von
Stichproben. Es sei der negative Ursprungsnachweis deshalb nicht
gelungen, weil nicht habe ausgeschlossen werden können, dass Teile der
Importware in den Export gegangen seien. Im Kühlhaus sei die Ware
ursprungsrechtlich nicht getrennt und das Kühlhaus von mehreren Unternehmen
genutzt worden. Bei Prüfungen werde generell so vorgegangen, dass
einem Wirtschaftsbeteiligten so lange Zeit gegeben werde, Beweise vorzulegen,
bis man erkennt, dass es keine weitere Möglichkeit mehr gibt, weitere
Beweise vorzubringen bzw. bis sich der Wirtschaftsbeteiligte außer Stande
sieht, weitere Beweise vorzubringen.
In der weiteren Folge konnte die Bf. an einem
Geschäftsfall konkret herausarbeiten, dass der Betriebsprüfungsbericht
diesbezüglich mangelhaft und damit in sich unschlüssig geblieben ist.
Der Betriebsprüfungsbericht sei augenscheinlich davon ausgegangen, eine als
"Schlögl abgezogen" bezeichnete zugekaufte drittländische Ware sei als
"Schlögl mit Speck" in den Export gegangen.
Von der Bf. wurde noch die Nichtangemessenheit des
Beweismaßes im Hinblick auf das Nämlichkeitsprinzip eingewendet.
Erörtert wurde in der mündlichen Verhandlung auch der Einwand, den
Ursprung über Veterinärzeugnisse zu belegen. Der Bf. wurde
ermöglicht, neue Beweismittel im Hinblick auf den Ursprung der Waren
beizubringen.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2005 wurden in den
Verfahren betreffend die Ha.B. (vormals Ha.G.) weitere Beweise zum Ursprung
geführt.
Dem Zollamt Salzburg/Erstattungen wurden die Beweise im
Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es hat dazu im
Wesentlichen bemerkt, die Ha.B. (vormals Ha.G.) sei nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung nicht in der Lage gewesen, den Gemeinschaftsursprung der
ausgeführten Erzeugnisse zu belegen. Soweit erinnerlich, sei in der
mündlichen Verhandlung vereinbart worden, die Einschreiterin werde den
Nachweis für die einzelnen bestimmten Geschäftsfälle erbringen.
Dies sollte dadurch geschehen, dass der Ursprung der Zukäufe für
Schweine- und Rindfleisch für eine bestimmte Anzahl von vor dem Schlachttag
liegenden Tagen, an welchem die für die Ausfuhr verwendeten Erzeugnisse
produziert worden seien, belegt werde. Als Schluss daraus sollte der Ursprung
der ausgeführten Erzeugnisse als erwiesen betrachtet werden, weil
Frischfleisch nur eine begrenzte Haltbarkeit habe. In den vorgelegten
Unterlagen finde sich Altbekanntes, es werde nicht dargelegt, an welchen Tagen
welche Lieferanten Tiere angeliefert hätten. Aus den mit erwähntem
Schriftsatz vorgelegten Ursprungserklärungen könne der Ursprung der
ausgeführten Erzeugnisse nicht abgeleitet werden, weil in den
Erklärungen kein Lieferzeitpunkt genannt sei. Der Ursprung sei auch nicht
dadurch belegt, wenn die Geschäftsvorgänge von zwei Jahren auf ein
paar Seiten zusammengefasst würden. Ein Mengengerüst und die Historie
des Unternehmens seien keine Beweise für den Ursprung. Der Ursprung der
ausgeführten Erzeugnisse sei nach wie vor ungeklärt. Es sei dem Antrag
der Bf. auf Einvernahme der Lieferanten, die bisher keine
Ursprungserklärung abgegeben hätten, als Zeugen nicht nachzukommen,
weil es zu den Pflichten eines Erstattungswerbers zähle, die entsprechenden
Belege und Nachweise zu beschaffen.
Am 10. November 2005 wurden zur Vorbereitung der
fortzusetzenden mündlichen Verhandlung in den Verfahren betreffend die
Ha.B. (vormals Ha.G.) elektronisch (und in der Folge auch schriftlich) einen
Schriftsatz, ein Beweisantrag und diverse Listen übermittelt. Im
Schriftsatz wird versucht, den Ursprungsnachweis auf der Basis von Gebinden mit
Gebindenummern, dies verknüpft mit der Ein- bzw. Auslagerung derselben, zu
führen. Daneben wurde die Einvernahme von Zeugen, einerseits die neuerliche
Einvernahme des Betriebsprüfers des Zollamtes A., Jo.H., und andererseits
die Einvernahme des Ch.S., Programmierer, C., beantragt.
Anlässlich dieser fortgesetzten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde dargetan, mit den Ausführungen des Zeugen Ch.S.
könne nachgewiesen werden, dass es sich bei den vorgelegten Dateien um aus
Echtdaten erstellte Listen handle, die noch in EDV-Sicherungssystemen vorhanden
gewesen seien. Jo.H., Betriebsprüfer beim Zollamt A., werde als Zeuge
geführt, um vor allem Klarheit betreffend die Negativ- und Positivliste zu
bekommen. Neben der Erörterung der Modalitäten im Zusammenhang
mit der chronologischen Ein- und Auslagerung von mit Schrumpffolie
eingewickelten Gebindepaletten wurde eingewendet, im Zivilprozess setze sich in
der jüngeren Rechtsprechung immer mehr die Meinung durch, als
Beweismaß sei nicht die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit
erforderlich, sondern nur eine hohe Wahrscheinlichkeit, die von der subjektiven
Überzeugung des Richters begleitet sei. Im Lebendrindbereich sei
für das Jahr 1996 bei insgesamt geschlachteten 18.000 Rindern von
restlichen 53 Rindern, für die es keinen Ursprungsbeleg gebe,
auszugehen. Hier bestehe die Möglichkeit und Bereitschaft, Ursprungsbelege
durch Außendienstmitarbeiter oder durch Befragung durch die Behörde
zu erwirken. Jedenfalls sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
auch diese 53 Rinder von österreichischen Bauern mit Ursprung in
Österreich angekauft worden seien.
Jo.H. hat auf Befragung im Wesentlichen ausgeführt, es
könne von einer Positiv- und Negativliste ausgegangen werden. Die
Negativliste erfasse jene Fälle, bei denen sich nach Abarbeitung der
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 13 Abs. 10 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0135-Z3K/02
- Stammnummer
- 27629
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF